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title: "Verordnung über das Personalrecht"
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provisions: 40
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# Verordnung über das Personalrecht

## § 1 von Personen; Beschreibung von Stellen {#par_1}

Begriffe
1 Einreihung bedeutet die Zuweisung einer Funktion zu einer Lohnklasse
nach § 239 des Gesamtarbeitsvertrages des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2004 (GAV)2).
2 Einstufung bedeutet die Zuweisung einer Person zu einer Erfahrungsstufe
innerhalb einer Lohnklasse.

## § 1 bis {#par_1bis}

Geltungsbereich Pensionskasse Kanton Solothurn
1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von § 15 nicht für die Pensionskasse
Kanton Solothurn.

## § 1 ter {#par_1ter}

Geltungsbereich Solothurnische Gebäudeversicherung
1 Soweit diese Verordnung für die Solothurnische Gebäudeversicherung besondere Bestimmungen enthält, gehen diese den für die selbständigen Anstalten geltenden Regelungen vor.

## § 2 {#par_2}

Einreihung und Einstufung in Verwaltung, Anstalten und kantonalen Schulen
1 Für die Einreihung in Verwaltung, selbständigen Anstalten und kantonalen Schulen sowie für die Einstufung ist das Personalamt zuständig, soweit
die Lohnklassen 1-23 betroffen sind; das Personalamt handelt auf Vorschlag der Dienststelle. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
2 Für die Einreihung und die Einstufung ab der Lohnklasse 24 ist der Regierungsrat zuständig.
1) BGS 126.1.
2) BGS 126.3.

## § 2 bis GS 102, 133 {#par_2bis}

Einreihung und Einstufung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung
1 Für die Einreihung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung ist das
Personalamt zuständig, es handelt auf Vorschlag der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
2 Für die Einstufung ist die Solothurnische Gebäudeversicherung zuständig.

## § 3 {#par_3}

Einreihung und Einstufung an den Gerichten
1 Für die Einreihung und Einstufung an den Gerichten ist die Gerichtsverwaltungskommission zuständig.

## § 4 {#par_4}

Einreihung und Einstufung bei der Solothurner Spitäler AG
1 Für die Einreihung bei der Solothurner Spitäler AG ist das Personalamt zuständig, es handelt auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
2 Für die Einstufung ist die Solothurner Spitäler AG zuständig.

## § 5 {#par_5}

Einreihung und Einstufung an der Volksschule*
1 Für die Einreihung an der Volkschule ist das Personalamt zuständig. Es
handelt auf Vorschlag des Volksschulamtes.*
2 …*
3 Für die Einstufung ist das Volksschulamt zuständig.*

## § 6 {#par_6}

Stellenbeschreibung
1 Die Stellenbeschreibung ist ein Hilfsmittel zur Einreihung und ein Führungsinstrument.
2 Die Departemente, die Anstalten, die Gerichtsverwaltungskommission
und die Solothurner Spitäler AG sorgen dafür, dass für alle Stellen in ihrem
Bereich Stellenbeschreibungen erstellt werden.
3 Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Form der Stellenbeschreibungen.
2. Besetzung von Stellen

## § 7 {#par_7}

Stellenausschreibung (§ 15 Abs. 1 StPG)
1 Die für die Ausschreibung zuständige Wahl- oder Anstellungsbehörde
schreibt neu zu besetzende Stellen bei Bedarf öffentlich aus. Ein Bedarf

## § 8 liegt vor, wenn die Stelle nicht intern besetzt wird.* {#par_8}

Zuständigkeit für die Stellenausschreibung
1 Zuständig für die Ausschreibung einer Stelle sind:
a) das Personalamt für:
1. die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten oder Beamtinnen
sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung und der
unselbständigen Anstalten;
2.* den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und der Invalidenversicherungs-
Stelle des Kantons Solothurn sowie für den Direktor oder die
Direktorin der Kantonalen Pensionskasse Solothurn;
3. den Direktor oder die Direktorin der land- und hauswirtschaftlichen Schule Wallierhof;
4. die Angehörigen des Polizeikorps;
5.* die Lehrpersonen an den kantonalen Schulen;
b) die Gerichtsverwaltungskommission für die Arbeitnehmenden der
Gerichte;
bbis)* der Verwaltungsrat der Solothurnischen Gebäudeversicherung für
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung der Solothurnischen Gebäudeversicherung;
c) die Solothurner Spitäler AG für die Arbeitnehmenden der Spitäler;
d) die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn, die Solothurnische Gebäudeversicherung und die Kantonale Pensionskasse Solothurn für die ihnen
unterstellten Arbeitnehmenden;
e) die haus- und landwirtschaftliche Schule Wallierhof für die Landwirtschaftslehrpersonen, die Hausangestellten und das Personal des
Gutsbetriebes;
f)* …
2 Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialgesetzgebung.
3 Das Stellenausschreibungsverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die
vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.

