---
title: "Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung"
id: 516ad6d3-4efc-4281-a747-133aff8a7b47
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "40.1402"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/40.1402/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/516ad6d3-4efc-4281-a747-133aff8a7b47
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18149/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8aff44e804be0be3fe712fc237f0143cd3a079dc19a6f00c1e2cc3cb8cc782e5
provisions: 18
---

# Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig
gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.

## Artikel 2 {#art_2}

Definitionen
1 Gebäude ist jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit samt seinen
Bestandteilen, das überdacht ist, nutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde. Auch der Rohbau für ein Gebäude im oben erwähnten Sinn fällt unter diesen Begriff.
2 Feuerschäden sind Schäden, die entstehen durch Brand, Rauch, Blitzschlag oder Explosion.
3 Elementarschäden sind die in der Aufsichtsverordnung (SR 961.011) aufgezählten versicherten Elementarschäden.
4 Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes als
einzeln erstelltes Objekt in der gleichen Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung.
5 Der Zeitwert entspricht dem Wert, den das Gebäude zum Zeitpunkt eines
Schadens noch besitzt. Dabei wird vom Neuwert des Gebäudes der Wertverlust auf Grundlage von Alter und Abnutzung abgezogen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.1402 Kanton Uri
2 Versicherungspflicht

## Artikel 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude gegen
Feuer- und Elementarschäden bei einem Versicherungsunternehmen geäss
dem Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01) zu versichern.

## Artikel 4 {#art_4}

Ausnahmen
1 Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
a) Gebäude des Bundes und seiner Anstalten
b) Kirchen und Kapellen
c) Gebäude, deren Neuwert unter 50'000 Franken liegt
2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:
a) Alpgebäude und Ställe, die für die Landwirtschaft nicht mehr
betriebsnotwendig und keinem anderen Zweck nutzbar gemacht worden sind
b) Objekte, die leer stehen, nicht mehr benutzt werden und zum Abbruch bestimmt sind
3 Auf Antrag der kantonalen Gebäudeversicherungskommission kann der
Regierungsrat weitere Gebäude oder Gebäudearten von der Versicherungspflicht ausnehmen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
3 Beginn und Ende der Versicherungspflicht und

## Artikel 5 Versicherungswert {#art_5}

Beginn und Ende der Versicherungspflicht
1 Neubauten sowie wertvermehrende Um- und Erneuerungsbauten sind mit
dem Beginn der Bauarbeiten zu versichern.
2 Die Versicherungspflicht endet mit dem Abbruch oder Totalschaden eines
Gebäudes oder mit Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 4.

## Artikel 6 {#art_6}

Neuwert, Zeitwert
1 Die Gebäude sind zum Neuwert zu versichern.
Kanton Uri 40.1402
2 Beträgt der Zeitwert beim Versicherungsabschluss weniger als 50 Prozent
des Neuwerts, kann die Versicherung zum Zeitwert abgeschlossen werden.

## Artikel 7 {#art_7}

Jährliche Summenanpassung
1 Die Versicherung zum Neuwert ist so abzuschliessen, dass die Versicherungssumme jährlich der Entwicklung des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise angepasst wird.
4 Durchführung der Versicherung

