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title: "Lotteriefondsgesetz"
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provisions: 15
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# Lotteriefondsgesetz

## § 1 Bestand {#par_1}

1 Der Kanton führt zur Verwaltung der Reingewinne aus den
Lotterien und Sportwetten:
a. einen Gemeinnützigen Fonds,
b. einen Sportfonds,
c. einen Kulturfonds,
d. einen Denkmalpflegefonds.
2 Die Fonds verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
3 Sie werden gesondert verwaltet und führen eine eigene Rechnung.
Zuweisung

## § 2 der Mittel {#par_2}

1 Den Fonds werden die folgenden Anteile am Gewinnanteil
des Kantons aus der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen:
a. dem Gemeinnützigen Fonds: 30%,
b. dem Sportfonds: 30%,
c. dem Kulturfonds: 30%,
d. dem Denkmalpflegefonds: 10%.
2 Der Regierungsrat kann den Fonds freiwillige Zuwendungen Privater zuweisen.
3 Die Zuweisung weiterer Mittel ist ausgeschlossen.
Verwendung

## § 3 der Mittel {#par_3}

1 Die Mittel des Gemeinnützigen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke aller Art ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds
verwendet. In den Bereichen Sport, Kultur und Denkmalpflege können sie ausnahmsweise für Beiträge an einmalige Grossvorhaben, insbesondere bedeutende Bauvorhaben oder ausserordentliche Jubiläumsaktivitäten, verwendet werden, die in den Bereichen Sport und Kultur
2 Mio. Franken bzw. im Bereich Denkmalpflege 1 Mio. Franken übersteigen.
612 Lotteriefondsgesetz (LFG)
2 Die Mittel der anderen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke
in den Bereichen verwendet, die der Bezeichnung des Fonds entsprechen.
3 Die Fonds müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Verpflichtungen
mit den ihnen zugewiesenen Mitteln zu erfüllen.
4 Sie halten keine eigene Liegenschaften. Ausgenommen sind die
Liegenschaften des Sportzentrums Kerenzerberg.

## § 4 Verwaltung {#par_4}

1 Für jeden Fonds bestimmt der Regierungsrat die zuständige
Direktion und eine Fondsverwaltung.
2 Die zuständige Direktion kann die Kosten der Verwaltung dem
Fonds belasten.

## § 5 Transparenz {#par_5}

1 Der Regierungsrat veröffentlicht jährlich die Rechnungen
der Fonds in einem Gesamtüberblick.
2 Er veröffentlicht darin in geeigneter Form insbesondere:
a. die Empfängerinnen und Empfänger,
b. die ihnen ausbezahlten Beiträge,
c. die auf die einzelnen Bereiche entfallenden Beiträge.
B. Beiträge

## § 6 Voraussetzungen {#par_6}

1 Aus den Fonds können Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die
a. gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher
gesetzlicher Verpflichtungen dienen,
b. einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen
Bevölkerung zugutekommen,
c. von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind.
2 Betriebsbeiträge werden für längstens fünf Jahre gewährt. Über
eine Verlängerung ist neu zu entscheiden.
3 Der Regierungsrat kann
a. zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen
festlegen,
b. Ausnahmefälle bestimmen, in denen die Voraussetzungen gemäss
Abs. 1 lit. b und c nicht erfüllt sein müssen.
4 Auf die Gewährung eines Beitrags besteht kein Anspruch.
Lotteriefondsgesetz (LFG) 612

## § 7 Gesuche {#par_7}

1 Die Fondsverwaltung prüft Gesuche um Beiträge aus dem
Fonds.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt
der Gesuche sowie die Fristen für deren Einreichung.

## § 8 Prüfung {#par_8}

1 Die Fondsverwaltung lehnt das Gesuch sofort ab, wenn
a. die Einreichungsfrist nicht eingehalten ist oder
b. die Beitragsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
2 Sie weist das Gesuch zur Verbesserung zurück, wenn es die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.
3 In den anderen Fällen holt sie Stellungnahmen der betroffenen
Direktionen ein.
4 Sie lehnt das Gesuch ab oder weist es zur Überarbeitung zurück,
wenn
a. die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b. ein Beitrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der
anderen Gesuche nicht möglich oder nicht angemessen ist.
5 In den anderen Fällen bereitet sie einen Entscheid zur Gewährung eines angemessenen Beitrags vor.

