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title: "Reglement über das Verbot der Schifffahrt auf der Rhone"
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provisions: 5
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# Reglement über das Verbot der Schifffahrt auf der Rhone

## Artikel 1 eingesehen die {#art_1}

Absatz 2 Buchstabe d, 2 und 14 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten 17.
Dezember 2010;
eingesehen die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4, 5 und 7 des Gesetzes
betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt
und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 2. Juli 1982;
eingesehen den Artikel 5 Absatz 1 Bsuchstabe a des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB);
eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
auf Antrag des für den Wasserbau und die Naturgefahren zuständigen Departements,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die gesamte Schifffahrt auf der Rhone von ihrer
Quelle bis zu ihrer Mündung in den Genfersee, unabhängig davon, mit welchem Schiff oder Schwimmkörper man sich in der Strömung bewegt.
2 Flussschwimmen wird der Flussschiffahrt gleichgestellt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
747.202

## Art. 2 {#art_2}

Allgemeines Verbot der Schifffahrt auf der Rhone
1 Aufgrund der ständigen Präsenz von Hindernissen und Bauwerken, die eine Gefahr für diese Aktivität darstellen, ist die Schifffahrt auf der Rhone auf
ihrer gesamten Länge von der Quelle bis zur Mündung in den Genfersee
verboten.

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahme vom Verbot, die Rhone zu befahren
1 Ausnahmen vom allgemeinen Schifffahrtsverbot mit einer Gültigkeitsdauer
von einem Jahr können auf Antrag für den gesamten oder einen Streckenabschnitt der folgenden Abschnitte gewährt werden:
a) Oberwald - Gluringen;
b) Raron - Evionnaz;
c) St-Maurice - Genfersee.
2 Die Bezeichnung der vorgenannten Abschnitte sowie die Empfehlungen zu
den effektiv erteilten Ausnahmebewilligungen können keine absolute Garantie für das Fehlen jeglicher künstlicher Hindernisse für die Schifffahrt geben,
da solche nicht sichtbaren Hindernisse aufgrund der Hochwasser der Rhone
oder des Geschiebes der Seitengewässer auftreten können. Die hydrologische Gefahr, die mit der schwankenden Wasserführung der Rhone verbunden ist, sowie der Schwierigkeitsgrad der Flussschiffahrt werden nicht berücksichtigt.
3 Jährliche Ausnahmebewilligungen werden auf den oben genannten
Abschnitten nur gewährt, wenn keine sichtbaren künstlichen Hindernisse
oder Bauwerke vorhanden sind, die die Schifffahrt gefährden, so dass die
zuständige Behörde nicht an diese Abschnitte gebunden ist, die sie bei der
Erteilung der Ausnahmebewilligung frei einschränken kann.
4 Jährliche Ausnahmebewilligungen sind an Bedingungen und Auflagen für
die Nutzung des Gewässers geknüpft, die der Antragsteller einhalten muss,
da sie sonst verfallen.
5 Das für die Rhone zuständige Departement ist für die Gewährung dieser
jährlichen Ausnahmebewilligungen zuständig. Der Antrag ist an den Verwaltungs- und Rechtsdienst zu richten, der für das jeweilige Departement als Instruktionsorgan fungiert.
6 Bei Hochwasser der Rhone werden die erteilten Ausnahmebewilligungen
von Amtes wegen ausgesetzt, solange die Situation der Rhone eine ernste
Gefahr für die Schifffahrt darstellt.
7 Genehmigungen, die nach der Gesetzgebung über Risikoaktivitäten erforderlich sind, bleiben vorbehalten.
747.202

## Art. 4 {#art_4}

Sorgfaltspflichten
1 Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung vom Verbot der Schifffahrt muss
sicherstellen, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten
für die Fahrt in Wildwasser verfügt und dass diese dem Schwierigkeitsgrad
des betreffenden Abschnitts entsprechen. Er muss sich auch vergewissern,
dass er über die geeignete Ausrüstung für die Fahrt in Wildwasser verfügt.
2 Die Ausnahmebewilligung entbindet den Begünstigten nicht davon, vor jeder Schifffahrt zu überprüfen, ob die Wasserführung und der Zustand der
Rhone für die Schifffahrt geeignet sind, so dass er im Falle eines Unfalls aufgrund ungünstiger hydrologischer Bedingungen selbst haftbar ist.
3 Die Vorschriften der Gesetzgebung über Risikoaktivitäten, insbesondere
über die Sorgfaltspflichten, die von Veranstaltern von Wildwasserfahrten und
Raftingunternehmen zu beachten sind, bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Strafrechtliche Bestimmung
1 Ein Verstoss gegen dieses Reglement wird als Widerhandlung im Sinne
von Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) geahndet.
2 Die Dienststelle für Schifffahrt ist für die Verfolgung und Beurteilung einer
Übertretung dieses Reglements zuständig (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes
betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt
und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee).
3 Die Kantonspolizei ist befugt, bei Verstössen gegen dieses Reglement ein
Ordnungsgeld zu verhängen (Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsgesetzes
zum Ordnungsbussengesetz).
747.202
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.04.2025 01.04.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-039
747.202
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.04.2025 01.04.2025 Erstfassung RO/AGS 2025-039
