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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der
Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen
der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL)3, insbesondere:
a. das Verfahren und die Auszahlung von Beiträgen;
b. die Festlegung der Beitragsobjekte;
c. die Grundsätze der Beitragsberechnung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) ist zuständig für die Umsetzung der VGL und der vorliegenden Ausführungsbestimmungen.
2 Das ewz erbringt gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen:4
a. im Verteilnetzgebiet der Stadt;
b. ausserhalb des Verteilnetzgebiets der Stadt, wenn ein entsprechender Leistungsauftrag erteilt worden ist.
Art. 2a5 1 Gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen werden subsidiär zu nationalen, kantonalen, kommunalen und privaten Fördermitteln (Förderbeiträge von Dritten) ausgerichtet.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1745 vom 21. Dezember 2022.
3 vom 5. Oktober 2022, AS 732.360.
4 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
5 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
Gegenstand
Zuständigkeit
Subsidiarität
(Art. 17 VGL)
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2 Das Subsidiaritätsprizip kommt nicht zur Anwendung, wenn mit
dem Förderbeitrag gemäss diesen Ausführungsbestimmungen
oder dem Förderbeitrag von Dritten eine zusätzliche Wirkung
bezweckt wird.

## Art. 3 B. Verfahren und Auszahlung {#art_3}

1 Beiträge werden mit der Einreichung eines Gesuchs beantragt.
2 Die Stadt stellt das Formular für das Beitragsgesuch in elektronischer Form zur Verfügung.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht dem ewz das
vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular mit den erforderlichen Unterlagen ein.

## Art. 3den {#art_3den}

Nachweis über die frist- und formgerechte Beantragung der
entsprechenden Förderbeiträge von Dritten zu erbringen.

## Art. 5 {#art_5}

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verwendet
die besonderen Formulare des ewz für:
a. Vollmachten;
b. Zahlungsanweisungen;
c. den Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin
oder des Grundeigentümers für die Erstellung der Anlage
oder die Umsetzung der Massnahme, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Drittperson ist.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Beitragssubjekt gemäss Art. 9 VGL meldet dem ewz:
a. die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage;
b. die Umsetzung der Massnahme.
2 Es legt die Unterlagen bei, die für die Prüfung der Beitragsvoraussetzungen erforderlich sind.
3 Die Beiträge werden ausbezahlt:
a. nach Prüfung der Unterlagen;
b. bei Erfüllung aller Voraussetzungen.
6 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
Beitragsgesuch
a. Einreichung
b. Nachweise
über Förderbeiträge von
Dritten
c. weitere
Formulare
Beitragsauszahlung
a. Anlagen und
Massnahmen
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 7 {#art_7}

Beiträge von weniger als Fr. 500.– werden nicht gewährt;
vorbehalten bleiben Beiträge für Verkaufsaktionen gemäss Art. 7
Abs. 2 VGL.

## Art. 8 {#art_8}

Werden die in der Beitragsbewilligung aufgeführten Werte
nicht erreicht, wird der Beitrag:
a. auf Basis der tatsächlichen Werte neu berechnet;
b. entsprechend der Neuberechnung gekürzt.7
Art. 98 1 Das ewz zieht Förderbeiträge von Dritten bei der Auszahlung ab.
2 Die Höhe des Abzugs wird festgelegt:
a. aufgrund der Nachweise gemäss Art. 4;
b. bei fehlenden Nachweisen gemäss Art. 4 anhand der Förderansätze Dritter.

## Art. 10 {#art_10}

Das Beitragssubjekt erstattet dem ewz den Beitrag in
Höhe der Kürzung zurück.
Art. 11 1 Das ewz oder ein vom ewz beauftragtes Unternehmen
kann bei geförderten Beitragsobjekten Erfolgskontrollen durchführen.
2 Die Kosten für den Aufwand der Erfolgskontrollen werden:
a. mit maximal 10 Prozent des bewilligten Beitrags berechnet;
b. aus der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen vergütet.9
C. Energieberatung
Art. 12 1 Das ewz erbringt strombezogene Energieberatungsleistungen.
2 Es kann Dritte mit der Erbringung von strombezogenen Energieberatungsleistungen beauftragen.
3 Es kann mit städtischen Organisationseinheiten verwaltungsinterne Vereinbarungen über die Erbringung von strombezogenen
Energieberatungsleistungen abschliessen.

