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title: "Gerichtsorganisationsgesetz"
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# Gerichtsorganisationsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
sowie die beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden.
2 Für die Enteignungskommission und die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen gilt es nur, soweit spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.
3 Die Zuständigkeiten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden, die Verfahren,
die Prozessfähigkeit und die Rechtsvertretung sowie ergänzende Vorschriften zu
diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die
Verwaltungsrechtspflege.
1) Die Regierung hat das Gerichtsorganisationsgesetz gestaffelt in Kraft gesetzt (siehe AGS
2023-008 und AGS 2024-003).
2) GRP 2021/2022, 1045
3) BR 110.100
4) Seite 867
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Gemeinsame Bestimmungen
2.1. ALLGEMEINE ORGANISATION

## Art. 2 {#art_2}

Sitz
1 Das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen haben ihren Sitz in Chur.
2 Die Regionalgerichte, die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben ihren Sitz in der Regel am Regionshauptort beziehungsweise an dem
von der Verwaltungskommission des Regionalgerichts bestimmten Ort.
3 Die richterlichen Behörden können Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen als ihrem Sitz, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

## Art. 3 {#art_3}

Konstituierung und Beschlussfassung
1 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte
selbst.
2 Die Leitungsorgane der Gerichte nehmen Abstimmungen und Wahlen offen vor.
Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu
entsprechen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Stichentscheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Die Mitglieder der Leitungsorgane der Gerichte können sich an Abstimmungen
und Wahlen auf elektronischem Weg beteiligen. Das Obergericht regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Regionalgerichte in einer Verordnung.

## Art. 4 {#art_4}

Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister
1 Die richterlichen Behörden haben Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und
weitere Personen- und Objektregister5).

## Art. 5 {#art_5}

Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen
1 Die richterlichen Behörden erheben für ihre Tätigkeit von den Parteien Verfahrenskosten gemäss den massgeblichen Verfahrensvorschriften und Gebührenverordnungen.
2 Die von den Gerichten ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.
5) BR 171.200

## Art. 6 {#art_6}

Finanz- und Rechnungswesen
1 Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen des
kantonalen Finanzhaushaltsrechts.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Obergerichts und der Regionalgerichte
umfassen auch die Einnahmen und Ausgaben der Schlichtungsbehörden, die ihnen
angegliedert sind.
3 Das Obergericht regelt die kreditmässige Entscheidkompetenz und weitere Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden in einer Verordnung. Das für die Finanzen zuständige Departement,
die Finanzkontrolle, die Regionalgerichte und die Schlichtungsbehörden sind vorgängig anzuhören.
4 Nach Rücksprache mit dem für die Finanzen zuständigen Departement kann das
Obergericht Aufgaben des Finanz- und Rechnungswesens gegen Entschädigung der
Finanzverwaltung übertragen.

## Art. 7 {#art_7}

Mitarbeitende der richterlichen Behörden
1 Die richterlichen Behörden verfügen über die Mitarbeitenden, die sie für eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung benötigen.
2 Das Obergericht beantragt beim Grossen Rat die erforderlichen Mittel für die Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts und der weiteren richterlichen Behörden. Es hört die betroffenen Behörden vorgängig an.
3 Das Obergericht reiht die Stellen der Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts und der weiteren richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach
kantonalem Personalrecht ein. Es holt vor der Einreihung der Stellen die Stellungnahme des kantonalen Personalamts ein und hört die betroffenen Behörden an.
4 Die Anstellung und die Kündigung der Mitarbeitenden sowie die Ausübung der aus
dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten obliegen
der richterlichen Behörde, für welche die Mitarbeitenden tätig sind.
2.2. VERFAHREN

## Art. 8 {#art_8}

Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprachen der richterlichen Behörden richten sich nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden6).

## Art. 9 {#art_9}

Verfahrensleitung
1 Die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter leiten
als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Endentscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Entscheide.
6) BR 492.100
2 Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das
rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs wegfällt.

## Art. 10 {#art_10}

Beschlussfähigkeit
1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die richterlichen Behörden
vollzählig besetzt sein.

## Art. 11 {#art_11}

Stimmabgabe
1 Bei der Entscheidfällung ist jedes Mitglied der richterlichen Behörden zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die richterlichen Behörden nehmen Abstimmungen offen vor.
3 Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

## Art. 12 {#art_12}

Zirkularentscheide
1 Die Gerichte können auf dem Zirkularweg entscheiden.
2 Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit. Jede Richterin und jeder Richter
kann eine mündliche Beratung verlangen.

## Art. 13 {#art_13}

Entscheidausfertigung
1 Entscheide der Schlichtungsbehörden unterzeichnet die oder der Vorsitzende.
2 Entscheide der Gerichte unterzeichnen die oder der Vorsitzende und die Aktuarin
oder der Aktuar. Unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben kann die Geschäftsordnung eine abweichende Unterschriftenregelung vorsehen.

## Art. 14 {#art_14}

Aktuariat
1 Die Aktuarinnen und Aktuare wirken gemäss den Instruktionen der oder des Vorsitzenden in richterlichen Verfahren mit. Sie haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme.
2 Die richterlichen Behörden können den Aktuarinnen und Aktuaren weitere Aufgaben übertragen.

