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title: "Gesetz über das Veterinärwesen"
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# Gesetz über das Veterinärwesen

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines geordneten Veterinärwesens zum
Wohl von Mensch und Tier sowie den einheitlichen und koordinierten Vollzug der
veterinärrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton.
2 Es regelt den Vollzug der:
1. Tierschutzgesetzgebung des Bundes
2. Tierseuchengesetzgebung des Bundes
3. Heilmittelgesetzgebung des Bundes im Bereich der Tierarzneimittel
4. Lebensmittelgesetzgebung des Bundes im Bereich der tierischen Primärproduktion sowie der Schlachtung und der Fleischkontrolle
5. Aufsicht über die Veterinärberufe
6. Gesetzgebung über das Halten von Hunden, soweit es um die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden geht

## § 2 {#par_2}

Aufsicht und Zuständigkeiten
1 Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement.
2 Das Veterinäramt ist für den Vollzug dieses Gesetzes und der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen von Bund und Kanton zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es ist die Vollzugsbehörde.
2. Allgemeine Bestimmungen

## § 3 {#par_3}

Meldung von Verstössen
1 Jede Person kann der Vollzugsbehörde mutmassliche Verstösse gegen dieses Gesetz und gegen die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen
von Bund und Kanton melden.
2 Die Meldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen und die erforderlichen
Angaben zu Personen, Tier und Beanstandung enthalten. Die Vollzugsbehörde stellt
ein entsprechendes Meldeformular zur Verfügung.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 In dringenden Fällen ist auch eine mündliche Meldung möglich. Auf Verlangen der
Vollzugsbehörde ist ein ausgefülltes Meldeformular nachzureichen.
4 Die meldenden Personen haben im Verfahren grundsätzlich keine Beteiligtenstellung.
5 Die Meldung wird in der Regel nicht weiter bearbeitet, wenn sie:
1. anonym erfolgt,
2. missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist oder
3. den Anforderungen gemäss Abs. 2 nicht genügt und nach entsprechender Aufforderung der Vollzugsbehörde das Meldeformular nicht oder nicht vollständig ausgefüllt eingereicht wird.
6 Die Kosten für die Bearbeitung einer missbräuchlichen Meldung werden der meldenden Person auferlegt.

## § 4 {#par_4}

Kontrollen, Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrecht
1 Die Vollzugsorgane können jederzeit einen Betrieb oder eine Tierhaltung auf die
Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Administrativsanktionen überprüfen
und hierzu insbesondere angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen.
Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.
2 Kontrollen finden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben risikobasiert statt, wobei
diejenigen Betriebe und Tierhaltungen vermehrt kontrolliert werden, bei denen bereits in der Vergangenheit verwaltungsrechtliche Massnahmen angeordnet oder verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen ausgesprochen werden mussten.
3 Den von der Kontrolle betroffenen Beteiligten ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu
geben, dieser beizuwohnen.
4 Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, haben die Vollzugsorgane ein Zutritts-,
Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrecht und dürfen insbesondere:
1. öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs-
und Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände und Geräte
betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen, wobei die Anwesenheit und Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin, des Besitzers oder der Besitzerin oder des Tierhalters oder der Tierhalterin nicht zwingend erforderlich ist
2. Tiere begutachten, untersuchen oder beproben, wobei die Anwesenheit des
Tierhalters oder der Tierhalterin, des Besitzers oder der Besitzerin oder des
Eigentümers oder der Eigentümerin der Tiere nicht zwingend erforderlich ist
3. Einsicht in physische oder elektronische Aufzeichnungen und Unterlagen nehmen oder deren Herausgabe verlangen
4. Personen anhalten, identifizieren, kontrollieren, befragen und gegebenenfalls
von der Polizei zu- oder vorführen lassen
VetG 819.1
5 Werden die Vollzugsorgane behindert, können sie die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
6 Die Polizei erteilt den Vollzugsorganen auf deren Verlangen Auskunft darüber, ob
die von einer behördlichen Kontrolle betroffenen Personen polizeilich bekannt sind.

