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title: "Reglement über die Anstellungsverhältnisse der Kaderärzteschaft in den Gesundheitszentren für das Alter und in den Städtischen Gesundheitsdiensten (Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD, RKA GFA/SGD)"
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provisions: 18
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# Reglement über die Anstellungsverhältnisse der Kaderärzteschaft in den Gesundheitszentren für das Alter und in den Städtischen Gesundheitsdiensten (Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD, RKA GFA/SGD)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die besonderen Anstellungs
bedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte in den Ge
sundheitszentren für das Alter (GFA) und in den Städtischen
Gesundheitsdiensten (SGD), mit Ausnahme der Chefärztinnen
und Chefärzte.
2 Dieses Reglement gilt für:
a. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte;
b. Oberärztinnen und Oberärzte.

## Art. 2 {#art_2}

Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das
Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR)4 sowie wei
tere ausführende Bestimmungen zum Personalrecht kommen
zur Anwendung, soweit dieses Reglement keine abweichende
Regelung vorsieht.
1 AS 101.100
2 AS 177.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 1137 vom 2. November 2022.
4 vom 27. März 2002, AS 177.101.
Geltungs
bereich
Anwendbares
Recht
2Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD
(RKA GFA/SGD)177.406

## Art. 3 B. Leitende Ärzteschaft {#art_3}

Eine Anstellung als Leitende Ärztin oder Leitender Arzt
setzt voraus:
a. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Anstellung
als Oberärztin oder Oberarzt mit erhöhter Verantwortung
(m. e. V.) gemäss Art. 6 Abs. 2;
b. die Eignung, selbstständig eine durch das Schweizerische
Institut für ärztliche Weiter und Fortbildung (SIWF) oder
durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) aner
kannte medizinische Spezialdisziplin zu betreuen oder die
Stellvertretung der Chefärztin oder des Chefarztes zu über
nehmen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Sollarbeitszeit für Leitende Ärztinnen und Leitende
Ärzte beträgt 46 Stunden pro Woche.
2 Die Höchstarbeitszeit für Leitende Ärztinnen und Leitende
Ärzte beträgt im Quartalsdurchschnitt 50 Stunden pro Woche.

## Art. 5 {#art_5}

Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte haben für die Fort
bildung Anspruch auf höchstens zehn Arbeitstage pro Facharzt
titel und Jahr.

## Art. 6 C. Oberärzteschaft {#art_6}

1 Eine Anstellung als Oberärztin oder Oberarzt setzt einen
Facharzttitel oder einen Schwerpunkt im eingesetzten Fachge
biet voraus.
2 Eine Anstellung als Oberärztin m. e. V. oder Oberarzt m. e. V.
setzt voraus:
a. einen Facharzttitel oder einen Schwerpunkt im eingesetz
ten Fachgebiet;
b. die Eignung, erhöhte Verantwortung zu übernehmen.
3 Oberärztinnen i. V. und Oberärzte i. V. unterstehen dem Assis
tenzärztinnen und ärztereglement5.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Sollarbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte be
trägt 46 Stunden pro Woche.
2 Die Höchstarbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte beträgt
im Quartalsdurchschnitt 50 Stunden pro Woche.
5 vom 26. Januar 2005, AS 177.410.
Anstellungs
voraussetzungen
Sollarbeitszeit
und Höchst
arbeitszeit
Fortbildung
Anstellungs
voraussetzungen
Sollarbeitszeit
und Höchst
arbeitszeit
3Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD

