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title: "Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG)"
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# Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG)

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Erlass gilt für die Arbeitsverhältnisse des Lehrkörpers, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen personalrechtlichen Bestimmungen des
Universitätsgesetzes vom 26. Mai 19885 und des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 20106.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele der Personalpolitik
1 Die Universität bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen
und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik.
1 sGS 217.11.
2 sGS 217.15.
3 Bericht des Universitätsrates zum Personalreglement vom 5. Mai 2014.
4 In Vollzug ab 1. Oktober 2014.
5 sGS 217.11.
6 sGS 217.15.
nGS -
2 Sie achtet darauf, dass die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
geschützt und ein Klima persönlichen Respekts und Vertrauens geschaffen wird,
das Diskriminierungen verhindert.
2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte (1.2.)

## Art. 3 {#art_3}

Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
1 Die Rektorin oder der Rektor nimmt die Arbeitgeberrechte wahr, soweit durch
das Universitätsgesetz vom 26. Mai 19887, das Universitätsstatut vom 25. Oktober
20108 und dieses Personalreglement keine andere Stelle als zuständig bezeichnet
wird.
2 Der Universitätsrat regelt die Übertragung von Arbeitgeberrechten an einzelne
Organisationseinheiten.

## Art. 4 {#art_4}

Organisationseinheiten
1 Als Organisationseinheiten nach diesem Erlass gelten:
a) Rektorat;
b) Abteilungen;
c) Universitätsverwaltung;
d) Wissenschaftliche Institute, Forschungsstellen und die Executive School.
2 Die Organisationseinheiten sind, soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht
ausdrücklich bezeichnet, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses nach Massgabe der Kompetenzordnung zuständig für Begründung, Beendigung und Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Sie werden von der Universitätsverwaltung unterstützt.

## Art. 5 {#art_5}

Personalkommission
1 Der Senatsausschuss kann eine Personalkommission wählen.
2 Sie berät das Rektorat in personalpolitischen Fragen.
3. Arbeitsverhältnis (1.3.)

## Art. 6 {#art_6}

Begründung
1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, bei Lehraufträgen durch Annahme der
Lehrauftragsbestätigung, begründet.
7 sGS 217.11.
8 sGS 217.15.
2 Ausnahmsweise ist eine privatrechtliche Anstellung zulässig, wenn besondere Bedürfnisse der Universität oder der Institute und Forschungsstellen dies erfordern
und die Tätigkeit dafür geeignet ist. Der Vertrag bedarf vorgängig der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

## Art. 7 {#art_7}

Mehrfachanstellungen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mehr als einem Arbeitsverhältnis mit der
Universität gelten als Mehrfachangestellte.
2 Mehrfachanstellungen werden durch Abschluss von mehreren Arbeitsverträgen
begründet.
3 Wer an der Universität St.Gallen mit einem Arbeitsvertrag angestellt ist, kann
grundsätzlich nicht gleichzeitig im Auftragsverhältnis für die Universität St.Gallen
tätig sein.

## Art. 8 {#art_8}

Arbeitsvertrag
1 Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt wenigstens:
a) das Eintrittsdatum;
b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c) die Funktion und den Aufgabenbereich;
d) den Beschäftigungsgrad;
e)* den Lohn (Anfangslohn, Zulagen und weitere Entschädigungen);
f) den Dienstort.
2 Der Arbeitsvertrag kann variable Lohnbestandteile und individuelle Zulagen vorsehen. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über deren Rahmenbedingungen
und Voraussetzungen. Er achtet dabei auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der
Dozierenden und der weiteren Wissenschaftlichen Mitarbeitenden, des Personals
mit besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstfinanzierung der Organisationseinheiten sowie der übrigen Mitarbeitenden der Universitätsverwaltung.
3 Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben der Organe der Universität9 sind die Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Ausgestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse frei.

## Art. 9 {#art_9}

Ende des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis endet:
a) mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer, soweit bei befristeten Arbeitsverträgen nichts anderes vereinbart wurde;
b) durch Kündigung;
9 Im Sinn von Art. 3 des Universitätsstatuts, sGS 217.15.
c) durch Aufhebung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen;
d) aus Altersgründen;
e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung des Kantons vollständigen oder teilweisen Invalidität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
auf dem rentenberechtigten Teil;
f) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2 Endet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, kann das Rektorat
eine Austrittsvereinbarung abschliessen.
3 Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden ist an das Anstellungsverhältnis der
Lehrstuhlinhaberin oder des Lehrstuhlinhabers gebunden. Mit der Beendigung des
Anstellungsverhältnisses der zuständigen Lehrstuhlinhaberin oder des zuständigen Lehrstuhlinhabers an der Universität (z.B. Emeritierung) endet unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auch das Anstellungsverhältnis der Assistierenden, wenn keine Fortführung mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist.

## Art. 10 {#art_10}

Befristete Arbeitsverhältnisse
1 Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
2 Wenn es durch den entsprechenden Aufgabenbereich geboten ist, können befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen
jedoch nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes abgeschlossen werden.
3 Befristete Arbeitsverhältnisse dauern insgesamt nicht länger als fünf Jahre.