## § 9 {#par_9}

Stelleninserat (§ 15 Abs. 3 StPG)
1 Das Stelleninserat enthält die Beschreibung des Aufgabenbereichs, die
Wahl- oder Anstellungsvoraussetzungen und die Adresse zur Einreichung
der Bewerbung, welche von der für die Ausschreibung zuständigen Dienststelle bezeichnet wird.*
2 Das Personalamt erlässt Weisungen über die Form der Stellenausschreibungen.

## § 10 {#par_10}

Bewerbungen
1 Die Dienststellen, bei denen die Bewerbungen einzureichen sind, prüfen
diese auf ihre Vollständigkeit und bestätigen deren Eingang unmittelbar
nach Ablauf der Anmeldefrist.
2 Das Personalamt stellt die bei ihm eingegangenen Bewerbungen der
Dienststelle, welche eine Stelle zu besetzen hat, laufend zu.
3 Das Personalamt erstellt für den Regierungsrat nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Verzeichnis aller eingegangenen Bewerbungen für alle Verwaltungsstellen, die vom Regierungsrat besetzt werden. Wenn der
Kantonsrat Wahlbehörde ist, wird das Verzeichnis der Bewerbungen dem
Regierungsrat und den Parlamentsdiensten zugestellt.

## § 11 {#par_11}

Auswahlverfahren
1 Die Dienststellen, bei welchen eine Stelle neu zu besetzen ist, führen das
Auswahlverfahren durch.
2 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die vom Volk
gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.
3 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die vom Kantonsrat
gewählt werden, richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.1)

## § 12 {#par_12}

Anstellungsantrag
1 Die zur Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Dienststelle unterbreitet dem Personalamt auf dem Dienstweg den begründeten Anstellungsantrag, soweit die Anstellung nicht in ihre Kompetenzen fällt.
2 Wenn der Regierungsrat für die Anstellung zuständig ist, unterbreitet das
Personalamt dem Regierungsrat auf dem Dienstweg den Anstellungsantrag zusammen mit einem Vorschlag zur Festsetzung des Lohnes.
3 Die Gerichte sowie die Gerichtsverwaltung unterbreiten ihren Anstellungsantrag der Gerichtsverwaltungskommission. Vorgängig holen sie
beim Personalamt einen Vorschlag zur Festsetzung des Lohnes ein.

## § 13 {#par_13}

Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19 StPG)
1 Der Kantonsrat wählt die in Artikel 75 Absatz 1 der Kantonsverfassung
aufgeführten Beamten oder Beamtinnen sowie den Ratssekretär oder die
Ratssekretärin.
2 Das Personalamt stellt die Angestellten der Verwaltung, der selbständigen Anstalten und der kantonalen Schulen an, wenn der Lohn im Rahmen
der Lohnklassen 1 bis 23 (§ 239 GAV) festgesetzt wird. Stimmt das Personalamt dem Antrag des Departements nicht zu, entscheidet der Regierungsrat. Wird der Lohn in einer höheren Lohnklasse festgesetzt, ist für die
Anstellung der Regierungsrat zuständig.
3 Die Gerichtsverwaltungskommission stellt die Angestellten der Gerichte
und der Gerichtsverwaltung an.
4 Die Solothurner Spitäler AG stellt die Arbeitnehmenden der Spitäler an.
4bis Die Solothurnische Gebäudeversicherung stellt die Arbeitnehmenden
der Solothurnischen Gebäudeversicherung an.*
5 Die land- und hauswirtschaftliche Schule Wallierhof stellt die Hausangestellten und das Personal des Gutsbetriebes an.
6 Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialgesetzgebung.*
7 Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle stellen das Personal der Finanzkontrolle an.*

## § 14 {#par_14}

Anfangslohn
1 Das Personalamt kann Richtlinien zur Festsetzung des Anfangslohnes
(§ 131 GAV) erlassen.
1) BGS 121.11.
3. Zuständigkeiten
3.1. Allgemein

## § 15 {#par_15}

Instruktion von Beschwerden
1 Das Finanzdepartement instruiert Beschwerden, die nach § 53 des Staatspersonalgesetzes beim Regierungsrat erhoben werden.
2 34 Absatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz)vom 15. November 19701) ist anwendbar.