## Art. 15 {#art_15}

Amtsgeheimnis
1 Tatsachen, von denen Mitglieder der richterlichen Behörden sowie deren Mitarbeitende in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, sind geheim
zu halten.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Personen, die von den richterlichen Behörden für Gerichts- oder
Schlichtungsverfahren beigezogen werden. Die oder der Vorsitzende hat diese Personen auf die Schweigepflicht und die Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu
machen.
3 Personen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 dürfen sich nur zu Tatsachen äussern, von
denen sie in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten haben,
oder Akten aus solchen Verfahren herausgeben, wenn das Obergericht sie vom
Amtsgeheimnis entbunden hat. Vorbehalten bleiben behördliche Anzeige-, Melde-
und Mitwirkungspflichten sowie behördliche Anzeige-, Melde- und Mitwirkungsrechte.
2.3. ÖFFENTLICHKEIT

## Art. 16 {#art_16}

Gerichtsverhandlungen
1 Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen sind der Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zugänglich zu machen.
2 Die Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Beratungen öffentlich.
3 Die Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden ganz oder teilweise von
den Verhandlungen ausgeschlossen, wenn:
a) abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen;
b) dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder eines schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person.
4 Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.
5 Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhandlungen in korrekter Kleidung zu erscheinen, welche die Würde des Gerichts respektiert.

## Art. 17 {#art_17}

Gerichtsentscheide
1 Die Gerichte machen ihre Entscheide in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich.
2 Das Obergericht publiziert seine Entscheide in der Regel. Entscheidet es über
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht einstimmig, kann ein am Entscheid beteiligtes Mitglied des Obergerichts verlangen, die begründete Minderheitsmeinung in den Anhang eines Entscheids aufzunehmen.
3 Die Regionalgerichte publizieren Entscheide von öffentlichem Interesse.

## Art. 18 {#art_18}

Information
1 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Information der Öffentlichkeit
durch die richterlichen Behörden.
2 In dieser Verordnung kann es die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der
Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln sowie für den Widerhandlungsfall Sanktionen vorsehen.
2.4. BESCHÄFTIGUNGSRECHTLICHE STELLUNG DER

## Art. 19 MITGLIEDER DER RICHTERLICHEN BEHÖRDEN {#art_19}

Mitglieder richterlicher Behörden
1 Die Rechtsprechungstätigkeit üben die haupt- und nebenamtlichen Mitglieder der
richterlichen Behörden aus.
2 Hauptamtliche Mitglieder der richterlichen Behörden sind:
a) die ordentlichen und ausserordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichter;
b) die ordentlichen und ausserordentlichen Regionalrichterinnen und Regionalrichter, die zu einem im Voraus festgelegten Teil- oder Vollpensum tätig sind;
c) die Vermittlerinnen und Vermittler.
3 Nebenamtliche Mitglieder der richterlichen Behörden sind:
a) die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Justizgerichts und deren Stellvertretungen;
b) die Regionalrichterinnen und Regionalrichter, die zu einem Teilpensum tätig
sind, das von der Geschäftslast abhängig ist;
c) die Stellvertretungen der Vermittlerinnen und Vermittler;
d) die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen und ihre
Stellvertretungen;
e) die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen und ihre
Stellvertretungen.

## Art. 20 {#art_20}

Amtseid oder Handgelübde
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden legen vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.
2 Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde:
a) die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts, die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident des Obergerichts und die weiteren Mitglieder des Obergerichts vor dem Grossen Rat;
b) die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts, die weiteren Mitglieder
des Justizgerichts sowie die zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor
dem Grossen Rat;
c) die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte vor dem Obergericht
(Gesamtgericht);
d) die Mitglieder der Regionalgerichte vor der Präsidentin oder dem Präsidenten
des jeweiligen Regionalgerichts;
e) die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen sowie ihre
Stellvertretungen vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts;
f) die Mitglieder der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen sowie ihre Stellvertretungen vor der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Regionalgerichts, dem sie angegliedert sind.
3 Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: "Sie als gewählte Präsidentin / gewählter Präsident (gewählte Richterin / gewählter Richter, gewähltes Mitglied) des (Ober-, Justiz-, Regionalgerichts / der Schlichtungsbehörde) schwören zu
Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." "Ich schwöre (gelobe) es."

## Art. 21 {#art_21}

Besoldung
1. Oberrichterinnen und Oberrichter
1 Der Jahreslohn, einschliesslich des 13. Monatslohns, beträgt bei einem Vollpensum
für:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts 107 Prozent des Maximums der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht;
b) die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der
Verwaltungskommission 105 Prozent des Maximums der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht;
c) die restlichen Oberrichterinnen und Oberrichter 103 Prozent des Maximums
der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht.
2 Ist eine Oberrichterin oder ein Oberrichter im Teilpensum tätig, wird der Lohn im
Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

## Art. 22 {#art_22}

2. Weitere hauptamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1 Das Obergericht reiht die Stellen der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht ein. Es
holt vor der Einreihung der Stellen die Stellungnahme des kantonalen Personalamts
ein.
2 Der Lohn der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden entspricht dem Maximum der massgeblichen Funktionsklasse.
3 Sind die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden im Teilpensum tätig, wird der Lohn im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

## Art. 23 {#art_23}

3. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1 Die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden werden für die richterliche Tätigkeit entlöhnt in Form:
a) eines Taggelds oder einer Mitwirkungsvergütung, wenn sie an einem Zirkularentscheid beteiligt sind;
b) einer Zulage, wenn sie ein Verfahren leiten.
2 Der Anspruch auf Entlöhnung entsteht mit der Zuteilung eines Geschäfts. Fällt ein
Geschäft dahin oder kann ein nebenamtliches Mitglied einer richterlichen Behörde
aus persönlichen Gründen nicht mitwirken, ist die Entlöhnung zu kürzen.
3 Das Obergericht bestimmt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und
der Zulagen sowie die weiteren Einzelheiten der Entlöhnung der nebenamtlichen
Mitglieder der richterlichen Behörden in einer Verordnung. Es kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons
Graubünden7) vorgesehenen Ansätzen abweichen.

