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title: "Spitalgesetz"
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provisions: 18
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# Spitalgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung für die Einwohnerinnen
und Einwohner des Kantons.
2. Spital Obwalden AG

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform, Gesellschaftszweck und Aufgaben
1 Unter der Firma „Spital Obwalden AG“ besteht eine Aktiengesellschaft
gemäss Art. 620 ff. des Obligationenrechts2) mit Sitz in Sarnen.
2 Die Gesellschaft betreibt am Standort Sarnen ein Akutspital der Grundversorgung mit folgenden Aufgaben, die mit dem Leistungsauftrag näher
umschrieben werden:
a. Sicherstellung der stationären Grundversorgung;
b. Behandlung von ambulanten Patientinnen und Patienten;
c. Sicherstellung einer ständigen Notfallversorgung;
d. Aus- und Weiterbildung in pflegerischen, medizinischen und medizinisch-technischen Berufen.
1) GDB 101.0
2) SR 220
OGS 2025, 21a
3 Die Gesellschaft nimmt ferner diejenigen Aufgaben wahr, welche die
Gesetzgebung dem Kantonsspital zuweist.
4 Mit dem Leistungsauftrag können der Gesellschaft weitere Aufgaben
übertragen werden.

## Art. 3 {#art_3}

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton ist am Aktienkapital der Spital Obwalden AG beteiligt.
2 Zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft ist der Kanton alleiniger Aktionär. Der Regierungsrat kann höchstens 60 Prozent der Aktien
der Spital Obwalden AG auf einen anderen Kanton oder ein Unternehmen, das von einem anderen Kanton mit der Mehrheit beherrscht wird,
übertragen.
3 Bei der Übertragung der Aktien hat der Regierungsrat folgende Rechte
zu sichern:
a. Verbot der Weiterveräusserung an Dritte;
b. Ausübung des Rückkaufrechts;
c. Vertretungsrecht im Verwaltungsrat;
d. Unterstellung des Personals unter die Verordnung über die berufliche Vorsorge3); Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte können davon ausgenommen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Aktionärsrechte des Kantons
1 Der Regierungsrat übt die Aktionärsrechte des Kantons aus.

## Art. 5 {#art_5}

Statuten
1 Der Regierungsrat bestimmt in den Statuten den Gesellschaftszweck
derart, dass die Spital Obwalden AG im Rahmen des Leistungsauftrags
und der Leistungsvereinbarung ein Akutspital mit einer wirksamen,
zweckmässigen und wirtschaftlichen Grundversorgung am Standort Sarnen betreibt.
2 Die Statuten sehen vor, dass:
a. die Gesellschaft einen gemeinnützigen Zweck verfolgt;
b. für die Verlegung des Standortes des Spitals ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist, der mindestens zwei Drittel der
Aktienwerte benötigt;
3) GDB 856.11
c. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse
grössere Mehrheiten festlegen als die durch das Obligationenrecht
vorgeschriebenen, nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden können.
3. Spital Obwalden Immobilien AG

## Art. 6 {#art_6}

Rechtsform, Gesellschaftszweck und Aufgaben
1 Unter der Firma „Spital Obwalden Immobilien AG“ besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. des Obligationenrechts4) mit Sitz in Sarnen.
2 Die Gesellschaft stellt der Spital Obwalden AG die zur Erfüllung deren
Gesellschaftszwecks erforderlichen Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen entgeltlich zur Verfügung.

## Art. 7 {#art_7}

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton ist alleiniger Aktionär der Spital Obwalden Immobilien AG.
Die Aktien bilden Verwaltungsvermögen.

## Art. 8 {#art_8}

Aktionärsrechte des Kantons
1 Der Regierungsrat übt die Aktionärsrechte des Kantons aus.
4. Leistungsauftrag, Beiträge, Controlling und Berichterstattung

## Art. 9 {#art_9}

Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizinische Versorgung sicherzustellen ist, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen und welche weiteren Aufgaben durch die Spital Obwalden AG zu erfüllen sind.
2 Leistungsaufträge können erteilt werden, wenn diese durch einen
wirtschaftlichen Betrieb und gegebenenfalls mit Beiträgen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen finanziert sind sowie die erforderlichen Fachkräfte verfügbar sind. Die wirtschaftliche Leistungserbringung im Rahmen
eines Spitalverbundes sowie die Budgetvorgaben des Kantonsrats sind
zu berücksichtigen.
4) SR 220
3 Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen richten sich nach Art. 49 Abs. 3
KVG5).
4 Leistungsaufträge für ambulante oder stationäre Leistungen haben prioritär der Sicherung der allgemeinmedizinischen Grundversorgung, insbesondere der Notfallversorgung in diesem Bereich, zu dienen.

## Art. 10 {#art_10}

Leistungsvereinbarung
1 Der Regierungsrat schliesst mit dem Verwaltungsrat der Spital Obwalden AG auf der Grundlage des Leistungsauftrags jährlich eine Leistungsvereinbarung ab, welche die Aufgaben und Bedingungen des Leistungsauftrags konkretisiert.

