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title: "Regionales Schulabkommen NW EDK: Anhang 2: Listen"
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# Regionales Schulabkommen NW EDK: Anhang 2: Listen

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 4.3-4.2
Regionales Schulabkommen NW EDK:
Anhang 2: Listen
(RSA 2009)
vom: 27.05.2026 (Stand: 01.08.2026)
Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR
27.05.2026 01.08.2025
Kantonale Publikationen
Kanton Fundstelle
ZH
BE
LU
FR
SO
BS
BL GS 2026.036
AG AGS 2026/05-14
VS
JU
Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 13.3.2026
Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA) 2009
Anhang II zum RSA 2009
• Codeliste zur Bestimmung der Zahlungsbereitschaft im RSA 2009
• Listen der beitragsberechtigten Schulen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft,
Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich
__________________________________________________
Listen gültig vom 1.8.2026 bis 31.7.2027
Verzeichnis Einschränkungen / Code-Liste
Schulangebote der Kantone
Aargau
Basel-Landschaft
Basel-Stadt
Bern
Freiburg
Jura
Luzern
Solothurn
Wallis
Zürich
Legende
X Kantonsbeitrag wird für den ganzen Kanton übernommen.
--- Kantonsbeitrag wird nicht übernommen.
NW 1 Gilt für alle Abkommenskantone des RSA 2009
Beitragsleistung nur mit schriftlicher Bewilligung (Kostengutsprache) des zuständigen Amtes des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons
BE ... Übernahme des Kantonsbeitrags mit Einschränkungen
(siehe nachfolgende Code-Liste)
Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 13.3.2026
Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK
Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von
Beiträgen (RSA 2009)
Anhang II zum RSA 2009
Codeliste zur Bestimmung der Zahlungsbereitschaft im RSA 2009
s/Deklaration der Wohnsitzkantone in den Listen der beitragsberechtigten Schulen
der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Luzern,
Solothurn Wallis und Zürich zum RSA 2009, Stand: 1.8.2026
vgl. Art. 6 Abs. 3 RSA 2009
Code Erläuterungen des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons zur Zahlungsbereitschaft im RSA 2009 der NW EDK
X Der Wohnsitzkanton leistet Kantonsbeiträge gemäss RSA 2009
X-K Kantonsbeitrag wird für den ganzen Kanton übernommen; die Zahlungsbereitschaft wird jedoch per Schuljahr 2027/28 gekündigt
X* Kantonsbeitrag wird für den ganzen Kanton übernommen; Repetitionen werden jedoch ab Schuljahr 2027/28 nicht mehr übernommen
--- Der Wohnsitzkanton leistet keine Kantonsbeiträge gemäss RSA 2009
NW 1 Gilt für alle Abkommenskantone des RSA 2009
Beitragsleistung nur mit schriftlicher Bewilligung (Kostengutsprache)
des zuständigen Amtes des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons
AG
AG 1 (Code wird zur Zeit nicht benutzt)
AG 2 Bilaterale Regelung
AG 3 Gilt nur für die Gemeinden Beinwil am See, Birrwil, Menziken (Fusion mit
Burg per 1.1.2023), Reinach, Gontenschwil, Zetzwil, Schmiedrued (nach absolvierter obligatorischer Schulzeit im Kanton Aargau)
AG 4 (Code wird zur Zeit nicht benutzt)
AG 5 Gilt nur für die Gemeinde Islisberg
AG 6 Gilt nur für die Bezirksschulkreise Laufenburg, Rheinfelden, Möhlin, Frick
AG 6a Gemäss Vertrag zwischen AG und BS für die Schuljahre 2025/26 bis 2028/29
AG 6b Gilt nur für die Bezirksschulkreise Laufenburg, Rheinfelden, Möhlin, Frick und
mit schriftlicher Bewilligung (Kostengutsprache) des Kantons AG
AG 7 Gilt nur für den Weiler Balzenwil (Gemeinde Murgenthal)
AG 8 Gilt nur für die Weiler Dosoleh (Gemeinde Sins) sowie Stöckhof (Gemeinde
Auw)
AG 9 Gilt nur für die Gemeinde Arni (Ergänzung zu Code AG 5, nach absolvierter
obligatorischer Schulzeit im Kanton Aargau)
AG 10 (Code wird zur Zeit nicht benutzt)
AG 11 Gilt nur für den Weiler Walliswil (Gemeinde Murgenthal)
AG 12 Gilt nur für die Gemeinde Fisibach und den Ortsteil Kaiserstuhl (Gemeinde
Zurzach) (Volksschulstufe vertraglich geregelt)
BL
BL 1 Sondervereinbarung
BL 2 Gilt nur für die Gemeinden Allschwil und Schönenbuch
BL 3 Gilt nur für die Gemeinde Eptingen
BL 4 Gilt nur für die Gemeinde Bretzwil
BL 5 Gilt nur für die Gemeinde Burg i.L.
