---
title: "Dekret zur Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 und Bewilligung eines Nachtragskredits"
id: 501c5c0c-1a27-4568-8ebd-333eeebde998
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "501.30"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/501.30/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/501c5c0c-1a27-4568-8ebd-333eeebde998
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35504/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e367548858d61264924a56716142706cdd7054657b01ead2ddaca3d479ad1717
provisions: 2
---

# Dekret zur Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 und Bewilligung eines Nachtragskredits

## Artikel 2 eingesehen {#art_2}

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 7 der Verordnung über die
Befugnisse des Präsidiums und der Departemente vom 1. Mai 2025;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Dekret hat zum Zweck, es den Behörden des Kantons zu
ermöglichen, die Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 (nachfolgend: die Brandkatastrophe) und ihre Angehörigen rasch
und einfach zu unterstützen.
2 Unter «Unterstützung» ist Folgendes zu verstehen:
a) die Gewährung einer finanziellen Soforthilfe;
b) die Übernahme der Bestattungs- und Rückführungskosten;
c) die Vorfinanzierung eines einmaligen Solidaritätsbeitrags im Sinne des
Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe;
d) die Solidaritätsbekundung des Kantons durch die Umsetzung des Protokolls des Staatsrats.
3 Das vorliegende Dekret hat zudem zum Zweck, die für die Umsetzung der
vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Datenbearbeitungen zu regeln
und den Informationsaustausch über die Opfer der Brandkatastrophe zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und den OHG-Beratungsstellen unter Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) zu genehmigen.
Art. 2 * Vollzugsbehörden
1 Die Aufgaben, die dem Kanton durch dieses Dekret übertragen werden,
fallen in die Zuständigkeit des Staatsrats, vorbehaltlich der Aufgaben, die
der klinischen Bewertungskommission für Härtefälle zugewiesen werden.
2 Der Staatsrat leistet, insbesondere über die Staatskanzlei, durch die Umsetzung des Protokolls offizielle Unterstützung für die Opfer und deren
Angehörige.
3 Die für die Gesundheit zuständige Dienststelle und die für das Sozialwesen
zuständige Dienststelle, die ihre Aufgaben bei Bedarf an die OHG-Beratungsstellen delegieren kann, vollziehen dieses Dekret.
4 Das für die Gesundheit und das Sozialwesen zuständige Departement
(nachfolgend: das Departement) koordiniert die Massnahmen der in Absatz
3 genannten Vollzugsbehörden.
2 Finanzielle Soforthilfe
Art. 3 * Beträge und Anspruchsberechtigte
1 Der Staatsrat gewährt als nicht rückzahlbaren einmaligen Solidaritätsbeitrag eine finanzielle Soforthilfe in Form eines Pauschalbetrags in Höhe von
10'000 Franken an die in Absatz 2 dieses Artikels definierten Anspruchsberechtigten.
2 Die finanzielle Soforthilfe in Höhe von 10'000 Franken wird ausbezahlt:
a) für jede Person, die aufgrund der Brandkatastrophe vom 1. Januar
2026 verstorben ist;
b) für jede schwer verletzte Person, die aufgrund der Brandkatastrophe
vom 1. Januar 2026 mindestens eine Nacht im Spital verbracht hat (im
Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung);
c) für jede körperlich schwer verletzte Person, die aufgrund der Brandkatastrophe vom 1. Januar 2026 ambulant behandelt werden musste und
als «Härtefall» gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Dekrets anerkannt wurde.
Art. 4 * Klinische Bewertungskommission für Härtefälle
1 Der Staatsrat setzt eine klinische Bewertungskommission für Härtefälle
(nachfolgend: die Kommission) ein, die sich aus von ihm ernannten Ärzten
zusammensetzt.
2 Die Kommission erarbeitet ein Pflichtenheft, das vom Staatsrat genehmigt
wird.
3 Auf Anfrage gibt die Kommission, auf der Grundlage von Kriterien, die sie

