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title: "Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungsverlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen, Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt sowie an den Unterhalt der Kanalisation Stadtratsbeschluss"
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# Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungsverlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen, Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt sowie an den Unterhalt der Kanalisation Stadtratsbeschluss

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711.2401
Wasserversorgung, Kostentragung für
Leitungsverlegungen beim Neubau und
Umbau von Strassen, Aufhebung der
Beiträge an den Strassenunterhalt
sowie an den Unterhalt der Kanalisation
Stadtratsbeschluss vom 16. Mai 19731
1. Beim Neubau und bei der Korrektion von Verkehrswegen
und Kanalisationsanlagen werden die Kosten der Verlegung von
Wasserleitungen zwischen dem Tiefbauamt (Ausserordentlicher
Verkehr, Ordentlicher Verkehr) und der Wasserversorgung wie
folgt aufgeteilt:
a. Die Kosten der ersten Verlegung von Wasserleitungen gehen zu Lasten der Wasserversorgung.
b. Müssen bestehende Wasserleitungen infolge des Neubaues oder der Korrektion von Tunnels und Unterführungen
verlegt oder auf andere Weise baulich abgesichert oder
angepasst werden, so gehen die Kosten zu zwei Dritteln
zu Lasten des Tiefbauamtes (Ausserordentlicher Verkehr,
Ordentlicher Verkehr) und zu einem Drittel zu Lasten der
Wasserversorgung.
c. Müssen bestehende Wasserleitungen infolge des Neubaues
oder der Korrektion von Kanalisationsanlagen verlegt oder
auf andere Weise baulich abgesichert oder angepasst werden, so gehen die Kosten voll zu Lasten des Tiefbauamtes
(Ausserordentlicher Verkehr, Ordentlicher Verkehr).
d. Abgesehen von den unter lit. b und c genannten Fällen gehen die Kosten für Anpassungen der Wasserleitungen bei
Strassen- und Unterhaltsarbeiten zu Lasten der Wasserversorgung. Werden Wasserleitungen bei Bauarbeiten im
Sinne von lit. b und c verbessert oder vergrössert, so gehen
die aus der Verbesserung oder Vergrösserung entstehenden Mehraufwendungen ebenfalls zu Lasten der Wasserversorgung.
e. In Sonderfällen kann die Kostentragung durch Stadtratsbeschluss abweichend geregelt werden.
1 BS 2, 603.
2Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungsverlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen,
Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt
sowie an den Unterhalt der Kanalisation
711.240
2. Werden Bau- und Unterhaltsarbeiten an Wasserleitungen
ausschliesslich auf Veranlassung und im Interesse des Wasserversorgungsbetriebes durchgeführt, so gehen die dabei entstehenden Kosten, einschliesslich Kosten der Wiederherstellung
der Strasse, zu Lasten der Wasserversorgung.
3. Die Wasserversorgung wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1973
von jährlichen Beiträgen an den Strassenunterhalt und an den
Unterhalt der Kanalisation befreit.
4. Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses treten sofort in Kraft; damit sind alle früheren Beschlüsse aufgehoben, soweit sie mit
der Neuregelung nicht im Einklang stehen. Für die bereits vom
Stadtrat verabschiedeten Bauvorhaben gilt jedoch in jedem Falle
die bei der Beschlussfassung vorgesehene Kostentragung.