## Art. 24 {#art_24}

Ferien
1 Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden erhalten jährlich gleich
viele Ferien wie die kantonalen Mitarbeitenden derselben Altersgruppe.
2 Auf das nächste Kalenderjahr dürfen höchstens zehn Ferientage übertragen werden.
3 Eine finanzielle Abgeltung nicht bezogener Ferientage ist ausgeschlossen.

## Art. 25 {#art_25}

Rücktritt
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende jedes Monats schriftlich vom Richteramt zurücktreten. Teilrücktritte sind nur unter den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.
2 Die Rücktrittserklärung richten:
a) die Mitglieder des Obergerichts sowie des Justizgerichts an die für die Justiz
zuständige Kommission des Grossen Rates;
b) die Mitglieder der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen an das Obergericht;
c) die Mitglieder der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen an das jeweilige Regionalgericht.

## Art. 26 {#art_26}

Eignung
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden eignen sich für das Richteramt.
2 Hauptamtliche Mitglieder der Gerichte verfügen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent, Vermittlerinnen und Vermittler über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über eine
Mediationsausbildung.
3 Bei der Wahl der Mitglieder der richterlichen Behörden sind die Verfahrenssprachen der jeweiligen richterlichen Behörde gebührend zu berücksichtigen.
4 Das Obergericht kann die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.
7) BR 170.400

## Art. 27 {#art_27}

Verlust der Eignung
1 Verliert ein Mitglied einer richterlichen Behörde durch die Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit während der Amtsdauer ganz
oder teilweise die Fähigkeit, das Richteramt auszuüben, endet dieses:
a) bei arbeitsplatzbezogener Unfähigkeit, wenn das Mitglied die richterliche Tätigkeit aus diesem Grund während insgesamt zwölf Monaten nicht ausgeübt
hat;
b) in den übrigen Fällen, wenn das Mitglied einer richterlichen Behörde bei
rechtzeitiger Geltendmachung eine Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung8) beanspruchen kann, spätestens jedoch 24
Monate nach Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit.

## Art. 28 {#art_28}

Unvereinbarkeit
1. Nebenbeschäftigung
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der richterlichen Behörde, der sie angehören, beeinträchtigen könnte.
2 Die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen insbesondere nicht:
a) Personen vor der richterlichen Behörde vertreten, der sie angehören;
b) Personen in Verfahren vertreten, die bei einem Weiterzug durch die richterliche Behörde zu beurteilen sind, der sie angehören;
c) für eine Behörde tätig sein, deren Handlungen oder Entscheide im Streitfall
durch die richterliche Behörde zu beurteilen sind, der sie angehören. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen werden.
3 Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen zudem insbesondere nicht:
a) ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie die richterliche Tätigkeit im Vollpensum ausüben. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen oder bewilligt werden;
b) ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, die zusammen
mit der richterlichen Tätigkeit, die sie im Teilpensum ausüben, mehr als ein
Vollpensum ergibt. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen oder bewilligt
werden.
4 Bewilligungspflichtig sind Nebenbeschäftigungen, wenn:
a) sie die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit in sich bergen;
b) es sich um ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit handelt, die zusammen mit dem Richteramt mehr als ein Vollpensum ergibt;
c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
5 Das Obergericht regelt die Einzelheiten zu den untersagten und bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen sowie zum Bewilligungsverfahren in einer Verordnung.
8) SR 831.20

## Art. 29 {#art_29}

2. In der Person
1 Derselben richterlichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig als Mitglieder angehören:
a) Personen, die miteinander verheiratet sind;
b) Personen, die in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie
miteinander verwandt sind;
c) Personen, die in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie
miteinander verschwägert sind.
2 Die Ausschlussgründe für Verheiratete gelten für eingetragene Partnerschaften und
faktische Lebensgemeinschaften sinngemäss.
3 Die Ausschlussgründe gemäss Absatz 1 Litera c bestehen nach Auflösung der Ehe,
der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft nicht fort.
4 Die Wahl ist für diejenige Person gültig, die bisher im Amt war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer stillen Wahl entscheidet
das Los über den Vorrang.

## Art. 30 {#art_30}

Arbeitszeit
1. Hauptamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1 Die wöchentliche Arbeitszeit für die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen
Behörden beträgt im Jahresdurchschnitt bei einem Vollpensum 42 Stunden.
2 Sind die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in einem Teilpensum tätig, reduziert sich die Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
3 Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden sind von der Arbeitszeiterfassung befreit.

## Art. 31 {#art_31}

2. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1 Die Arbeitszeit der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden richtet
sich nach der Geschäftslast.
2 Sie haben die Arbeitszeit zu erfassen, soweit dies für ihre Entlöhnung erforderlich
ist.

## Art. 32 {#art_32}

Informationspflicht
1. Interessenbindungen
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden informieren das Obergericht bei Amtsantritt über:
a) erwerbliche Haupt- und Nebenbeschäftigungen;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Personen und Interessengruppen;
d) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, der
Kantone und der Gemeinden.
2 Die Mitglieder der richterlichen Behörden teilen dem Obergericht zu Beginn des
Amtsjahrs mit, wenn sich ihre Situation in Bezug auf eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten geändert hat.
3 Das Obergericht sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Es erstellt ein
Register über die Interessenbindungen und veröffentlicht dieses. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

## Art. 33 {#art_33}

2. Strafverfahren
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden haben die Aufsichtsbehörde umgehend
über Strafverfahren zu informieren, die während der Amtsdauer gegen sie eröffnet
werden und zu einem Eintrag ins Strafregister führen könnten, der im Privatauszug
ersichtlich ist.

