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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich"
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provisions: 9
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich

## Art. 1 vereinbaren:1 {#art_1}

Grenzbereinigung
1 Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrundung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg
abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.
2 In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindestmass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.

## Art. 2 {#art_2}

Reviergemeinde
1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden
Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig
(Reviergemeinde).2 Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.
2 Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.

## Art. 3 {#art_3}

Genehmigungspflicht
1 Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Departemente3 beider Kantone.
Art. 4 Jagdbetrieb
1 Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz:4
1 Vom Bundesrat genehmigt am 7. April 1978. In Vollzug ab 8. April 1978.

## Art. 3ff {#art_3ff}

JV, sGS 853.11.
3 Für den Kanton St.Gallen: Finanzdepartement; Art. 1JV, sGS 853.11.
4 Für den Kanton St.Gallen: JG, sGS 853.1; JV, sGS 853.11; NSV, sGS 671.1.
nGS 13–18
853.115
2 In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.5

## Art. 5 {#art_5}

Jagdberechtigung
1 Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört,
haben im ganzen Revier Gültigkeit.

## Art. 6 {#art_6}

Schutz des Grundbesitzers, Schadenvergütung, Jagdpolizei
1 Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für
die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und
Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.6
2 Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in
diesem Fall von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Strafverfolgung
1 Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten
bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

## Art. 8 {#art_8}

Anstände
1 Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen,
bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten, Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf
das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt werden.
5 Art. 27JG, sGS 853.1; Art. 34JV, sGS 853.11.
6 Art. 21, 30 ff. und 37 ff. JG, sGS 853.1; Art. 68 ff. und 74 ff. JV, sGS 853.11.
853.115
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 13–18 10.01.1978 08.04.1978
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.01.1978 08.04.1978 Erlass Grunderlass 13–18
