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title: "Sechstes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz"
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# Sechstes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz

## Sechstes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz {#text}

0.946.294.541.40
AS 1990 1305
Übersetzung
Sechstes Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der SchweizAbgeschlossen am 28. Juni 1990
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. August 1990
(Stand am 14. August 1990)
Übersetzung des französischen Originaltextes.
IGestützt auf die Vorschläge der gemischten italienisch-schweizerischen Kommission von Sachverständigen gemäss Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz,
gestützt auf die Bestimmungen, die Italien im Rahmen der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft bezüglich der Herstellung und Kontrolle der Weine erlassen hat,
gestützt auf die schweizerischen Vorschriften betreffend ausländischen Weine mit Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnungen,
wird das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz wie folgt geändert:
Art. 1
…
Art. 2
…
Art. 3
…
Art. 4
…
Art. 5
Unverändert
Art. 6
Unverändert
SR 0.946.294.541.4
Text eingefügt im genannten Abk.
Text eingefügt im genannten Abk.
Text eingefügt im genannten Abk.
Text eingefügt im genannten Abk.
IIDas vorliegende Zusatzprotokoll samt Beilagen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Gleichzeitig werden folgende Bestimmungen des Abkommens vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz aufgehoben: Artikel 1, 2, 3 und 4 sowie die Beilagen 1 bis 6. Die Zusatzprotokolle 1 bis 5 werden ebenfalls aufgehoben.
Unterzeichnet in Bern, am 28. Juni 1990, in zwei französischen Originalausfertigungen.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Silvio Arioli
Für die
Italienische Republik:
Bruno Martuscelli
Text eingefügt im genannten Abk.
AS 1991 804
AS 1963 535, 1964 479, 1967 1549, 1975 1893, 1983 30.
