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title: "Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden"
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provisions: 31
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# Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung legt das Schulgeld sowie die Gebühren für den Besuch einer
Mittelschule fest und regelt die Erteilung der Leistungsaufträge sowie die kantonalen Beitragszahlungen an die privaten Mittelschulen.

## Art. 2 {#art_2}

Beitragsberechtigung
1. Grundsatz
1 Bündner Schülerinnen und Schüler, welche eine private Mittelschule besuchen,
gelten als beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Gesetzes über
die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz).

## Art. 3 {#art_3}

2. Wohnsitzwechsel
1 Bündner Schülerinnen und Schüler, deren Eltern vor Beginn des zweitletzten Ausbildungsjahres im Verlaufe eines Schuljahres ausserhalb des Kantons Graubünden
zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ende des Schuljahres als Bündner
Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
2 Bündner Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Verlaufe des zweitletzten beziehungsweise letzten Ausbildungsjahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ausbildungsabschluss als Bündner
Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die unter Absatz 1 und Absatz 2 geltende Regelung kann für die Gesamtdauer der
Ausbildung einmal beansprucht werden.

## Art. 4 {#art_4}

3. Meldepflicht
1 Die Eltern oder die volljährige Schülerin beziehungsweise der volljährige Schüler
haben den Wohnsitzwechsel der Schule und dem Amt innerhalb von zehn Tagen zu
melden.

## Art. 5 {#art_5}

Jährliche Schulzeit
1 Die 39 Schulwochen setzen sich aus 38 Unterrichtswochen und einer Prüfungswoche zusammen.
2 Die kantonale Beitragszahlung basiert auf 38 Unterrichtswochen. Die Abgeltung
der Prüfungswoche ist in der Grundpauschale gemäss Artikel 25 des Mittelschulgesetzes enthalten.
3 Die Mittelschulen haben dem Amt innert zehn Tagen nach dessen Vorgaben Eintritte, Übertritte, Austritte sowie krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten und
von der Schulleitung bewilligte Beurlaubungen ab fünf Unterrichtstagen zu melden.

## Art. 6 {#art_6}

Verrechenbare Schülereinheiten
1 Die verrechenbare Schülereinheit pro beitragsberechtigte Schülerin beziehungsweise beitragsberechtigten Schüler basiert auf der Anzahl besuchter Unterrichtswochen,
wobei maximal 38 Unterrichtswochen anrechenbar sind.
2 Die privaten Mittelschulen haben dem Amt bis am 15. Juli nach dessen Vorgaben
die für das auslaufende Schuljahr erforderlichen Angaben zur Ermittlung der verrechenbaren Schülereinheiten mitzuteilen.
3 Das Departement erlässt Bestimmungen für die Berechnung der kantonalen Beitragszahlungen pro rata temporis.

## Art. 7 {#art_7}

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung *
1 Die Mittelschulen betreiben ein System der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach den Vorgaben der Regierung und lassen dieses in regelmässigen Abständen durch eine von der Regierung bezeichnete externe Fachstelle evaluieren. *
2 Der Kanton kann die Kosten für die externen Evaluationen übernehmen. *
3 Das Amt erlässt Vorgaben zur Durchführung der externen Evaluationen. *

## Art. 8 {#art_8}

Kosten für den Schulbesuch
1 Die mit dem Besuch einer Mittelschule verbundenen Kosten gehen zu Lasten der
Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der Personen, welche die elterliche Sorge innehaben. Insbesondere sind dies die Kosten für Unterrichtsmaterialien, Exkursionen, Schulreisen, externe Sprach- und Informatikzertifikatsprüfungen und ergänzende Angebote.
2 Die Kosten für Sprachzertifikatsprüfungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über das Gymnasium gehen für beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
zu Lasten des Kantons. Die privaten Mittelschulen melden dem Amt die entsprechenden Kosten bis 15. Juli.

## Art. 9 {#art_9}

Schulgeld
1 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler, welche das erste bis vierte Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums sowie das erste bis dritte Ausbildungsjahr
der Handels-, der Informatik- oder der Fachmittelschule besuchen, haben jährlich
ein Schulgeld von 640 Franken zu entrichten. *
2 Für Schülerinnen und Schüler der privaten Mittelschulen, für die keine kantonalen
Beitragszahlungen ausgerichtet werden, gelten die schuleigenen Ansätze.