## Art. 34 {#art_34}

Wohnsitz
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden nehmen spätestens beim Amtsantritt
Wohnsitz im Kanton.

## Art. 35 {#art_35}

Altersgrenze
1 Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen das Richteramt
längstens bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
2 Die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen das Richteramt
längstens bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.

## Art. 36 {#art_36}

Ergänzende Regelungen
1 Soweit keine abweichenden Bestimmungen existieren und es mit der richterlichen
Unabhängigkeit vereinbar ist, gelten für das Beschäftigungsverhältnis der Mitglieder
der richterlichen Behörden die Regelungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss.
3. Gerichtsbehörden
3.1. OBERGERICHT
3.1.1. Allgemeine Organisation

## Art. 37 {#art_37}

Abteilungen
1 Das Gesamtgericht bestellt für die Rechtsprechungstätigkeit Abteilungen. Es kann
diese in Kammern unterteilen.
2 Die Zusammensetzung der Abteilungen und allfälliger Kammern ist öffentlich bekannt zu geben.

## Art. 38 {#art_38}

Besetzung
1 Das Obergericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen
und Richtern.
2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet das Obergericht in
der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.
3 Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder
unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
4 Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheidet das Obergericht in Dreierbesetzung über Angelegenheiten, für die eine einzelrichterliche Zuständigkeit vorgesehen ist, sowie in Fünferbesetzung über Angelegenheiten, für die eine Dreierbesetzung vorgesehen ist.
5 Das Gesetz kann für bestimmte Bereiche eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.

## Art. 39 {#art_39}

Stellvertretung
1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Abteilungen verpflichtet.
2 Kann das Obergericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, bezeichnet die für die Justiz zuständige Kommission des
Grossen Rates die Stellvertretung aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der
Regionalgerichte, die Verfahren in denselben Sprachen führen wie das zu ersetzende
Mitglied.

## Art. 40 {#art_40}

Gerichtsverwaltung
1. Gesamtgericht
1 Dem Gesamtgericht gehören die ordentlichen Mitglieder an.
2 Ihm obliegen:
a) der Erlass von Gerichtsverordnungen;
b) die Verabschiedung des Budgets, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts des Obergerichts sowie der unter seiner Aufsicht stehenden richterlichen Behörden zuhanden des Grossen Rates;
c) die Verabschiedung von Anträgen zuhanden des Grossen Rates, mit denen die
Regierung beauftragt werden soll, die Justizverwaltung betreffende Gesetzes-
oder Verfassungsvorlagen auszuarbeiten;
d) die Bestellung der Abteilungen und allfälliger Kammern;
e) die Ernennung der Abteilungs- und allfälliger Kammervorsitzenden und der
Stellvertretungen;
f) die Wahl der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission und der anderen vom Obergericht zu wählenden Personen;
g) die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen;
h) die Beantragung der Amtsenthebung von Mitgliedern des Obergerichts;
i) die Anstellung und Entlassung der festangestellten Mitarbeitenden;
j) die Verabschiedung von Vernehmlassungen;
k) weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
3 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.

## Art. 41 {#art_41}

2. Verwaltungskommission
1 Der Verwaltungskommission gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und höchstens drei weitere Mitglieder des Obergerichts an. Die Kantonssprachen sind bei der Besetzung der Verwaltungskommission angemessen zu berücksichtigen.
2 Die weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission werden jeweils nach den Erneuerungswahlen für vier Jahre aus dem Kreis der ordentlichen Richterinnen und
Richter gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Verwaltungskommission nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung wahr, die
keinem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere:
a) die Fällung dienstaufsichtsrechtlicher Entscheide gegen Mitglieder des Obergerichts, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist;
b) die Aufsicht und Oberaufsicht über die richterlichen Behörden sowie deren
Mitglieder, soweit nicht das Gesamtgericht zuständig ist und diese Aufgaben
in der Geschäftsordnung nicht einem anderen Gremium oder dem Präsidium
übertragen werden;
c) die Fällung von Personalentscheiden, soweit nicht das Gesamtgericht zuständig ist;
d) das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgets Verpflichtungen einzugehen,
soweit diese Ausgabenkompetenz in der Geschäftsordnung nicht dem Präsidium oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen wird.
4 Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verwaltungskommission mitwirken.

## Art. 42 {#art_42}

3. Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident:
a) vertritt das Obergericht gegen aussen;
b) hat den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
c) bereitet die Geschäfte für das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission
vor;
d) setzt die Entscheide der Leitungsorgane der Gerichte um;
e) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung
übertragen werden.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialaufgaben und -zuständigkeiten zu.

## Art. 43 {#art_43}

Geschäftsordnung
1 Das Obergericht regelt seine Organisation und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
3.1.2. Richterinnen und Richter

## Art. 44 {#art_44}

Bestand
1 Das Obergericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und den weiteren hauptamtlichen Mitgliedern, die für eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung erforderlich sind. Der Gesamtstellenumfang beträgt mindestens elf Vollzeitäquivalente.
2 Der Grosse Rat legt jeweils vor den Erneuerungswahlen den Gesamtstellenumfang
fest. An den Mindestbeschäftigungsgrad von 50 Stellenprozent ist er nicht gebunden.
3 Kann das Obergericht die ordentliche Geschäftslast nicht mit dem bei den Erneuerungswahlen festgelegten Gesamtstellenumfang bewältigen, erhöht der Grosse Rat
die Dotierung im erforderlichen Umfang.
4 Tritt eine Oberrichterin oder ein Oberrichter zurück oder tritt sie oder er nicht zur
Wiederwahl an, prüft der Grosse Rat, ob auf eine Neubesetzung ganz oder teilweise
verzichtet werden kann.

