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title: "Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule"
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provisions: 7
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# Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule

## § 1 {#par_1}

Rektorin, Rektor
1 Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Kantonsschule.
2 Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet in allen Angelegenheiten, die
nicht der Rektoratskommission, einzelnen Mitgliedern der Rektoratskommission oder einer Lehrerkonferenz vorbehalten sind.

## § 2 {#par_2}

Rektoratskommission
1 Die Rektorin bzw. der Rektor, drei Prorektorinnen bzw. Prorektoren, die
Leiterin bzw. der Leiter der Fachmittelschule sowie die Leiterin bzw. der
Leiter der Administration bilden die Rektoratskommission. *
2 Die Mitglieder der Rektoratskommission übernehmen die Verantwortung
für bestimmte pädagogische und organisatorische Aufgaben.
3 Die Verantwortung für die Fachmittelschule (FMS) trägt die Leiterin bzw.
der Leiter der Fachmittelschule. *
4 … *
5 Die Verantwortung für die Administration trägt der Administrator bzw. die
Administratorin. Das Sekretariat, der Hausdienst, das Bibliothekspersonal
und die Unterrichtsassistentinnen und -assistenten unterstehen dem
Administrator bzw. der Administratorin.
1) SHR 410.110.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
413.103 Kanton Schaffhausen
6 Die Zuteilung der Verantwortungsgebiete wird durch die Rektoratskommission in eigener Kompetenz vorgenommen. Ein interner Wechsel der Gesamtleitung (Rektorin bzw. Rektor) oder der FMS-Leitung kann nur im Einverständnis mit der Kantonsschulkonferenz, dem Erziehungsrat und dem
Regierungsrat vollzogen werden. *
§ 3 * Rückmeldung an Schulleitung
1 Die Lehrerschaft gibt alle vier Jahre eine systematisierte Rückmeldung zur
Arbeit der Schulleitung ab. Diese fliesst in die Mitarbeiterbeurteilung der dafür zuständigen Vorgesetzten ein. Die Aufsichtskommission bestimmt das
Verfahren.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der Rektoratskommission
1 Die Rektoratskommission wird von der Rektorin bzw. vom Rektor einberufen und hat folgende Rechte und Aufgaben: *
a) Koordinieren der Schulführung
b) Vorbereiten und Bearbeiten von Aufgaben im Zusammenhang mit der
Schulentwicklung
c) Behandeln pädagogischer und organisatorischer Fragen, welche die
Kantonsschule betreffen
d) Vorbesprechen von Geschäften der Kantonsschulkonferenz
e) Entscheiden über die Kreditzuteilungen
f) Planen und Organisieren aller Aufgaben im Rahmen der Lehrerbeurteilung
g) Entscheiden über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus
anderen Schulen
h) Festlegen der Übertrittsbedingungen innerhalb der Mittelschule
i) Entscheiden bei Übertritten ohne Prüfung
j) * Entscheiden über die Zulassung von Schülerinnen und Schülern, die
mehr als zwei Jahre älter sind als die Schülerinnen und Schüler des
entsprechenden Schülerjahrgangs, zu den Aufnahmeprüfungen der
Maturitätsschule und der Fachmittelschule (§ 17 Schuldekret)
k) Beraten schwerer Disziplinarfälle
l) Genehmigen der Statuten der Schülerorganisation und der Statutenänderungen
m) Formulieren von Anträgen zuhanden der Behörden
2 Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.

## § 5 Kanton Schaffhausen 413.103 {#par_5}

Aufgaben der Mitglieder
1 Die einzelnen Mitglieder der Rektoratskommission haben unter anderem
folgende Aufgaben:
a) Mitwirken bei der Anstellung von Lehrbeauftragten
b) Leiten von und Mitwirken in Wahlkommissionen
c) Besuchen des Unterrichtes und Qualifizieren der Lehrpersonen
2 Von den Aufgaben gemäss lit. b und c ist der Administrator bzw. die
Administratorin ausgenommen.
3 Weitere Aufgaben können vom Rektor bzw. der Rektorin zugeteilt werden.

## § 6 {#par_6}

Unterrichtsverpflichtung
1 Für die Entlastung der Mitglieder der Rektoratskommission der Kantonsschule stehen insgesamt 75 Jahreslektionen (1 Jahreslektion = ein Jahr lang
eine Lektion pro Woche) zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den
Rektor bzw. die Rektorin im Verhältnis der zugewiesenen Aufgaben.
2 Überpensen können, Unterpensen müssen kompensiert werden. In begründeten Fällen werden Mehrlektionen bis maximal zwei Jahreslektionen
ausbezahlt.
§ 7 * Besondere Aufgaben
1 Zur Entlastung von Lehrpersonen, die besondere Aufgaben im Rahmen
der ordentlichen Schulführung oder der Schulentwicklung erfüllen, stehen
der Kantonsschule insgesamt 73 Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin.

## § 8 {#par_8}

Übergangsbestimmung
1 Von Amtsinhabern bereits vor der Inkraftsetzung absolvierte Amtsjahre
werden bei der Berechnung ihrer Amtsdauer bezüglich der Amtszeitbeschränkung gemäss § 3 nicht mitgezählt.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
413.103 Kanton Schaffhausen
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 26. Februar 1985.
2) Amtsblatt 2001, S. 1759.
Kanton Schaffhausen 413.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 1759
26.07.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1183
26.07.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1183
26.07.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2007, S. 1183
26.07.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 6 geändert Abl. 2007, S. 1183
26.07.2007 01.08.2007 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1183
26.07.2007 01.08.2007 § 4 Abs. 1, j) geändert Abl. 2007, S. 1183
26.06.2012 01.08.2012 § 3 totalrevidiert Abl. 2012, S. 919
16.01.2024 01.01.2024 § 7 totalrevidiert Abl. 19.01.2024, S. 14
413.103 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.11.2001 01.01.2002 Erstfassung Abl. 2001, S. 1759
§ 2 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1183
§ 2 Abs. 3 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1183
§ 2 Abs. 4 26.07.2007 01.08.2007 aufgehoben Abl. 2007, S. 1183
§ 2 Abs. 6 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1183
§ 3 26.06.2012 01.08.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 919
§ 4 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1183
§ 4 Abs. 1, j) 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1183
§ 7 16.01.2024 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 19.01.2024, S. 14
