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title: "Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung"
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provisions: 16
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# Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenbedingungen für die Vorbereitung und die Durchführung von Studienreisen der Mittelschulen fest. Sie beziehen sich auf die Vorbereitung und die Durchführung von Studienreisen
sowie die damit verbundenen Verantwortungen und die Richtlinien für das
Verhalten der Schüler.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Begriff
1 Dem vorliegenden Reglement unterliegen sämtliche von der Schule organisierten Projekte, Bildungs- und Kulturreisen, Sprachaufenthalte und/oder
Sprachaustausch (nachfolgend: Studienreisen) die mehr als einen Tag dauern und bei denen die Schüler die Nacht nicht zu Hause verbringen.

## Art. 3 {#art_3}

Bestimmungen und Modalitäten
1 Jede Mittelschule hat die Möglichkeit, für ihre Schüler ab der 3. Gymnasialklasse, ab der 2. Handels- oder Fachmittelschulklasse und während dem
SfB-Jahr derartige Projekte zu organisieren.
2 Alle Projekte von Studienreisen stehen immer im Zusammenhang mit
pädagogischen Zielen, die die allgemeine Aufgabe der Schule betreffen und
in den Lehrplänen zu finden sind.
3 Während einer von der Schule organisierten Studienreise sind die Schüler
dem Allgemeinen Reglement über die Mittelschulen vom 17. Dezember
2003 und dem spezifischen Reglement über Studienreisen ihrer Schule unterstellt.
4 Die Studienreisen können während der Schulzeit, teilweise oder vollumfänglich ausserhalb der Schulzeit stattfinden. Wenn die Studienreise von der
Schule organisiert und dies so kommuniziert wird, trägt die Schule während
deren gesamten Dauer die Verantwortung.
5 Jegliche Anträge, welche über den Rahmen des vorliegenden Reglements
hinausgehen, ob Schulprojekt, Lager oder von einer schulnahen Gesellschaft organisierten Reise, bedürfen vorgängig der Bewilligung des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: DEKS).
2 Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Teilnahme
1 Sofern keine berechtigten Gründe oder Verhinderungen, oder von der
Schuldirektion formulierte Einschränkungen vorliegen, sind alle Schüler verpflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und Anlässen teilzunehmen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Allgemeines Reglement über die Mittelschulen).

## Art. 5 {#art_5}

Dispensierte Schüler
1 Schüler, die nicht an der Studienreise teilnehmen, werden von der Schule
betreut.

## Art. 6 {#art_6}

Dauer
1 Die Dauer von Studienreisen beträgt maximal eine Woche.

## Art. 7 {#art_7}

Betreuung
1 Für eine Gruppe von Schülern oder eine Klasse sind mindestens zwei
Lehrpersonen als Begleitpersonen vorzusehen. Ab 40 Schüler ist pro zehn
Schüler eine zusätzliche Lehrperson einzusetzen.
2 Die Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, der Begleitung einer Studienreise
zuzustimmen.

## Art. 8 {#art_8}

Geografischer Rahmen
1 Dem räumlichen Umkreis ist, gemäss der Haftpflichtversicherung des Staates Wallis, welche die Lehrpersonen versichert, Rechnung zu tragen. Eine
entsprechende Liste mit dem Verzeichnis der Länder wird von der Dienststelle für Unterrichtswesen jährlich an die Schuldirektion abgegeben *
2 Die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für äussere Angelegenheiten (EDA) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

## Art. 9 {#art_9}

Kosten
1 Die Kosten pro Schüler für eine Studienreise, in denen Reisekosten, Übernachtungen und Eintritte eingeschlossen sind, dürfen 150 Franken pro Tag
nicht übersteigen und gehen zu Lasten der Eltern.
2 Die Spesen für die begleitende Lehrperson werden als Pauschalbetrag
(max. Fr. 500 für eine einwöchige Studienreise ins Ausland) von der Schuldirektion übernommen. Die Direktion sieht in ihrem Budget die entsprechenden Beträge vor.
3 Verantwortlichkeiten

