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title: "Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung"
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provisions: 1
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# Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

## text {#text}

V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung 631.121
Verordnung
über die elektronische Einreichung
der Steuererklärung
(vom 18. Oktober 2011)1, 2
Die Finanzdirektion,
gestützt auf §§ 109 c, 109 d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni
19973,
verfügt:
A. Allgemeines
Applikationen
zur elektronischen Einreichung der
Steuererklärung
§ 1.7 1 Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen über das Internet
Applikationen zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung zur
Verfügung.
2 Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäss den
Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
3 Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden.
Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung.
Server zur
Speicherung
der Steuererklärungsdaten
§ 2.7 Das kantonale Steueramt speichert die mittels der Applikationen erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten auf von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Servern.
Datenschutz
und Informationssicherheit
§ 3.7 1 Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen,
a. damit die zuständigen Steuerämter jederzeit auf die gemäss § 8
elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten zugreifen können,
b. damit die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten nicht
verändert oder gelöscht werden können,
c. damit das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG3 gewährleistet ist und
keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben und
d. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf
welche Daten zugegriffen haben.
631.121 V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
2 Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen
und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss § 8 eingereicht hat. Die erfassten Daten werden verschlüsselt übermittelt und
auf dem Server abgelegt.
B. Ablauf der elektronischen Einreichung der Steuererklärung
Zugang zu den
Applikationen
§ 4.7 1 Das zuständige Steueramt sendet der steuerpflichtigen Person die zur Einreichung der Steuererklärung erforderlichen Angaben.
Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partnerinnen
und Partner erhalten eine gemeinsame Information.
2 Das kantonale Steueramt veröffentlicht die Voraussetzungen für
den Zugang zu den Applikationen auf seiner Webseite.
Authentifizierung
§ 5.7 Für den Zugang zur Applikation muss sich die steuerpflichtige Person gemäss den auf der Webseite des kantonalen Steueramtes
veröffentlichten Vorgaben authentifizieren.
§ 6.6
Erfassung der
Steuererklärung
§ 7.7 1 Nach erfolgter Authentifizierung kann die steuerpflichtige
Person ihre Steuererklärungsdaten mittels der Applikation elektronisch
erfassen.
2 Die Applikationen erlauben die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
3 Bis zur elektronischen Einreichung gemäss § 8 kann die steuerpflichtige Person die erfassten Daten jederzeit ändern oder löschen.5
Einreichung der
Steuererklärung
§ 8.7 1 Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn
die steuerpflichtige Person die auf der Applikation erfasste Steuererklärung elektronisch an den Server übermittelt und dabei elektronisch
bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig
ausgefüllt ist.
2 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner geben die elektronische Bestätigung gemeinsam ab.
3 Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen
Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben.
4 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen.
V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung 631.121
Weitere
Erfassungen
§ 9.7 Nach der elektronischen Übermittlung gemäss § 8 kann die
steuerpflichtige Person in der Applikation eine berichtigte Steuererklärung eröffnen, ausfüllen und gemäss § 8 einreichen.
Weiterbearbeitung der Steuererklärungsdaten
§ 10.5 Die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten werden zusammen mit den Beilagen im Steuererklärungsverfahren weiterbearbeitet und in elektronischer Form aufbewahrt.
C. Vertretung und Treuhänder-Register
Vertretung der
steuerpflichtigen Person
§ 11. 1 Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten
über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch
einzureichen.7
2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode
verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister
aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.
Treuhänder-
Register
§ 12.7 1 Unternehmen, welche über eine Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni 20104 verfügen und gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, können über die Transaktionsplattform
ZHservices ihre Aufnahme in ein Register gewerbsmässiger Steuervertreter (Treuhänder-Register) beantragen.
2 Das kantonale Steueramt überprüft die Unternehmens-Identifikationsnummer. Es verweigert Unternehmen, welche offensichtlich
nicht gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, die Aufnahme in das Register. Weitere Abklärungen werden nicht vorgenommen.
3 Die im Register eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet,
Änderungen ihrer Daten umgehend im Register einzutragen.
4 Das Register ist nicht öffentlich. Die Aufnahme in das Register
darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer
werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden.
5 Unternehmen, welche die vorstehenden Bestimmungen nicht einhalten, werden aus dem Register gestrichen.
631.121 V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
D. Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
und
Verweisungen
§ 13. 1 Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser
Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können
als Weisungen an die Gemeindesteuerämter oder als Nutzungsvorschriften für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter erlassen werden.
2 Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verordnung übermittelten Daten gilt die Weisung der Finanzdirektion über
die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie
die Vernichtung von Papierakten, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
§ 14.8
1 OS 66, 916; Begründung siehe ABl 2011, 3104.
2 Inkrafttreten gemäss § 14: Für die Pilotgemeinden 1. Januar 2012, für die übrigen Gemeinden 1. Januar 2013.
3 LS 631.1.
4 SR 431.03.
5 Fassung gemäss Vfg. vom 9. November 2020 (OS 75, 605; ABl 2020-11-13). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
6 Aufgehoben durch Vfg. vom 9. November 2020 (OS 75, 605; ABl 2020-11-13).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
7 Fassung gemäss Vfg. vom 13. Mai 2025 (OS 80, 149; ABl 2025-05-23). In Kraft
seit 1. Juli 2025.
8 Aufgehoben durch Vfg. vom 13. Mai 2025 (OS 80, 149; ABl 2025-05-23). In
Kraft seit 1. Juli 2025.