## Art. 11 {#art_11}

Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis im Stundenlohn
1 Die Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis im Stundenlohn beträgt einen Monat auf Ende des nächsten Kalendermonats.

## Art. 12 {#art_12}

Probezeit
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers unterliegen keiner Probezeit.

## Art. 13 {#art_13}

Unterschriftsberechtigung
1 Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Unterschriftenordnung.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereichs unterschriftsberechtigt, soweit die Unterschriftenordnung keine
andere Regelung enthält.

## Art. 14 {#art_14}

Förderung von Weiterbildung
1 Die Universität fördert und unterstützt die Entwicklung und berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Senatsausschuss erlässt Richtlinien zur Förderung und Unterstützung der
beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter der Institute
und der Verwaltung.
3 Der Senatsausschuss erlässt durch Reglement ergänzende Bestimmungen, insbesondere über:
a) Kostentragung;
b) Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter;
c) Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen.
4 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beitragszahlung oder der zuletzt erfolgten Inanspruchnahme von Arbeitszeit, erstattet die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Beteiligung der Universität, die den Betrag
von Fr. 5'000.– übersteigt, anteilmässig nach Massgabe der Dauer zwischen dem
Ende des Arbeitsverhältnisses und der Frist von drei Jahren Dauer zurück, soweit
keine andere Regelung vereinbart worden ist.

## Art. 15 {#art_15}

Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen
1 Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen der Dozierenden, der Doktorierenden, Assistierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, der SNF-finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der
Lehrbeauftragten richtet sich nach diesem Erlass und dem zugehörigen Anhang.*
1bis Die Löhne und weiteren Entschädigungen nach dem Anhang dieses Erlasses
werden bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal entsprechend angepasst. Die Staatskanzlei in Absprache mit dem Bildungsdepartement
wird ermächtigt, den Anhang dieses Erlasses in diesem Sinn nachzuführen.*
1ter Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung richtet sich nach dem
Personalrecht des Kantons, soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht.*
1quater Die Entschädigung der Rektorin oder des Rektors wird durch den Universitätsrat festgelegt. Sie bedarf der Genehmigung durch die Regierung.*
1quinqies Die Prorektorinnen oder Prorektoren beziehen eine Funktionszulage. Sie
wird durch den Universitätsrat festgelegt.*
1sexies Für weitere Funktionen der Universitätsverwaltung kann der Universitätsrat
eine Zulage bewilligen.*
2 Die Organisationseinheiten können im Rahmen des Budgets der Universität bzw.
der Institute weitere Zulagen und Entschädigungen ausrichten. Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

## Art. 15a {#art_15a}

Institutsleitendenzulage
1 Für Direktorinnen oder Direktoren der Institute kann der Universitätsrat eine
Institutsleitendenzulage im Sinne einer Funktionszulage bewilligen. Die Institutsleitendenzulage darf 25 Prozent des dem Beschäftigungsgrad entsprechenden
Grundlohns nicht überschreiten.
2 Der Universitätsrat erlässt ausführende Vorschriften zur Institutsleitendenzulage.

## Art. 16 {#art_16}

Inkonvenienzen
1 Es werden keine Inkonvenienzentschädigungen ausgerichtet.
2 Die Rektorin oder der Rektor regelt Einsätze ausserhalb der Dienstzeit aufgrund
der durch die Organisationseinheiten definierten Dienstpläne sowie Pikettdienst
und Prüfungsaufsicht in einem separaten Erlass.

## Art. 17 {#art_17}

Spesen
1 Der Universitätsrat erlässt ein Spesenreglement.

## Art. 18 {#art_18}

Ausserordentliche Leistungsprämie
1 Die Universität kann ausserordentliche Leistungen und ausserordentliches Leistungsverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Ausrichtung von
ausserordentlichen Leistungsprämien anerkennen.
2 Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

## Art. 19 {#art_19}

Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit dauert 24 Monate innert dreier Jahre. Sie beträgt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und anschliessend 80 Prozent
des Lohns.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Universität St.Gallen eine Krankentaggeldversicherung abschliessen und diese verpflichten, sich an den Prämien zu beteiligen.

## Art. 20 {#art_20}

Berufliche Vorsorge
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität St.Gallen sind im Rahmen
der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

## Art. 21 {#art_21}

Unfallversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 198110 gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2 Die Prämien gemäss Abs. 1 tragen:
a) die Universität für die Berufsunfallversicherung;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtbetriebsunfallversicherung.

## Art. 22 {#art_22}

Unfallversicherung bei Mehrfachanstellungen
1 Mehrfachangestellte an der Universität sind im Ausmass der Gesamtheit ihrer
Anstellungen an der Universität gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2 Mehrfachangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit insgesamt weniger als acht
Stunden beträgt, sind von der Versicherung gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen ausgenommen.

