---
title: "Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD) Gemeinderatsbeschluss"
id: 4fba4abc-8178-4272-a45e-6073f77a9b03
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "177.300"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/1/177/177_300.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4fba4abc-8178-4272-a45e-6073f77a9b03
language: de
in_force_from: 2014-06-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/177/300/177.300_VVD14%20V3.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 9b1dc4adae4eedd21766d029086142f156f6f70529650627dd4c159ec4f5615e
provisions: 19
---

# Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 2 {#art_2}

Diese Verordnung kommt zur Anwendung, soweit im
übergeordneten Recht sowie in den Beschlüssen, Verträgen
und Erlassen, die der Wahl zugrunde liegen, keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die vorgesetzte Stelle im Sinne dieser Verordnung ist:
a. für städtische Angestellte, ausgenommen Dienstchefinnen
und Dienstchefs: die Dienstchefin oder der Dienstchef;
b. für Mitglieder des Stadtrats: der Stadtrat;
1 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014
(STRB Nr. 478/2014).
Geltungsbereich
Vorbehalt
Vorgesetzte
Stelle
2Verordnung über städtische Vertretungen
in Organen von Drittinstitutionen ( VVD)177.300
c. für übrige Delegierte: die Vorsteherin oder der Vorsteher
des Departements, das dem Stadtrat die Vertreterin oder
den Vertreter vorgeschlagen hat.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Antrag stellenden Departements kann für fachliche Fragen eine andere Stelle für zuständig erklären.
3 Die vorgesetzte Stelle gemäss Abs. 1 kann ihre Aufgaben und
Kompetenzen delegieren.
2. Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter

## Art. 4 {#art_4}

Als Vertreterin oder Vertreter abgeordnet oder vorgeschlagen werden können städtische Angestellte, Behördenmitglieder sowie für die betreffende Funktion besonders geeignete
Dritte.

## Art. 5 {#art_5}

1 Für die Auswahl sind in erster Linie fachliche Kompetenz, Zuständigkeit für das betreffende Aufgabengebiet und zeitliche Verfügbarkeit massgebend.
2 Unter den Vertreterinnen und Vertretern sollen beide Geschlechter angemessen vertreten sein.
3 Soweit die abzuordnende oder vorzuschlagende Person nicht
im Dienst der Stadt steht, sollte sie Wohnsitz in der Stadt oder
Region Zürich haben oder sonst in enger Beziehung zur Stadt
stehen. Die Ortsbindung ist nicht zwingend erforderlich, wenn
die fachliche Qualifikation im Vordergrund steht.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die abzuordnende oder vorzuschlagende Person informiert den Stadtrat vor der Wahl über:
a. ihre beruflichen Tätigkeiten;
b. ihre Tätigkeiten in anderen Organen, Führungs- und Aufsichtsgremien, Beiräten und ähnlichen Gremien;
c. ihre Beratungstätigkeit oder Tätigkeit als Expertin oder Experte;
d. ihre geschäftlichen Beziehungen mit der Drittinstitution oder
mit dieser in geschäftlicher Beziehung stehenden Organisationen (Holdinggesellschaften, Tochterfirmen, Partnergesellschaften u. ä.);
e. ihre finanziellen Beteiligungen an der Drittinstitution oder
mit dieser in geschäftlicher Beziehung stehenden Organisationen (Holdinggesellschaften, Tochterfirmen, Partnergesellschaften u. ä.);
Wählbarkeit
Auswahl
Interessenbindungen
3Verordnung über städtische Vertretungen
in Organen von Drittinstitutionen ( VVD) 177.300
f. ihre Anwartschaften gegenüber der Drittinstitution oder mit
dieser in geschäftlicher Beziehung stehenden Organisationen (Holdinggesellschaften, Tochterfirmen, Partnergesellschaften u. ä.);
g. ihre Mitwirkung in Kommissionen;
h. ihre Tätigkeiten für Interessengruppen;
i. ihre politischen Ämter.
2 Diese Angaben sind nicht öffentlich. Sie stehen den Mitgliedern
des Stadtrats und der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats zur Einsicht offen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Stadtrat ist das Wahlorgan für sämtliche städtischen
Abordnungen und bestimmt die Wahlvorschläge für städtische
Vertretungen. Vorbehalten bleiben Wahlen, die gemäss besonderen Rechtsgrundlagen dem Gemeinderat zustehen.
2 Der Stadtrat informiert den Gemeinderat über die von ihm bestimmten und vorgeschlagenen Vertretungen in geeigneter Form.
3. Beginn und Ende der Vertretung