## § 5 {#par_5}

Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten
1 Personen und Organisationen, die an Verfahren vor den mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Behörden beteiligt sind, haben insbesondere:
1. behördliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen
2. sich auf Verlangen auszuweisen
3. die erfragten Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen
4. bei Kontrollen in geeigneter Weise mitzuwirken
5. das Kontroll-, Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrecht zu
gewähren
2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann bei der Anordnung verwaltungsrechtlicher Massnahmen und Administrativsanktionen angemessen berücksichtigt
werden.
3 Die Verfahrensbeteiligten sind über ihre Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren und über eine bestehende strafrechtliche Anzeigepflicht der Behörden sowie
ihr Recht, sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen, soweit möglich zu informieren, falls eine strafrechtliche Verzeigung als wahrscheinlich erscheint. Diese Rechtsbelehrung ist zu dokumentieren.

## § 6 {#par_6}

Zusammenarbeit mit anderen Behörden
1 Die Vollzugsbehörde kann für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben die Polizei sowie Behörden des Kantons oder der Gemeinden beiziehen.
2 Die beigezogenen Behörden haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Weisungen
der Vollzugsbehörde zu befolgen.

## § 7 {#par_7}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Vollzugsbehörde kann für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben geeignete Personen und Organisationen beiziehen oder diese mit bestimmten Vollzugsaufgaben
betrauen und hierzu entgeltliche oder unentgeltliche Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2 Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

## § 8 {#par_8}

Begleitgruppen
1 Die Vollzugsbehörde kann Begleitgruppen oder Fachstäbe einsetzen, die die verschiedenen behördlichen und privaten Bemühungen koordinieren. In der Regel übernimmt die Vollzugsbehörde den Vorsitz.
2 Der Einsatz von Begleitgruppen oder Fachstäben zielt auf eine dem Einzelfall
angemessene Begleitung der Beteiligten sowie eine möglichst rasche und nachhaltige Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes ab.
3 Die betroffenen Behörden und Mitglieder der Begleitgruppe oder des Fachstabs
sind berechtigt, mit Bezug auf die konkreten Fälle insbesondere Informationen und
Unterlagen auszutauschen.
4 Die betroffenen Behörden und Mitglieder der Begleitgruppe oder des Fachstabs
orientieren das ihnen vorgesetzte Departement.
5 Mitglieder der Begleitgruppe können für besondere Aufwände entschädigt werden.

## § 9 {#par_9}

Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden leisten den in- und ausländischen Verwaltungsbehörden sowie den Strafbehörden von Bund und Kantonen
Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe.
2 Im Rahmen dieser Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden berechtigt, insbesondere Informationen und Unterlagen auszutauschen.

## § 10 {#par_10}

Mitteilungs- und Meldepflichten
1 Entscheide, Verfügungen und Urteile von Verwaltungs- oder Strafbehörden, die
sich auf veterinärrechtliche Bestimmungen von Bund oder Kanton stützen oder den
Vollzug derselben betreffen, sind der Vollzugsbehörde zu eröffnen.
2 Die Vollzugsbehörde eröffnet ihre Entscheide den Verwaltungsbehörden, deren
Vollzugsbereich tangiert wird, und meldet Vorgänge, Vorfälle und Feststellungen,
die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, den zuständigen Verwaltungsbehörden.
3 Verwaltungs- und Strafbehörden sowie für den Vollzug beigezogene oder beauftragte Personen und Organisationen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Verstösse
gegen dieses Gesetz, die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen oder die in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen von Bund oder Kanton
feststellen, haben diese umgehend der Vollzugsbehörde schriftlich zu melden und
soweit möglich zu dokumentieren.
VetG 819.1
4 Die Politischen Gemeinden haben der Vollzugsbehörde innert zehn Tagen nach der
einwohnerrechtlichen Abmeldung den Wegzug einer Person aus ihrer Gemeinde
und, soweit bekannt, deren neuen Wohnsitz zu melden, sofern ihnen die Vollzugsbehörde den Entscheid mitgeteilt hat, mit dem eine verwaltungsrechtliche
Administrativsanktion gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 3 bis Ziff. 5 gegen diese Person ausgesprochen worden ist.

