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title: "Verordnung über die Weisungen an die Stimmberechtigten Gemeinderatsbeschluss"
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# Verordnung über die Weisungen an die Stimmberechtigten Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich und Zweck
1Diese Verordnung stützt sich auf Art. 41 lit. I und Art. 51 Abs. 3
der Gemeindeordnung.
2Die Verordnung regelt Zuständigkeit, Anforderungen und Verfahren bei der Abfassung und Gestaltung der als «Weisungen»
bezeichneten Abstimmungsvorlagen der Behörden an die
Stimmberechtigten.
3Die Verordnung gewährleistet erheblichen Ratsminderheiten
und Vertretern/Vertreterinnen von Volksinitiativen und Referenden die Möglichkeit, kurze Textvorschläge für die «Weisung»
einzureichen.

## Art. 2 {#art_2}

Allgemeine Anforderungen
1Die «Weisung» soll über alle wesentlichen Gesichtspunkte einer Vorlage informieren. Eine Information über alle Einzelheiten
ist jedoch nicht erforderlich.
2Die «Weisung» muss sachlich und korrekt über den Inhalt einer Vorlage informieren. Dabei darf auch zu Ermessens- und
Wertungsfragen Stellung bezogen werden. Gewichtige Nachteile einer Vorlage oder schwerwiegende Bedenken sind ebenfalls
zu erwähnen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1In der Regel verfasst der Stadtrat die Texte für die «Weisungen» und legt deren Gestaltung fest.
2Im Einzelfall kann jedoch der Gemeinderat beschliessen, dass
er die «Weisung» selbst verfasst.

## Art. 4 {#art_4}

Verfahren des Gemeinderates
1Beschliesst der Gemeinderat, die «Weisung» selbst zu verfassen, so bestellt das Büro für diese Aufgabe eine Kommission
von 5 bis 7 Mitgliedern, in der Regel aus der Mitte der vorberatenden Kommission. Es kann auch Mitglieder der Redaktionskommission beiziehen oder dieser die Aufgabe allein übertragen.
2Die eingesetzte Kommission unterbreitet den Entwurf des
Weisungstextes dem Büro zur Genehmigung. Eine Kommissionsminderheit von wenigstens 2 Mitgliedern kann abweichende
Textvorschläge einreichen. Das Büro bereinigt die Texte innerhalb von 10 Tagen und stellt sie den Fraktionspräsidien zu. Jede Fraktion kann bis zur nächsten Ratssitzung den Rat anrufen. Dieser entscheidet an einer seiner drei nächsten Sitzungstage.

## Art. 5 Il. Darstellung des Standpunktes von Minderheiten {#art_5}

Voraussetzungen
1Gelegenheit zur Vertretung ihres Standpunktes in der Weisung
erhalten:
a) erhebliche Minderheiten des Gemeinderates
b) Vertreter/Vertreterinnen von Volksinitiativen und Referenden
2Eine erhebliche Minderheit des Gemeinderates im Sinne dieser Verordnung ist gegeben, wenn bei einer Vorlage mindestens 15 Ratsmitglieder unterschriftlich eine Darlegung des Minderheits-Standpunktes in der «Weisung» verlangen.
3Als Vertreter/Vertreterinnen von Volksinitiativen werden grundsätzlich nur Initiativkomitees im Sinne des Gesetzes über das
Vorschlagsrecht des Volkes anerkannt. Bei vom Gemeinderat
definitiv unterstützten, aber abgelehnten Einzelinitiativen kann
die Minderheit des Rates auf ihre Darstellungsmöglichkeit zugunsten des Erstunterzeichners/der Erstunterzeichnerin verzichten.
4Als Vertreter/Vertreterinnen von Referenden gelten politische
Parteien, Verbände oder Referendumskomitees, welche die
Unterschriftensammlung gegen einen Beschluss des Gemeinderates durchgeführt haben, ebenso die Minderheit des Gemeinderates, die gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c der Gemeindeordnung das Referendum ergriffen hat.