## Artikel 8 {#art_8}

Vereinbarung mit privaten Versicherungsunternehmungen
1 Der Regierungsrat schliesst mit den Versicherungsunternehmen, die im
Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten und im Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zusammengeschlossen sind, eine
Vereinbarung ab. Weitere Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten möchten, sind verpflichtet,
sich dieser Vereinbarung anzuschliessen.
2 In der Vereinbarung ist zu regeln, dass die Versicherungsunternehmen:
a) alle bei ihnen beantragten Gebäudeversicherungen einzeln oder
gemeinsam gestützt auf die Prämienverfügung der Eidgenössischen
Finanzaufsicht (FINMA) für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich sowie nach den Bedingungen dieses Gesetzes
abschliessen
b) gemeinsam und auf ihre Kosten eine Fachstelle einsetzen, der sie alle bei ihnen versicherten oder zur Versicherung beantragten Gebäude zur Ermittlung des Versicherungswerts im Sinne des Artikels 6 zur
fachkundigen Schätzung melden
c) Fälle, in denen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer den von der Fachstelle ermittelten Versicherungswert nicht akzeptiert, der kantonalen Gebäudeversicherungskommission melden
d) der kantonalen Gebäudeversicherungskommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes erstatten und
e) Risiken, die von keinem Versicherungsunternehmen einzeln übernommen werden, gemeinsam tragen
40.1402 Kanton Uri
3 Mit der Vereinbarung garantiert der Kanton den beteiligten Versicherungsunternehmen ausstehende Prämien der obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung zu übernehmen. Hat das Versicherungsunternehmen die
Prämienleistung der Feuer- und Elementarversicherung fruchtlos gepfändet
oder erscheint eine Betreibung aussichtlos, so bezahlt der Kanton dem Versicherungsunternehmen die ausstehende Prämie, wenn dieses mit einer
schriftlichen Abtretungserklärung den Kanton ermächtigt, die Prämienleistung für sich einzufordern.
4 Mit der Übernahme der Prämienleistung durch den Kanton gemäss Absatz 3 verpflichten sich die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsleistung für die obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung für die
Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer weder aufzuheben
noch zu suspendieren.
5 Für die Prämienbeträge gemäss Absatz 3, die der Kanton bezahlt hat,
steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht am versicherten Gebäude zu. Dieses
Pfandrecht ist innerhalb eines Jahrs nach Bezahlung der Prämie durch den
Kanton im Grundbuch einzutragen.

## Artikel 9 {#art_9}

Auskunftspflicht
1 Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet,
den kantonalen Vollzugsorganen und der Fachstelle Auskunft zu erteilen.
Sie haben den Mitarbeitenden der Fachstelle zur Ermittlung des Versicherungswerts Zutritt ins Gebäude zu gewähren.

## Artikel 10 {#art_10}

Ersatzlösung
1 Kommt die Vereinbarung nach Artikel 8 nicht zustande oder wird sie aufgehoben, trifft der Landrat auf dem Verordnungsweg eine Ersatzlösung.
5 Vollzug

## Artikel 11 {#art_11}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
2 Überdies hat er:
a) die kantonale Gebäudeversicherungskommission zu wählen und
b) die Vereinbarung mit den privaten Versicherungsunternehmen abzuschliessen
Kanton Uri 40.1402
3 Der Regierungsrat kann zum Vollzug dieses Gesetzes ein Reglement erlassen.

## Artikel 12 {#art_12}

Kantonale Gebäudeversicherungskommission
1 Die kantonale Gebäudeversicherungskommission besteht aus dem Präsidium und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Sie vollzieht dieses Gesetz und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit nicht
ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
3 Die kantonale Gebäudeversicherungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie kann Stichprobenkontrollen durchführen, eine amtliche Versicherungskontrolle wird nicht geführt
b) sie bewilligt Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 4 Absatz 2
c) sie erhebt bei Widerhandlung gegen den Artikel 16 gegen die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer Strafanzeige oder
d) sie kann für Tätigkeiten Gebühren gemäss Gebührenverordnung
(RB 3.2512) erheben
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion1) führt den
Vorsitz der Kommission. Das zuständige Amt2) führt das Sekretariat.

## Artikel 13 {#art_13}

Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt3) klärt bei jedem Liegenschaftsschätzungsfall ab, ob
eine Feuer- und Elementarversicherung besteht. Es meldet der kantonalen
Gebäudeversicherungskommission alle Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die keine Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude
nachweisen können.

## Artikel 14 {#art_14}

Datenaustausch
1 Die Fachstelle und das zuständige Amt4) geben einander im Einzelfall oder
im Abrufverfahren die Daten weiter, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe
benötigen.
1) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Direktionssekretariat Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.1402 Kanton Uri

## Artikel 15 {#art_15}

Rechtspflege
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
6 Strafbestimmungen

## Artikel 16 {#art_16}

1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) die Versicherungspflicht verletzt (Art. 3 und 4)
b) die Regelung über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht missachtet (Art. 5)
c) die Versicherung nicht zum vorgeschriebenen Wert abschliesst
(Art. 6) sowie
d) die Versicherung zum Neuwert nicht mit einer jährlichen Summenanpassung abschliesst (Art. 7)
e) die Auskunftspflicht verletzt oder den Zutritt verweigert (Art. 9)
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 17 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 7. März 1993 über die obligatorische Gebäudeversicherung wird aufgehoben.

## Artikel 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2023
in Kraft.
Kanton Uri 40.1402
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 08.04.2022
40.1402 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.09.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 08.04.2022