## Art. 23 {#art_23}

Nebenbeschäftigung und öffentliche Ämter
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50
Prozent teilen der zuständigen Organisationseinheit vorgängig die Ausübung von
gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit.
Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung den in Art. 22
Abs. 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 201111 festgelegten Betrag
übersteigt.
2 Für Dozentinnen und Dozenten gelten Art. 56 des Universitätsstatuts vom
25. Oktober 201012 sowie die vom Universitätsrat erlassenen Richtlinien für
Nebenaktivitäten und den Nebenerwerb von Dozierenden an der HSG vom 3. Mai
201013. Die Rektorin oder der Rektor kontrolliert die Einhaltung der Regelung.

## Art. 24 {#art_24}

…
10 SR 832.20.
11 sGS 143.11.
12 sGS 217.15.
13 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.

## Art. 25 {#art_25}

Dienstzeit
1 Die wöchentliche Dienstzeit an der Universität dauert von Montag bis Freitag
von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 17.00 Uhr.
2 Abwesenheiten aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.

## Art. 26 {#art_26}

Erreichbarkeit
1 Die Erreichbarkeit wird innerhalb der einzelnen Organisationseinheit sichergestellt.
2 Während des Prüfungsbetriebs müssen Dozierende und im Prüfungsbetrieb involvierte Personen der Universitätsverwaltung unmittelbar erreichbar sein oder
eine kompetente Stellvertretung sicherstellen.

## Art. 27 {#art_27}

Arbeitsbeginn, Mittagspause, Arbeitsende
1 Innerhalb der Dienstzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende
nach Absprache mit der oder dem Vorgesetzten frei gewählt werden.

## Art. 28 {#art_28}

Zeitguthaben und Zeitschuld
1 Die Universität wendet keine Block- und Gleitzeiten gemäss Art. 34 und 40 der
Personalverordnung vom 13. Dezember 201114 an.
2 Zeitguthaben oder Zeitschulden ergeben sich aus der Differenz zwischen der täglichen Normalarbeitszeit gemäss Art. 33 der Personalverordnung vom 13. Dezember 201115 oder der im Vertrag definierten täglichen Sollarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
3 Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden erfolgt nach Absprache zwischen Mitarbeiterin und Mitarbeiter und ihrer oder ihrem Vorgesetzten.

## Art. 29 {#art_29}

Zeiterfassung
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit in der Regel täglich.
Die oder der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen.
2 Organisationeinheiten oder innerhalb von Organisationseinheiten einzelne
Funktionsgruppen können durch Entscheid der Rektorin oder des Rektors von der
Zeiterfassungspflicht ausgenommen werden. Sofern betriebliche Gründe vorliegen, kann zudem im Einzelfall durch arbeitsvertragliche Vereinbarung auf die
Zeiterfassung verzichtet werden.
14 sGS 143.11.
15 sGS 143.11.
3 Immer zu erfassen sind Abwesenheiten infolge:
a) Krankheit oder Unfall;
b) Mutterschaft;
c) obligatorische Dienstleistungen in Armee, Zivildienst, Zivilschutz und Feuerwehr.
4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der oder dem Vorgesetzten am
Ende des Jahres die nicht bezogenen Ferientage.

## Art. 30 {#art_30}

Vertrauensarbeitszeit
1 Wird auf die Zeiterfassung gemäss Art. 29 dieses Erlasses verzichtet, gilt Vertrauensarbeitszeit. In diesem Fall wird die Arbeitszeit nicht erfasst.
2 Macht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der definierten Sollarbeitszeit geltend, meldet
sie oder er die Differenz spätestens bis Ende des entsprechenden Monats der oder
dem Vorgesetzten.

## Art. 31 {#art_31}

Besondere Arbeitszeiten
1 Die Rektorin oder der Rektor kann für einzelne Mitarbeitende oder einzelne Bereiche der Universitätsverwaltung in begründeten Fällen besondere Arbeitszeiten
anordnen.
2 Als besondere Arbeitszeiten gelten insbesondere Einsätze ausserhalb der Dienstzeit aufgrund der von den Organisationseinheiten festgelegten Dienstpläne sowie
Pikettdienst und Prüfungsaufsicht.

## Art. 32 {#art_32}

Ferien
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit können in Ergänzung zum Ferienanspruch nach Art. 61 der Personalverordnung vom 13. Dezember 201116 zusätzliche Ferientage gewährt werden. Der Universitätsrat erlässt
unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.
2 Mit den zusätzlichen Ferientagen sind sämtliche Überzeitansprüche abgegolten.
16 sGS 143.11.

## Art. 33 {#art_33}

Unbezahlter Urlaub
1 Werden weder die Interessen der Universität noch der Betrieb beeinträchtigt,
kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verwaltung und der Institute sowie
dem wissenschaftlichen Personal der Institute von ihren jeweiligen Vorgesetzten
auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub gewährt werden.
2 Der unbezahlte Urlaub dauert wenigstens zwei Wochen und höchstens 12 Monate.
3 Der Ferienanspruch wird je halber Monat Abwesenheit um einen Vierundzwanzigstel gekürzt.

