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title: "Km vom 21. Mai 2019 des Beschlusses Nr. 22/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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# Km vom 21. Mai 2019 des Beschlusses Nr. 22/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5l (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32014 R 0910: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Art. 218 AEUV" die Wörter "beziehungsweise im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einem EFTA-Staat und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation" eingefügt.
b) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und, auf Antrag, finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt.
c) Verhandelt die Europäische Union über eine Vereinbarung im Sinne von Art. 14 Abs. 1, so strebt sie an, für qualifizierte Vertrauensdienste, die von in den EFTA-Staaten niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, die gleiche Behandlung zu erreichen.
d) Art. 51 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 3 wird die Angabe "bis zum 1. Juli 2017" durch die Angabe "sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018" ersetzt.
ii) In Abs. 4 wird die Angabe "ab dem 2. Juli 2017" durch die Angabe "sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018" ersetzt."

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