## Art. 10 {#art_10}

Kürzung des Schulgelds
1 Beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die bis zum Ende des ersten Semesters aus einer Mittelschule austreten, werden 50 Prozent des Schulgelds erlassen.
2 Beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die ab Beginn des zweiten Semesters in eine Mittelschule eintreten, werden 50 Prozent des Schulgelds in Rechnung gestellt.

## Art. 11 {#art_11}

Erlass des Schulgelds
1 Für beurlaubte beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden pro Urlaubssemester 50 Prozent des Schulgelds erlassen.
2 Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms eine
Mittelschule im Kanton besuchen, kann die Schulleitung das Schulgeld erlassen.
3 Für Schülerinnen und Schüler, die zur Vorbereitung auf die Wiederholung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität den Unterricht des letzten schulischen Ausbildungsjahres an einer Handels- oder Informatikmittelschule teilweise wiederholen, ist
ein teilweiser Erlass des Schulgelds gemäss den Vorgaben des Departements möglich. *

## Art. 12 {#art_12}

Gebühren
1 Für die Absolvierung der kantonalen Aufnahmeprüfung ist eine Gebühr von 100
Franken zu entrichten.
2 Für die Erlangung der Fachmaturität im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss
der Fachmittelschule ist eine Gebühr von 460 Franken zu entrichten.
3 An der Handels- und der Informatikmittelschule ist im vierten Ausbildungsjahr, in
dem das Langzeitpraktikum absolviert wird, eine Gebühr von 460 Franken zu entrichten. *
4 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler, welche nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ohne Wiederholung der Abschlussklasse nochmals zur Prüfung antreten, entrichten eine Prüfungsgebühr von 200 Franken.

## Art. 13 {#art_13}

Zahlungstermine und Zuständigkeit
1 Die Zahlung des Schulgelds hat bis 31. Januar zu erfolgen. Die Rechnungsstellung
erfolgt durch die Mittelschulen. Die Gebühr für die Erlangung der Fachmaturität, für
das Langzeitpraktikum der Handels- und der Informatikmittelschule sowie für die
Prüfung bei der Wiederholung der Abschlussprüfung ohne nochmalige Absolvierung der Abschlussklasse ist nach Rechnungsstellung der Mittelschulen zahlbar. *
2 Die Gebühr für die Absolvierung der kantonalen Aufnahmeprüfung wird nach der
Anmeldung durch das Amt in Rechnung gestellt.
2. Gemeindebeitrag für das Untergymnasium

## Art. 14 {#art_14}

Verrechnung an Gemeinden
1 Das Amt teilt den Mittelschulen die verrechenbaren Schülereinheiten für das abgelaufene Schuljahr und den periodisch an die Teuerung angepassten Gemeindebeitrag
bis 15. September mit.
2 Die Mittelschulen stellen für beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler des Untergymnasiums nach den Vorgaben des Amts den Wohngemeinden der Eltern den
Gemeindebeitrag pro verrechenbare Schülereinheit in Rechnung.
3 Die Mittelschulen informieren bis 15. Oktober die Wohngemeinden der Eltern derjenigen beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler, welche an der Mittelschule
das Untergymnasium besuchen. Sie stellen auf Ende des ersten Semesters diesen
Wohngemeinden pro Schülerin beziehungsweise Schüler eine Teilzahlung in der
Höhe von 7000 Franken in Rechnung.
3. Leistungsaufträge und Pauschalen für private Mittelschulen