## Art. 34 {#art_34}

…

## Art. 34a {#art_34a}

Referenzfunktionen für das Verwaltungspersonal
1 Angelehnt an die Referenzfunktionen nach Anhang 1 der Personalverordnung
vom 13. Dezember 201117 erlässt der Universitätsrat die Referenzfunktionen des
Verwaltungspersonals der Universität mit den zugehörigen Lohnbändern als Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement vom 2. November 2015. Spezifische Stellenprofile können in eigenen Referenzfunktionen erfasst
werden, die in Anhang 1 der Personalverordnung vom 13. Dezember 201118 nicht
enthalten sind.
2 Die Organisationeinheit ordnet jede Stelle einer Referenzfunktion zu. Die Zuordnung erfordert die Zustimmung des Ressorts Personal. Besteht kein Einvernehmen, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

## Art. 35 {#art_35}

…

## Art. 35a {#art_35a}

Anfangslohn und Lohnüberprüfung
1 Der Universitätsrat kann Ausführungsbestimmungen zur Bemessung des Anfangslohns bei Eintritt in die Universität oder bei Übernahme einer anderen Stelle
an der Universität sowie zur periodischen Überprüfung der Lohneinstufungen erlassen. Er orientiert sich dabei an den entsprechenden Regelungen in der Personalverordnung vom 13. Dezember 201119 und den zugehörigen Weisungen.
17 sGS 143.11.
18 sGS 143.11.
19 sGS 143.11.
4. Konfliktregelung (1.4.)

## Art. 36 {#art_36}

Gütliche Erledigung
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die von der
Universität St.Gallen bezeichneten Stellen wenden und diese um gütliche Erledigung ersuchen.
2 Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.

## Art. 37 {#art_37}

Schlichtungsverfahren und Ombudsstelle
1 Für die Universität St.Gallen kommt das universitätseigene Schlichtungsverfahren zur Anwendung.
2 Verfahren, Rechte und Pflichten der im Schlichtungsverfahren involvierten Stellen, insbesondere der Ombudsstelle der Universität, richten sich nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März
201220.

## Art. 38 {#art_38}

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
1 Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.

## Art. 39 {#art_39}

Meldung von Missständen
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Missstände der vorgesetzten Stelle
oder der nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität
St.Gallen vom 1. März 201221 zuständigen Stelle der Universität melden.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst nicht gegen die Treuepflicht,
wenn sie oder er der durch das Reglement über die Schlichtungsverfahren an der
Universität St.Gallen vom 1. März 201222 bezeichneten internen Meldestelle in
Treu und Glauben Missstände meldet.
3 Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Missstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung melden.
20 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.
21 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.
22 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.

## Art. 40 {#art_40}

Vorgehen bei Pflichtverletzung
1 Das Vorgehen bei Pflichtverletzungen richtet sich nach Art. 71 bis 74 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201123. Zuständig für Ermahnung, Beanstandung und
Einleitung einer Administrativuntersuchung ist:
a) der Universitätsrat für Mitglieder des Rektorats und die Dozierenden gemäss
Art. 38 Abs. 1 lit. a Universitätsstatut vom 25. Oktober 201024;
b) die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.

## Art. 41 {#art_41}

Personalrechtliche Massnahmen
1 Die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen richtet sich nach Art. 75
bis 77 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201125. Zuständig für die Anordnung
von personalrechtlichen Massnahmen ist:
a) der Universitätsrat für die Mitglieder des Rektorats und die Dozierenden gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a Universitätsstatut vom 25. Oktober 201026;
b) die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.
II. Besondere Bestimmungen (2.)
1. Dozierende (2.1.)

## Art. 42 {#art_42}

Entschädigung aus Mehrfachanstellungen
1 Die Entschädigungen aus Mehrfachanstellungen innerhalb der Universität gelten
als Lohnbestandteile und sind entsprechend versichert. Die Versicherungspflicht
umfasst den im beitragspflichtigen Zeitraum erzielten AHV-pflichtigen Lohn. Bei
Mehrfachanstellungen wird am Ende des Jahres der gesamte AHV-pflichtige Lohn
ermittelt. Allenfalls erfolgt eine rückwirkende Anpassung auf den tatsächlichen
Jahreslohn.
2 Honorare aus Tätigkeiten ausserhalb der Universität werden im Rahmen der Regelung der Nebenbeschäftigungen abgewickelt und sind an der Universität nicht
versichert.
23 sGS 143.1.
24 sGS 217.15.
25 sGS 143.1.
26 sGS 217.15.
2. Lehrbeauftragte (2.2.)

## Art. 43 {#art_43}

Grundsatz
1 Die Lehrbeauftragten stehen in einem auf die Dauer ihrer Tätigkeit befristeten
Arbeitsverhältnis mit der Universität. Lehraufträge werden semesterweise erteilt.
Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung weiterer Lehraufträge.
2 Die Lehrbeauftragten führen grundsätzlich ihre Tätigkeit an der Universität
St.Gallen im Nebenerwerb aus.

## Art. 44 {#art_44}

Lehrdeputate
1 Das maximale Lehrdeputat für Lehrbeauftragte beträgt 24 Semesterwochenstunden je Jahr. Die Rektorin oder der Rektor kann in besonderen Fällen Ausnahmen
bewilligen.

