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title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Übertragung von Archiven"
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provisions: 7
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# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Übertragung von Archiven

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Regelung von administrativen
und rechtlichen Fragen im Bereich des Archivwesens, die sich aus dem
Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde
Moutier») ergeben.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung betrifft ausschliesslich Archive, die sich auf die Gemeinde Moutier beziehen.
2 Sie gilt nur für vollständige Archivserien.

## Art. 3 {#art_3}

Archivserien
1 Eine «Archivserie» ist eine Sammlung von Dokumenten oder Akten gleicher
Art und Funktion.
2 Das Staatsarchiv des Kantons Bern überträgt dem jurassischen Kantonsarchiv folgende Archivserien:
a jüngere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA A 20-21,
b ältere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA B 65, 125-131,
c Grundstücks- und Eigentümerregister der Gemeinde Moutier: Signaturen
StABE VA C 700-723, 904-910.
1) BSG105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-070
105.235.1-16 2
3 Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das jurassische
Kantonsarchiv, die Signatur des Staatsarchivs des Kantons Bern unter der Bezeichnung «Alte Signatur» zu erwähnen.
4 Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das Staatsarchiv des
Kantons Bern, die Referenzen von Archiven, die sich nicht mehr in seinen Beständen befinden, aus seinen Inventaren zu entfernen.

## Art. 4 {#art_4}

Daten des digitalen Inventars
1 Die Daten des digitalen Inventars, die den physischen Serien gemäss Auflistung in Artikel 3 Absatz 2 entsprechen, werden ebenfalls vom Staatsarchiv des
Kantons Bern an das jurassische Kantonsarchiv weitergeleitet.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Die Zusammenarbeit zwischen dem Staatsarchiv des Kantons Bern und dem
jurassischen Kantonsarchiv wird nach der in Artikel 3 und 4 erwähnten Übertragung fortgesetzt.
2 Das Staatsarchiv des Kantons Bern kann allfällige weitere Übertragungen
vornehmen, falls nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Dokumente identifiziert werden, die die in Artikel 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Gegebenenfalls kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
3 Die jurassischen Behörden können die Archive der Gemeinde Moutier, die
nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Kanton Bern verblieben sind, zu
den üblichen Bedingungen einsehen.

## Art. 6 {#art_6}

Übertragungsmodalitäten
1 Die zuständigen Stellen beider Kantone regeln die Einzelheiten der Übertragung, insbesondere den Zeitpunkt der Übertragung und die Kostenfrage.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
3 105.235.1-16
Bern, 27. August 2025 / Delsberg, 26. August 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
105.235.1-16 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.08.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-070
5 105.235.1-16
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.08.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-070