## Art. 15 {#art_15}

Leistungsaufträge
1. Voraussetzungen
1 Für die Erstellung oder Verlängerung eines Leistungsauftrags reichen die Mittelschulen ohne kantonale Trägerschaft dem Amt bis 31. Juli des Vorjahres ein schriftliches Gesuch unter Beilage der Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
im Sinne von Artikel 12 des Mittelschulgesetzes ein, bestehend aus:
a) Jahresrechnung, Budget, Finanzplan über vier Jahre sowie Finanzkennzahlen;
b) Stundentafeln, Lehrplänen und Promotionsbestimmungen;
c) aktuelle Qualitätszertifikate und tabellarische Übersicht über die Qualifikationen der Lehrpersonen der Schule;
d) Handelsregisterauszug;
e) Journal des Kontos "zweckgebundene Reserven Notlage" gemäss Artikel 27
dieser Verordnung sowie Auszug des entsprechenden Bankkontos in den Aktiven oder eine gleichwertige schriftliche Garantie der Standortgemeinde beziehungsweise -region.
2 Der Bedarfsnachweis für neu zu errichtende Mittelschulen gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes umfasst:
a) Antrag der Standortregion inklusive Beurteilung des Bedarfs für eine Mittelschule und der prognostizierten Anzahl beitragsberechtigter Schülerinnen und
Schüler;
b) Beschreibung des Ausbildungs- und Sprachkonzepts;
c) Wertschöpfungsprognose.
3 Die Berichterstattung an das Amt erfolgt gemäss den Vorgaben des für die entsprechende Abrechnungsperiode erteilten Leistungsauftrags. *

## Art. 16 {#art_16}

2. Inhalt
1 Der Leistungsauftrag umfasst ergänzend zu Artikel 11 des Mittelschulgesetzes:
a) die Nennung der Kontraktparteien und der Kontraktperiode;
b) den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung;
c) bei Mittelschulen ohne kantonale Trägerschaft die Unterschrift des obersten
strategischen Organs und eines Mitglieds der Regierung;
d) bei kantonalen Mittelschulen die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors
und der Amtsleiterin oder des Amtsleiters.
2 Das Amt kann zusätzliche Inhalte festlegen.

## Art. 17 {#art_17}

Betriebspauschale
1 Die Nettokosten der kantonalen Mittelschule am Standort Chur gemäss Jahresrechnung des vorangegangenen Rechnungsjahres werden für die Berechnung der
Betriebspauschale folgendermassen bereinigt:
a) Abzug der Aufwendungen und Erträge, welche im Zusammenhang mit der
zweisprachigen Maturität im ersten bis vierten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums stehen;
b) Abzug der Aufwendungen, welche Doppelzahlungen zur Folge hätten;
c) Abzug der Aufwendungen, welche für das Amt oder für Dritte anfallen;
d) Erhöhung um Beiträge, welche die Gemeinden für die Schülerinnen und
Schüler des Untergymnasiums entrichten;
e) Erhöhung um die Kosten für den Immobilienunterhalt und die Mobiliarbeschaffungen;
f) Erhöhung um einen Zehntel des Aufwandes für Mobiliar- und EDV-Anschaffungen, welche während der Sanierung der Bündner Kantonsschule Halde und
Plessur angefallen sind, erstmals für das Schuljahr 2015/16 und letztmals für
das Schuljahr 2024/25;
g) Erhöhung um einen Fünftel des Aufwandes für Mobiliar- und EDV-Anschaffungen, welche für den Neubau Mensa/Mediothek anfallen, erstmals in demjenigen Schuljahr, welches auf die Genehmigung der Schlussabrechnung folgt.

## Art. 18 {#art_18}

Verwaltungskostenpauschale
1 Auf den bereinigten Nettokosten wird eine Verwaltungskostenpauschale von
1,5 Prozent zur Deckung der Leistungen der kantonalen Verwaltung zugunsten der
kantonalen Mittelschule am Standort Chur gewährt.

## Art. 19 {#art_19}

Sprachpauschale
1 Ein Klassenzug pro Sprache, welcher eine Sprachpauschale auslöst, entspricht einer abteilungsübergreifenden Unterrichtsstufe eines Schuljahrgangs von maximal
24 beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern. Ein abteilungs- oder klassenzugübergreifender Unterricht löst je abteilungs- oder klassenübergreifende Lerngruppe
jeweils eine einzige Sprachpauschale aus.
2 Die Sprachpauschale pro Klassenzug wird durch beitragsberechtigte Schülerinnen
und Schüler des Gymnasiums beziehungsweise der Fachmittelschule mit Berufsfeld
Pädagogik ausgelöst. Sie basiert auf der Erteilung von vier Jahreslektionen zu
38 Einzellektionen in der Erstsprache Rätoromanisch beziehungsweise Italienisch
und zwei Jahreslektionen immersiven Unterrichts zu 38 Einzellektionen in einem
der Fächer Biologie, Geschichte oder Geografie in der entsprechenden Sprache. Der
Unterricht erfolgt am Gymnasium während durchgehend mindestens vier Schuljahren ab dem ersten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums beziehungsweise
während durchgehend zwei Schuljahren an der Fachmittelschule mit Berufsfeld Pädagogik und ist von Lehrpersonen zu erteilen, deren Erstsprache Rätoromanisch beziehungsweise Italienisch ist.
3 Die Sprachpauschale gemäss Mittelschulgesetz bleibt ungeachtet der Anzahl immersiv unterrichteter Fächer gleich hoch.
4 Die privaten Mittelschulen teilen dem Amt bis 15. Juli die für die Ermittlung der
für das auslaufende Schuljahr verrechenbaren Sprachpauschalen notwendigen Angaben mit.

