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title: "Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei den Kantons- und Gemeindesteuern"
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provisions: 5
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# Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei den Kantons- und Gemeindesteuern

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der
Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen an den
Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Die in den Artikeln 2 5 enthaltenen Änderungen werden direkt ins Steuer‒ -
gesetz eingefügt.

## Art. 2 {#art_2}

Tarife
1 Die Tarife nach Artikel 34 Absatz 1 StG werden wie folgt geändert:
d. für 51 600 Franken Einkommen
1. Basis 4648.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 15.00 Franken
e. für 103 200 Franken Einkommen
1. Basis 12 388.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 16.00 Franken
f. für 154 700 Franken Einkommen
1. Basis 20 628.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 17.50 Franken
g. für 257 900 Franken Einkommen
1. Basis 38 688.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 19.00 Franken
h. für 412 600 Franken Einkommen
1. Basis 68 081.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 21.00 Franken
i. für 464 200 Franken Einkommen
1. Basis 78 917.00 Franken
2. für höhere Einkommen beträgt der Satz einheitlich
17 Prozent.
1) GS VI C/1/1
SBE 2025 35 1

## Art. 3 VI C/1/1/1 {#art_3}

Steuerfreie Beträge Vermögenssteuer
1 Die Beträge der Abzüge vom Reinvermögen nach Artikel 45 Absatz 1 StG
werden wie folgt geändert:
1. 77 400 Franken für alleinstehende Steuerpflichtige;
2. 154 700 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie
verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne
von Artikel 33 dieses Gesetzes zusammenleben;

## Art. 4 {#art_4}

Besteuerung nach dem Aufwand
1 Der Betrag nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer 1 StG wird wie folgt geändert:
1. 435 000 Franken;

## Art. 5 {#art_5}

Steuerfreie Einkünfte
1 Der Betrag nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 9a StG wird wie folgt geändert:
9a. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von 5400 Franken
für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse,
Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung.
Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für
Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
2 Der Betrag nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 11a StG wird wie folgt geändert:
11a. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus
der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen
sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die
nach dem BGS zugelassen sind;