## Art. 10und {#art_10und}



## Art. 11 {#art_11}

VGL.
7 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
8 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
9 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
b. Kleinbeiträge
Kürzung von
Beiträgen
a. Nichterreichen
von vereinbarten Werten
(Art. 22 lit. a
und b VGL)
b. Abzug Förderbeiträge von
Dritten
(Art. 22 Abs. 1
lit. c VGL)
Rückerstattung
von Beiträgen
(Art. 23 VGL)
Erfolgskontrollen
Strombezogene
Energieberatung
(Art. 5 VGL)
Beitragshöhe
4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 14 D. Beitragsobjekte und Beitragsberechnung {#art_14}

1 Thermische Sonnenkollektor-Anlagen werden gefördert, wenn sie:
a. mindestens die europäische Norm EN 12975 erfüllen; und
b. ein Qualitätslabel tragen.
2 Massgebend sind die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
gültigen Normen.
3 Für Sonnenkollektor-Anlagen mit einer Fläche von bis zu 10 Prozent der Energiebezugsfläche wird ein pauschaler Beitragssatz
von Fr. 300.–/m2 Aperturfläche festgesetzt.10
4 (aufgehoben)11
Art. 1512 (aufgehoben)
Art. 1613 1 Für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung ab 2 kWp wird ein Pauschalbetrag von Fr. 5000.– ausbezahlt.
2 Zusätzlich zum Pauschalbetrag werden maximal folgende Beiträge ausbezahlt:
a. bis 30 kWp: Fr. 450.–/kW;
b. ab 30 kWp: Fr. 350.–/kW für jedes weitere kW ab 30 kW;
c. ab 100 kWp: Fr. 310.–/kW für jedes weitere kW ab 100 kW.

## Art. 17 {#art_17}

1 Zusätzlich zum Grundbeitrag werden bei Bestandesbauten folgende Beiträge ausbezahlt:
a. für die statische Ertüchtigung der Dachfläche:
Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 50 000.–;
b. für die Asbestsanierung:
Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 50 000.–;
c. für den Netzanschlussbeitrag zur Verstärkung des Hausanschlusses:
Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 100 000.–.
2 Die einzelnen Beiträge gemäss Abs. 1 betragen jeweils maximal 50 Prozent der jeweiligen Investitionskosten.
10 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
11 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
12 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
13 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
Thermische
Sonnenkollektor-
Anlagen
Photovoltaik-
Anlagen
a. Grundbeitrag
b. Bestandesbauten
5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
3 Für zusätzliche Beiträge bei Bestandesbauten gemäss Abs. 1
und Abs. 2 werden insgesamt maximal Fr. 500.–/kWp, maximal
Fr. 150 000.–, ausbezahlt.
Art. 1814 Für bewilligungspflichtige Photovoltaik-Anlagen auf Bestandesbauten wird ein Pauschalbetrag von Fr. 3000.– ausbezahlt.