## § 9 Entscheid {#par_9}

1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der zuständigen
Direktion über die Gewährung eines Beitrags aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt der Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid
der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist
ausgeschlossen.
2 Die zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von
Beiträgen aus dem Kultur- und dem Denkmalpflegefonds bis zu 1 Mio.
Franken sowie aus dem Sportfonds bis zu 2 Mio. Franken. Über höhere
Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag. Übersteigt
der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates
der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist
ausgeschlossen.
3 Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag massgebend.
4 Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.
5 Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann
die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben.
612 Lotteriefondsgesetz (LFG)
Auszahlung und

## § 10 Rückforderung {#par_10}

1 Die Fondsverwaltung kann die Auszahlung des gewährten
Beitrags kürzen oder verweigern oder einen bereits ausbezahlten Beitrag zurückfordern, wenn
a. der Beitrag zu Unrecht gewährt worden ist,
b. die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
c. die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig
erfüllt sind,
d. der Beitrag zweckentfremdet wurde,
e. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann.
2 Bei einer Rückforderung ist ein Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung geschuldet.
3 Der Anspruch auf Auszahlung verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags, der Anspruch auf Rückforderung zehn Jahre nach
seiner Entstehung.
Auskunft

## § 11 und Berichterstattung {#par_11}

1 Die Empfängerinnen und Empfänger eines Beitrags sowie
ihre Organe und Hilfspersonen erteilen der Fondsverwaltung auf Verlangen Auskunft über
a. die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen,
b. die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen,
c. die zweckgemässe Verwendung des Beitrags,
d. den Fortschritt und die Verwirklichung des Vorhabens.
2 Sie erstatten einen schriftlichen Bericht, wenn das Vorhaben verwirklicht ist oder es nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden
kann. Auf Verlangen der Fondsverwaltung erstatten sie Zwischenberichte.
3 Sie legen der Fondsverwaltung auf Verlangen Unterlagen vor und
gewähren ihr Zutritt zu ihrem Gelände und ihren Räumlichkeiten.
4 Die Finanzkontrolle verfügt über dieselben Rechte wie die Fondsverwaltung.
Verfahren und

## § 12 Rechtsschutz {#par_12}

1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
2 Der gesuchstellenden Person können Kosten auferlegt werden,
wenn
a. sie eine Begründung für die Ablehnung ihres Gesuchs verlangt,
b. sie einen unangemessenen Verfahrensaufwand verursacht,
c. ihr Gesuch die Beitragsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.
3 Angefochtene Akte werden auf Rechtsverletzungen überprüft. Die
Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
Lotteriefondsgesetz (LFG) 612

## § 13 Strafbestimmung {#par_13}

1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a. in einem Gesuch, bei einer Auskunft oder in einem Bericht gegenüber der Fondsverwaltung oder der Finanzkontrolle unrichtige oder
unvollständige Angaben über erhebliche Tatsachen macht oder diese
über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt,
b. trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsverwaltung oder der Finanzkontrolle die Pflichten gemäss § 11 nicht innert der angesetzten
Frist erfüllt,
c. als Empfängerin oder Empfänger eines Beitrags oder als deren
bzw. dessen Organ trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsverwaltung nicht für die fristgerechte Erfüllung einer Auflage sorgt,
d. einen Beitrag zweckwidrig verwendet.
2 In leichten Fällen kann auf Anzeige oder Bestrafung verzichtet
werden.
3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
C. Schlussbestimmungen

## § 14 Änderung bisherigen Rechts {#par_14}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19904: . . .7
b. Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
20066: . . .7

## § 15 Übergangsbestimmungen {#par_15}

1 Beitragsgesuche, über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden 20 Mio. Franken aus
dem Gemeinnützigen Fonds in den Kulturfonds übertragen.
3 Bis Ende 2023 werden folgende Mittel aus dem Gemeinnützigen
Fonds zusätzlich zugewiesen:
a. dem Kulturfonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen dem
gemäss § 2 Abs. 1 lit. c zugewiesenen Betrag und 23 Mio. Franken
für Projektbeiträge im Kulturbereich und Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen,
b. dem Denkmalpflegefonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen
dem gemäss § 2 Abs. 1 lit. d zugewiesenen Betrag und 9,5 Mio. Franken für Beiträge an Erhaltungs- und Pflegemassnahmen, Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen und Projekte sowie
Rettungsgrabungen,
612 Lotteriefondsgesetz (LFG)
c. der Bildungsdirektion: für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe jährlich höchstens
6 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vorhaben,
d. der Volkswirtschaftsdirektion: zur Förderung des Wirtschaftsraumes und der Pflege historischer Objekte jährlich höchstens 0,5 Mio.
Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vorhaben,
e. dem Amt für Landschaft und Natur: jährlich höchstens 1,5 Mio.
Franken für Betriebsbeiträge an Institutionen im Bereich Naturbildung.
4 Über die Verwendung der Mittel gemäss Abs. 3 entscheidet die
zuständige Direktion bei Beiträgen bis zu 1 Mio. Franken. Über höhere
Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag.
5 Die Beträge gemäss Abs. 3 werden anteilmässig gekürzt, wenn der
Nettobestand des Gemeinnützigen Fonds sonst unter den Betrag der
Mittel sinken würde, die ihm im Vorjahr zugewiesen worden sind.
6 Bis Ende 2023 kann der Gemeinnützige Fonds unabhängig von
den Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Beiträge an Vorhaben im
Kultur- und Denkmalpflegebereich leisten, die keine Vorhaben gemäss
Abs. 3 lit. a und b sind.
1 OS 75, 663.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. Aufhebung von Kantonsratsbeschlüssen, siehe
OS 75, 669.
3 ABl 2019-02-15.
4 LS 132.2.
5 LS 175.2.
6 LS 611.
7 Text siehe OS 75, 663.
