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title: "Verordnung über die Finanzkontrolle für die Stadt Schaffhausen"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Finanzkontrolle für die Stadt Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Kompetenzen und Aufgaben der Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen (Finanzkontrolle)
als oberstes Fachorgan der städtischen Finanzaufsicht.

## Art. 2 {#art_2}

Die Tätigkeit der Finanzkontrolle richtet sich sinngemäss nach dem
Abschnitt VI. des kantonalen Finanzhaushaltgesetzes (SHR
611.100), soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Finanzkontrolle prüft die Finanzen der städtischen Verwaltung,
der Verwaltungsstellen mit eigener Rechnung und der unselbständigen städtischen Anstalten.
2 Der Stadtrat kann die Prüfung der Finanzen von unselbständigen
städtischen Anstalten und von Verwaltungsstellen mit eigener Rechnung, die von der Konsolidierungspflicht ausgenommen sind, auch
qualifizierten Revisionsfirmen übertragen.
3 Mit Zustimmung des Finanzreferats kann der Finanzkontrolle auch
die Prüfung der Rechnungen Dritter übertragen werden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder von der Stadt wesentliche Finanzhilfe erhalten.
Gegenstand
Anwendbares
Recht
Zuständigkeit
310.4

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2015) 2 {#art_4}

1 Die Finanzkontrolle ist als unabhängiges Organ im Auftrag des
Grossen Stadtrates und des Stadtrates tätig.
2 Administrativ ist die Finanzkontrolle für die Belange der Stadt dem
Finanzreferat zugeordnet.
3 Sie verkehrt direkt mit der Geschäftsprüfungskommission des
Grossen Stadtrates.

## Art. 5 {#art_5}

Die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter sowie ihrer Vorgesetzten bleibt
trotz der Verantwortung der Finanzkontrolle für ihre Prüfungstätigkeit
bestehen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Beschlüsse des Grossen Stadtrates, des Stadtrates und die
Verfügungen der Referate und Amtsstellen, welche die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle zuzustellen. Dasselbe gilt
für die Beschlüsse der Verwaltungsstellen mit eigener Rechnung,
soweit für sie nicht nach Art. 3 Abs. 3 eine besondere Revisionsstelle
eingesetzt wird.
2 Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die
erforderlichen Auskünfte.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Stadtrat und der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates jährlich einen Bericht, in
dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über
wesentliche Revisionspendenzen und deren Gründe informiert.
2 Der Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen
Stadtrates können ausserdem jederzeit in die detaillierten Revisionsunterlagen Einsicht nehmen.
3 Der Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen
Stadtrates können den Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle
jederzeit zu Sitzungen einladen und Auskunft von ihm bzw. ihr verlangen.

## Art. 8 {#art_8}

Stellung
Verantwortlichkeit
Informationspflicht
Berichterstattung
Revisionsbemerkungen
310.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2015) 3
1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle ihren Befund schriftlich
mit. Bei besonderen Vorkommnissen oder Mängeln von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle den Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission
des Grossen Stadtrates. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht
Anträge stellen.
2 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie
diese dem Stadtrat oder der richterlichen Behörde, welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen.
3 Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Finanzreferats diesbezüglich
weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet
werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung
vom 25. September 2011 dem fakultativen Referendum.
2 Die Verordnung tritt auf den 1. Mai 2015 in Kraft. 1)
3 Sie ist in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.
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Fussnoten:
1) Gemäss Stadtratsbeschluss vom 28. April 2015.
