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title: "Vereinbarung betreffend Abwassersanierung Trübsee –Jochpass – Gerschnialp"
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# Vereinbarung betreffend Abwassersanierung Trübsee –Jochpass – Gerschnialp

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783.3
OGS 1986, 24
Vereinbarung
betreffend Abwassersanierung Trübsee –
Jochpass – Gerschnialp
vom 18. September 19841
Der Kanton Nidwalden,
vertreten durch den Regierungsrat und dieser vertreten durch den Landammann und den Landschreiber,
und
der Kanton Obwalden,
vertreten durch den Regierungsrat und dieser vertreten durch den Landammann und den Landschreiber,
sowie
die politische Gemeinde Wolfenschiessen,
vertreten durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch den
Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber,
und
die Einwohnergemeinde Engelberg,
vertreten durch den Einwohnergemeinderat und dieser vertreten durch
den Talammann und den Gemeindeschreiber,
vereinbaren:
1. Zweck
Die Kantone Nidwalden und Obwalden legen fest, dass die Abwassersanierungs-Anlagen im Raume Trübsee – Jochpass (Nidwalden) –
Gerschnialp (Obwalden) gemäss den Plänen des Ingenieurbüros
Desserich + Funk, dipl. Ing. ETH/SIA, Langensandstrasse 74, 6005
Luzern, und Bockti 17, 6390 Engelberg, erstellt werden.
1 OGS 1986, 24
783.3
2. Organisation
2.1 Oberaufsicht
Die Oberaufsicht liegt bei den Kantonen Nidwalden und Obwalden.
Das Amt für Umweltschutz und Planung (AfUP) Nidwalden führt den
Verkehr mit der zuständigen Bundesamtsstelle. Im übrigen wird auf die
kantonalen Gesetzgebungen verwiesen.
2.2 Trägerschaft
Die Gemeinden Wolfenschiessen (Nidwalden) und Engelberg (Obwalden) bilden die Bauherrschaft für das gesamte Werk. Sie
verpflichten sich, die Abwasseranlagen gemeinsam auszuführen.
2.3 Planung und Bauausführung
Die Planung und Bauausführung wird durch das Ingenieurbüro
Desserich + Funk, Luzern/Engelberg, ausgeführt.
Projektgenehmigungen sowie Kreditbeschlüsse bedürfen der Zustimmung beider Gemeindeversammlungen, von Wolfenschiessen und
Engelberg.
Die Bauarbeiten werden in Lose aufgeteilt und öffentlich
ausgeschrieben. Die einzelnen Baulose sollen nach Möglichkeit den
Bauunternehmern der entsprechenden Gemeinden vergeben werden,
unter Berücksichtigung der freien Konkurrenz.
Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung beider Gemeinderäte
von Wolfenschiessen und Engelberg. Vorbehalten bleibt jedoch die
Genehmigungspflicht nach kantonalem Recht für die Vergebungen
von Arbeiten, an welche der Kanton Obwalden Beiträge leistet.
Eigenleistungen der angeschlossenen Grundeigentümer und Betriebe
können nur indirekt über einen Bauunternehmer erbracht werden.
Für die Bauzeit wird eine Baukommission eingesetzt, bestehend aus je
3 Vertretern der Gemeinden Wolfenschiessen und Engelberg. Der
Präsident wird durch die Gemeinde Wolfenschiessen gestellt. Dieser
stimmt bei jeder Abstimmung mit, bei Stimmengleichheit gibt seine
Stimme den Stichentscheid. Die Kommission berät über die
eingegangenen Offerten und stellt entsprechende Anträge an die
Gemeinderäte von Wolfenschiessen und Engelberg.
Die Gemeinde Wolfenschiessen ist in allen Teilen federführend.
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3. Kostenverteiler
a. Baukosten
3.1 Kantons- und Bundesbeiträge
Die Gemeinderäte stellen bei ihrem Kanton das Gesuch um Ausrichtung der Kantons- und Bundesbeiträge aufgrund des Kostenvoranschlages. Die beiden Kantone koordinieren das Gesuch an den
Bund.
3.2 Gemeinsame Leitung
Die Kosten für die gemeinsame Leitung von Untertrübsee bis
Engelberg sowie für das Ingenieurhonorar werden der Gemeinde
Wolfenschiessen mit 78 % und der Gemeinde Engelberg mit 22 %
belastet.
3.3 Restkosten
Die Restkosten werden gemäss dem separaten Kostenverteiler des
Ing.-Büros Desserich + Funk vom Dezember 1983 (Auftrag Nr. 1086)
durch die angeschlossenen Anlagen- und Betriebs-Eigentümer
beglichen. Das Inkasso erfolgt durch die Gemeinden.
