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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften"
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provisions: 10
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften

## § 1 {#par_1}

Vertretung an Versammlungen
1 Lässt sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer an der
Gründungsversammlung oder einer anderen Versammlung vertreten, ist
die schriftliche Vertretungsvollmacht spätestens vor der Behandlung des
Geschäfts der Versammlungsleitung abzugeben.

## § 2 {#par_2}

Gründungsbeschluss
1 Die Stimmabgabe jeder Grundeigentümerin und jedes Grundeigentümers ist schriftlich mit Angabe des Namens und der vertretenen Grundstücke zu protokollieren.

## § 3 {#par_3}

Informationspflicht
1 Die Information des Vorstandes durch die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer über die Errichtung von Bauten und Anlagen, Handänderungen sowie Errichtung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 13
Abs. 2 FlurG2) hat schriftlich zu erfolgen.
1) NG 211.4
2) NG 211.4
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
211.41
2 Der Vorstand ist spätestens zu informieren:
1. bei der Errichtung von Bauten vor der Einreichung des Baugesuchs;
2. bei Handänderungen und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten
vor Vertragsabschluss.
2 Bewilligung und Ausführung des Unternehmens

## § 4 {#par_4}

Zuständigkeit
1 Die Baudirektion ist für das Projektbewilligungsverfahren und die Bewilligung von Projektänderungen zuständig.

## § 5 {#par_5}

Landabzug für allgemeine Anlagen
1 Bei der Ermittlung des eingeworfenen Bodenwerts gemäss Art. 19
FlurG3) ist auf den Bonitierungswert abzustellen.

## § 6 {#par_6}

Bonitierung
1 Für den Boden und den Wald gilt der Ertragswert gemäss der jeweils
geltenden Fassung der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)4) als Bonitierungswert.
2 Die Bonitierung der Gebäude erfolgt nach den Bewertungsgrundsätzen gemäss § 43 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern
des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung)5).

## § 7 {#par_7}

Projektänderung
1 Bewilligungspflichtig gemäss Art. 24 FlurG6) sind wesentliche
Projektänderungen. Als wesentliche Projektänderungen gelten Abweichungen vom bewilligten Projekt, die für sich alleine der Bewilligungspflicht unterstehen.
2 Bei wesentlichen Projektänderungen ist für die Änderung das Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.
3) NG 211.4
4) SR 211.412.110
5) NG 521.11
6) NG 211.4
211.41

## § 8 {#par_8}

Eintragung im Grundbuch
1 Der Vorstand lässt nach Vollendung des Unternehmens die neue Flureinteilung aufgrund der Projektbewilligung vermessen und vermarchen.
2 Er meldet die Eintragungen, Abänderungen und Löschungen, die sich
aus dem Ausführungsprojekt und dem Mutationsplan ergeben, dem
Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen an.
3 Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind insbesondere das Ausführungsprojekt, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und die
Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen beizulegen.
3 Schlussbestimmungen

## § 9 {#par_9}

Änderung der Regierungsratsverordnung
1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz
über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)7) wird wie folgt geändert: …

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
7) NG 152.11
211.41
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1720
211.41
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.10.2013 01.11.2013 Erstfassung A 2013, 1720