## § 11 {#par_11}

Verwaltungsrechtliche Massnahmen
1 Die Vollzugsbehörde kann zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und
zur Verhinderung künftiger Widerhandlungen gegen die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen von Bund und Kanton insbesondere:
1. Anordnungen und Weisungen erteilen
2. Sperren, Beschränkungen und Verbote aussprechen
3. Bewilligungen erteilen und diese mit Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen versehen
4. Tiere und Sachen vorläufig oder definitiv beschlagnahmen oder einziehen
5. Tiere, die vorläufig oder definitiv beschlagnahmt oder eingezogen worden
sind, platzieren, veräussern, der Schlachtung oder Tötung zuführen
6. Sachen, die vorläufig oder definitiv beschlagnahmt oder eingezogen worden

## § 12 sind, veräussern, verwerten oder vernichten {#par_12}

Verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen
1 Werden Verstösse gegen die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen von Bund oder Kanton oder gegen gestützt darauf erlassene behördliche Massnahmen festgestellt, kann die Vollzugsbehörde zusätzlich oder an Stelle
von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss § 11 folgende verwaltungsrechtlichen Administrativsanktionen aussprechen:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhaltebeschränkung
4. Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot
5. Bewilligungsentzug
2 Einem Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot und einem Bewilligungsentzug
hat in der Regel eine mildere verwaltungsrechtliche Administrativsanktion vorauszugehen.
3 Wird eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhaltebeschränkung ausgesprochen, kann für den Fall eines neuerlichen Verstosses eine
schärfere Administrativsanktion angedroht werden.

## § 13 {#par_13}

Information und Datenbekanntgabe
1 Sofern ein öffentliches Interesse besteht, können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Öffentlichkeit über ihre amtliche Tätigkeiten sowie über
angeordnete Massnahmen und ausgesprochene Administrativsanktionen in geeigneter Weise informieren.
2 Sie sind berechtigt, den beigezogenen Behörden, Personen und Organisationen die
zur Erfüllung von deren Aufgaben nötigen Daten bekanntzugeben.

## § 14 {#par_14}

Gebühren, Vorschuss und Kaution
1 Die Vollzugsbehörde erhebt für ihre Aufwendungen, Dienstleistungen, Kontrollen,
Bewilligungen und Entscheide Gebühren, die sich in ihrer Höhe nach der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
(VGV)1) richten. Sieht das Bundesrecht einen grösseren Gebührenrahmen vor, so
gilt dieser.
2 Die Vollzugsbehörde kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslich
anfallenden Gebühr verlangen.
3 Wird um eine Bewilligung ersucht, kann die Vollzugsbehörde zusätzlich eine Kaution zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten für den Aufwand verlangen, der
bei einem allfälligen Bewilligungsentzug und den dazu anzuordnenden und zu vollstreckenden Massnahmen oder Administrativsanktionen entstehen könnte. Die Kaution ist durch Hinterlegung bei der Vollzugsbehörde oder durch Beibringung einer
schweizerischen Bankgarantie zu leisten.
4 Werden der Kostenvorschuss oder die Kaution trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht fristgerecht geleistet, tritt die Vollzugsbehörde auf das Gesuch nicht ein
oder entzieht eine bereits erteilte Bewilligung.
5 Wird die Bewilligung entzogen oder fällt sie dahin, wird die Kaution nach Abzug
allfälliger Kosten gemäss Abs. 3 zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Verzinsung.
6 Entrichtete Bewilligungsgebühren werden, unabhängig vom Bestand der Bewilligung, nicht zurückerstattet.
3. Besondere Bestimmungen zur Tierschutzgesetzgebung des

