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title: "Finanzkontrollgesetz"
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# Finanzkontrollgesetz

## § 4 Ausschuss {#par_4}

1 Es wird ein Begleitender Ausschuss gebildet aus
a. einem Mitglied der Geschäftsleitung des Kantonsrates,
b. einem Mitglied der Finanzkommission des Kantonsrates,
c. einem Mitglied des Regierungsrates,
d. einer Vertretung der obersten kantonalen Gerichte,
e. zwei von den übrigen Mitgliedern gewählten Fachpersonen.
2 Die Geschäftsleitung, die Finanzkommission und der Regierungsrat bezeichnen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter. Die Vertretung
der obersten kantonalen Gerichte wird durch den Plenarausschuss der
obersten kantonalen Gerichte gemäss § 70 GOG5 gewählt.13
3 Der Ausschuss konstituiert sich selbst; er überträgt einer der beiden Fachpersonen den Vorsitz. Bei Abstimmungen stimmt die oder
der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag
als angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
4 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates regelt die Entschädigung
der Mitglieder des Ausschusses und bezeichnet dessen Sekretariat.
b. Aufgaben § 4 a.14 Der Begleitende Ausschuss
a. nimmt zuhanden des Kantonsrates zu Wahl und Wiederwahl der
Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle Stellung,
b. kann Antrag auf Abwahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle stellen,
c. bestimmt die externe Revisionsstelle der Finanzkontrolle,
d. beauftragt eine fachlich geeignete Institution mit der periodischen
Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle,
e. nimmt Kenntnis vom Tätigkeitsprogramm der Finanzkontrolle,
f. nimmt Kenntnis von den Semesterberichten,
g. nimmt zuhanden der Finanzkommission und des Regierungsrates
Stellung zum Tätigkeitsbericht.
Leitung § 5.15 1 Als Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle wird eine in
Revisionsfragen ausgewiesene Fachperson gewählt.
2 Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle auf Antrag des Regierungsrates auf eine Amtsdauer von vier
Jahren. Wiederwahl ist möglich.
3 Der Kantonsrat kann die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem
Ungenügen auf Antrag des Begleitenden Ausschusses vor Ablauf der
Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.18
a. im
Allgemeinen14
Finanzkontrollgesetz (FKG) 614
4 Der Lohn der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle entspricht dem Höchstbetrag der obersten Lohnklasse der kantonalen
Angestellten.

## § 6 Personal {#par_6}

1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Leiterin oder
den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes und vom Kantonsrat erlassene abweichende Regelungen aufgrund der besonderen
Stellung der Finanzkontrolle.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für die Einstellungen und Beförderungen des Personals der Finanzkontrolle im
Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Budgets zuständig. Sie
oder er hat im Übrigen die personalrechtliche Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.9
Beizug