## Art. 20 {#art_20}

Zusatzpauschale
1 Die Zusatzpauschale wird als ein von den verrechenbaren Schülereinheiten abhängiger Zuschlag auf der Betriebs- und der Investitionspauschale berechnet.

## Art. 21 {#art_21}

Talentförderung
1. Förderprogramme
1 Gesuche zur Durchführung von Förderprogrammen sind der Regierung nach Vorgaben des Amts mindestens ein Jahr vor der geplanten Einführung einzureichen und
enthalten die Beschreibung des Förderprogramms, die Kriterien zur Aufnahme ins
Förderprogramm, Angaben zur jährlichen Leistungsüberprüfung und zum Einhalten
von Qualitätsstandards, Bedingungen für das Ausscheiden aus dem Förderprogramm, Angaben zur Qualifikation des Personals für das Förderprogramm und Angaben über die zur Durchführung des Förderprogramms notwendige Infrastruktur.
2 Es sind Förderprogramme in den Bereichen Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten,
Mathematik und Naturwissenschaften möglich.
3 Für die Genehmigung eines Förderprogramms wird für den Bereich Sport das Qualitätslabel Swiss Olympic Sport School oder Swiss Olympic Partner School oder die
Partnerschaft mit einem Hochschulinstitut im Fachbereich Sport, für die Bereiche
Musik und Bildnerisches Gestalten die Partnerschaft mit einer Kunsthochschule sowie für die Bereiche Mathematik und Naturwissenschaften die Partnerschaft mit einer Universität oder Eidgenössischen Technischen Hochschule vorausgesetzt.

## Art. 22 {#art_22}

2. Talentpauschale
1 Eine Talentpauschale kann beim Amt beantragt werden. Die Auszahlung an die
privaten Mittelschulen basiert auf den verrechenbaren Schülereinheiten.
2 Die privaten Mittelschulen teilen dem Amt bis 15. Juli die beitragsberechtigten
Schülerinnen und Schüler mit, welche im auslaufenden Schuljahr die Bedingungen
zur Aufnahme in das von der Regierung genehmigte Förderprogramm erfüllt und am
Förderprogramm teilgenommen haben.

## Art. 23 {#art_23}

Mitteilung der approximativen Betriebspauschale
1 Die Mitteilung der approximativen Betriebspauschale für das laufende Schuljahr
erfolgt im September und basiert auf einer Hochrechnung der Nettokosten an der
kantonalen Mittelschule am Standort Chur für das laufende Rechnungsjahr.

## Art. 24 {#art_24}

Auszahlungstermine
1 Die unterjährigen Zahlungen basieren auf der im September des laufenden Schuljahres approximativ berechneten Betriebs-, Investitions- und Zusatzpauschale sowie
auf den von den privaten Mittelschulen gemeldeten verrechenbaren Schülereinheiten. Es werden folgende Zahlungen ausgerichtet:
a) 38 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbeitrages mit Valutadatum 20. Oktober;
b) 24 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbeitrages mit Valutadatum 20. Januar;
c) 25 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbeitrages mit Valutadatum 20. April;
d) individuelle Auszahlung mit Valutadatum 20. Juli;
e) Schlusszahlung mit Valutadatum 20. September.

## Art. 25 {#art_25}

Schlusszahlung
1 Die Schlusszahlung des Ende Juli abgeschlossenen Schuljahres basiert auf den verrechenbaren Schülereinheiten sowie der neu berechneten Betriebs-, Verwaltungs-
und Investitionspauschale ergänzt mit der schulspezifischen Zusatzpauschale sowie
der Sprach- und der Talentpauschale.