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Amtsdauer der Abgeordneten beträgt vier Jahre und
beginnt am 1. September nach der Erneuerungswahl des Stadtrats, sofern die massgebenden Rechtsgrundlagen nichts anderes festlegen.
2 Für jede neue Amtsdauer findet spätestens im August nach der
Erneuerungswahl des Stadtrats eine Erneuerungswahl aller Abordnungen statt.
3 Das Mandat von Abgeordneten, die während der Amtsdauer
gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
4 Für gewählte Vertreterinnen und Vertreter gelten Abs. 1 bis 3
unter Vorbehalt der statuarischen Bestimmungen der Drittinstitution.
Art. 92 1 Die Abgeordneten können wieder gewählt werden.
2 Für städtische Angestellte und Behördenmitglieder endet die Abordnung mit ihrem Ausscheiden aus städtischen Diensten. Beim
Vorliegen besonderer Umstände kann das Mandat ausnahmsweise für die erforderliche Zeit bis zum Abschluss eines befristeten Projekts, höchstens aber für zwei Jahre verlängert werden.
Die Verlängerung ist durch den Stadtrat zu beschliessen.
2 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014
(STRB Nr. 478/2014).
Zuständiges
Organ
Amtsdauer
Amtszeit
4Verordnung über städtische Vertretungen
in Organen von Drittinstitutionen ( VVD)177.300
3 Ausnahmen, die über Abs. 2 hinausgehen, bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat.
4 Die Abgeordneten können ihre Tätigkeit längstens bis zum
Ende jenes Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden. Ist
eine Vertretung der älteren Generation erforderlich, kann von
dieser Altersgrenze abgewichen werden.
5 Für gewählte Vertreterinnen und Vertreter gelten Abs. 1 bis 3
nur hinsichtlich des Beschlusses über den Wahlvorschlag.

## Art. 10 {#art_10}

Der Stadtrat kann Abgeordnete während der Amtsdauer
abberufen.
4. Aufgaben und Stellung der Vertreterinnen und

## Art. 11 Vertreter {#art_11}

1 Die Vertreterin oder der Vertreter informiert die vorgesetzte Stelle regelmässig in geeigneter Form über alle wesentlichen Entwicklungen bei der Drittinstitution, insbesondere über
die Entwicklung der Finanzlage, die Zusammensetzung der Organe und die Anteilseigner mit mehr als 5 % des Kapitals oder
der Stimmen. Sie oder er sorgt dafür, dass die vorgesetzte Stelle
sämtliche Berichte erhält, die die Drittinstitution über ihre Geschäftstätigkeit publiziert. Die Berichte stehen der Geschäftsprüfungskommission und der Rechnungsprüfungskommission
des Gemeinderats zur Einsicht offen.
2 Die Berichterstattungspflicht gilt für gewählte Vertreterinnen
und Vertreter soweit, als es die Geheimhaltungspflicht gegenüber der Drittinstitution zulässt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die oder der Abgeordnete führt sämtliche Akten, die
sie oder er in Zusammenhang mit dem Mandat erhalten oder
erstellt hat, ordnungsgemäss nach und hält sie jederzeit zur Einsichtnahme durch die vorgesetzte Stelle zur Verfügung.
2 Bei Beendigung des Mandats übergibt sie oder er die Akten
geordnet und gegen Übernahmebestätigung. Die Übergabe erfolgt nach Anweisung der vorgesetzten Stelle entweder an diese
selbst oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
3 Abs. 1 und 2 finden auf gewählte Vertreterinnen und Vertreter
soweit Anwendung, als es die Geheimhaltungspflicht gegenüber
der Drittinstitution zulässt.

## Art. 13 {#art_13}

Ist die Vertreterin oder der Vertreter an der Ausübung
der Funktion über längere Zeit verhindert, informiert sie oder
er die vorgesetzte Stelle. Diese kann bei Abgeordneten nach
Rücksprache mit der Drittinstitution eine Stellvertretung oder die
Ablösung veranlassen.
Abberufung von
Abgeordneten
Berichterstattung
Rechenschaft
Verhinderung
5Verordnung über städtische Vertretungen

## Art. 14 in Organen von Drittinstitutionen ( VVD) 177.300 {#art_14}

1 Abgeordnete, die eine Entscheidung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.
2 Dies gilt insbesondere, wenn sie:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch
Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; oder
c. Vertreterin oder Vertreter einer Partei sind oder für eine
Partei in der gleichen Sache tätig waren.
3 Im Zweifelsfall entscheidet die vorgesetzte Stelle über den Ausstand.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Vertreterin oder der Vertreter informiert die vorgesetzte Stelle umgehend und soweit als möglich im Voraus
schriftlich über neu eintretende Interessenkonflikte sowie über
neue Interessenbindungen gemäss Art. 6.
2 Die vorgesetzte Stelle ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der städtischen Interessen nötig sind.
3 Sie kann insbesondere die Abgeordnete oder den Abgeordneten vorsorglich freistellen oder dem Stadtrat die Abberufung beantragen. Dies gilt namentlich dann, wenn die oder der Abgeordnete eine Interessenbindung gemäss Art. 6 nicht beseitigt oder
sich der Interessenkonflikt nicht auf andere Weise lösen lässt.
Die oder der Abgeordnete ist vor dem Entscheid anzuhören.