## § 16 {#par_16}

Vermögensrechtliche Ansprüche: Stellungnahme und Vertretung
des Kantons
1 Das Finanzdepartement nimmt namens des Kantons zu vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Beamten- oder Anstellungsrecht Stellung. Es vertritt
den Kanton vor Gericht.
2 Die Solothurner Spitäler AG und die Solothurnische Gebäudeversicherung
nehmen selbst Stellung und treten selbst vor Gericht auf, wenn die Verfügung über den vermögensrechtlichen Anspruch nicht dem Regierungsrat
zusteht.*
3 Die Gemeinden nehmen zu vermögensrechtlichen Ansprüchen der Volksschullehrpersonen Stellung und treten selber vor Gericht auf, wenn die
Verfügung über den vermögensrechtlichen Anspruch nicht dem Regierungsrat zusteht.*

## § 16 bis {#par_16bis}

Aufsichts- und Weisungsrecht
1 Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen hat das Personalamt gegenüber den dezentralen Anstellungsbehörden und den Ämtern ein Aufsichts- und Weisungsrecht.
2 Das Personalamt hört die Solothurner Spitäler AG und die Solothurnische
Gebäudeversicherung vor dem Erlass von Weisungen an.*
3.2. Verwaltung und kantonale Anstalten

## § 17 {#par_17}

Zuständigkeiten im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV)
1 Für die nachstehend genannten Tätigkeiten nach GAV sind zuständig:
a) Inkasso des Solidaritätsbeitrages (§ 28 GAV): das Personalamt;
b) Beendigung des Anstellungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (§ 47 Abs. 1 GAV): die Anstellungsbehörde;
bbis)* Fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 46 GAV): die Anstellungsbehörde;
c) Vereinbarung einer Abgangsentschädigung (§§ 47 Abs. 3 und 53
Abs. 1 GAV): der Regierungsrat;
d) Anordnung von Blockzeiten (§ 83 GAV): der Chef oder die Chefin eines Amtes;
1) BGS 124.11.
e) Verweigerung des Ferienlohnes wegen Schwarzarbeit (§ 99 Abs. 2
GAV): das Personalamt;
f) Kürzung des Ferienanspruchs (§ 107 GAV): das Personalamt;
g) Festsetzung des Anfangslohns (§ 131 GAV): das Personalamt;
h) Einstufung in eine Einstiegsklasse (§ 132 GAV): das Personalamt;
i) Verweigerung des Erfahrungszuschlags (§ 133 Abs. 2 GAV): das Personalamt;
j) Kontrolle der Auslagen für Dienstreisen (§ 158 Abs. 2 GAV): das zuständige Departement;
k) Kontrolle der Kilometerentschädigungen (§ 165 Abs. 2 GAV): das zuständige Departement;
l) Kontrolle der Auslagen für Gesprächstaxen (§ 167 Abs. 2 GAV): das
zuständige Departement;
m) Feststellung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub als Treueprämie
(§ 168 GAV): das Personalamt;
n) Feststellung und Kürzung des Anspruchs auf ein Dienstaltersgeschenk (§ 171 GAV): das Personalamt;
o) Berechnung der Einheitsprämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (§ 185 Abs. 3 GAV): das Personalamt;
p) Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen (§ 197 GAV): das zuständige Departement;
q) Festsetzung des Einstiegslohns für Polizistinnen und Polizisten (§ 283
GAV): das Personalamt;
r) Bewilligung von Studienurlaub (Wallierhof) (§ 314 GAV): das Volkswirtschaftsdepartement;
s) Anstellung von Praktikanten (§ 325 GAV): das Personalamt.
3.3. Spitäler

## § 18 {#par_18}

Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und ihren Angestellten
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und ihren
Angestellten richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Insbesondere das Gesetz über das Staatspersonal und der Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 sind vollumfänglich anwendbar.