## § 15 Bundes {#par_15}

Kommission für Tierversuche
1 Der Regierungsrat setzt eine eigene oder zusammen mit anderen Kantonen eine
gemeinsame Kommission für Tierversuche ein.
1) RB 631.1

## § 16 VetG 819.1 {#par_16}

Pflichten der Tiereigentümer und Tiereigentümerinnen
1 Tiereigentümer und Tiereigentümerinnen, die ihre Tiere nicht selber halten oder
transportieren und von einer tierschutzwidrigen Haltung oder einem tierschutzwidrigen Transport ihres Tieres Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sofort die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu ergreifen.
2 Die Pflichten des Halters oder der Halterin dieser Tiere werden dadurch nicht berührt.

## § 17 {#par_17}

Herrenlose und entlaufene Tiere
1 Herrenlose oder entlaufene Heim-, Nutz- und Versuchstiere sind wenn möglich
einzufangen und geeignet unterzubringen.
2 Sie können getötet werden, wenn:
1. es nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, sie
einzufangen oder
2. sie innert 60 Tagen nach ihrer Behändigung nicht dauerhaft geeignet untergebracht werden können.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fundstelle gemäss Art. 720a Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1). Mit dieser Aufgabe können auch
Private betraut werden.

## § 18 {#par_18}

Potenziell gefährliche Tiere, die nicht unter die Tierschutzgesetzgebung
fallen
1 Bei potenziell gefährlichen Tieren, die nicht unter die Tierschutzgesetzgebung fallen, finden die Bestimmungen im Abschnitt 2 dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.
4. Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung des
Bundes
4.1 Zusätzliche kantonale Regelungen

## § 19 {#par_19}

Zusätzliche Vorschriften zur Verhütung oder Bekämpfung
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten und -seuchen erlassen, die nicht unter das Bundesrecht fallen, soweit
solche Krankheiten und Seuchen die öffentliche Gesundheit oder den kantonalen
Tierbestand gefährden.
1) SR 210
2 Er regelt die Entschädigung der Tierärzte und Tierärztinnen für Verrichtungen zur
Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen.
4.2 Leistungen des Kantons

## § 20 {#par_20}

Leistungen nach Bundesrecht
1 Für die Leistungen nach Bundesrecht legt der Regierungsrat innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens Höhe, Art und Umfang der Entschädigungen sowie der zu
übernehmenden Verhütungs- und Bekämpfungskosten fest.

## § 21 {#par_21}

Zusätzliche Leistungen
1 Der Kanton kann zusätzliche Leistungen erbringen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet diese Leistungen und legt Art, Höhe und Umfang
fest.

## § 22 {#par_22}

Versicherungslösung
1 Der Regierungsrat kann die Halter und Halterinnen einer bestimmten Tierkategorie
auf entsprechendes Gesuch einer betreffenden Produzentenorganisation kollektiv gegen die wirtschaftlichen Folgen rechtmässig angeordneter Verhütungs- oder Bekämpfungsmassnahmen versichern.
2 Zur Finanzierung der Versicherungskosten legt der Regierungsrat Sonderbeiträge
in den Tierseuchenfonds fest, die von den Versicherten zusätzlich zu allfälligen ordentlichen Beiträgen zu leisten sind.
3 Die Sonderbeiträge werden im Tierseuchenfonds als Versicherung separat ausgewiesen. Unterdeckungen sind von den Versicherten auszugleichen, Überschüsse
werden ihnen zurückerstattet oder der entsprechenden Tierkategorie gutgeschrieben.
4.3 Tierseuchenfonds

## § 23 {#par_23}

Zweck und Rechnungsführung
1 Die Leistungen des Kantons gemäss § 20 bis § 22 werden aus dem Tierseuchenfonds erbracht.
2 Über den Fonds wird eine eigene Rechnung geführt.
3 Das Vermögen des Fonds ist angemessen zu verzinsen.