## Art. 45 {#art_45}

Erteilung des Lehrauftrages
1 Lehraufträge werden durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats semesterweise erteilt. Der Lehrbeauftragte erhält eine Lehrauftragsbestätigung. Diese hält
insbesondere die Entschädigung sowie die Bezeichnung der Lehrveranstaltung
und die Anzahl Semesterwochenstunden fest. Ohne Gegenbericht innerhalb von
14 Tagen gilt der Lehrauftrag als angenommen.

## Art. 46 {#art_46}

Verzicht auf Durchführung
1 Erreicht die Lehrveranstaltung die vorgängig definierte Mindestanzahl an Studierenden nicht, wird auf die Durchführung der Lehrveranstaltung verzichtet. Das
Honorar entfällt, wenn auf die Lehrveranstaltung einen Monat vor dem Semesterbeginn verzichtet wird. Wird die Lehrveranstaltung nach der gesetzten Frist abgesagt, ist ¼ des Honorars geschuldet.

## Art. 47 {#art_47}

Auszahlung
1 Die Entschädigung wird den Lehrbeauftragten in der Regel am Ende des jeweiligen Semesters nach Rücksendung der Durchführungsbestätigung ausbezahlt.

## Art. 48 {#art_48}

Abgeltung Ferien und Kurzabsenzen
1 Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und Ruhetage werden pauschal abgegolten und sind im Ansatz der Semesterwochenstunden oder der Pauschalvergütung
enthalten.

## Art. 49 {#art_49}

Unfallversicherung
1 Die Lehrbeauftragten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen die
Folgen eines Berufsunfalls bzw. eines Nichtberufsunfalls versichert. Lehrbeauftragte sind ab einem Beschäftigungsumfang von vier oder mehr Semesterwochenstunden je Semester gegen Nichtberufsunfall versichert. Der Arbeitnehmerbeitrag
an die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Lehrbeauftragten
von der Entschädigung oder dem Lohn abgezogen.

## Art. 50 III. Übergangsbestimmungen (3.) {#art_50}

Begründung Arbeitsverhältnisse
1 Die Anpassung der Arbeitsverträge an die Bestimmungen dieses Erlasses erfolgt
innerhalb von 12 Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Befristete Vereinbarungen, wie befristete Arbeitsverhältnisse und Weiterbildungsverträge, werden nicht nach den Bestimmungen dieses Erlasses bereinigt.

## Art. 51 {#art_51}

Berufliche Vorsorge
1 Die Übertragung der Rechte und Pflichten der beruflichen Vorsorge nach Art. 11
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 198227 im Rahmen einer ordentlichen Beschäftigung auf
eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt bis spätestens acht Jahre nach Vollzugsbeginn
dieses Erlasses.
2 In der Übergangsphase dürfen bestehende Vorsorgeverträge nicht mehr verlängert und neue Verträge dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.

## Art. 52 {#art_52}

Zeitguthaben: Übertragung auf das Folgejahr
1 Die Bereinigung der Zeitguthaben nach Art. 43 der Personalverordnung vom
13. Dezember 201128 erfolgt innerhalb von 24 Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
27 SR 831.40.
28 sGS 143.11.

