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title: "Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt"
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provisions: 6
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# Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Anspruch auf Entschädigung für eine Stellvertretung hat nur, wer andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in höher eingereihten Funktionen vertritt.
2 Die Stellvertretung muss vom zuständigen bzw. von der zuständigen Vorgesetzten angeordnet sein.

## § 2 {#par_2}

Entschädigungsanspruch
1 Dauert eine solche Stellvertretung zusammenhängend länger als vier Wochen, steht dem Mitarbeiter
bzw. der Mitarbeiterin für die weitergehende Zeit der Stellvertretung ein Anspruch auf Entschädigung
zu.
2 Für vereinzelte Tage oder Wochen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Wo solche Leistungen insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigen, wird für die weitergehende Zeit eine
Stellvertretungszulage ausgerichtet.

## § 3 {#par_3}

Höhe der Entschädigung
1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher
eingereihte Funktion aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde. Sie wird vom dezentralen Personalchef bzw. der dezentralen Personalchefin festgesetzt. *

## § 4 {#par_4}

1 Wird die Vertretung durch mehrere Personen oder nur teilweise ausgeübt, so wird die nach § 3 ermittelte Entschädigung der einzelnen Anspruchsberechtigten entsprechend dem fehlenden Anteil an der
Stellvertretung gekürzt.

## § 5 {#par_5}

Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Beamten und Angestellten vom 16. November 1971.

## § 6 {#par_6}

1 Diese Verordnung ist zu publizieren und wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam. 1)
1) Publiziert am 30. 12. 1995.
Entschädigung der Stellvertretung: Verordnung 164.440
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung KB 30.12.1995
24.02.1998 01.03.1998 § 3 Abs. 1 geändert -
Entschädigung der Stellvertretung: Verordnung 164.440
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.1995 01.07.1995 Erstfassung KB 30.12.1995
§ 3 Abs. 1 24.02.1998 01.03.1998 geändert -