## § 7 von Sachverständigen {#par_7}

Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern
die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert
oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
Haushaltführung
§ 8.9 1 Die Finanzkontrolle ist dem Gesetz über Controlling und
Rechnungslegung (CRG)6 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des CRG6 gelten sinngemäss.
Controlling und
Rechnungslegung
§ 9.15 Die Finanzkontrolle führt eine eigene Rechnung in Form
einer Leistungsgruppenrechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rechnung.
Verrechnung
der Leistungen
§ 10.15 Die Finanzkontrolle stellt den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie Organisationen im Sinn von § 15 c für ihre Aufwendungen zu marktüblichen Ansätzen Rechnung.
Revisionsstelle
und Qualitätssicherung
§ 11.15 1 Die Revisionsstelle prüft die Rechnung der Finanzkontrolle.
614 Finanzkontrollgesetz (FKG)
2 Die mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle unterzieht die
Finanzkontrolle mindestens alle fünf Jahre einer Qualitätsbeurteilung.
Diese umfasst insbesondere die Einhaltung der berufsständischen
Grundsätze, die Führung und Organisation der Finanzkontrolle sowie
die Aufgabenerfüllung.
Geschäftsverkehr
§ 12. 1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Finanzaufsicht unterstehen.
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit14
a. mit anderen Organen, die Revisions- oder Finanzaufsichtsaufgaben
wahrnehmen,
b. mit den für das Controlling zuständigen Stellen.
§§ 13 und 14.16
C.15 Aufgaben
Allgemeines § 15.15 1 Die Finanzkontrolle nimmt die Aufgaben der Abschlussprüfung und der Finanzaufsicht gemäss diesem Gesetz wahr.
2 Sie unterstützt
a. den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht,
b. den Regierungsrat, seine Direktionen, die Staatskanzlei und die
obersten kantonalen Gerichte bei der Ausübung der Aufsicht.
Tätigkeitsprogramm
§ 15 a.14 Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Tätigkeitsprogramm
fest und bringt dieses der Geschäftsleitung und der Finanzkommission
des Kantonsrates, dem Regierungsrat, den obersten kantonalen Gerichten sowie ihrem Begleitenden Ausschuss zur Kenntnis.
Abschlussprüfung Kanton
§ 15 b.14 1 Die Finanzkontrolle prüft die vom Regierungsrat vorgelegten Rechnungen auf allen Stufen des Vollzugs des Budgets.
2 Sie prüft die separaten Rechnungen der Behörden und konsolidierten Anstalten.
3 Werden konsolidierte Einheiten von Dritten geprüft, nimmt sie
die Verantwortung als Konzernprüferin im Sinn der berufsständischen
Grundsätze wahr.
Weitere
Abschlussprüfungen
§ 15 c.14 1 Die Finanzkontrolle kann als Revisionsstelle weitere Abschlussprüfungen vornehmen, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
2 Sie nimmt Prüfungen im Auftrag des Bundes vor oder beauftragt
Dritte damit.
Finanzkontrollgesetz (FKG) 614
3 Sie prüft und bestätigt die Existenz von internen Kontrollsystemen im Hinblick auf die finanzielle Berichterstattung.
Finanzaufsicht§ 15 d.14 1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfungen der Ordnungs- und Rechtmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Haushaltsführung.
2 Sie berücksichtigt dabei das Controlling der zuständigen Stellen.
3 Sie ist zuständig für Prüfungen der separaten finanzrelevanten
Berichterstattungen von Organisationen, die der Finanzaufsicht durch
die Finanzkontrolle unterstellt sind.
Besondere
Aufträge
§ 16. 1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Aufsichtskommissionen des Kantonsrates, der Regierungsrat, die Direktionen, die Staatskanzlei, die obersten kantonalen Gerichte und die
öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle zur Unterstützung ihrer Oberaufsicht oder Dienstaufsicht besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.15
2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Revisionsprogramms gefährdet wird. Aufträge
von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht
abgelehnt werden.
3 Gegen die Ablehnung kann die auftragerteilende Stelle innert
zehn Tagen beim Begleitenden Ausschuss Beschwerde erheben. Der
Begleitende Ausschuss entscheidet endgültig.
D.15 Berichterstattung und Beanstandungen
Berichterstattung
§ 17.15 1 Nach Abschluss der Prüfung bespricht die Finanzkontrolle
die Ergebnisse der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüften Einheit. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften und deren vorgesetzten Stelle die Ergebnisse der Prüfung auch schriftlich mit. Nicht
berichtsrelevante Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, werden
in einer Gesprächsnotiz festgehalten.
2 Die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung werden der Finanzkommission, den Aufsichtskommissionen des Kantonsrates, soweit es
diese direkt betrifft, sowie dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten mitgeteilt. Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden auch der Anstalt
und der zuständigen Direktion mitgeteilt.
614 Finanzkontrollgesetz (FKG)
3 Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln
als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich
die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle.
4 Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der
kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl
diesen als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen
und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der
obersten kantonalen Gerichte mitgeteilt.
5 Bei besonderen Aufträgen im Sinn von § 16 erfolgt die Berichterstattung an die auftraggebende Stelle.
Semesterberichte