## Artikel 3 {#art_3}

Absatz 2 Buchstabe c dieses Dekrets erhalten haben, als Härtefälle anerkannt
werden können.
4 Gestützt auf die Vormeinung der Kommission entscheidet die für die Gesundheit zuständige Dienststelle, welche Personen je nach objektivem
Schweregrad der Verletzungen finanzielle Soforthilfe erhalten.
5 Die Kommission sowie die zuständigen Behörden wahren die gesetzlichen
Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht.
3 Kosten
Art. 5 * Kosten für Bestattung und Rückführung der Verstorbenen
1 Der Staatsrat übernimmt ohne Rückforderung die üblichen Kosten für die
Bestattung und die Rückführung der infolge der Brandkatastrophe verstorbenen Personen, unabhängig vom Wohnort und den finanziellen Mitteln der
Begünstigten.
2 Diese Kostenübernahme ist subsidiär zu den Leistungen Dritter. Der
Staatsrat tritt bis zur Höhe der ausgezahlten Beträge in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein.
4 Solidaritätsbeitrag
Art. 6 * Einmaliger Solidaritätsbeitrag des Bundes
1 Der Kanton wird vom Bund beauftragt, die Anspruchsberechtigten für den
einmaligen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 50'000 Franken im Sinne von Artikel 3 dieses Dekrets zu ermitteln und diesen Beitrag gemäss dem Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-
Montana vom 1. Januar 2026 auszuzahlen.
2 Der Kanton finanziert die Auszahlung dieses Beitrags vor, der ihm vom
Bund gemäss dem Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der
Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 zurückerstattet
wird.
5 Finanzierung
Art. 7 * Aufwandüberschuss und/oder Finanzierungsfehlbetrag in der
Rechnung
1 Der Nettobetrag des vorliegenden Nachtragskredits wird vorrangig durch
die allfälligen Restbeträge der Rechnung 2026 aller Departemente, gegebenenfalls in entsprechender Höhe, kompensiert. Bei Bedarf kann dieser
Nachtragskredit durch eine Entnahme aus der finanzpolitischen Reserve gedeckt werden.
Art. 8 * Nachtragskredit
1 Für die Auszahlung der in diesem Dekret vorgesehenen Finanzhilfen wird
aus den Subventionen 2026 ein Nachtragskredit von insgesamt 10,18 Millionen Franken bewilligt:
a) 1,56 Millionen Franken für die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Hilfe;
b) 820’000 Franken für die Kosten gemäss Artikel 5;
c) 7,8 Millionen Franken für den in Artikel 6 vorgesehenen Beitrag.
6 Schutz von Personendaten
Art. 9 Bearbeitung von Personendaten
1 Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets sind der Staatsrat, die
Staatskanzlei, das Departement, die für das Sozialwesen zuständige Dienststelle, die für die Gesundheit zuständige Dienststelle, die Kommission und
die OHG-Beratungsstellen (nachfolgend: die Behörden) berechtigt, bei jeder
anderen Behörde im Sinne des GIDA folgende Auskünfte einzuholen:
a) die Personendaten der Anspruchsberechtigten;
b) die Personendaten und gesundheitsbezogenen Daten der Opfer der
Brandkatastrophe.
2 Die Behörden dürfen Personendaten zu den in Artikel 1 genannten
Zwecken bearbeiten.
3 Die Behörden dürfen Gesundheitsdaten der Opfer der Brandkatastrophe
bearbeiten:
a) um die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 dieses Dekrets festgelegten Aufgaben zu erfüllen;
b) um das Protokoll des Staatsrats zu gewährleisten.
4 Sie werden aufbewahrt, solange sie zum Zweck der Bearbeitung erforderlich sind, und danach vernichtet oder anonymisiert.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA.
Art. 10 Bekanntgabe von Personendaten
1 Im Rahmen der Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Aufgaben
und in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar
2026 können die in Artikel 9 genannten Personendaten bekannt gegeben
werden, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen:
a) zwischen Behörden;
b) von den Walliser OHG-Beratungsstellen an die OHG-Beratungsstellen
anderer Kantone und an die zuständigen ausländischen Behörden, denen die Opfer unterstehen;
c) durch das Departement und die Staatskanzlei an die Bundesbehörden;
d) durch die Staatskanzlei an die konsularischen Behörden der Opfer und
ihrer Angehörigen.
2 Im Rahmen der Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Aufgaben
und in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar
2026 können die in Artikel 9 genannten Gesundheitsdaten der Opfer bekanntgegeben werden, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen:
a) zwischen Behörden;
b) von den Walliser OHG-Beratungsstellen an die OHG-Beratungsstellen
anderer Kantone und an die zuständigen ausländischen Behörden, denen die Opfer unterstehen;
c) durch das Departement und die Staatskanzlei an die Bundesbehörden;
d) durch die Staatskanzlei an die konsularischen Behörden der Opfer und
ihrer Angehörigen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA.
Art. 11 Informationsaustausch zwischen Behörden
1 Die Staatsanwaltschaft und die OHG-Beratungsstellen sind bei der Anwendung des vorliegenden Dekrets befugt, Personendaten auszutauschen, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen, um zu kontrollieren, dass
nicht parallel zu einem Gesuch um oder zur Gewährung von unentgeltlicher
Rechtspflege eine Kostengutsprachegarantie für juristische Hilfe durch eine
OHG-Beratungsstelle erfolgt.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA.
7 Rechtsmittel
Art. 12 * Rechtsmittel
1 Gegen die Entscheide der für die Gesundheit zuständigen Dienststelle
kann beim Staatsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.06.2026 01.01.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 1 eingefügt RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 2 eingefügt RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 3 eingefügt RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 4 eingefügt RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 5 eingefügt RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 6 eingefügt RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 7 eingefügt RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 8 eingefügt RO/AGS 2026-076
11.06.2026 11.06.2026 Art. 12 eingefügt RO/AGS 2026-076
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.06.2026 01.01.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-076
Art. 1 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
Art. 2 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
Art. 3 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
Art. 4 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
Art. 5 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
Art. 6 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
Art. 7 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
Art. 8 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
Art. 12 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076
