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title: "Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen"
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# Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen zur Unterstützung der Polizei im Assistenzdienst.

## Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen {#art_2}

1 Die Truppe kann für folgende Aufgaben eingesetzt werden:
a. Objektschutz;
b. Konferenzschutz;
c. Personenschutz;
d. Begleitschutz;
e. weitere Aufgaben vergleichbarer Art.
2 Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.
3 Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.

## Art. 3 Verfahren {#art_3}

1 Die kantonale Regierung oder die eidgenössischen Departemente richten ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat.
2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:
a. der kantonalen Regierung: auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);
b. der eidgenössischen Departemente: auf Antrag des EJPD, des VBS und der gesuchstellenden Departemente.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

## Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten {#art_4}

1 Der Bundesrat ernennt den Kommandanten.
2 Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.

## Art. 5 Auftrag {#art_5}

1 Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
2 Der Auftrag regelt insbesondere:
a. die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b. die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c. die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee;
d. den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
SR 510.32

## Art. 6 Verantwortlichkeiten {#art_6}

1 Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.
2 Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.

## Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung {#art_7}

1 Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit der Polizei.
2 In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.

## Art. 8 Einsatzmittel {#art_8}

Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.

## Art. 9 Information {#art_9}

1 Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.
2 Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.

## Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee {#art_10}

1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.
2 Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.

## Art. 11 Schlussbestimmungen {#art_11}

1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
