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title: "Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Laufenburg (CH)/Laufenburg (D)"
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# Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Laufenburg (CH)/Laufenburg (D)

## Art. 1 {#art_1}

1. Am Grenzübergang Laufenburg (Schweiz)/Laufenburg werden auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

## Art. 2 {#art_2}

Die Zone umfasst:
a) das Strassenstück der Landesstrasse 151 a einschliesslich der Geh- und Radwege, begrenzt durch die gemeinsame Grenze einerseits einschliesslich der Brücke über den Katzengraben (Bauwerk-Nummer 8414/660) andererseits;
b) das gesamte Areal der Gemeinschaftszollanlage, das begrenzt wird durch die umgebenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die Grün- und Erholungsflächen;
c) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume.

## Art. 3 {#art_3}

1. Die Zollkreisdirektion Basel einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Rudolf Dietrich
Hans-Joachim Stähr
