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title: "Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze"
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# Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom
Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie
eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.

## Art. 3 {#art_3}

Definition
1 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein
Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch
Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne
andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.
1) SR 101.
2) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 6. Juni 2006.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
354.312 Kanton Schaffhausen

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze
1 Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen
gelten folgende Grundsätze:
a) Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit der Kantone Rechnung
b) Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und
Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert
c) Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP),
welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses
Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps)
entscheidet
d) Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel
prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive
Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über
die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder
e) IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen
f) Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem
Stammkorps unterstellt
g) Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte
ungefähr gleich lang im Einsatz stehen
h) Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei
planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter
die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine
Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln
i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden
Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem
ausserordentlichen Ereignis
j) Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des
Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkanton dem
Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten

## Art. 4der {#art_4der}

BWIS-Abgeltungsverordnung
Kanton Schaffhausen 354.312
2 Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

## Art. 5 {#art_5}

Gremien
1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind folgende Gremien massgebend:
a) Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP)
b) Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP)

## Art. 6 c) Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS) {#art_6}

AG GIP
1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP
b) Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP
c) Festlegung des organisatorischen Zeitplans
d) Erlass von Richtlinien für die Informationsführung
e) Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz
f) Veranlassung der Auswertung des Einsatzes
g) Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen
für einen IKAPOL Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes
h) Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse
i) Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten
j) Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs
Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz-
und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktionen und Organe an:
a) die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate
b) ein bis zwei Vertreter des Bundes
c) Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone
d) Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps
354.312 Kanton Schaffhausen
e) Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin und
der Stadt Zürich
f) Präsident der KKPKS
g) Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen

## Art. 7 werden {#art_7}

AG OP
1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder
Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht
b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel
c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel
d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen
Entscheide
e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und
Tessin um IKAPOL-Einsätze
f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen
g) allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung
h) Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen
i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans
j) Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS
k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen
l) Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an:
a) Die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate
b) Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol)
c) Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps
d) Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der
Stadt Zürich
Kanton Schaffhausen 354.312
e) Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen
wie Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer

## Art. 8 städtischer Polizeikorps ergänzt werden {#art_8}

IKKS
1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der
Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören
oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem
Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall
auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt
den IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der AG
OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsächlich verfügbar
sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können.
2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an:
a) der Stabschef
b) ein bis zwei Führungsgehilfen
c) je ein Vertreter der Polizeikonkordate
d) je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der
Stadt Zürich
e) ein Vertreter des Bundes
f) Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie
Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt
4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP
bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt.

## Art. 9 {#art_9}

Abläufe
1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt
wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der
KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln
selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für einen IKA-
POL-Einsatz an das Konkordat gelangt.
2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
354.312 Kanton Schaffhausen
3 Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus
der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.
3 Finanzielles

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze.
1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung
stellen, mit Fr. 600.00 pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt.
Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es
gilt der angebrochene Tag.
2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte
im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen
müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200.00 pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für
Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

## Art. 11 {#art_11}

Private Anlässe
1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet.
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4 der
BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-
Ansätze.

## Art. 12 {#art_12}

Territorialprinzip
1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen
Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
Kanton Schaffhausen 354.312
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern,
so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.

## Art. 13 {#art_13}

Übrige Aufwendungen, Spesen
1 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung
übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt
haben3).
2 Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem
Bund mit.

## Art. 15 {#art_15}

Änderungen
1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

## Art. 16 {#art_16}

Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch
Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des
10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
3) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 6. Juni 2006; in Kraft getreten am
9. November 2006.
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Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
1 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze

## Art. 16der gemäss {#art_16der}

Bundesverfassung4) aufgehoben.
4) AS 1 1.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.2006 09.11.2006 Erlass Erstfassung -
354.312 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.2006 09.11.2006 Erstfassung -