## Art. 11 {#art_11}

Beiträge
1 Der Kantonsrat bewilligt Beiträge an die Spital Obwalden AG zur Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
2 Er kann weitere Beiträge sowie Darlehen an die Spital Obwalden AG
und die Spital Obwalden Immobilien AG bewilligen, insbesondere für Investitionen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen.

## Art. 12 {#art_12}

Strategisches Controlling
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement hat die Einhaltung des Leistungsauftrags und der Leistungsvereinbarung zu überwachen und auszuwerten.
2 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen für das
strategische Controlling vollständig und konsistent vorzulegen.
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann Überprüfungen selber
vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.
4 Eine Vertretung des Sicherheits- und Sozialdepartements nimmt in der
Regel an den Sitzungen der Verwaltungsräte der beiden Unternehmen
mit beratender Stimme teil.

## Art. 13 {#art_13}

Berichterstattung an Kantonsrat
1 Der Regierungsrat unterbreitet den Geschäftsbericht und den Bericht
der Revisionsstelle der beiden Gesellschaften dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme.
5) SR 832.10
5. Haftung

## Art. 14 {#art_14}

Haftung nach Privatrecht
1 Die Haftung der Spital Obwalden AG und der Spital Obwalden Immobilien AG richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Privatrechts.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Gründung der Spital Obwalden AG
1 Die unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt „Kantonsspital Obwalden“ wird gemäss Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes6) mit Aktiven und Passiven in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Eigenkapital wird im
Umfang von sechs Millionen Franken in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt, das restliche Eigenkapital wird der Reserve zugewiesen. Der
Regierungsrat trifft die notwendigen Vorkehrungen. Er beschliesst insbesondere die Umwandlung nach Art. 100 Abs. 3 FusG.
2 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die
übrigen Mitglieder des ersten Verwaltungsrats sowie die erste Revisionsstelle.
3 Die Dienstverhältnisse der Spitaldirektorin bzw. des Spitaldirektors und
der Chefärztinnen und Chefärzte werden auf den Zeitpunkt der Gründung
in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse überführt.
4 Für das gesamte im Zeitpunkt der Umwandlung bei der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt „Kantonsspital Obwalden“
angestellte Personal sehen die Statuten folgende Regelung vor: Die bisherigen Bestimmungen betreffend Lohn, Kündigung und Lohnfortzahlung
bei Arbeitsverhinderung dürfen während mindestens zweier Jahre nach
der Gründung der Aktiengesellschaft nicht zuungunsten der Personen, die
am Gründungstag bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt angestellt gewesen sind, verändert werden.

## Art. 16 {#art_16}

Erhöhung des Aktienkapitals
1 Weist die Spital Obwalden AG vor einer Übertragung gemäss Art. 3 Abs.
2 dieses Gesetzes nicht eine Eigenkapitalquote von mindestens 60 Prozent auf, nimmt sie eine ordentliche Kapitalerhöhung vor.
6) SR 221.301
2 Das Aktienkapital wird dabei um den Betrag erhöht, der für das Erreichen der Eigenkapitalquote von 60 Prozent, notwendig ist. Der dafür erforderliche Verpflichtungskredit wird mit diesem Gesetz erteilt.
3 Die Durchführung der Kapitalerhöhung obliegt der Generalversammlung
und dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Der Regierungsrat übt dabei
die Aktionärsrechte des Kantons aus und stellt die Durchführung der Kapitalerhöhung sicher.

## Art. 17 {#art_17}

Gründung der Spital Obwalden Immobilien AG
1 Die Spital Obwalden Immobilien AG übernimmt bei ihrer Gründung vom
Kanton die für den Betrieb des Spitals benötigten Grundstücke, Gebäude
und Einrichtungen sowie flüssige Mittel im Betrag von 8,5 Millionen Franken. Die Durchführung der Gründung obliegt dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die
übrigen Mitglieder des ersten Verwaltungsrats sowie die erste Revisionsstelle.

## Art. 18 {#art_18}

Übergangsbestimmungen
1 Bis zur Eintragung der Spital Obwalden AG und der Spital Obwalden Immobilien AG im Handelsregister gelten die bisherigen Regelungen und
Zuständigkeiten weiter.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrats endet im Zeitpunkt des Eintrags der Spital Obwalden AG im Handelsregister.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2025, 21a
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026 (OGS 2025, 33)
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 18. Februar 2025,
Kantonsratssitzungen vom 22. Mai und 27. Juni 2025 (22.25.02), Abstimmungserläuterungen vom 30. November 2025 (OGS 2025, 21a), Volksabstimmung vom 30. November 2025 (ABl 2025, 1683), in Kraft 1. Januar
2026 (OGS 2025, 33)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung OGS 2025, 21a
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.2025 01.01.2026 Erstfassung OGS 2025, 21a