## § 19 {#par_19}

Vollzug des Personalrechts
1 Die Solothurner Spitäler AG vollzieht das Personalrecht unter Vorbehalt
der §§ 20-25 dieser Verordnung selbständig.
2 Ihr stehen insbesondere alle Befugnisse zu, welche die Personalgesetzgebung der Anstellungsbehörde zuweist. Sie ist auch zuständig für:
a) die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen
Gründen (§ 28 Abs. 4 Bst. b StPG);
b) die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf des ordentlichen Rücktrittsalters (§ 49 Abs. 2 GAV);
c) die Festsetzung einer Entschädigung bei Verwendung von Geräten
und Materialien der Angestellten zur Arbeitsausführung (§ 67
Abs. 2 GAV);
d) die Bewilligung einer andern als der automatischen Arbeitszeiterfassung (§ 91 Abs. 2 GAV);
e) die Inspizierung der Ferienkontrollen (§ 110 GAV);
f) den Entscheid über die Höhe des Leistungsbonus bei Differenzen
zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmenden (§ 139 Abs. 4 GAV);
g) den Entscheid über die Vergütung von Sachschäden auf Dienstfahrten (§ 164 Abs. 5 GAV);
h) den Entscheid über einen zusätzlichen Lohnnachgenuss (§ 49 Abs.
2 StPG);
i) den Entscheid über den Rechtsbeistand (§ 207 Abs. 3 GAV);
j) die Zustimmung über den Beizug einer externen Fachperson durch
die Vertrauensperson (§ 220 Abs. 4 Bst. c GAV);
k)* die ausnahmsweise Erhöhung des Grundlohnes um höchstens 20
Prozent (§ 240 Bst. b GAV);
l) die Ausrichtung einer Funktionszulage (§ 140 Abs. 2 GAV);
m) die Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39 Abs. 4 StPG);
n) alle Entscheide, die nach bisherigem Recht von den Spitälern getroffen wurden, wie:
1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Auslagen aus dienstlichen Gründen (§ 154 Abs. 2 GAV);
2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konferenzen,
Kursen usw. (§ 156 Abs. 1 GAV);
3. die Bezeichnung von Vertrauenspersonen im Falle von sexueller Belästigung und von Mobbing (§ 219 Abs. 2 Bst. c und
§ 232 Abs. 2 Bst. c GAV);
4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag
(§ 79 Abs. 2 und § 251 Abs. 2 GAV);
5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinnen in den
Spitälern (§ 325 GAV);
6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes im Sinne
von § 71 GAV;
7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GAV.
o)* den Erlass von Weisungen über Inhalt und Form der Stellenbeschreibung sowie über das Stelleninserat.
3 Die Solothurner Spitäler AG regelt die internen Zuständigkeiten in einem
Reglement.

## § 20 {#par_20}

Abgangsentschädigung
1 Der Regierungsrat kann Abgangsentschädigungen beschliessen.

## § 21 {#par_21}

Zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO, den
ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin, die Chefärzte
und die Chefärztinnen sowie für Leitende Ärzte und Leitende Ärztinnen*
1 Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche Regelungen für den
oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin
in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG (§ 45bis
Abs. 2 StPG).*
2 Das kantonale Spital kann mit den Chefärzten oder den Chefärztinnen
sowie den leitenden Ärzten oder den leitenden Ärztinnen zusätzlich vertragliche Regelungen treffen (§ 2 Abs. 3 StPG).*

## § 22 {#par_22}

Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung
1 Die vom Personalamt berechnete Einheitsprämie für die obligatorische
Nichtberufsunfallversicherung (§ 185 Abs. 3 GAV) gilt auch für die Angestellten der Solothurner Spitäler AG.

## § 23 {#par_23}

Jährliche Sollarbeitszeit
1 Die vom Personalamt berechnete Sollarbeitszeit (§ 75 GAV) gilt auch für
die Solothurner Spitäler AG.

## § 24 {#par_24}

Vollzug der Krankentaggeldversicherung
1 Das Personalamt vollzieht die Krankentaggeldversicherung (§ 179 Abs. 1
GAV).

## § 25 {#par_25}

Weisungen des Personalamtes
1 Die Befugnis des Personalamtes, Weisungen über den wesentlichen Inhalt
des Anstellungsvertrages (§ 38 Abs. 3 GAV) zu erlassen, gilt auch gegenüber der Solothurner Spitäler AG.*
2 Das Personalamt hört die Solothurner Spitäler AG vor dem Erlass solcher
Weisungen an.
3.4. Solothurnische Gebäudeversicherung*

