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title: "Weisungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an den kantonalen und privaten Mittelschulen"
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# Weisungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an den kantonalen und privaten Mittelschulen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Schulinternes Qualitätskonzept
1 Jede Mittelschule verfügt über ein Konzept zur Sicherung und Entwicklung der
Qualität, das den in § 2 aufgeführten Minimalanforderungen genügt.
2 Für die Umsetzung des Qualitätskonzepts ist die Schulleitung zuständig. Bei
der Entwicklung oder Modifizierung des Konzepts sind die Lehrpersonen sowie
die Schülerinnen und Schüler angemessen einzubeziehen.
3 Die Schulen sind befugt, im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Daten zu bearbeiten.

## § 2 {#par_2}

Minimalanforderungen an schulinterne Qualitätskonzepte
Zum Qualitätskonzept gehören:
a) definierte Qualitätsansprüche und deren periodische Reflexion;
b) der Aufbau und die Entwicklung einer Feedbackkultur;
c) das Regelkreisprinzip;
d) Ablauf- oder Prozessbeschriebe;
e) ein Controlling;
f) Verfahrensregeln für den Einsatz, die Auswertung und die Umsetzung von
Evaluationsinstrumenten (z.B. Feedback-Instrumente);
g) eine Dokumentation des Qualitätsentwicklungsprozesses.

## § 3 II. Evaluationen {#par_3}

Interne Evaluation
1 Die interne Evaluation der Schule umfasst die systematische Erhebung von
spezifischen Informationen sowie deren Auswertung und die Umsetzung allfälliger Massnahmen.
2 Im Rahmen der Feedback-Zyklen erhalten die Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder regelmässig Rückmeldungen durch Dritte zu ihrer Tätigkeit und
ihrem Verhalten.SRSZ 1.1.2015
623.113

## § 4 {#par_4}

Externe Evaluation
1 Die externe Evaluation beinhaltet die Beurteilung des schulinternen Qualitätskonzepts durch eine akkreditierte externe Fachstelle.
2 Der Erziehungsrat kann Evaluationsschwerpunkte festlegen.
3 Die externe Evaluation findet periodisch statt. Der Erziehungsrat bestimmt den
Zeitpunkt und beauftragt die Fachstelle.

## § 5 {#par_5}

Schulübergreifende Qualitätsevaluation
1 Der Erziehungsrat kann schulübergreifende Massnahmen zur Qualitätsevaluation anordnen.
2 Die Evaluationen können verschiedene Anspruchspartner der Schule betreffen.

## § 6 III. Berichterstattung {#par_6}

Reporting zur schulinternen Evaluation
Die Schulen erstatten dem Erziehungsrat jährlich einen Bericht, der eine Standortbestimmung über die Aktivitäten der Schule zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung enthält.

## § 7 {#par_7}

Genehmigung
1 Der jährliche Bericht ist dem Erziehungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Berichte von externen Fachstellen gemäss § 4 gehen an die betreffende Schule
und den Erziehungsrat. Die Schulleitung nimmt zuhanden des Erziehungsrats
Stellung zum Bericht. Die Berichte müssen vom Erziehungsrat genehmigt werden.

## § 8 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_8}

Qualitätskonzepte
Die Mittelschulen passen ihre bestehenden, schulinternen Qualitätskonzepte
gemäss §§ 1-3 dieser Weisungen innert zwei Jahren an.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 2010 3 in Kraft und finden Anwendung ab dem Schuljahr 2010/2011.
2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 22-84.
2 SRSZ 623.111.
3 Abl 2009 2868.