## Art. 45 {#art_45}

Anzahl und Beschäftigungsgrad
1 Der Grosse Rat legt vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts die Anzahl der
Oberrichterinnen und Oberrichter und deren Beschäftigungsgrad fest.
2 Als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident können
nur Personen gewählt werden, die das Richteramt mit einem Beschäftigungsgrad
von mindestens 80 Stellenprozent ausüben. Die übrigen Oberrichterinnen und Oberrichter sind mindestens mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Stellenprozent tätig,
soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
3 Der Grosse Rat kann nach Anhörung des Obergerichts Stellen, für die sich kein
amtierendes Mitglied zur Wiederwahl stellt, in teilzeitliche Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent aufteilen. Das Vorgehen gilt
sinngemäss für Ergänzungs- und Ersatzwahlen sowie für Teilrücktritte.

## Art. 46 {#art_46}

Änderung des Beschäftigungsgrads aufgrund Geburt oder Adoption
1 Die Mitglieder des Obergerichts, die aufgrund Geburt oder Adoption Eltern werden, haben Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads um höchstens 20 Stellenprozent. Der Beschäftigungsgrad darf nicht unter 50 Stellenprozent fallen.
2 Der Anspruch auf Reduktion ist spätestens innert sechs Monaten nach der Begründung des Kindesverhältnisses geltend zu machen.
3 Reduziert ein Mitglied den Beschäftigungsgrad, kann das Obergericht den Beschäftigungsgrad eines oder mehrerer anderer Mitglieder mit deren Zustimmung im
entsprechenden Umfang erhöhen.
4 Können die infolge der Änderung des Beschäftigungsgrads freiwerdenden Stellenprozente gerichtsintern nicht besetzt werden, schafft der Grosse Rat eine neue
Richterstelle und besetzt diese.
5 Die Beschäftigung in reduziertem Umfang kann aufgenommen werden, sobald ein
anderes Mitglied seine Tätigkeit im Umfang der Reduktion ausgedehnt oder neu aufgenommen hat, spätestens jedoch auf den 1. des Monats nach Ablauf eines Jahres
seit der Begründung des Kindesverhältnisses.

## Art. 47 {#art_47}

Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer
1 Das Obergericht kann während der Amtsdauer den Beschäftigungsgrad der Oberrichterinnen und Oberrichter mit der Zustimmung der betroffenen Person längstens
bis zum Ende der Amtsdauer ändern. Der Gesamtstellenumfang darf nicht überschritten werden.
2 Das Obergericht hat eine Ergänzungswahl zu beantragen, wenn durch die Änderung des Beschäftigungsgrads eines oder mehrerer Mitglieder eine Stelle mit einem
Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent frei wird. Der Antrag des
Obergerichts beinhaltet die für die Änderung der Beschäftigungsgrade erforderlichen Teilrücktrittserklärungen.
3 Wird der Gesamtstellenumfang infolge von Änderungen der Beschäftigungsgrade
um weniger als 50 Stellenprozent unterschritten, trifft das Obergericht die Massnahmen, die erforderlich sind, um weiterhin eine qualitativ hochstehende und rasche
Geschäftserledigung gewährleisten zu können. Die Kosten für diese Massnahmen
dürfen nicht höher sein als die Einsparungen, die das Obergericht durch die Änderung des Beschäftigungsgrads eines oder mehrerer Mitglieder erzielt.