## Art. 19 {#art_19}

In Kombination mit einer Dachbegrünung werden zusätzlich zum Grundbeitrag folgende Beiträge ausbezahlt:
Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 10 000.–.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Installation der Modulflächen zur Winterstromproduktion wird gefördert bei:
a. östlicher, westlicher oder südlicher Ausrichtung; und
b. einem Neigungswinkel von 60 bis 90 Grad.
2 Zusätzlich zum Grundbeitrag werden folgende Beiträge ausbezahlt:
Fr. 300.–/kWp, maximal Fr. 60 000.–.
Art. 20a15 Stationäre Batteriespeicheranlagen werden gefördert, wenn sie:
a. eine Speicherkapazität von mindestens 3 kWh aufweisen;
b. der Speicherung von elektrischer Energie dienen;
c. mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieerzeugungsanlage) hinter demselben Hausanschlusskasten betrieben werden;
d. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben werden;
e. in ein netzdienliches Energiemanagementsystem eingebunden sind; und
f. keine Bleibatterien enthalten.
Art. 20b16 Für eine stationäre Batteriespeicheranlage wird folgender Grundbeitrag ausbezahlt:
a. ein Pauschalbetrag von Fr. 1000.–; und
b. ein Beitrag von Fr. 100.–/kWh.
14 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
15 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
16 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
c. Baubewilligungsverfahren
d. Kombination Dachbegrünung
e. Winterstromproduktion
Stationäre
Batteriespeicheranlagen
a. Gegenstand und
Bedingungen
b. Grundbeitrag
6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 20c17 Für stationäre Batteriespeicheranlagen wird zusätzlich zum Grundbeitrag ein Beitrag von Fr. 100.–/kWh ausbezahlt,
wenn der Batteriespeicher aus wiederverwendeten Batteriezellen besteht.
Art. 20d18 Die förderberechtigte Speicherkapazität für die Bemessung des Grund- und des Zusatzbeitrags für stationäre
Batteriespeicheranlagen beträgt jeweils:
a. maximal 1,5 kWh pro installiertem kWp der angeschlossenen Energieerzeugungsanlage; und
b. maximal 100 kWh pro stationärer Batteriespeicheranlage.
Art. 2119 Förderungswürdig sind Wärmepumpenanlagen, die:
a. eine bestehende fossil betriebene Heizung oder Elektroheizung ersetzen; oder
b. im Rahmen des Baus oder der Erweiterung eines im kommunalen Energieplan bezeichneten thermischen Netzes
zur Wärmeversorgung mit einer Gebietskonzession oder
einem Gebietsauftrag der Stadt oder einer vergleichbaren
Legitimation erstellt werden.
Art. 21a20 1 Wärmepumpenanlagen werden gefördert, wenn sie
mit erneuerbarem Strom betrieben werden.
2 Wärmepumpenanlagen gemäss Art. 21 lit. a erfüllen die Vorgaben des Harmonisierten Fördermodells der Kantone bezüglich
Wärmepumpen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Beiträge betragen maximal:
a. für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe:
Fr. 8000.– und Fr. 120.–/kWth;
b. für eine Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe:
1. bei Anlagen bis 500 kWth:
Fr. 16 000.– und Fr. 360.–/kWth,
2. bei Anlagen über 500 kWth:
Fr. 96 000.– und Fr. 200.–/kWth;
c. bei der Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems zusätzlich zu den Beiträgen gemäss lit. a oder b:
Fr. 3200.– und Fr. 80.–/kWth.
17 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
18 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
19 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
20 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
c. Zusatzbeitrag
d. Bemessung
der maximalen Beitragshöhe
Wärmepumpen
a. Gegenstand
b. Bedingungen
c. Beitragshöhe
7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2 Die förderberechtigte thermische Nennleistung kWth wird mit
maximal 50 Wth installierter thermischer Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche bemessen.

## Art. 24 Art. 2321 (aufgehoben) {#art_24}

Der Ersatz einer bestehenden fossil betriebenen Heizung
oder Elektroheizung durch den Anschluss an ein thermisches
Netz zur Wärmeversorgung mit Gebietsauftrag, Gebietskonzession oder einer vergleichbaren Legitimation wird gefördert.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Beiträge betragen maximal:
a. beim Anschluss an ein thermisches Netz:22
1. bis 500 kWth: Fr. 12 000.– und Fr. 120.–/kWth,
2. über 500 kWth: Fr. 22 000.– und Fr. 120.–/kWth;
b. bei der Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems zusätzlich zum Beitrag gemäss lit. a: Fr. 3200.– und Fr. 80.–/kWth.
2 Die förderberechtigte thermische Nennleistung kWth wird mit
maximal 50 W installierter thermischer Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche bemessen.23
3 Der Kältebedarf wird bei der Bemessung des Beitrags nicht
berücksichtigt.