## § 24 VetG 819.1 {#par_24}

Finanzierung und Fondsbestand
1 Der Fonds wird geäufnet durch:
1. Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen
2. Beiträge des Kantons, die mindestens der Beitragssumme der Tierhalter und
Tierhalterinnen ohne allfällige Sonderbeiträge gemäss § 22 entsprechen
3. Gebühren für Viehhandelsbewilligungen
4. Bussen und Geldstrafen aus Delikten gegen die Tierseuchengesetzgebung von
Bund und Kanton
2 Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von zwei bis vier Millionen Franken
auf.

## § 25 {#par_25}

Festlegung der Beiträge
1 Der Regierungsrat legt die Beiträge nach Tierkategorien sowie einen Mindestbeitrag für alle beitragspflichtigen Tierhalter und Tierhalterinnen fest.
2 Er bemisst die Beiträge nach der Seuchenlage und dem finanziellen Bedarf.

## § 26 {#par_26}

Vorschüsse
1 Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, leistet die Staatskasse Vorschüsse. Diese
sind angemessen zu verzinsen.

## § 27 {#par_27}

Erhebung
1 Der Regierungsrat regelt die Ermittlung der Zahl der Tiere und den Bezug der Beiträge.
4.4 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

## § 28 {#par_28}

Entsorgung
1 Die Politischen Gemeinden haben mit einer regionalen Tierkörpersammelstelle die
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten sicherzustellen.
2 Die ordentliche Entsorgung hat über eine von der Vollzugsbehörde genehmigte regionale Tierkörpersammelstelle zu erfolgen. Umgestandenes Grossvieh sowie überraschend anfallende grössere Mengen von Tierkörpern können direkt abgeholt werden.
3 Die unschädliche Beseitigung von Tieren, die wegen einer anzeigepflichtigen
Krankheit umgestanden sind oder abgetan werden müssen, erfolgt nach Weisung der
Vollzugsbehörde.

## § 29 {#par_29}

Ausserordentliche Beseitigung
1 Tierkörper, die weder einer Beseitigungsanlage zugeführt noch auf eine andere
Weise verwertet werden können, sind nach Anweisung der Vollzugsbehörde zu beseitigen.

## § 30 {#par_30}

Entsorgungskosten
1 Die Politischen Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb der regionalen Tierkörpersammelstellen. Sie können diese Kosten auf die Verursacher und Verursacherinnen von tierischen Nebenprodukten abwälzen.
2 Die gewerbsmässigen Verursacher und Verursacherinnen von tierischen Nebenprodukten, die diese über die regionale Tierkörpersammelstelle entsorgen, sind gegenüber dem Kanton kostenpflichtig. Die entsprechenden Beiträge fallen in den Tierseuchenfonds.
3 Die Betreiber und Betreiberinnen der regionalen Tierkörpersammelstellen melden
der Vollzugsbehörde die gewerbsmässigen Verursacher und Verursacherinnen und
deren Liefermengen.
4 Der Kanton trägt die Kosten für die Abholung, den Transport und die Entsorgung
der tierischen Nebenprodukte, die von den regionalen Tierkörpersammelstellen in
den Entsorgungsbetrieb oder die Beseitigungsanlage verbracht werden.

