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title: "Verfügung über die Festlegung der Schulferien"
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provisions: 6
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# Verfügung über die Festlegung der Schulferien

## § 1 {#par_1}

1 Die Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schulbehörden sind berechtigt, zur Durchführung von Schullagern und Sporttagen die
Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen (Art. 9 Abs. 2 Schulgesetz).

## § 2 {#par_2}

1 Die Verteilung der Ferien wird wie folgt geregelt (Kalenderwochen nach
DIN-Norm):
a) Herbstferien: 40. bis und mit 42. Kalenderwoche
b) Weihnachtsferien: 25. Dezember bis 2. Januar
c) Sportferien: 5. und 6. Kalenderwoche
d) Frühlingsferien: 16. und 17. Kalenderwoche

## § 3 e) Sommerferien: 28. bis und mit 32. Kalenderwoche {#par_3}

1 Als anrechenbare Ferien gilt die Zeit zwischen dem letzten und dem folgenden ersten Schultag. Allfällige in diese Zeitspanne fallende Feiertage
dürfen nicht als Ferien nachgeholt werden.
2 Die Zeit vom 25. Dezember bis 2. Januar gilt als eine Ferienwoche.

## § 4 {#par_4}

1 Zusätzlich zu den in § 2 erwähnten Schulferien stehen pro Schuljahr 2 weitere schulfreie Tage zur Verfügung. Diese werden durch das Erziehungsdepartement festgelegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.114 Kanton Schaffhausen

## § 5 {#par_5}

1 Das Erziehungsdepartement ist über allfällige weitere Schuleinstellungen
sowie über die Art und den Zeitpunkt des Kompensierens schriftlich zu orientieren.

## § 6 {#par_6}

1 Diese Verfügung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 21. Dezember 1998.
1) Amtsblatt 2012, S. 1040.
Kanton Schaffhausen 410.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 1040
410.114 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2012 01.08.2012 Erstfassung Abl. 2012, S. 1040