## Art. 8 (RKA GFA/SGD) 177.406 {#art_8}

1 Als Überstunden gilt Arbeitszeit, die:
a. bei zeitlicher Dringlichkeit oder ausserordentlicher Ge
schäftslast geleistet wird und die quartalsweise Sollarbeits
zeit übersteigt;
b. während Piketteinsätzen und Hintergrunddienst (inklusive
telefonische Beratung) gemäss Art. 3–8 und Art. 21 Pikett
reglement6 geleistet wird.
2 Die Überstunden werden in einem separaten Zeitkonto geführt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Überstunden werden im Folgequartal durch Freizeit
kompensiert.
2 Ein Zeitzuschlag von 25 Prozent zur effektiven Dauer der ge
leisteten Überstunden wird zusätzlich gewährt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Überstunden zuzüglich Zeitzuschlag können aus
nahmsweise am Ende des Folgequartals ausbezahlt werden,
sofern eine Kompensation aus zwingenden betrieblichen Grün
den nicht möglich ist.
2 Die Dienstchefinnen oder Dienstchefs und auf deren Anwei
sung die durch das Organisationsreglement des Gesundheits
und Umweltdepartements7 ermächtigten Angestellten sind für
die Vergütung von Überstunden zuständig.
3 Wenn Oberärztinnen und Oberärzten gemäss Art. 113 Abs. 2
AB PR8 eine zusätzliche Ferienwoche zusteht, kann ihnen eine
Vergütung nur für den die individuelle Wochenarbeitszeit über
steigenden Teil der Überstunden gewährt werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Stunden, die von der Sollarbeitszeit abweichen und
nicht Überstunden darstellen, bilden den Arbeitszeitsaldo.
2 Der Ausgleich des Arbeitszeitsaldos erfolgt so rasch als be
trieblich möglich.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Anzahl geplanter Tagdienste beträgt nicht mehr als
zwölf aufeinanderfolgende Dienste.
2 Die Anzahl geplanter Dienste mit Endzeit ab 20.00 Uhr bis und
mit 09.00 Uhr (Spät /Nachtdienste) beträgt nicht mehr als sieben
aufeinanderfolgende Dienste.
3 Die maximale Anwesenheit im Betrieb beträgt 14 Stunden.
4 Abweichungen sind in Notsituationen möglich.
6 vom 4. Oktober 2017, AS 177.170.
7 vom 2. Februar 2022, AS 172.330.
8 vom 27. März 2002, AS 177.101.
Überstunden
a. Definition
b. Kompensation
c. Auszahlung
Arbeitszeitsaldo
Präsenzzeit
4Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD

## Art. 13 (RKA GFA/SGD)177.406 {#art_13}

1 Die zusammenhängende Ruhezeit im Anschluss an
einen geplanten Präsenzdienst beträgt mindestens zehn Stunden.
2 Bei Einsätzen, die im Rahmen von Pikett oder Hintergrund
diensten geleistet werden und zwei Stunden nicht übersteigen,
kann von Abs. 1 abgewichen werden.
3 Längere Pikett oder Hintergrundeinsätze sind nur in Ausnahme
situationen möglich.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Oberärztinnen und Oberärzte haben monatlich An
spruch auf mindestens ein Wochenende frei von jeglicher Ar
beitsverpflichtung, einschliesslich Pikett- und Hintergrunddienst
im Sinne des Pikettreglements9.
2 Im Kalenderjahr müssen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf
Sonn und Feiertage fallen.
3 Tage, an denen Pikett oder Hintergrunddienst im Sinne des Pi
kettreglements geleistet wird, gelten nicht als arbeitsfreie Tage.
4 Der Anspruch auf arbeitsfreie Tage wird bei einer Abwesenheit
infolge Krankheit, Unfalls sowie bezahlten oder unbezahlten Ur
laubs pro rata temporis gekürzt.

## Art. 15 {#art_15}

1 Oberärztinnen und Oberärzte, die Nachtdienst im Sinne
von Art. 164 Abs. 2 AB PR10 leisten, haben Anspruch auf einen
Zeitzuschlag von zehn Prozent auf die während der Nacht ge
leisteten Stunden.
2 Der Zeitzuschlag wird nicht der Höchstarbeitszeit angerechnet.

## Art. 16 {#art_16}

1 Oberärztinnen und Oberärzte haben für die Fortbildung
Anspruch auf jährlich zehn Arbeitstage, die als Arbeitszeit ange
rechnet werden.
2 Der Anspruch reduziert sich bei Teilzeitmitarbeitenden entspre
chend dem Beschäftigungsgrad.
3 Er wird bei einer Abwesenheit infolge Krankheit, Unfalls sowie
bezahlten oder unbezahlten Urlaubs von mehr als 120 Tagen
anteilmässig gekürzt.
4 Zusammenhängende Abwesenheiten über den Jahreswechsel
werden zusammengezählt und anteilmässig gekürzt, wenn im
ersten Jahr 120 Tage nicht erreicht sind.
9 vom 4. Oktober 2017, AS 177.170.
10 vom 27. März 2002, AS 177.101.
Ruhezeit
Arbeitsfreie
Tage
Zeitzuschlag
für Nachtdienst
Fortbildung
5Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD
(RKA GFA/SGD) 177.406

## Art. 17 D. Schlussbestimmungen {#art_17}

Dieses Reglement gilt ab Inkrafttreten für alle bereits be
stehenden Arbeitsverhältnisse.

## Art. 18 {#art_18}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Übergangs
bestimmung
Inkrafttreten
