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title: "Verordnung über die Einsichtnahme in die Steuerregister"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Einsichtnahme in die Steuerregister

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Register der ordentlichen Kantonssteuern der natürlichen Personen liegen jedes Jahr von Anfang September bis Ende Oktober in den Gemeindebüros auf, wo sie von jeder Person, die im Kanton einkommens- und vermögenssteuerpflichtig ist, eingesehen werden können.
2 Die Steuerregister der juristischen Personen können nicht eingesehen werden.
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## Art. 2 {#art_2}

1 Eingesehen werden können im laufenden Jahr jeweils die Steuerregister des
zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Register der Kantonssteuer enthalten die Namen, Vornamen und Adressen sowie den Steuerbetrag des Einkommens und Vermögens aller steuerpflichtigen Personen der Gemeinde, deren Veranlagung endgültig ist.
2 Will eine Person das Steuerregister einer steuerpflichtigen Person einsehen,
deren Veranlagung provisorisch ist oder noch nicht vorgenommen wurde, so
informiert die Gemeinde die Person, die Einsicht nehmen will, sobald die
Veranlagung endgültig ist, damit sie Einsicht nehmen kann.

## Art. 4 {#art_4}

1 Auf schriftlichem oder telefonischem Weg kann keine Einsicht gewährt
werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die steuerpflichtigen Personen, die die Register der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer einsehen, müssen zuerst ihre Unterschrift und
die Steuerkapitel, die sie einsehen wollen, in ein öffentliches Kontrollbuch
eintragen.
2 Jede steuerpflichtige Person kann im Verlaufe des Monats November von
den Namen, Vornamen und Adressen der Personen, die ihr persönliches Steuerkapitel eingesehen haben, Kenntnis nehmen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für jede Einsichtnahme in die Register der kantonalen Einkommens- und
Vermögenssteuer oder das Kontrollbuch muss eine Gebühr von 8 Franken
pro Steuerkapitel entrichtet werden. Diese Gebühr fällt der Gemeinde zu.

## Art. 7 {#art_7}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
631.14
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.06.2002 Erlass Grunderlass 01.07.2002 2002_068
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.06.2002 01.07.2002 2002_068