## Art. 26 {#art_26}

1 Der Anschluss an eine temporäre Heizzentrale mittels
Wärmeübergabestation wird gefördert, wenn:
a. der Anschluss im Hinblick auf den Ersatz einer fossil betriebenen Heizung oder Elektroheizung erfolgt;
b. der Anschluss an ein thermisches Netz zur Wärmeversorgung mit Gebietsauftrag, Gebietskonzession oder einer
vergleichbaren Legitimation vorgesehen ist;24
c. zwischen der Grundeigentümerschaft und der Verbundbetreiberin oder einer Drittanbieterin vertraglich vereinbart
wird, dass die Liegenschaft durch das thermische Netz mit
Wärme versorgt wird, sobald dieses vor Ort verfügbar ist.25
2 Der Beitrag bemisst sich nach Art. 25.
21 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
22 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
23 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
24 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
25 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
Anschlüsse an
ein thermisches
Netz zur Wärmeversorgung
a. Gegenstand
b. Beitragshöhe
Anschlüsse
an temporäre
Heizzentralen
8Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 2726 Die Basisinfrastruktur der Ladestation für Elektrofahrzeuge wird gefördert auf Liegenschaften:
a. von Privaten;
b. des Verwaltungsvermögens, soweit es sich nicht um öffentlichen Grund handelt;
c. des Finanzvermögens.
Art. 27a27 Die Basisinfrastruktur wird gefördert, wenn:
a. gleichzeitig eine nicht öffentlich zugängliche Ladestation
(Art. 28 – 28b) erstellt wird; und
b. der Parkplatz zu einer Bestandesbaute oder einer bestehenden Anlage gehört.
Art. 27b28 Die Beiträge betragen:
a. bei 1 – 15 Parkplätzen: Fr. 500.–/Parkplatz;
b. ab dem 16. Parkplatz: Fr. 300.–/Parkplatz.
Art. 2829 Die Erstellung einer nicht öffentlich zugänglichen Ladestation wird gefördert auf Liegenschaften:
a. von Privaten;
b. des Verwaltungsvermögens, soweit es sich nicht um öffentlichen Grund handelt;
c. des Finanzvermögens.
Art. 28a30 1 Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen werden
gefördert, wenn:
a. Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezogen wird;
b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert
vorliegt; oder
c. sie eine Ökostromvignette aufweisen.
2 Die Förderung bedingt, dass die Ladestation:
a. eine Schnittstelle mit freiem Ladepunkt Kommunikationsstandard (Open Charge Point Protocol) zur Einbindung in
ein externes System aufweist; und
b. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben wird.
26 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
27 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
28 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
29 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
30 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
Basisinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
a. Gegenstand
b. Bedingungen
c. Beitragshöhe
Nicht öffentlich
zugängliche
Ladestationen
a. Gegenstand
b. Bedingungen
9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
3 Ab zwei Ladepunkten verfügt die Ladestation über:
a. ein lokales Lastmanagementsystem; oder
b. eine vergleichbare Infrastruktur für den netzdienlichen Betrieb.
Art. 28b31 Der Beitrag beträgt Fr. 750.–/Parkplatz.
Art. 2932 Eine Ladestation gemäss Art. 28 – 28b wird zusätzlich
gefördert, wenn sie öffentlich zugänglich gemacht wird.
Art. 3033 Die Förderung bedingt, dass die öffentlich zugängliche
Ladestation über gebräuchliche Standard-Steckertypen verfügt.
Art. 3134 Der Beitrag beträgt Fr. 1000.–/Parkplatz.
Art. 32 1 Ladeinfrastrukturen für elektrisch angetriebene Busse
des öffentlichen Personennahverkehrs werden gefördert, wenn:
a. Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezogen wird;
b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert
vorliegt; oder
c. sie eine Ökostromvignette aufweisen.
2 Für die Förderung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die
Ladeinfrastrukturen:
a. eine Schnittstelle mit freiem Ladepunkt Kommunikationsstandard (Open Charge Point Protocol) zur Einbindung in
ein externes System aufweisen;
b. über ein Lastmanagementsystem oder eine vergleichbare
Infrastruktur für einen netzdienlichen Betrieb verfügen; und
c. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben werden.
3 Der Beitrag beträgt 30 Prozent der Kosten der Ladesäule und
der Installation.35
4 Trolleybusfahrleitungen werden nicht gefördert.
31 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
32 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
33 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
34 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
35 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
c. Beitragshöhe
Öffentlich
zugängliche
Ladestation
a. Gegenstand
b. Bedingungen