## Art. 53 {#art_53}

Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 1. März 2024
1 Für die Zeit vom 20. September 2023 bis 31. Dezember 2023 richten sich die Ansprüche auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen sachgemäss nach der
Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule
St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12. Oktober 197129 und
den zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
29 sGS 217.31.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass - 05.05.2014 01.10.2014
Art. 8, Abs. 1, e) geändert --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 15, Abs. 1 geändert 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1bis eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1ter eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1quater eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1quinqies eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1sexies eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15a eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 24 aufgehoben 2022-021 07.03.2022 01.05.2022
Art. 34 aufgehoben --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 34a eingefügt --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 35 aufgehoben --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 35a eingefügt --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 53 eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Anhang 1 eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Anhang 1 Inhalt geändert – 17.12.2024 01.01.2025
Anhang 1 Inhalt geändert 2026-015 16.02.2026 01.01.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.05.2014 01.10.2014 Erlass Grunderlass -
15.06.2018 01.01.2019 Art. 8, Abs. 1, e) geändert ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 34 aufgehoben ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 34a eingefügt ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 35 aufgehoben ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 35a eingefügt ---
07.03.2022 01.05.2022 Art. 24 aufgehoben 2022-021
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1 geändert 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1bis eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1ter eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1quater eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1quinqies eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1sexies eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15a eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 53 eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Anhang 1 eingefügt 2024-015
17.12.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert –
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.02.2026 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2026-015
Anhang 1: Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen (Art. 15 Abs. 1)1
A Dozierende
1. Klasse F 1 – Ordentliche Professuren (nur mit Wahlprotokoll)
0 192'156.90 14'781.30
1 195'949.00 15'073.00
2 199'741.10 15'364.70
3 203'542.30 15'657.10
4 207'326.60 15'948.20
5 211'122.60 16'240.20
6 214'921.20 16'532.40
7 218'713.30 16'824.10
8 222'484.60 17'114.20
9 226'206.50 17'400.50
10 229'925.80 17'686.60
11 235'649.70 18'126.90
2. Klasse F 5 – Maximum zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher
ordentlicher Professorinnen oder ordentlicher Professoren mit Beschluss
des Universitätsrates (nur mit Wahlprotokoll)
1 263'511.30 20'270.10
1 Stand: 1. Januar 2026.
3. Klasse F 1a – Assoziierte Professuren (nur mit Wahlprotokoll)
0 149'544.20 11'503.40
1 152'603.10 11'738.70
2 155'660.70 11'973.90
3 158'719.60 12'209.20
4 161'778.50 12'444.50
5 164'837.40 12'679.80
6 167'896.30 12'915.10
7 170'953.90 13'150.30
8 174'012.80 13'385.60
9 177'071.70 13'620.90
10 180'130.60 13'856.20
11 183'189.50 14'091.50
4. Klasse F 13 – Ständige Dozenturen II (nur mit Wahlprotokoll)
0 162'969.30 12'536.10
1 167'017.50 12'847.50
2 170'571.70 13'120.90
3 173'616.30 13'355.10
4 177'663.20 13'666.40
5 181'554.10 13'965.70
Die Zulage für Privatdozierende (PD-Zulage) ist bei den Tarifklassen F1, F5, F1a
und F13 bereits miteingerechnet.
5. Klasse F 2 – Assistenzprofessuren und ständige Dozenturen I
(nur mit Wahlprotokoll)
0 125'404.50 9'646.50
1 128'467.30 9'882.10
2 131'526.20 10'117.40
3 134'586.40 10'352.80
4 137'645.30 10'588.10
5 140'714.60 10'824.20
6 143'782.60 11'060.20
7 146'849.30 11'296.10
8 149'905.60 11'531.20
9 152'971.00 11'767.00
10 156'049.40 12'003.80
11 159'924.70 12'301.90
PD-Zulage
10'647.00 819.00
B Doktorierende, Assistierende sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
1. Klasse F 4.1 – Doktorierende (mit wenigstens 40 % Forschungszeit
proportional zum Anstellungsgrad)
1 60'964.80 4'689.60
2 62'215.40 4'785.80
3 63'463.40 4'881.80
4 64'716.60 4'978.20
5 65'967.20 5'074.40
