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title: "Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich"
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provisions: 13
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# Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich

## § 1 I. Bibliothekskommission {#par_1}

1 Die Bibliothekskommission setzt sich zusammen aus den
Abgeordneten des Kantons und der Stadt Zürich als der Stifter der
Bibliothek. Ihren Sitzungen wohnen der/die Direktor/in der Bibliothek
und der/die Vizedirektor/in bei.
2 Die nicht von den Stiftern gewählten Mitglieder haben beratende
Stimme.

## § 2 {#par_2}

Die Bibliothekskommission wählt für eine Amtsdauer von vier
Jahren eine Präsidentin / einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin /
einen Vizepräsidenten. Aktuar/in ist die/der Direktor/in, Protokollführer/in die/der Vizedirektor/in.

## § 3 {#par_3}

1 Die Bibliothekskommission tritt zwei Mal jährlich zu ordentlichen Stiftungsratssitzungen zusammen. Bei Bedarf können der/die
Präsident/in oder drei stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich ausserordentliche Sitzungen verlangen. Die Einladung zu einer Stiftungsratssitzung hat mindestens 10 Tage vor derselben zu erfolgen.
2 Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident.
3 Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

## § 4 {#par_4}

1 Die Bibliothekskommission ist das strategische Führungsgremium der Bibliothek. Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die
Bibliothek wahr.
432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
2 Sie vertritt diese gegenüber den Stiftern und nach aussen, soweit
dies nicht der Direktorin / dem Direktor zufällt.
3 Sie stellt die Grundsätze fest, nach denen die Bibliothek geführt
werden soll, und entscheidet über deren Angelegenheiten gemäss den
Bestimmungen des Stiftungsvertrages, der Statuten und der Bibliotheksordnung.

## § 5 {#par_5}

Ihr steht im Einzelnen zu:
a. die Beschlussfassung über das Globalbudget, die Jahresrechnung
einschliesslich Gewinnverwendung und den Jahresbericht,
b. der Erlass der Bibliotheksordnung,
c. die Wahl von Direktorin/Direktor und Vizedirektorin/Vizedirektor,
d. die Behandlung von Rekursen,
e. die Beschlussfassung bezüglich Übertragungen von Eigentum an
Bibliotheksbeständen an Dritte,
f. Stellenplanänderungen ab Lohnklasse 24,
g. die Beschlussfassung bezüglich übergeordneter Sachgeschäfte mit
weitreichender Innen- und/oder Aussenwirkung.

## § 6 {#par_6}

1 Die Bibliothekskommission bestellt:
a. zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens eine Rechnungskommission von drei Personen, wovon mindestens zwei Personen ordentliche Mitglieder der Bibliothekskommission sein müssen; die Rechnungskommission prüft aufgrund des Berichts einer
anerkannten Revisionsstelle die Rechnung und stellt bezüglich Rechnung und Globalbudget Antrag an die Bibliothekskommission,
b. zur Behandlung besonderer Geschäfte nach Bedarf weitere Subkommissionen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt für jeden Rekurs gemäss § 5 lit. d ein stimmberechtigtes Mitglied der Bibliothekskommission als Referentin oder Referenten. Für die Instruktion des Rekursverfahrens ist das Hochschulamt der Bildungsdirektion des Kantons
Zürich zuständig.4

## § 7 II. Personal und Leitung {#par_7}

1 Das Personal besteht aus der Direktorin / dem Direktor und
der Vizedirektorin / dem Vizedirektor, welche die Bibliotheksleitung
bilden, sowie dem weiteren Personal gemäss einem grundsätzlich von
der Bibliothekskommission erlassenen Stellenplan.
Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich 432.212
2 Budgetneutrale Stellenplananpassungen können unter Beachtung der kantonalen Vorgaben und bis maximal Lohnklasse 23 von der
Bibliotheksleitung vorgenommen werden.
3 Vorgesetzte/r der Direktorin / des Direktors ist die Präsidentin /
der Präsident der Bibliothekskommission. Vorgesetzte/r des Vizedirektors / der Vizedirektorin ist die Direktorin / der Direktor.
4 Das weitere Personal der Zentralbibliothek wird von der Bibliotheksleitung angestellt.

## § 8 {#par_8}

1 Der Direktorin / dem Direktor steht die operative und fachliche Leitung der Bibliothek zu. Die Vizedirektorin / der Vizedirektor
ist ihre/seine Stellvertretung, mit der sie/er alle wesentlichen Geschäfte
regelmässig bespricht.
2 Die Direktorin / der Direktor ist für alle weiteren Belange der Bibliothek zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen wurden.

## § 9 {#par_9}

Die Direktorin / der Direktor vertritt innerhalb ihrer/seiner
Befugnisse die Bibliothek nach aussen und gegenüber der Bibliothekskommission und deren Organen.

## § 10 III. Finanz- und Rechnungswesen {#par_10}

Soweit die Statuten und die Bibliotheksordnung nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen über den kantonalen Finanzhaushalt.

## § 11 {#par_11}

1 Die Bibliotheksleitung hat im Rahmen des jährlich von der
Bibliothekskommission bewilligten Globalbudgets sowie hinsichtlich
finanzieller Zuwendungen Dritter die umfassende Ausgabekompetenz.
Sie kann diese Kompetenz in abgegrenzten Teilbereichen weiteren Mitarbeitenden delegieren.
2 Das bestehende und durch Zuweisung allfälliger nicht verwendeter Betriebsmittel geäufnete Kapital der Zentralbibliothek dient in
erster Linie der Sicherstellung der Liquidität der Stiftung. Es kann mit
Bewilligung der Bibliothekskommission für aussergewöhnliche Bedürfnisse der Bibliothek verwendet werden, zum Beispiel für die Ergänzung
der Einrichtung und die Vornahme kleiner Bauvorhaben, die Durchführung grösserer Projekte, die Erwerbung ganzer Bibliotheken und
grosser Werke, die Ausfüllung von Lücken in den Beständen oder für
Digitalisierungsvorhaben.
432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich

## § 12 IV. Anschaffungen {#par_12}

Für die Anschaffungen der Medien ist nach folgenden
Gesichtspunkten vorzugehen:
a. Die Zentralbibliothek betreibt eine qualitativ hochstehende, auf
Kontinuität und Ausgewogenheit zielende Anschaffungspolitik.
b. Das Schwergewicht liegt dabei bei wissenschaftlicher und für die
Forschung relevanter Literatur bezüglich der an der Universität
Zürich gelehrten Fächer.
c. Die Bedürfnisse der Bevölkerung von Stadt und Kanton Zürich
sind angemessen zu berücksichtigen.
d. Turicensia sollen vollständig, Helvetica in nötig erscheinendem
Umfang gesammelt werden.

## § 13 V. Übergangsbestimmungen {#par_13}

Die Bibliothekskommission setzt den Zeitpunkt fest, an dem
die vorstehende Bibliotheksordnung in Kraft treten2 soll.
1 OS 69, 211; Begründung siehe ABl 2013-11-01.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013 (ABl 2014-03-14).
3 LS 432.21.
4 Eingefügt durch B vom 15. November 2019 (OS 75, 65; ABl 2019-11-29). In
Kraft seit 1. März 2020.