## § 31 {#par_31}

Abholdienst
1 Die Betreiber und Betreiberinnen von regionalen Tierkörpersammelstellen regeln
den Abholdienst mit den von der Vollzugsbehörde bezeichneten Entsorgungsbetrieben direkt.
5. Besondere Bestimmungen zur Heilmittelgesetzgebung im

## § 32 Bereich der Tierarzneimittel {#par_32}

Ausführungsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung von
Bund und Kanton im Bereich der Tierarzneimittel erforderlichen Ausführungsvorschriften.
VetG 819.1
6. Besondere Bestimmungen zur Lebensmittelgesetzgebung im
Bereich der tierischen Primärproduktion sowie der Schlachtung

## § 33 und Fleischkontrolle {#par_33}

Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren
1 Die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist gebührenpflichtig.
2 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Höhe
der zu entrichtenden Untersuchungsgebühren.

## § 34 {#par_34}

Weitere Ausführungsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung im
Bereich der tierischen Primärproduktion sowie der Schlachtung und Fleischkontrolle
erforderlichen weiteren Ausführungsvorschriften.
7. Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über die

## § 35 Veterinärberufe {#par_35}

Veterinärrechtliche Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung
1 Wer die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben will, bedarf einer veterinärrechtlichen
Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung der Vollzugsbehörde:
1. Tierärzte und Tierärztinnen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben
2. Betreiber und Betreiberinnen eines Tierheims mit mehr als fünf Pflegeplätzen
3. Betreiber und Betreiberinnen eines gewerbsmässigen Tierbetreuungsdienstes
für mehr als fünf Tiere
4. Personen, die gewerbsmässig Tiere abgeben
5. Klauen- und Hufpfleger sowie Klauen- und Hufpflegerinnen
6. Viehhändler und Viehhändlerinnen
7. Betreiber und Betreiberinnen eines Zoofachhandelsgeschäftes
8. Betreiber und Betreiberinnen einer Station für künstliche Besamung
9. Eigenbestandesbesamer und Eigenbestandesbesamerinnen
10. Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen
11. Detailhandel mit Tierarzneimitteln
2 Personen, die sich in Ausbildung zu einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit befinden und diese unter fachlicher Aufsicht in Form von Praktika von mehr als sechs
aufeinander folgenden Monaten ausüben wollen, benötigen eine entsprechende Bewilligung der Vollzugsbehörde. Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gelten sinngemäss.
3 Der Regierungsrat kann weitere Tätigkeiten der Bewilligungspflicht unterstellen
oder die Bewilligungspflicht einschränken.

## § 36 {#par_36}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1. über die von der Gesetzgebung verlangten Kenntnisse verfügt,
2. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
3. vertrauenswürdig ist.
2 Wer in eigener fachlicher Verantwortung einen Beruf des Veterinärwesens ausüben
will, muss über die erforderlichen und geeigneten Ausrüstungen, Einrichtungen und
Räumlichkeiten verfügen sowie den Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen
Bewilligungen für nicht ortsgebundene Tätigkeiten erteilen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraussetzungen.

## § 37 {#par_37}

Tierärztliche Privatapotheken
1 Wer eine tierärztliche Privatapotheke führen will, bedarf einer Bewilligung der
Vollzugsbehörde.
2 Die Bewilligung kann nur Tierärzten und Tierärztinnen erteilt werden, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen.
3 Sie berechtigt ausschliesslich zur Abgabe von Tierarzneimitteln an die Eigentümer
und Eigentümerinnen, Halter und Halterinnen sowie Betreuer und Betreuerinnen
von zu behandelnden Tieren oder Tierbeständen, die der Tierarzt oder die Tierärztin
kennt.
4 Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Führung einer tierärztlichen Privatapotheke.

## § 38 {#par_38}

Detailhandel mit Tierarzneimitteln
1 Der Detailhandel mit Tierarzneimitteln bedarf einer Bewilligung der Vollzugsbehörde.
2 Die Bewilligung berechtigt zum gewerbsmässigen Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln und kann nur Zoofach- und Imkereigeschäften erteilt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für den Detailhandel
mit Tierarzneimitteln.

## § 39 VetG 819.1 {#par_39}

Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung
nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:
1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt hat,
2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält oder nicht eingehalten hat oder
3. andere Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
2 Sie wird auch entzogen, wenn nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf
Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. In einem solchen Fall findet § 12
Abs. 2 keine Anwendung.