2. Klasse F 4.2 – Doktorierende (Lehraufträge integriert – Leitung technische
Übungsgruppen; mit wenigstens 40 % Forschungszeit proportional zum
Anstellungsgrad)
1 75'450.70 5'803.90
2 76'702.60 5'900.20
3 77'949.30 5'996.10
4 79'202.50 6'092.50
5 80'453.10 6'188.70
3. Klasse F 4.3 – Assistierende mit Masterabschluss – keine Doktorierende
Stufe Jahreslohn
100 % inkl.
13. Monatslohn
Monatslohn
(× 13)
Stundenlohn
Grundbesoldung
(12 Monatslöhne)
Stundenlohn* Stundenlohn**
1 87'093.50 6'699.50 36.70 42.75 46.30
2 88'879.70 6'836.90 37.45 43.65 47.30
3 90'663.30 6'974.10 38.20 44.50 48.20
4 92'452.10 7'111.70 38.95 45.40 49.20
5 94'238.30 7'249.10 39.70 46.25 50.10
4. Klasse F 6 – Assistierende mit Bachelorabschluss
Stufe Jahreslohn
100 % inkl.
13. Monatslohn
Monatslohn
(× 13)
Stundenlohn
Grundbesoldung
(12 Monatslöhne)
Stundenlohn* Stundenlohn**
1 65'274.30 5'021.10 27.50 32.05 34.70
2 67'819.70 5'216.90 28.60 33.30 36.10
3 70'462.60 5'420.20 29.70 34.60 37.50
5. Klasse F 7 – Assistierende Assessmentstufe/Bachelorstufe
Stufe Jahreslohn
100 % inkl.
13. Monatslohn
Monatslohn
(× 13)
Stundenlohn
Grundbesoldung
(12 Monatslöhne)
Stundenlohn* Stundenlohn**
1 50'603.80 3'892.60 21.35 24.85 26.90
2 53'527.50 4'117.50 22.55 26.25 28.45
3 56'444.70 4'341.90 23.80 27.75 30.05
4 59'361.90 4'566.30 25.00 29.15 31.60
Stundenlohn:
* Stundenlohn ohne 13. Monatslohn, inkl. pauschaler Abgeltung von Ferien, Feier-
und Ruhetagen sowie Kurzabsenzen (pauschale Abgeltung auf Basis 23 Ferientage nach Anhang 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011, sGS 143.11).
** Stundenlohn mit 13. Monatslohn, inkl. pauschaler Abgeltung von Ferien, Feier-
und Ruhetagen sowie Kurzabsenzen (pauschale Abgeltung auf Basis 23 Ferientage nach Anhang 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011, sGS 143.11).
6. Klasse F 8 – Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
Doktorat
1 98'983.30 7'614.10
2 103'582.70 7'967.90
3 105'913.60 8'147.20
4 108'252.30 8'327.10
5 110'583.20 8'506.40
6 112'915.40 8'685.80
7 115'258.00 8'866.00
8 117'595.40 9'045.80
9 119'919.80 9'224.60
10 122'895.50 9'453.50
7. Klasse F 9 – Wissenschaftliche Projektleitende
0 125'404.50 9'646.50
1 128'467.30 9'882.10
2 131'526.20 10'117.40
3 134'586.40 10'352.80
4 137'645.30 10'588.10
5 140'714.60 10'824.20
6 143'782.60 11'060.20
7 146'849.30 11'296.10
8 149'905.60 11'531.20
9 152'971.00 11'767.00
10 156'049.40 12'003.80
11 159'924.70 12'301.90
C SNF-finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Klasse F 111
2. Klasse F 10 1
3. Klasse F 10a – SNF-Doktorierende, die ihre Dissertation ausarbeiten
(bei 100 %-Pensum) für Projekte mit Start ab 1. Januar 20262
kein 13. Monatslohn
Monatslohn (× 12)
1 50'000.40 4'166.70
2 51'700.20 4'308.35
3 53'400.00 4'450.00
4 55'000.20 4'583.35
1 Aufgehoben durch III. Nachtrag vom 16. Februar 2026, nGS 2026-015.
2 Eingefügt durch III. Nachtrag vom 16. Februar 2026, nGS 2026-015.
D Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester 2025
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Ende jeden Semesters (Herbstsemester [HS] = 31. Januar, Frühjahrssemester [FS] = 31. Juli).
Die nachfolgend aufgeführten Ansätze weisen die Bruttoentschädigungen inkl. Zuschlägen aus. Davon abgezogen werden die gesetzlichen Sozialabgaben und allfällige
Versicherungsleistungen.
1. Ord. Professur im Ruhestand (OR), a. o. Professur im Ruhestand (AOR),
Professur an einer anderen Univ. (PAH), Honorarprofessur (HP), Honorarprofessur im Ruhestand (HPR), Titularprofessur (TP), Titularprofessur im
Ruhestand (TPR) sowie Ständige Gastprofessur (SGP)
Eigenständige Lehrveranstaltung 4'326.00
Leitung Übungsgruppe für technische
Studiengänge
4'326.00
Leitung Übungsgruppe*** 3'219.00
Unterrichtsassistenz 2'515.00
Sprachveranstaltung 2'917.00
*** Wer im Zeitraum FS 2020 bis HS 2022 wenigstens einmal eine Übungsgruppe
an der Universität St.Gallen unterrichtete und durch die neue Typisierung der
Übungsgruppen finanzielle Einbussen erleidet, wird nach den bisherigen Ansätzen (siehe Abschnitt «F. Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester
2020 bis Herbstsemester 2022» dieses Anhangs) entschädigt. Diese Regelung
ist befristet und wird bis zum Vollzugsbeginn des basierend auf der Revision
des Universitätsgesetzes zu revidierenden Personalreglements der Universität
St.Gallen (HSG) angewendet.
2. Privatdozentur (PD)
Eigenständige Lehrveranstaltung 4'074.00
Leitung Übungsgruppe für technische
Studiengänge
4'074.00
Leitung Übungsgruppe*** 3'018.00
Unterrichtsassistenz 2'515.00
Sprachveranstaltung 2'917.00
*** Wer im Zeitraum FS 2020 bis HS 2022 wenigstens einmal eine Übungsgruppe
an der Universität St.Gallen unterrichtete und durch die neue Typisierung der
Übungsgruppen finanzielle Einbussen erleidet, wird nach den bisherigen Ansätzen (siehe Abschnitt «F. Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester
2020 bis Herbstsemester 2022» dieses Anhangs) entschädigt. Diese Regelung