c. Beitragshöhe
Ladeinfrastruktur für Elektrobusse des
öffentlichen
Personennahverkehrs
10Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
E. Weitere Beitragsobjekte
Art. 33 1 Beiträge für Analysen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d VGL
werden ausgerichtet, wenn diese in Absprache mit dem ewz von
einer Fachperson durchgeführt werden.
2 Von den anfallenden Kosten werden bis zu 100 Prozent übernommen.
Art. 34 Für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Pilotanlagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. e VGL werden Beiträge von bis
zu 100 Prozent der anfallenden Kosten ausgerichtet.
Art. 35 Für Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. f VGL werden einmalige oder wiederkehrende Beiträge von bis zu 50 Prozent der anfallenden Kosten
ausgerichtet.
Art. 36 Das ewz kann im Rahmen der Förderung der klima- und
energiepolitischen Ziele Verkaufs- und Spezialaktionen durchführen.
F. Ökologischer Mehrwert
Art. 37 Der ökologische Mehrwert aus geförderten Photovoltaik-
Anlagen bleibt bei einer Veräusserung für die klima- und energiepolitischen Ziele der Stadt anrechenbar, wenn der veräusserte ökologische Mehrwert weiterhin für den Stromverbrauch
auf dem Stadtgebiet verwendet wird.
Art. 38 Der ökologische Mehrwert aus geförderten Photovoltaik-
Anlagen ausserhalb der Stadt kann unabhängig von der Anrechenbarkeit gemäss Art. 19 VGL veräussert werden.
G. Schlussbestimmungen
Art. 39 Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der
Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt-Ziele (AB VGL
ewz) vom 16. Dezember 2016 werden per 31. August 2022 aufgehoben.
Art. 40 1 Für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von 2 kWp bis 50 MWp werden Pauschalbeiträge pro kWp
festgesetzt, die 30 Prozent der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblichen Referenz-Investitionskosten für die Einmalvergütung des Bundes betragen.
Analysen
Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten
Bildungs- und
Sensibilisierungsmassnahmen
Verkaufs- und
Spezialaktionen
Photovoltaik-
Anlagen
a. in der Stadt
b. ausserhalb
der Stadt
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmungen
a. Photovoltaik-
Anlagen
11Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2 Als Berechnungsbasis werden stufenweise die Referenz-Investitionskosten der jeweiligen Grössenkategorien der Photovoltaik-
Anlagen verwendet.
Art. 41 1 Der Kauf oder das Leasing elektrisch angetriebener
Busse der Fahrzeugkategorie M3 und von Batterien für solche
Busse wird gefördert; ausgenommen sind Plug-in-Hybrid-Busse
sowie Trolleybusse.
2 Busse im Verteilnetzgebiet des ewz in der Stadt oder in Gemeinden im Kanton Graubünden, die dem ewz einen Leistungsauftrag gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b erteilt haben, werden gefördert, wenn sie:
a. dem Zweck des öffentlichen Personennahverkehrs dienen;
b. mehrheitlich geladen und gefahren werden.
3 Für die Förderung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass:
a. die Busse mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen geladen werden;
b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert
vorliegt; oder
c. die Busse über eine Ökostromvignette verfügen.
4 Massgebend für die Berechnung des Beitrags sind:
a. 30 Prozent des Neupreises des Fahrzeugs einschliesslich
Batterie gemäss Kaufvertrag; oder
b. 30 Prozent der Leasingkosten gemäss Leasingvertrag.
Art. 42 1 Die Übergangsbestimmung gemäss Art. 40 gilt bis
31. Januar 2023.
2 Die Übergangsbestimmung gemäss Art. 41 gilt bis 31. Dezember 2022.
Art. 43 1 Die Art. 1 – 15 sowie Art. 21 – 42 dieser Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend am 1. September 2022 in Kraft.
2 Die Art. 16 – 20 dieser Ausführungsbestimmungen treten am
1. Februar 2023 in Kraft.
b. Förderung
von elektrisch angetriebenen
Bussen des
öffentlichen
Personennahverkehrs
c. Geltungsdauer
Inkrafttreten
12Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom
11. Mai 202336
Die Art. 27 – 31 finden Anwendung auf Gesuche, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen beim ewz gemäss Art. 3 Abs. 3
AB VGL eingereicht werden.
Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
4. Dezember 202437
Vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision eingereichte Gesuche
werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.
Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
3. Juni 202638
Vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision eingereichte Gesuche
werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.
36 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
37 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
38 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