## Art. 26 {#art_26}

Finanzielle Notlage
1. Definition
1 Als finanzielle Notlage gilt für eine Aktiengesellschaft der Tatbestand des Kapitalverlusts gemäss Artikel 725a Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht). *
2 Als finanzielle Notlage gilt für eine Stiftung der Tatbestand der Feststellung einer
Überschuldung durch die Revisionsstelle gemäss Artikel 84a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
3 Für Schulen mit anderen Rechtsformen wird die Definition der finanziellen Notlage in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

## Art. 27 {#art_27}

2. Zweckgebundene Reserven Notlage
1 Zur Deckung der laufenden Kosten bei einer finanziellen Notlage führen die privaten Mittelschulen das Konto "zweckgebundene Reserven Notlage" im Umfang gemäss Mittelschulgesetz. Der Gegenwert des Reservekontos ist durch ein separates
Bankkonto in den Aktiven zu decken. Der Saldo des Bankkontos ist jährlich nachzuweisen und mit dem Saldo des Reservekontos abzugleichen.
2 Der Saldo des Kontos "zweckgebundene Reserven Notlage" steht der strategischen
Leitung einer privaten Mittelschule im Anschluss an die Meldung an das Departement über eine finanzielle Notlage gemäss Artikel 26 zur Verfügung.
3 Falls die private Mittelschule eine schriftliche Garantie der Standortgemeinde oder
der -region im Umfang gemäss Mittelschulgesetz vorlegen kann, ersetzt diese die
Führung des Reservekontos und des Bankkontos mit der entsprechenden Deckung.
4. Fachmaturität

## Art. 28 {#art_28}

Betreuung Fachmaturitätsarbeit
1 Die Betreuung der Fachmaturitätsarbeiten durch die Lehrpersonen der Fachmaturitätsschulen wird pro Arbeit abgegolten.

## Art. 29 {#art_29}

Fachexpertinnen und -experten Fachmaturität
1 Der Aufwand der Fachexpertinnen und Fachexperten für die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit sowie für die
Abnahme der Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pädagogik wird gemäss den Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons
Graubünden abgegolten.

## Art. 30 {#art_30}

Fachmaturität Gesundheit
1 Der Einführungs- und Vertiefungskurs am Bildungszentrum Gesundheit und Soziales ist obligatorischer Bestandteil der Fachmaturität Gesundheit und wird vom
Kanton finanziert.
2 Die Koordinationsarbeiten des Bildungszentrums Surselva zur Erlangung der Fachmaturität Gesundheit werden pro beitragsberechtigte Schülerin beziehungsweise beitragsberechtigten Schüler mit einer Pauschale von 200 Franken abgegolten.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Vollzug
1 Der Vollzug obliegt dem Amt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.07.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung 2019-013
29.04.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 2024-009
29.04.2024 01.08.2024 Art. 12 Abs. 3 geändert 2024-009
29.04.2024 01.08.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 2024-009
03.09.2024 01.08.2024 Art. 7 Titel geändert 2024-025
03.09.2024 01.08.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 2024-025
03.09.2024 01.08.2024 Art. 7 Abs. 2 geändert 2024-025
03.09.2024 01.08.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert 2024-025
03.09.2024 01.08.2024 Art. 15 Abs. 3 geändert 2024-025
03.09.2024 01.08.2024 Art. 26 Abs. 1 geändert 2024-025
23.06.2026 01.07.2026 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 2026-015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.07.2019 01.08.2019 Erstfassung 2019-013
Art. 7 03.09.2024 01.08.2024 Titel geändert 2024-025
Art. 7 Abs. 1 03.09.2024 01.08.2024 geändert 2024-025
Art. 7 Abs. 2 03.09.2024 01.08.2024 geändert 2024-025
Art. 7 Abs. 3 03.09.2024 01.08.2024 geändert 2024-025
Art. 9 Abs. 1 29.04.2024 01.08.2024 geändert 2024-009
Art. 11 Abs. 3 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-015
Art. 12 Abs. 3 29.04.2024 01.08.2024 geändert 2024-009
Art. 13 Abs. 1 29.04.2024 01.08.2024 geändert 2024-009
Art. 15 Abs. 3 03.09.2024 01.08.2024 geändert 2024-025
Art. 26 Abs. 1 03.09.2024 01.08.2024 geändert 2024-025
