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title: "Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Ziele
1 Diese Verordnung regelt die Mitsprache und Mitwirkung der Lehrerinnen und
Lehrer in bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebene.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Stufenkonferenz. Es
sind dies die Stufenkonferenzen:
a. Kindergarten;
b. Primarschule Unterstufe;
c. Primarschule Mittelstufe;
d. Sekundarschule;
e. Spezielle Förderung;
f. Sonderschule;
g. Gymnasium;
h. Berufsfachschule;
i. Musikschule.
2 Die Stufenkonferenzen bilden zusammen die Gesamtkonferenz (Amtliche
Kantonalkonferenz, AKK).
3 Die Stufenkonferenzen und die Gesamtkonferenz werden vom Vorstand der
AKK geführt.
1) SGS 100
2) SGS 640
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
2 646.41
4 Der Vorstand der AKK setzt sich zusammen aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der 9 Stufenkonferenzen, 1 Präsidentin oder 1 Präsidenten, 1 Vizepräsidentin oder 1 Vizepräsidenten sowie 1 Aktuarin oder 1 Aktuar.
5 Es können Plenar- und Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.
6 Zusätzlich kann der Vorstand im Rahmen seiner Kompetenzen Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen einsetzen.
7 Die Einzelheiten zu Organisation, Wahlen, Zuständigkeiten und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsordnung
1 Die Plenarversammlung der Gesamtkonferenz erlässt eine Geschäftsordnung.
2 Findet keine Plenarversammlung statt, kann diese Aufgabe stellvertretend die
Delegiertenversammlung der Gesamtkonferenz wahrnehmen.
3 Die Geschäftsordnung erfordert die Zustimmung der Bildungs-, Kultur- und
Sportdirektion.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben
1 Die Konferenzen:
a. nehmen Stellung zu allen bildungspolitischen und pädagogischen Fragen
auf kantonaler Ebene;
b. bringen die Meinungen ihrer Mitglieder in konsolidierter Form in den Meinungsbildungsprozess der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ein;
c. arbeiten im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in Projekten
oder in Arbeitsgruppen mit;
d. sind Ansprechpartner der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
2 Der Vorstand konsolidiert die Stellungnahmen der einzelnen Konferenzen
und nimmt eine Priorisierung vor.
3 Die Konferenzen nehmen ihre Aufgaben von sich aus oder im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion wahr.
4 Die Konferenzen werden von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei bevorstehenden Entscheiden über bildungspolitische oder pädagogische Fragen
rechtzeitig konsultiert.

## § 5 {#par_5}

Mitgliedschaft
1 Mitglieder sind:
a. die Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der
Einwohnergemeinden;
b. die Lehrerinnen und Lehrer der privaten Schulen mit einem Bildungsauftrag des Kantons;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
3 646.41
c. weitere am Unterricht beteiligte Mitarbeitende der Schulen.
Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

## § 6 {#par_6}

Plenarversammlungen
1 Die Plenarversammlungen finden nach Bedarf und in Absprache und Zusammenarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und den zuständigen
Schulleitungskonferenzen statt.
2 Die Teilnahme an den Plenarversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Mitglieder obligatorisch.
3 Die Plenarversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit
statt.
4 Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

## § 7 {#par_7}

Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlungen finden nach Bedarf und in Zusammenarbeit
mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion statt.
2 Die Teilnahme an den Delegiertenversammlungen ist Arbeitszeit und für alle
Delegierten obligatorisch.
3 Die Delegiertenversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
4 Delegierte sind in der Regel Mitglieder der Konventsleitungen der Schulen.
5 Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

## § 8 {#par_8}

Budget
1 Das Budget der AKK umfasst die Kosten für:
a. die Vorbereitung und Durchführung von Plenar- und Delegiertenversammlungen der Stufenkonferenzen und der Gesamtkonferenz;
b. die Vergütung der Vorstandsmitglieder;
c. die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppen;
d. die administrativen Aufgaben und die Verwaltungseinrichtungen des Vorstandes.
2 Das Budget und eine Mehrjahresplanung müssen von der BKSD genehmigt
werden.
3 Der Vorstand verantwortet die Rechnungslegung.

## § 9 {#par_9}

Vergütung Vorstand
1 Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Stundenentlastung, die 40 %
ihrer oder seiner Pflichtstundenzahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile werden auf eine halbe Lektion gerundet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
4 646.41
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Aktuarin oder der Aktuar
erhalten eine Stundenentlastung, die je 20 % ihrer oder seiner Pflichtstundenzahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile werden auf eine halbe Lektion gerundet.
3 Den weiteren Mitgliedern des Vorstandes wird eine Entlastung von insgesamt
15 Lektionen gewährt. Die Aufteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt.

## § 10 {#par_10}

Vergütung Arbeitsgruppen
1 Die Mitglieder von Arbeitsgruppen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss der Verordnung vom 23. März 20103) über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

## § 11 {#par_11}

Kostentragung
1 Die Kosten für die Entlastung gemäss § 9 sowie die der Vergütung gemäss
§ 10 werden vom Kanton getragen.
3) SGS 158.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
5 646.41
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.08.2020 18.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.064
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
6 646.41
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.08.2020 18.01.2021 Erstfassung GS 2020.064
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