## Art. 48 {#art_48}

Wahlverfahren
1. Grundsatz
1 Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Obergerichts in getrennten Wahlgängen.
2 Ausgeschlossen ist:
a) die unmittelbare Wiederwahl als Präsidentin oder als Präsident, wenn sie oder
er diese Funktion während der ganzen vorausgegangenen Amtsdauer ausgeübt
hat;
b) die Wahl der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten als
Vizepräsidentin oder als Vizepräsident;
c) die unmittelbare Wiederwahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsident, wenn
sie oder er diese Funktion während der ganzen vorausgegangenen Amtsdauer
ausgeübt hat.
3 Das Mehr, welches für eine Wahl erreicht werden muss, berechnet sich nach dem
Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden9). Im Übrigen richtet sich
das Wahlverfahren nach der Geschäftsordnung des Grossen Rates10), soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 49 2. Eignungsprüfung
1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates prüft die Kandidierenden auf ihre persönliche und fachliche Eignung. Sie kann das Obergericht oder
andere Organe einbeziehen. Sie kann die Eignungsprüfung davon abhängig machen,
dass die Kandidatur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht wird.
2 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates kann die persönliche
und fachliche Eignung der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder des Obergerichts prüfen. Beabsichtigt sie, ein sich zur Wiederwahl stellendes Mitglied des
Obergerichts als ungeeignet einzustufen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und dem Obergericht Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
3 Die Kommission teilt dem Grossen Rat mit, wenn sie eine Person für ungeeignet
hält. Sie übermittelt dem Grossen Rat die Stellungnahmen der betroffenen Person
sowie des Obergerichts zur Kenntnisnahme.
Art. 50 3. Ergänzungs- und Ersatzwahl
1 Ist eine neue Stelle zu besetzen oder stellen sich nicht alle amtierenden Mitglieder
des Obergerichts zur Wiederwahl, schreibt die für die Justiz zuständige Kommission
des Grossen Rates die Stelle öffentlich aus.
2 In der Stellenausschreibung wird auf die Fraktion hingewiesen, welche die zu besetzende Stelle rechnerisch beanspruchen kann.
9) BR 150.100
10) BR 170.140
Art. 51 4. Wiederwahl
1 Die Mitglieder des Obergerichts teilen der für die Justiz zuständigen Kommission
des Grossen Rates und dem Obergericht anderthalb Jahre vor Ablauf der Amtsdauer
mit, dass sie ihren Beschäftigungsgrad bei einer Wiederwahl ändern möchten.
2 Das Obergericht informiert die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen
Rates über die dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren, die es während der Amtsdauer
gegen Mitglieder des Obergerichts durchgeführt oder eröffnet hat.
3 Die Fraktionen können die sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder zu Angelegenheiten der Justizverwaltung befragen, soweit sie deren Eignung betreffen.
Art. 52 Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter
1. Ausserordentliche Umstände
1 Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden:
a) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge
der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes verhindert ist;
b) für höchstens zwei Jahre, wenn das Obergericht wegen einer ausserordentlich
hohen Geschäftslast nicht mehr in der Lage ist, Rechtsstreitigkeiten innert
angemessener Frist zu erledigen, oder wenn ein solcher Zustand wegen einer
ausserordentlichen Zunahme der Geschäftslast einzutreten droht.
Art. 53 2. Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gelten die Regelungen zur Wohnsitzpflicht, zur Altersgrenze und zum Fraktionsproporz nicht.
2 Mitglieder der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden sowie Aktuarinnen
und Aktuare sind als ausserordentliche Richterinnen und Richter wählbar.
3 Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen wie für die ordentlichen Richterinnen
und Richter.
Art. 54 3. Zuständigkeit und Verfahren
1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates ist abschliessend für
die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern zuständig.
2 Sie legt mit der Zuwahl die Anzahl der ausserordentlichen Richterinnen und Richter, deren Beschäftigungsgrad und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fest.
Ein Nachtragskredit ist nicht nötig.
3 Das Zuwahlverfahren kann auf Antrag des Obergerichts oder von Amtes wegen
eingeleitet werden.
4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet
werden, wenn eine qualitativ gute Besetzung gewährleistet ist.
5 Im Übrigen gelten Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50 für das Zuwahlverfahren
sinngemäss.
3.1.3. Aktuariat
Art. 55 Bestand und Anstellungsvoraussetzungen
1 Das Obergericht stellt die erforderliche Anzahl Aktuarinnen und Aktuare nach den
personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons an. Es legt den Arbeitsumfang fest.
2 Als Aktuarin oder Aktuar kann angestellt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt.
Art. 56 Nebenbeschäftigungen
1 Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die
Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Obergerichts beeinträchtigen könnte.
2 Sie dürfen insbesondere nicht:
a) Parteien in Verfahren vertreten, die durch eine Abteilung des Obergerichts zu
beurteilen sind, der sie zugeteilt sind;
b) Parteien in Verfahren vertreten, die bei einem Weiterzug durch eine Abteilung
des Obergerichts zu beurteilen sind, der sie zugeteilt sind;
c) für eine Behörde tätig sein, deren Handlungen oder Entscheide im Streitfall
durch eine Abteilung des Obergerichts zu beurteilen sind, der sie zugeteilt
sind.
3 Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung
des Obergerichts.
4 Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem Obergericht zu melden.
Art. 57 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Abteilungsvorsitzenden entscheiden
über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.
2 Sofern ihr Pensum am Obergericht über 40 Stellenprozent beträgt, gelten für sie
bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen
Aktuarinnen und Aktuare.
3.1.4. Generalsekretariat
Art. 58 Aufgaben
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung des
Obergerichts vor. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Obergerichts.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil. Sie oder
er bereitet unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten die Geschäfte des
Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission vor und setzt diese gemeinsam mit
der Präsidentin oder dem Präsidenten um.
3.2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Art. 59 Zusammensetzung und Stellung
1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht im Minimum aus drei Einzelrichterinnen oder Einzelrichtern. *
1bis Der Grosse Rat legt jeweils vor Beginn der Amtsperiode auf Antrag des Obergerichts die Gesamtanzahl der Einzelrichterinnen und Einzelrichter des kantonalen
Zwangsmassnahmengerichts fest. *
1ter Kann das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Geschäftslast nicht mit der
für die jeweilige Amtsperiode festgelegten Anzahl Einzelrichterinnen und Einzelrichter bewältigen, erhöht der Grosse Rat auf Antrag des Obergerichts die Anzahl
der Einzelrichterinnen und Einzelrichter im erforderlichen Umfang. *
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur
dem Recht verpflichtet.
3 Administrativ ist es einem Regionalgericht angegliedert. Es verfügt dort über eine
Zustelladresse, kann die Infrastruktur des bezeichneten Regionalgerichts beanspruchen und dessen Mitarbeitende beiziehen.
Art. 60 Bezeichnung
1 Der Grosse Rat bezeichnet die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts auf Antrag des Obergerichts aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der
Regionalgerichte für die Dauer von vier Jahren.
2 Die Zusammensetzung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.
Art. 61 Stellvertretung
1 Kann das kantonale Zwangsmassnahmengericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht besetzt werden, bezeichnet das Obergericht die Stellvertretung
aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte, die einer Strafkammer vorstehen und nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht angehören. *
3.3. JUSTIZGERICHT
Art. 62 Zusammensetzung und Stellung
1 Das Justizgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
2 Das Justizgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
3 Es kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen.
4 Das Justizgericht legt seinen Sitz in der Geschäftsordnung fest. Dieser muss im
Kanton Graubünden liegen.
5 Der Sitz und die Zusammensetzung des Justizgerichts sind öffentlich bekannt zu
geben.
Art. 63 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Die Mitglieder des Justizgerichts dürfen:
a) keiner anderen richterlichen Behörde des Kantons Graubünden angehören;
b) nicht als Anwältinnen oder Anwälte im Kanton Graubünden praktizieren.
2 Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Justizgerichts dieselben persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen wie für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter
des Obergerichts.
Art. 64 Wahl
1 Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die weiteren Mitglieder
und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Justizgerichts in getrennten Wahlgängen.
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