ist befristet und wird bis zum Vollzugsbeginn des basierend auf der Revision
des Universitätsgesetzes zu revidierenden Personalreglements der Universität
St.Gallen (HSG) angewendet.
3. Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter mit Promotion oder gleichwertiger
fachspezifischer Zusatzausbildung
Eigenständige Lehrveranstaltung 3'823.00
Leitung Übungsgruppe für technische
Studiengänge
3'823.00
Leitung Übungsgruppe*** 2'867.00
Unterrichtsassistenz 2'314.00
Sprachveranstaltung 2'917.00
*** Wer im Zeitraum FS 2020 bis HS 2022 wenigstens einmal eine Übungsgruppe
an der Universität St.Gallen unterrichtete und durch die neue Typisierung der
Übungsgruppen finanzielle Einbussen erleidet, wird nach den bisherigen Ansätzen (siehe Abschnitt «F. Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester
2020 bis Herbstsemester 2022» dieses Anhangs) entschädigt. Diese Regelung
ist befristet und wird bis zum Vollzugsbeginn des basierend auf der Revision
des Universitätsgesetzes zu revidierenden Personalreglements der Universität
St.Gallen (HSG) angewendet.
4. Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter ohne Promotion oder gleichwertige
fachspezifische Zusatzausbildung
Eigenständige Lehrveranstaltung 3'622.00
Leitung Übungsgruppe für technische Studiengänge
3'622.00
Leitung Übungsgruppe 2'113.00
Unterrichtsassistenz 2'113.00
Sprachveranstaltung 2'716.00
Tutorium 905.00
E Alte Gehaltsklassen
Die folgenden Gehaltsklassen sind für bestehende Anstellungen noch gültig, werden für neue Anstellungen aber nicht mehr verwendet.
1. Klasse F 3 – Vollamtliche Dozentinnen und Dozenten
(nur mit Wahlprotokoll)
0 131'235.00 10'095.00
1 134'407.00 10'339.00
2 137'584.20 10'583.40
3 140'751.00 10'827.00
4 143'925.60 11'071.20
5 147'104.10 11'315.70
6 150'277.40 11'559.80
7 153'449.40 11'803.80
8 156'626.60 12'048.20
9 159'798.60 12'292.20
10 162'969.30 12'536.10
11 167'017.50 12'847.50
2. Klasse F 25
1 94'606.20 7'277.40
2 95'364.10 7'335.70
3 96'120.70 7'393.90
4 96'881.20 7'452.40
5 97'640.40 7'510.80
6 98'398.30 7'569.10
7 99'157.50 7'627.50
8 99'916.70 7'685.90
9 100'675.90 7'744.30
10 101'433.80 7'802.60
11 102'189.10 7'860.70
3. Klasse F 26
1 102'189.10 7'860.70
2 103'017.20 7'924.40
3 103'834.90 7'987.30
4 104'656.50 8'050.50
5 105'479.40 8'113.80
6 106'299.70 8'176.90
7 107'120.00 8'240.00
8 107'944.20 8'303.40
9 108'768.40 8'366.80
10 109'590.00 8'430.00
11 110'409.00 8'493.00
4. Klasse F 27
1 111'039.50 8'541.50
2 111'927.40 8'609.80
3 112'814.00 8'678.00
4 113'695.40 8'745.80
5 114'583.30 8'814.10
6 115'463.40 8'881.80
7 116'353.90 8'950.30
8 117'237.90 9'018.30
9 118'121.90 9'086.30
10 119'007.20 9'154.40
11 119'893.80 9'222.60
5. Klasse F 28
1 119'893.80 9'222.60
2 120'841.50 9'295.50
3 121'789.20 9'368.40
4 122'738.20 9'441.40
5 123'683.30 9'514.10
6 124'631.00 9'587.00
7 125'583.90 9'660.30
8 126'530.30 9'733.10
9 127'479.30 9'806.10
10 128'425.70 9'878.90
11 129'370.80 9'951.60
6. Klasse F 10 – SNF-Doktorierende, die ihre Dissertation ausarbeiten
(bei 100 %-Pensum) für Projekte mit Start vor 1. Januar 20261
kein 13. Monatslohn
Monatslohn (× 12)
1 48'036.00 4'003.00
2 49'568.40 4'130.70
3 51'096.00 4'258.00
7. Klasse F 11 – SNF-Assistierende mit Masterabschluss1
1 78'906.10 6'069.70
2 81'861.00 6'297.00
3 84'806.80 6'523.60
4 89'170.90 6'859.30
5 92'462.50 7'112.50
1 Eingefügt durch III. Nachtrag vom 16. Februar 2026, nGS 2026-015.
F Ansätze für Lehraufträge Frühjahrssemester 2020 bis Herbstsemester 2022
Noch gültig für Personen, die aufgrund einer Besitzstandswahrung eine Auszahlung nach dem alten System wählen dürfen (vgl. Abschnitt D «Ansätze für Lehraufträge ab Frühjahrssemester 2025» dieses Anhangs). Die untenstehenden, an die
Teuerung angepassten Sätze gelten ab dem Frühjahrssemester 2025.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Ende jeden Semesters (Herbstsemester [HS] = 31. Januar, Frühjahrssemester [FS] = 31. Juli).
Die nachfolgend aufgeführten Ansätze weisen die Bruttoentschädigungen inkl. Zuschlägen aus. Davon abgezogen werden die gesetzlichen Sozialabgaben und allfällige
Versicherungsleistungen.
1. Ord. Professur im Ruhestand (OR), a. o. Professur im Ruhestand (AOR),
Professur an einer anderen Univ. (PAH), Honorarprofessur (HP), Honorarprofessur im Ruhestand (HPR), Titularprofessur (TP), Titularprofessur im
Ruhestand (TPR)
0 – normale Veranstaltung 4'351.00
9 – Übungsgruppe 4'150.00
2 – Tutorium 4'150.00
1 – Sprachveranstaltung 4'150.00
2. Privatdozentur (PD)
0 – normale Veranstaltung 4'125.00
9 – Übungsgruppe 3'898.00
2 – Tutorium 3'898.00
1 – Sprachveranstaltung 2'968.00
3. Lehrbeauftragte (LA)
0 – normale Veranstaltung 3'647.00
9 – Übungsgruppe 3'471.00
2 – Tutorium 3'471.00
1 – Sprachveranstaltung 2'968.00
4. Unterrichtsassistenz (UA)
0 – normale Veranstaltung 2'113.00
9 – Übungsgruppe 2'037.00
2 – Tutorium 905.00
1 – Sprachveranstaltung 2'741.00
