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title: "Reglement über das Parkieren auf Schulhausarealen"
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provisions: 9
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# Reglement über das Parkieren auf Schulhausarealen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für sämtliche städtischen Schulhausareale in
der Altstadt sowie in den Quartieren.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt die einheitliche Regelung der Parkierung auf städtischen Schulhausarealen.
2 Es regelt ausserdem die Möglichkeit der Parkierung für Lehrpersonen.
Reglement über das Parkieren auf Schulhausarealen 410.1

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) {#art_3}

Grundsatz
1 Das Parkieren auf städtischen Schulhausarealen ist grundsätzlich
verboten. Besondere Bestimmungen gelten in Bezug auf bezeichnete Parkfelder.
2 Auf bezeichneten Parkfeldern ist das Parkieren wochentags tagsüber von 6:00 - 18:00 Uhr auf allen städtischen Schulhausarealen
sowie samstags von 8:00 - 16:00 Uhr auf den Schulhausarealen in
Altstadt und Altstadtnähe (Schulhausareale Bach, Gega und Emmersberg) nur Personen mit spezieller Parkbewilligung (insbesondere Lehrpersonen und weitere Berechtigte nach Art. 4) gestattet.
3 Samstags von 8:00 - 16:00 Uhr ist das Parkieren auf bezeichneten Parkfeldern auf Schulhausarealen ausserhalb Altstadt und Altstadtnähe nur Personen mit Parkkarte sowie Benützerinnen und
Benützern der Schul- und Sportanlagen (wie Angehörigen von
Sport- und anderen Vereinen mit Nutzungsberechtigung für die
entsprechende Schul- und Sportanlage) sowie Besucherinnen und
Besuchern von Veranstaltungen in den entsprechenden Schul- und
Sportanlagen gestattet.
4 Wochentags von 18:00 - 6:00 Uhr, samstags vor 8:00 Uhr und
nach 16:00 Uhr sowie sonntags ist das Parkieren auf den bezeichneten Parkfeldern für jedermann gestattet.

## Art. 4 {#art_4}

Lehrpersonen und weitere Berechtigte
1 Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter sind zum Bezug von Parkkarten bei der städtischen Immobilienabteilung für das
unbeschränkte Parkieren auf bezeichneten Parkfeldern befugt. 1)
2 Das Parkieren auf den Schulhausarealen in der Altstadt oder in
Altstadtnähe ist nur mit der Parkkarte "Schulen Altstadt" gestattet.
3 Inspektoren und Mitarbeiter des Stadtschulamtes sind zum Bezug
von Parkkarten befugt und dürfen auf sämtlichen Schulhausarealen
während der Ausübung ihres Amtes auf bezeichneten Parkfeldern
parkieren. 1)
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.
5 Mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses endet das Mietverhältnis
bezüglich eines Parkplatzes automatisch.

## Art. 5 {#art_5}

Ausnahmeregelungen
1 Bei Grossanlässen kann die Parkierung auf Schulhausarealen
speziell geregelt werden.
2 Für die Signalisation und die Umsetzung ist die Stadtpolizei zuständig.
Reglement über das Parkieren auf Schulhausarealen 410.1

## Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) {#art_6}

Haftungsausschluss
Für Schäden an parkierten Fahrzeugen übernimmt die Stadt keine
Haftung.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzug und Sanktionierung
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses
Reglementes der Stadtpolizei.
2 Fehlbare werden mittels Busse analog den Tarifen der Ordnungsbussengesetzgebung (OBV) durch die Stadtpolizei gebüsst.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtsweg
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Verwaltungsabteilung kann
innert 20 Tagen nach deren Eröffnung bzw. Mitteilung beim Stadtrat schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu
enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2018 in Kraft.
2 Es ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.
Fussnote:
1) Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft getreten am 1. Januar 2025.