## Artikel 48 bis {#art_48bis}

Artikel 51 gelten für das Wahlverfahren sinngemäss.
Art. 65 Besetzung
1 Das Justizgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen
und Richtern.
2 Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder
unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
Art. 66 Stellvertretung
1 Kann das Justizgericht wegen Ausstands- oder Verhinderungsgründen nicht durch
eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates eine Stellvertretung bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Verfahrens oder bis zum voraussichtlichen Wegfall des
Verhinderungsgrunds.
2 Die Stellvertretung hat dieselben persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu
erfüllen wie das zu ersetzende Mitglied.
Art. 67 Gerichtsverwaltung
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Justizgericht, überwacht dessen Geschäftstätigkeit und vertritt das Gericht gegen aussen.
2 Sie oder er unterbreitet dem Grossen Rat das Budget sowie die Jahresrechnung und
den Geschäftsbericht zur Genehmigung.
3 Im Grossen Rat werden das Budget sowie die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht des Justizgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts
vertreten.
Art. 68 Geschäftsordnung
1 Das Justizgericht regelt seine Organisation und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
3.4. REGIONALGERICHTE
3.4.1. Allgemeine Organisation
Art. 69 Kammern
1 Jedes Regionalgericht bestellt eine Zivil- und eine Strafkammer und gibt deren Zusammensetzung öffentlich bekannt.
Art. 70 Besetzung
1 Die Regionalgerichte entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.
3 Ist eine Eingabe offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
4 Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden die Regionalgerichte in
Dreierbesetzung über Angelegenheiten, für die eine einzelrichterliche Zuständigkeit
vorgesehen ist, sowie in Fünferbesetzung über Angelegenheiten, für die eine Dreierbesetzung vorgesehen ist.
5 Das Gesetz kann für bestimmte Bereiche eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.
Art. 71 Stellvertretung
1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in der anderen Kammer verpflichtet.
2 Kann ein Regionalgericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht
vollzählig besetzt werden, kann das Obergericht es durch Mitglieder eines anderen
Regionalgerichts ergänzen oder ein anderes Regionalgericht für zuständig erklären.
Art. 72 Gerichtsverwaltung
1. Gesamtgericht
1 Dem Gesamtgericht des jeweiligen Regionalgerichts gehören die ordentlichen Mitglieder an.
2 Ihm obliegen:
a) die Bestellung der Kammern;
b) die Ernennung der Kammervorsitzenden und der Stellvertretungen;
c) die Wahl der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
d) die Wahl des weiteren Mitglieds der Verwaltungskommission.
3 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.
Art. 73 2. Verwaltungskommission
1 Der Verwaltungskommission gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied an.
2 Das weitere Mitglied wird jeweils nach den Erneuerungswahlen für vier Jahre aus
dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Regionalgerichts gewählt.
Ersatzwahlen sind möglich.
3 Der Verwaltungskommission obliegen:
a) der Erlass der Geschäftsordnung;
b) die Verabschiedung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Obergerichts;
c) die Koordination der Rechtsprechung unter den Kammern;
d) die Fällung von dienstaufsichtsrechtlichen Entscheiden gegen Mitglieder des
Regionalgerichts, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist;
e) die Aufsicht über das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen sowie deren Mitgliedern, soweit diese Aufgabe in der Geschäftsordnung
nicht dem Präsidium übertragen wird;
f) die Wahl der vom Regionalgericht zu wählenden Personen, soweit nicht das
Gesamtgericht zuständig ist;
g) die Anstellung und Entlassung der festangestellten Mitarbeitenden;
h) weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
4 Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkularverfahren mindestens zwei Mitglieder der Verwaltungskommission mitwirken.
Art. 74 3. Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung
wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen insbesondere:
a) die Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen;
b) der Vorsitz in der Verwaltungskommission;
c) die Vorbereitung der Geschäfte für die Verwaltungskommission;
d) die Fällung personalrechtlicher Entscheide, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
e) das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgets Verpflichtungen einzugehen;
f) die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Obergerichts;
g) die Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission sowie des Präsidiums.
3 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialaufgaben und -zuständigkeiten zu.
Art. 75 Aktuariat
1 Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, an demselben Gericht gleichzeitig
nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter zu sein.
2 Sofern ihr Pensum an einem Regionalgericht über 40 Stellenprozent beträgt, gelten
für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Aktuarinnen und Aktuare des Obergerichts.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen
und Aktuaren ad hoc.
Art. 76 Geschäftsordnung
1 Jedes Regionalgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und
die Bildung der Spruchkörper in einer Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen zur Organisation und Geschäftsführung enthalten.
3 Die Geschäftsordnung ist vom Obergericht zu genehmigen.
3.4.2. Richterinnen und Richter
Art. 77 Bestand
1 Die Regionalgerichte bestehen aus den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern, die
für eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung erforderlich sind.