## Art. 16 {#art_16}

Die Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnen bei Antritt des Mandats einen Revers, mit dem sie bestätigen, von dieser Verordnung und von ihrer Verantwortung gemäss Merkblatt
der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten des Stadtrats Kenntnis genommen zu haben.

## Art. 17 {#art_17}

Dokumente, die mit der Vertretung in Zusammenhang
stehen, sind bei städtischen Angestellten und Behördenmitgliedern den Personalakten beizufügen. Bei den übrigen Vertreterinnen und Vertretern führt die vorgesetzte Stelle oder das zuständige Departement das entsprechende Dossier.

## Art. 18 {#art_18}

1 Für ihre Tätigkeit werden die Vertreterinnen und Vertreter durch die Stadt separat entschädigt, soweit die Tätigkeit
ausserhalb der Arbeitszeit verrichtet und von der Drittinstitution
nicht entschädigt wird.
Ausstand von
Abgeordneten
Interessenkonflikte
Revers
Personalakten
Entschädigung
von Vertreterinnen und Vertretern
6Verordnung über städtische Vertretungen
in Organen von Drittinstitutionen ( VVD)177.300
2 Der Stadtrat legt diese Entschädigung auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartments in einem Beschluss fest. Die Ansätze sind periodisch der Teuerung anzupassen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, von
der Drittinstitution ausgerichtete Entschädigungen und Erfolgsvergütungen jeder Form offen zu legen. Es wird eine jährliche
Erhebung über diese Leistungen durchgeführt.
2 Erfolgsvergütungen, namentlich Gewinnausschüttungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Provisionen oder Boni, sind vollständig der Stadtkasse abzuliefern. Ebenfalls vollständig abzuliefern sind Entschädigungen einer Drittinstitution, soweit die
Mandatstätigkeit innerhalb der bezahlten Arbeitszeit verrichtet
wird.
3 Richtet die Drittinstitution Spesenersatz aus, verbleibt dieser
vollumfänglich der Vertreterin oder dem Vertreter. Werden die
Spesen in den Leistungen der Drittinstitution nicht separat ausgeschieden, gelten 15 Prozent dieser Leistungen als Spesen.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter liefern die weiteren Entschädigungen der Drittinstitution jährlich nach folgenden Ansätzen an
die Stadtkasse ab:
a. bis zum Betrag von 15 000 Franken jährlich: keine Ablieferung;
b. bis zum Betrag von 25 000 Franken jährlich: die Hälfte des
15 000 Franken übersteigenden Betrags; oder
c. bei Beträgen über 25 000 Franken jährlich: der 20 000 Franken übersteigende Betrag.
5 Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter von mehreren Drittinstitutionen entschädigt, gelten die Ansätze gemäss Abs. 4 für
die gesamten Entschädigungen.
6 Abs. 1 bis 5 gelten auch für Entschädigungen von jeglichen
Aufgaben und Funktionen, die die Vertreterinnen und Vertreter
für die Drittinstitution übernommen haben.
7 Der Stadtrat kann die Beträge gemäss Abs. 4 der Teuerung anpassen.
8 Für Vertreterinnen und Vertreter, die nicht im Dienst der Stadt
stehen, kann der Stadtrat in Bezug auf Abs. 4 und 5 abweichende Regelungen treffen.
9 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements
kann für die einheitliche Anwendung und das Controlling ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.
Ablieferung von
Entschädigungen
7Verordnung über städtische Vertretungen

## Art. 20 in Organen von Drittinstitutionen (VVD) 177.300 {#art_20}

1 Für Schäden, die die Abgeordneten verursachen, haftet die Stadt gemäss Haftungsgesetz (LS 170.1) und den Bestimmungen des Privatrechts. Wurde der Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht, kann sie auf die Abgeordnete oder
den Abgeordneten Rückgriff nehmen.
2 Für gewählte Vertreterinnen und Vertreter kommen die Bestimmungen des Privatrechts zur Anwendung. Die Stadt hält die
Vertreterinnen und Vertreter schadlos, soweit sie den Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
3 Abs. 1 und 2 gelten auch für Vertreterinnen und Vertreter, die
nicht in einem aktiven Dienstverhältnis mit der Stadt stehen.
5. Schlussbestimmung

## Art. 21 {#art_21}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3
3 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014.(STRB Nr. 1156/2013).
Verantwortlichkeit
Inkrafttreten