3.4 Erweiterung oder Umbau der ARA Engelberg
Im Falle, dass die Grundeigentümer von Engelberg an die Erweiterung
oder den Umbau der ARA in irgend einer Form zu weiteren Zahlungen
verpflichtet werden, gilt diese Zahlungspflicht ebenfalls für die Grundeigentümer des angeschlossenen Gebietes von Wolfenschiessen.
b. Anschlussgebühren (Kanalisation und ARA)
3.5 Gebühreneinzug
Jede Gemeinde zieht auf ihrem Gemeindegebiet die Anschlussgebühren gemäss ihrem rechtsgültigen Kanalisationsreglement ein.
3.6 Berechnung der Einkaufssumme für die Sanierung
Die Einkaufssumme in die ARA Engelberg wird gemäss errechneter
Einwohnergleichwerte im technischen Bericht Desserich + Funk vom
6.83 (1025 EG Wolfenschiessen; 275 EG Engelberg; total 1300 EG)
nach dem Kanalisationsreglement Engelberg vom 4. Dezember 1973
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in Rechnung gestellt. Von der Gesamtsumme werden 40 % in Abzug
gebracht, da das Leitungsnetz der Gemeinde Engelberg nur
unwesentlich beansprucht wird.
3.7 Anschlussgebühren bei Neu- und Umbauten ab 1. April 1984
Bei Neu- und Umbauten nach dem 1. April 1984 werden die Anschlussgebühren nach dem jeweils gültigen Kanalisationsreglement
der Gemeinde Engelberg berechnet. Die neu errechneten EG wurden
zu der bei der Sanierung gültigen Anzahl dazugerechnet.
Aus dem Gebiet Engelberg gehen 100 % an die Gemeindekasse
Engelberg.
Aus dem Gebiet Wolfenschiessen gehen 60 % der nach dem
Kanalisationsreglement Engelberg errechneten Kosten an die
Gemeindekasse Engelberg; der restliche Gebührenanteil geht an die
Gemeindekasse Wolfenschiessen.
c. Benützungsgebühren (Kanalisation und ARA)
3.8 Benützungsgebühren
Die Gemeinde Engelberg erhebt gemäss Kanalisationsreglement vom
4. Dezember 1973 eine jährliche Benützungsgebühr aufgrund der
angeschlossenen Einwohnergleichwerte.
Für das Gebiet Gerschnialp stellt die Gemeinde Engelberg direkt
Rechnung.
Für das Gebiet Wolfenschiessen erfolgt die Rechnungsstellung durch
die Gemeindekasse Engelberg an die Gemeinde Wolfenschiessen.
Die Weiterverrechnung ist Sache der Gemeinde Wolfenschiessen.
Die errechneten Einwohnergleichwerte gemäss Abschnitt 3.6 und 3.7
werden ohne Änderung auch für die Berechnung der Benützungsgebühr angewandt. Die Rechnungsstellung soll in beiden Gemeinden
gleichzeitig erfolgen.
4. Werkeigentümer und Verantwortlichkeiten nach Abschluss der
Bauarbeiten
Das Eigentum sowie der Unterhalt der Abwassersanierungs-Anlagen
ist in den geltenden Kanalisationsreglementen der Gemeinden
Wolfenschiessen und Engelberg eindeutig geregelt, ebenso die
Verantwortlichkeit.
Die gemeinsame Leitung vom Vereinigungsbauwerk Untertrübsee bis
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zum Anschluss an die bestehende Kanalisation Örtigen wird durch die
beiden Gemeinden je zu 50 % Miteigentum übernommen und
unterhalten.
5. Streitigkeiten
Können sich die beiden Gemeinden in irgend einer Angelegenheit
aufgrund diese Vertrages nicht einigen, so entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus je zwei von den
Regierungsräten beider Kantone ernannten Mitgliedern und dem
Präsidenten, welcher vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes des
Kantons der beschwerdebelasteten Gemeinde bezeichnet wird. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der Konkordate über die Schiedsgerichtsbarkeit.
6. Gültigkeit
Diese Vereinbarung tritt nach der Zustimmung durch die beiden
Gemeindeversammlungen von Wolfenschiessen und Engelberg2 in
Kraft und trägt das Datum, an dem sie vom zweiten Regierungsrat
unterzeichnet wird.3
2 Von der Gemeindeversammlung Wolfenschiessen am 20. September 1984, von der
Talgemeindeversammlung Engelberg am 24. September 1984 genehmigt
3 Vom Regierungsrat Nidwalden am 10. September 1984, vom Regierungsrat
Obwalden am 18. September 1984 unterzeichnet