## § 25 bis {#par_25bis}

Vollzug des Personalrechts
1 Der Solothurnischen Gebäudeversicherung stehen beim Vollzug des Personalrechts alle Befugnisse zu, welche die Personalgesetzgebung der Anstellungsbehörde zuweist. Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) Festsetzung des Anfangslohns (§ 131 GAV1).);
b) Einstufung in eine Einstiegsklasse (§ 132 GAV);
c) Verweigerung des Erfahrungszuschlags (§ 133 Abs. 2 GAV);
d) Feststellung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub als Treueprämie (§
168 GAV);
e) Feststellung und Kürzung des Anspruchs auf ein Dienstaltersgeschenk (§ 171 GAV);
f) Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen (§ 197 GAV);
g) Anstellung von Praktikanten (§ 325 GAV);
h) Beendigung des Anstellungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (§ 47 Abs. 1 GAV);
i) die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen
Gründen (§ 28 Abs. 4 Bst. b) StPG;2).);
j) die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf des ordentlichen Rücktrittsalters (§ 49 Abs. 2 GAV);
1) BGS 126.3.
2) BGS 126.1.
k) den Entscheid über die Höhe des Leistungsbonus bei Differenzen
zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmenden (§ 139 Abs. 4 GAV);
l) den Entscheid über einen zusätzlichen Lohnnachgenuss (§ 49 Abs. 2
StPG);
m) den Entscheid über den Rechtsbeistand (§ 207 Abs. 3 GAV);
n) die ausnahmsweise Erhöhung des Grundlohnes um höchstens 20
Prozent (§ 240 Bst. b GAV);
o) die Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39 Abs. 4 StPG);
p) den Entscheid über die Bewilligung von unbezahltem Urlaub (§ 122
Abs. 3 GAV);
q) Entgegennahme der Meldungen von öffentlichen Ämtern und
Nebenbeschäftigungen sowie Entscheid über die Zulassung (§§ 63
und 65 GAV);
r) Erlass von Weisungen über Inhalt und Form der Stellenbeschreibung
sowie über das Stelleninserat.
2 Die Solothurnische Gebäudeversicherung regelt die internen Zuständigkeiten in einem Reglement.
4. Vermögensrechtliche Bestimmungen

## § 26 {#par_26}

Verpflegung in staatlichen Anstalten und Betrieben
1 Anstalten und Betriebe, die Verpflegung an Arbeitnehmende abgeben,
verlangen dafür einen die Grenzkosten deckenden Preis. Die Anstalts- bzw.
Betriebsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Allfällige Vergünstigungen aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags sind vorbehalten.
5. Information und Organisation bei
Ausserkrafttreten des GAV
5.1. Information

## § 27 {#par_27}

Information der Personalverbände
1 Ist der GAV ausser Kraft getreten, orientieren das Finanzdepartement
und das Personalamt die Personalverbände regelmässig über grundsätzliche Fragen der Personalpolitik und wichtige Organisationsveränderungen
und geben ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Aussprache.
5.2. Kommissionen

## § 28 {#par_28}

Besetzung von Kommissionen
1 Die in den §§ 51 bis und 52 des Staatspersonalgesetzes (StPG) vorgesehenen Kommissionen werden auf den Zeitpunkt hin besetzt, in dem der GAV
ausser Kraft tritt.

## § 29 {#par_29}

Zusammensetzung der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen (§ 51bis StPG)
1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen besteht aus acht
Mitgliedern, nämlich dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Finanzdepartements und sieben weiteren Personen. Diese werden von den Personalverbänden vorgeschlagen, die zuletzt Vertragspartner des GAV waren.
2 Das Personalamt führt das Sekretariat.

## § 30 {#par_30}

Aufgaben der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen
(§ 51bis StPG)
1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen berät alle Besoldungs- und Personalfragen grundsätzlicher Natur zuhanden des Regierungsrates vor.
2 Die Vorberatung aller Besoldungs- und Personalfragen grundsätzlicher
Natur umfasst insbesondere:
a) Stellungnahme zur geplanten Änderung und Einführung von Gesetzen und Verordnungen im Personalwesen;
b) Beurteilung der Einreihungs- und Einstufungspraxis;
c) weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
3 Jedes Mitglied kann, unter Angabe der Traktanden, die Einberufung einer Sitzung verlangen.

## § 31 {#par_31}

Zusammensetzung der Personalkommission (§ 52 StPG)
1 Die Personalkommission besteht aus neun Mitgliedern.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.
3 Das Personalamt führt das Sekretariat.