§ 18.15 Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission, die
Aufsichtskommissionen des Kantonsrates, soweit es diese direkt betrifft, sowie den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und
den Begleitenden Ausschuss semesterweise über ihre Prüftätigkeit. Die
Orientierung erfolgt erst, wenn die Stellungnahmen im Sinn von § 19
vorliegen oder die Frist zu ihrer Einreichung unbenutzt abgelaufen ist.
Beanstandungen § 19.15 Stellt die Finanzkontrolle Mängel fest, fordert sie die geprüfte Stelle zu einer schriftlichen Stellungnahme innert 60 Tagen auf.
Die Stellungnahme erfolgt auf dem Dienstweg. Diese gibt Auskunft
über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen, die Verantwortlichkeit für die Umsetzung sowie die zeitliche Erledigung.
Unerledigte
Beanstandungen
§ 20.15 1 Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle
nicht behoben oder werden keine Massnahmen zu seiner Behebung
getroffen, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle die vorgesetzte
Stelle über die notwendigen Massnahmen.
2 Die Finanzkontrolle kann Mängel, welche die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtmässigkeit berühren, formell feststellen. Sie kann
den Regierungsrat, die zuständige Direktion oder das zuständige Organ
der Organisation auffordern, die gebotenen Massnahmen zu treffen.
§ 21.16
Tätigkeitsbericht
§ 22.15 1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat und dem
Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, in dem sie
über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisions- und Aufsichtstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen
informiert.
2 Der Bericht wird veröffentlicht.
Finanzkontrollgesetz (FKG) 614
E. Verfahren und strafbare Handlungen15
Strafbare
Handlungen
§ 23.15 1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies der zuständigen Direktion oder dem obersten Organ der betroffenen Organisation. Die informierten Instanzen
sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
2 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert
die Finanzkontrolle den Regierungsrat über die von ihr entdeckten
Hinweise.
3 Die Finanzkontrolle ist zusätzlich zur Anzeige an die Strafverfolgungsbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Laufende
Verfahren
§ 24. Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist,
dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand
des Verfahrens bilden.
Dokumentation
und
Datenzugriff
§ 25.15 1 Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflege, der Direktionen, der Staatskanzlei und
der Amtsstellen sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten.
2 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der
Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus
den Datensammlungen sowie massgebende interne Dokumentationen
und Protokolle der ihrer Aufsicht unterstellten Organisationen abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besondere Personendaten.
3 Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten
Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert
werden.
Mitwirkungspflicht
§ 26. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er
auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
Anzeigepflicht§ 27.15 Die der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstellten Einheiten haben Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung
und wesentliche Ordnungs- und Rechtswidrigkeiten auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.
614 Finanzkontrollgesetz (FKG)
F.15 Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
§ 28. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990: . . .7
b. Das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .7
c. Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969: . . .7
d. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .7
e. Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des
Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .7
f. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .7
g. Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979: . . .7
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022
(OS 79, 157)
Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der Leiterin
oder des Leiters der Finanzkontrolle in Kraft, bleibt bis zum Ende der
laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 56, 465.
2 In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).
3 LS 131.1.
4 LS 132.2.
5 LS 211.1.
6 LS 611.
7 Text siehe OS 56, 472 ff.
8 Heute: §§ 69 f. GOG.
9 Fassung gemäss G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
(OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
10 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).
Finanzkontrollgesetz (FKG) 614
11 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2008 (OS 63, 543; ABl 2007, 2325). In Kraft
seit 1. Januar 2009.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Eingefügt durch G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 356; ABl 2017-10-13). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
15 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 356; ABl 2017-10-13). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
16 Aufgehoben durch G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 356; ABl 2017-10-13). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
17 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
18 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur
Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder
des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157;
ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.