BL 6 Gilt nur für die Gemeinden Buus, Maisprach, Wintersingen
BL 7 Gilt nur für den Weiler Im Ländli (Gemeinde Arisdorf)
BL 8 Zahlungsbereitschaft nur für die Zubringer für die FH
Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 13.3.2026
Code Erläuterungen des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons zur Zahlungsbereitschaft im RSA 2009 der NW EDK
BS
BS 1 Sondervereinbarung
BE
BE 1 Gilt nur für die Gemeinde Guggisberg
BE 2a Kindergarten Jaun: Gilt nur für Kinder aus Abländschen (Gemeinde Saanen) und den Gemeinden Gsteig und Lauenen
BE 2b Primarstufe in Jaun: Gilt nur für Schüler aus Abländschen (Gemeinde Saanen)
BE 3 Gilt nur für die Gemeinden Aarberg, Bargen, Brüttelen, Erlach, Ferenbalm,
Finsterhennen, Frauenkappelen, Gals, Gampelen, Grossaffoltern, Gsteig bei
Gstaad, Guggisberg, Gurbrü, Ins, Kallnach, Kappelen, Kriechenwil, Lauenen,
Laupen, Lüscherz, Lyss, Meikirch, Mühleberg, Münchenwiler, Müntschemier,
Neuenegg, Radelfingen, Rapperswil, Rüschegg, Saanen, Schüpfen, Schwarzenburg, Seedorf, Siselen, Treiten, Tschugg, Vinelz und Wileroltigen
BE 4a Gilt nur für die Gemeinde Münchenwiler
BE 4b Gilt nur für die Gemeinde Wileroltigen
BE 4c Gilt nur für die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Laupen, Wileroltigen
BE 4d Gilt nur für die Gemeinden Laupen und Münchenwiler
BE 5a Gilt nur für die Gemeinden Arch, Leuzigen und Rüti bei Büren (unter der Voraussetzung, dass seit dem 7. Schuljahr / 9. Schuljahr (Zählung nach Harmos) die Sekundarschule P in Solothurn oder Grenchen besucht wurde) sowie für Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Schelten
BE 5b Gilt nur für die Gemeinden Arch, Leuzigen und Rüti bei Büren (unter der Voraussetzung, dass seit dem 7. Schuljahr / 9. Schuljahr (Zählung nach Harmos) die Sekundarschule P in Solothurn oder Grenchen und das 9. Schuljahr / 11. Schuljahr (Zählung nach Harmos) an der Kantonsschule Solothurn besucht wurde) sowie für Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde
Schelten
BE 6 Gilt nur für die Gemeinden Arch, Leuzigen, Rüti bei Büren (bei entsprechender Qualifikation durch den Kanton Bern nur noch Eintritt in die 7. Klasse / 9.
Klasse (Zählung nach Harmos) der Sekundarschule P in Solothurn oder
Grenchen möglich, jedoch nicht in die 8. Klasse / 10. Klasse (Zählung nach
Harmos))
BE 7 Vereinbarung 1983 zwischen den Kantonen Bern und Jura betreffend Schulgelder für den grenzüberschreitenden Schulbesuch im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht
BE 8 Zusammenarbeitsvereinbarung vom 8.5.2001 und 8.8.2001 zwischen den
Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie
jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und
Künstler- oder Sportlerkarrieren zu vereinbaren.
BE 9 Vereinbarung vom 30.6.2015 / 1.7.2015 / 6.7.2015 zwischen den Kantonen
Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BE-
JUNE-Vereinbarung)
BE 10 Gilt nur für die Gemeinde Schelten
BE 11 Gilt nur für die Gemeinde Perrefitte (Real-, Sek- und SpezSekniveau)
FR
FR 1 (Code wird zur Zeit nicht benutzt)
FR 2 OS-Kreis Kerzers: Gilt nur für die Gemeinden Kerzers, Fräschels, Ried-bei-
Kerzers (inkl. Agriswil)
Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 13.3.2026
Code Erläuterungen des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons zur Zahlungsbereitschaft im RSA 2009 der NW EDK
JU
JU 1 Vereinbarung zwischen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura
über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen
JU 2 Vereinbarung 1983 zwischen den Kantonen Bern und Jura betreffend Schulgelder für den grenzüberschreitenden Schulbesuch im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht
JU 3 Zusammenarbeitsvereinbarung vom 8.5.2001 und 8.8.2001 zwischen den
Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie
jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und
Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
JU 4 Vereinbarung vom 30.6.2015 / 1.7.2015 / 6.7.2015 zwischen den Kantonen
Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BE-
JUNE-Vereinbarung)
LU
LU 1 Zahlungsbereitschaft für Lernende mit Bezirksschulabschluss
LU 2 nur für Bachelorstudiengang in Osteopathie
SO
SO 1 Ganzer Kanton, unter dem Vorbehalt, dass es sich um eine Repetition des
letzten obligatorischen Schuljahres in einer anderen Landessprache an einer
öffentlichen Volksschule handelt. Kostengutsprache durch das Volksschulamt.
SO 2 Nur Gemeinden im Bezirk Dorneck
SO 3 Nur Gemeinden im Bezirk Thierstein, soweit nicht das Gymnasium Laufental-Thierstein das Schwerpunktfach führt.
SO 4 Nur Gemeinden im Bezirk Dorneck sowie Gemeinde Kienberg
SO 5 Nur Gemeinden in den Bezirken Dorneck / Thierstein und Gemeinde Kienberg
SO 6 Nur Gemeinde Kienberg
SO 7 Nur Gemeinde Dornach
SO 8 Nur Gemeinden des Leimentals
SO 9 Nur Gemeinde Walterswil
SO 10 Nur Gemeinde Erlinsbach SO
SO 11 Nur Gemeinden im Bezirksschulkreis Schönenwerd sowie Gemeinde Erlinsbach SO
SO 12 Bilaterale Regelung
SO 13 Nur Gemeinden Erlinsbach SO und Walterswil SO
SO 14 Nur Ortschaft „Hinterer Wasserfallen“, Gemeinde Mümliswil-Ramiswil
VS Setzt keine kantonsspezifischen Codes
ZH
ZH 1 Vorgängige Kostengutsprache des zuständigen Amtes erforderlich
ZH 2 Zahlungsbereitschaft beschränkt sich auf Schülerinnen und Schüler, welche
ihren Wohnsitz oder Arbeitsort im Standortkanton haben und setzt im Einzelfall eine Kostengutsprache des zuständigen Amtes voraus.