## Art. 6 {#art_6}

Textvorschläge
1Textvorschläge können von Vertretern/Vertreterinnen von
Minderheiten eingereicht werden, welche die Voraussetzungen
von Art. 5 erfüllen. Textvorschläge einer Minderheit des Gemeinderates müssen eine zur Vertretung bevollmächtigte Delegation von höchstens 3 Personen bezeichnen.
2Die Textvorschläge müssen kurz gehalten sein und sich auf
die Abstimmungsvorlage beziehen. Zu lange Textvorschläge
können gekürzt oder zurückgewiesen, nicht sachbezogene
Äusserungen gestrichen werden.
3Die Textvorschläge dürfen weder persönlichkeitsverletzende
Äusserungen noch unwahre oder irreführende Behauptungen
enthalten.
4Textvorschläge zu Initiativen sollen nicht einfach die Begründung wiederholen, sondern ergänzende Argumente.
5Es besteht kein Anspruch auf unveränderte Übernahme eines
Textvorschlages in die «Weisung». Den zuständigen Vertretern/
Vertreterinnen ist jedoch Gelegenheit zu geben, sich zu vorgesehenen Änderungen zu äussern.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren
1Textvorschläge sind der Stadtkanzlei innert 10 Tagen einzureichen. Die Frist beginnt für Minderheiten des Gemeinderates
und Vertreter/Vertreterinnen von Initiativen am Tag nach der
Beschlussfassung des Gemeinderates zur betreffenden Vorlage, für Vertreter/Vertreterinnen von Referenden am Tag nach
der amtlichen Mitteilung über das Zustandekommen des Referendums zu laufen.
2Die Textvorschläge sollen in der Regel nicht mehr als eine
normal beschriebene Schreibmaschinenseite umfassen. Der
Stadtschreiber/die Stadtschreiberin kann diese Anforderung
präzisieren oder Ausnahmen bewilligen.
3Die Prüfung der Textvorschläge erfolgt durch den Stadtschreiber/die Stadtschreiberin und den Rechtskonsulenten/die
Rechtskonsulentin sowie die jeweils betroffene Verwaltungsabteilung. Nötigenfalls wird kurzfristig eine Bereinigungsverhandlung mit den Vertretern/Vertreterinnen der Minderheit angesetzt. Verbleiben strittige Punkte, entscheidet der Stadtrat.

## Art. 8 {#art_8}

Sonderfall
1Wird eine Abstimmungsvorlage von verschiedenen Minderheiten aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt, können auch
zwei Minderheits-Standpunkte in die «Weisung» aufgenommen
werden. Ein zweiter Textvorschlag - neben einem ersten, der
sich auf Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 4 stützt - kann eingereicht werden.
a) von einer Minderheit des Gemeinderates, wenn mindestens
10 Ratsmitglieder unterschriftlich die Darstellung auch des
zweiten Minderheits-Standpunktes verlangen.
b) von einem Referendumskomitee, wenn es ebenfalls mindestens 2000 Unterschriften beigebracht hat.
2Der Stadtschreiber/die Stadtschreiberin kann den Umfang der
beiden Textvorschläge für eine «Weisung» im Einzelfall festlegen. Zusammen dürfen sie in der Regel höchstens zwei
Schreibmaschinenseiten umfassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 6 und Art. 7.

## Art. 9 III. Vollzug {#art_9}

Gemeinderat
1Hat der Gemeinderat die Abfassung der «Weisung» selbst übernommen, sind von ihm neben Art. 2 auch die Art. 5 und 6
integral zu beachten. Die Art. 7 und 8 sind sinngemäss anwendbar.
2Das Verfahren richtet sich nach Art. 4. Die in Art. 7 und 8 dem
Stadtschreiber/der Stadtschreiberin übertragenen Befugnisse
stehen dem Büro des Gemeinderates zu.
3Dem Stadtrat sowie dem Stadtschreiber/der Stadtschreiberin
und dem Rechtskonsulenten/der Rechtskonsulentin ist vor der
definitiven Verabschiedung der «Weisung» Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.

## Art. 10 {#art_10}

Stadtrat
1Der Stadtrat trägt, unter Vorbehalt von Art. 9, die oberste Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der «Weisungen». Er trifft
seine Entscheide nach pflichtgemässem Ermessen. Diese sind,
ausser durch Stimmrechtsbeschwerde gemäss dem Wahlgesetz, nicht anfechtbar.
2Bei Entscheiden über Textvorschläge für Minderheits-Standpunkte sollen Veränderungen oder Ablehnungen nur
soweit vorgenommen werden, als es die Wahrung des sachlichen Informationsgehaltes einer «Weisung» erfordert.
3Der Stadtrat ist befugt, in einer «Weisung» neben den allgemeinen Erläuterungen eine besondere, kurze Gegendarstellung
zum Text einer Minderheit abzugeben.
4Der Stadtrat kann ergänzende Regeln für den Vollzug dieser
Verordnung aufstellen.
1 AS 42, 39.