## Art. 10 {#art_10}

Departement für Erziehung, Kultur und Sport
1 Das DEKS verlangt von jeder Mittelschule ein spezifisches Reglement, das
sämtliche Details in Bezug auf die Studienreisen regelt. Das Reglement wird
vom DEKS genehmigt und tritt danach in Kraft.
2 Die Schuldirektion, subsidiär der Kanton, haftet für Lehrpersonen, die in
Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtliche Handlungen begangen
haben. Der Staat kann auf die fehlbare Lehrperson Rückgriff nehmen, sofern
diese absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

## Art. 11 {#art_11}

Schuldirektion
1 Die Schuldirektion trägt für die Organisation von Studienreisen die Gesamtverantwortung.
2 Sie sieht in ihrem Budget die Pauschalentschädigung für Übernachtungs-
und Reisespesen der begleitenden Lehrpersonen vor.
3 Sie erlässt ein spezifisches Reglement, das sämtliche Details in Bezug auf
die Studienreisen regelt und legt es dem DEKS zur amtlichen Genehmigung
vor.
4 Sie beurteilt und bewilligt sämtliche Projekte. Sie kontrolliert die Einhaltung
der Reglemente und Weisungen.
5 Sie behält sich das Recht vor, einem Schüler aus triftigen Gründen die Teilnahme an einer Studienreise zu untersagen.

## Art. 12 {#art_12}

Lehrpersonen
1 Die Lehrperson trägt für die ihr anvertrauten Schüler Verantwortung und
übernimmt die Obhuts- und Sorgfaltspflicht während der Studienreise. Sie
wird allerdings nicht zur Verantwortung gezogen, wenn sie bei einem Unfall
den Umständen entsprechende Vorsicht und Aufmerksamkeit walten liess,
namentlich indem die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden.
2 Die Lehrperson hat der Schuldirektion alle Projekte zur Bewilligung zu unterbreiten. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Studienreise
sowie bei jeglichen Schwierigkeiten während oder nach der Reise darf sie
auf die Unterstützung der Schuldirektion zählen.
3 Die Verantwortung der Lehrperson dauert vom Beginn bis zum Ende der
Studienreise; in der Regel vom Besammlungsort bis zum Entlassungsort.
4 Die Lehrperson hat den Schülern Anweisungen betreffend die organisatorischen und sicherheitsvorsorglichen Regeln zu erteilen. Sie versichert sich,
dass diese Anweisungen verstanden wurden und informiert explizit, wie die
Einhaltung der Regeln kontrolliert wird.

## Art. 13 {#art_13}

Eltern
1 Für Reisen, die länger als einen Tag dauern und/oder je nach Art und
Kosten der geplanten Aktivitäten ist die Zustimmung der Eltern notwendig
(vgl. Art. 21 Allgemeines Reglement über die Mittelschulen).
2 Die Eltern sind verantwortlich, für ihr Kind eine Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche dieses

## Art. 14 in der Schweiz und im Ausland deckt. * {#art_14}

Schüler
1 Mit der Unterstützung der Lehrpersonen haben die Schüler in einem vorgegebenen Rahmen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Schuldirektion das
Recht und die Pflicht, bei der Vorbereitung der Studienreise mitzuwirken.
2 Wie in den kantonalen und schulinternen Reglementen verlangt, haben die
Schüler ein respektvolles und diszipliniertes Verhalten an den Tag zu legen.
Sie haben sich ebenfalls strikt an die Weisungen der verantwortlichen Lehrpersonen zu richten.
3 Bei Fehlverhalten können Schüler, unabhängig eines allfälligen zivil- oder
strafrechtlichen Verfahrens, durch die zuständige Instanz disziplinarisch zur
Verantwortung gezogen werden (vgl. Art. 25 und 26 Allgemeines Reglement
über die Mittelschulen).
4 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Übergeordnetes Recht
1 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und
ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 bleibt vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.11.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2011
15.02.2012 01.09.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2012
15.02.2012 01.09.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 23.11.2011 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 50/2011
Art. 8 Abs. 1 15.02.2012 01.09.2011 geändert BO/Abl. 8/2012
Art. 13 Abs. 2 15.02.2012 01.09.2011 geändert BO/Abl. 8/2012