## § 40 {#par_40}

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit:
1. dem Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin,
2. dem in einem Strafverfahren gegen den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbot oder
3. der schriftlichen Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin gegenüber der Vollzugsbehörde.

## § 41 {#par_41}

Stellvertretung
1 Ist eine Person, die über eine veterinärrechtliche Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung verfügt, vorübergehend abwesend, verhindert oder ist sie verstorben,
kann sie beziehungsweise können ihre Erben zwecks Weiterführung der Berufs- und
Geschäftstätigkeit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einsetzen, sofern die
Stellvertretung nicht anderweitig geregelt ist.
2 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen und handelt in eigener fachlicher Verantwortung.
3 Eine Stellvertretung, die länger als 90 Tage dauert, ist der Vollzugsbehörde schriftlich anzuzeigen.

## § 42 {#par_42}

Berufsausübungsbewilligungen des Auslands oder anderer Kantone
1 Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung haben
der Vollzugsbehörde anzuzeigen, wenn sie in Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1) eine
bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Thurgau ausüben wollen.
1) SR 0.142.112.681
2 Der Anzeige sind beizulegen:
1. eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung im Herkunftsstaat;
2. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.

## § 43 {#par_43}

Tierärztlicher Notfalldienst
1 Der Regierungsrat beauftragt eine tierärztliche Berufsorganisation mit der
Organisation, Koordination und Kontrolle eines zweckmässigen tierärztlichen Notfalldienstes. Diese regelt die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und
Pflichten in einem Notfalldienstreglement, das von der Vollzugsbehörde zu prüfen
und vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Die Berufsorganisation hat
der Vollzugsbehörde Verstösse gegen das Notfalldienstreglement zu melden.
2 Tierärzte und Tierärztinnen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
ausüben, sind zur angemessenen Beteiligung am Notfalldienst verpflichtet. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der
Notfalldienst gewährleistet ist. Jeder Tierarzt und jede Tierärztin ist dafür verantwortlich, dass der Notfalldienst für die bei ihm oder ihr in Behandlung stehenden
Tiere gewährleistet ist.
3 Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Person aus wichtigen Gründen verhindert,
diesen zu leisten, kann sie durch die vom Regierungsrat beauftragte tierärztliche
Berufsorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung befreit
werden. In diesen Fällen hat sie eine Ersatzabgabe gemäss Notfalldienstreglement zu
leisten, maximal jedoch Fr. 6'000 pro Jahr. Die Ersatzabgaben werden zur
Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet. Die vom Regierungsrat beauftragte tierärztliche Berufsorganisation legt der Vollzugsbehörde hierüber auf Verlangen Rechenschaft ab.
4 Entscheide der vom Regierungsrat beauftragten tierärztlichen Berufsorganisation
über die Entbindung oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über
die Leistung von Ersatzabgaben können bei der Vollzugsbehörde angefochten werden.
5 Die Vollzugsbehörde teilt der vom Regierungsrat beauftragten tierärztlichen
Berufsorganisation ihre Entscheide über die Erteilung oder den Entzug von tierärztlichen Berufsausübungsbewilligungen mit.
VetG 819.1
8. Besondere Bestimmungen zur Gesetzgebung über das Halten

## § 44 von Hunden {#par_44}

Hundehaltung
1 Soweit nicht die Tierschutz- oder Tierseuchengesetzgebung des Bundes die Haltung von Hunden regelt, damit Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden, richten sich Vollzug und Zuständigkeit nach der Gesetzgebung über das Halten
von Hunden.
2 Soweit es um die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden geht, finden auf das
Verfahren die Bestimmungen im Abschnitt 2 dieses Gesetzes ergänzend zur Gesetzgebung über das Halten von Hunden Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.10.2021 01.04.2022 Erstfassung 40/2021