## § 32 {#par_32}

Aufgaben der Personalkommission (§ 52 StPG)
1 Die Personalkommission erfüllt zuhanden des Regierungsrates insbesondere folgende Aufgaben:
a) Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen beim Vollzug der Personalgesetzgebung;
b) Ausarbeitung von Vorschlägen:
1. zur Gleichstellung am Arbeitsplatz;
2. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung;
3. zur Arbeitszeit;
4. zum Vorschlagswesen;
5. zur Arbeitsplatzgestaltung;
6. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
c) Weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
2 Der Regierungsrat kann für die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz eine besondere Kommission einsetzen.
3 Jedes Mitglied kann, unter Angabe der Traktanden, die Einberufung einer Sitzung verlangen
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 33 {#par_33}

Übergangsbestimmung
1 Mit Arbeitnehmenden, die am 31. Juli 2001 im Dienst des Kantons standen, wird kein Anstellungsvertrag nach § 18 Absatz 3 des Staatspersonalgesetzes abgeschlossen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht geändert
wird.
2 Mit Lehrpersonen an der Volksschule, die am 31. Juli 2001 in einem Anstellungsverhältnis standen, muss kein neuer Anstellungsvertrag geschlossen werden, sofern das Anstellungsverhältnis nicht geändert wird.

## § 34 {#par_34}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG vom 20. Dez. 20051) ist aufgehoben.

## § 35 {#par_35}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der vierten Änderung des GAV in
Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.
Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2007 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2007.
Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2007.
1) GS 100, 310 (BGS 817.113).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.06.2011 01.11.2011 § 13 Abs. 7 eingefügt GS 2011, 33
28.06.2011 01.11.2011 § 16 bis eingefügt GS 2011, 33
28.06.2011 01.11.2011 § 21 Abs. 1 geändert GS 2011, 33
29.11.2011 01.08.2012 § 5 Sachüberschrift
geändert
GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 3 geändert GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 13 Abs. 6 geändert GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 16 Abs. 3 geändert GS 2011, 62
28.05.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 1,
bbis)
eingefügt GS 2013, 18
05.07.2016 01.10.2016 § 8 Abs. 1, a),
5.
geändert GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 16 bis Abs. 2 eingefügt GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 19 Abs. 2, k) geändert GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 19 Abs. 2, o) eingefügt GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 21 Sachüberschrift
geändert
GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 21 Abs. 1 geändert GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 25 Abs. 1 geändert GS 2016, 23
19.12.2017 01.03.2018 § 1bis eingefügt GS 2017, 58
02.05.2023 01.07.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023, 12
02.05.2023 01.07.2023 § 9 Abs. 1 geändert GS 2023, 12
27.01.2025 01.04.2025 § 1ter eingefügt GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 2bis eingefügt GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 1, a),
2.
geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 1, bbis) eingefügt GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 13 Abs. 4bis eingefügt GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 16 Abs. 2 geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 16 bis Abs. 2 geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 Titel 3.4. eingefügt GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 25bis eingefügt GS 2025, 1
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1bis 19.12.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2017, 58
§ 1ter 27.01.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025, 1
§ 2bis 27.01.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025, 1
§ 5 29.11.2011 01.08.2012 Sachüberschrift
geändert
GS 2011, 62
§ 5 Abs. 1 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62
§ 5 Abs. 2 29.11.2011 01.08.2012 aufgehoben GS 2011, 62
§ 5 Abs. 3 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62
§ 7 Abs. 1 02.05.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 12
§ 8 Abs. 1, a),
2.
27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 8 Abs. 1, a),
5.
05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23
§ 8 Abs. 1, bbis) 27.01.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025, 1
§ 8 Abs. 1, f) 29.11.2011 01.08.2012 aufgehoben GS 2011, 62
§ 9 Abs. 1 02.05.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 12
§ 13 Abs. 4bis 27.01.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025, 1
§ 13 Abs. 6 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62
§ 13 Abs. 7 28.06.2011 01.11.2011 eingefügt GS 2011, 33
§ 16 Abs. 2 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 16 Abs. 3 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62
§ 16 bis 28.06.2011 01.11.2011 eingefügt GS 2011, 33
§ 16 bis Abs. 2 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23
§ 16 bis Abs. 2 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 17 Abs. 1,
bbis)
28.05.2013 01.06.2013 eingefügt GS 2013, 18
§ 19 Abs. 2, k) 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23
§ 19 Abs. 2, o) 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23
§ 21 05.07.2016 01.10.2016 Sachüberschrift
geändert
GS 2016, 23
§ 21 Abs. 1 28.06.2011 01.11.2011 geändert GS 2011, 33
§ 21 Abs. 1 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23
§ 21 Abs. 2 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23
§ 25 Abs. 1 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23
Titel 3.4. 27.01.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025, 1
§ 25bis 27.01.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025, 1