2 In der Regel gehören einem Regionalgericht eine hauptamtliche Präsidentin oder
ein hauptamtlicher Präsident, eine hauptamtliche Vizepräsidentin oder ein hauptamtlicher Vizepräsident sowie acht nebenamtliche Richterinnen und Richter an. Im Minimum besteht ein Regionalgericht aus einer hauptamtlichen Präsidentin oder einem
hauptamtlichen Präsidenten, einer nebenamtlichen Vizepräsidentin oder einem
nebenamtlichen Vizepräsidenten und sieben weiteren nebenamtlichen Richterinnen
und Richtern.
3 Der Grosse Rat legt jeweils vor den Erneuerungswahlen auf Antrag des Obergerichts den Gesamtstellenumfang für jedes Regionalgericht fest.
4 Kann ein Regionalgericht die ordentliche Geschäftslast nicht mit dem bei den Erneuerungswahlen festgelegten Gesamtstellenumfang bewältigen, erhöht der Grosse
Rat die Dotierung auf Antrag des Obergerichts im erforderlichen Umfang.
5 Tritt eine hauptamtliche Regionalrichterin oder ein hauptamtlicher Regionalrichter
zurück oder tritt sie oder er nicht zur Wiederwahl an, prüft der Grosse Rat auf Antrag des Obergerichts, ob auf eine Neubesetzung ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
Art. 78 Anzahl und Beschäftigungsgrad
1 Der Grosse Rat legt vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts die Anzahl der
hauptamtlichen Regionalrichterinnen und Regionalrichter und deren Beschäftigungsgrad fest.
2 Als Regionalgerichtspräsidentin oder als Regionalgerichtspräsident können in der
Regel nur Personen gewählt werden, die das Richteramt mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Stellenprozent ausüben. Dieser Mindestbeschäftigungsgrad
gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Regionalgerichts Bernina.
3 Der Grosse Rat kann nach Anhörung des Obergerichts Stellen, für die sich kein
amtierendes Mitglied zur Wiederwahl stellt, in teilzeitliche Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent aufteilen. Das Vorgehen gilt
sinngemäss für Ergänzungs- und Ersatzwahlen sowie für Teilrücktritte.
Art. 79 Änderung des Beschäftigungsgrads aufgrund Geburt oder Adoption
1 Die hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte, die aufgrund Geburt oder Adoption Eltern werden, haben Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads um
höchstens 20 Stellenprozent. Der Beschäftigungsgrad darf nicht unter 50 Stellenprozent fallen.
2 Der Anspruch auf Reduktion ist spätestens innert sechs Monaten nach der Begründung des Kindesverhältnisses geltend zu machen.
3 Reduziert ein hauptamtliches Mitglied den Beschäftigungsgrad, kann das betroffene Regionalgericht den Beschäftigungsgrad eines oder mehrerer seiner anderen
hauptamtlichen Mitglieder mit deren Zustimmung im entsprechenden Umfang erhöhen.
4 Können die infolge der Änderung des Beschäftigungsgrads freiwerdenden Stellenprozente gerichtsintern nicht besetzt werden, schafft der Grosse Rat eine neue
Richterstelle und besetzt diese.
5 Die Beschäftigung in reduziertem Umfang kann aufgenommen werden, sobald ein
anderes Mitglied seine Tätigkeit im Umfang der Reduktion ausgedehnt oder neu aufgenommen hat, spätestens jedoch auf den 1. des Monats nach Ablauf eines Jahres
seit der Begründung des Kindesverhältnisses.
Art. 80 Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer
1 Die Regionalgerichte können während der Amtsdauer den Beschäftigungsgrad der
hauptamtlichen Mitglieder mit der Zustimmung der betroffenen Person längstens bis
zum Ende der Amtsdauer ändern. Der Gesamtstellenumfang darf nicht verändert
werden.
Art. 81 Wahlverfahren
1 Die hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte teilen dem Obergericht und
dem Regionalgericht, dem sie angehören, anderthalb Jahre vor Ablauf der Amtsdauer mit, dass sie ihren Beschäftigungsgrad bei einer Wiederwahl ändern möchten.
2 Das Obergericht prüft Kandidierende auf ihre Eignung. Es gibt öffentlich bekannt,
wenn es zur Wahl zugelassene Kandidierende für ungeeignet hält.
3 Die Stimmberechtigten der jeweiligen Region wählen in getrennten Wahlgängen:
a) die hauptamtliche Präsidentin oder den hauptamtlichen Präsidenten;
b) die hauptamtliche Vizepräsidentin oder den hauptamtlichen Vizepräsidenten;
c) die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;
d) die übrigen Richterinnen und Richter.
4 Die Regionalgerichte wählen die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter für die Dauer
von vier Jahren. Ersatzwahlen sind möglich.
Art. 82 Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter
1. Ausserordentliche Umstände
1 Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden:
a) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von
Artikel 52 Absatz 1 Litera a vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den
hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen
kann;
b) für höchstens zwei Jahre, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Litera b vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen kann.
Art. 83 2. Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gelten die Regelungen zur Wohnsitzpflicht und zur Altersgrenze nicht.
2 Mitglieder des Obergerichts, anderer Regionalgerichte, der Schlichtungsbehörden
sowie Aktuarinnen und Aktuare sind als ausserordentliche Richterinnen und Richter
wählbar.
3 Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen wie für die hauptamtlichen Mitglieder
der Regionalgerichte.
Art. 84 3. Zuständigkeit und Verfahren
1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates ist abschliessend für
die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern zuständig.
2 Sie legt mit der Zuwahl die Anzahl der ausserordentlichen Richterinnen und Richter, deren Beschäftigungsgrad und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fest.
Ein Nachtragskredit ist nicht nötig.
3 Das Zuwahlverfahren kann auf Antrag des Obergerichts oder von Amtes wegen
eingeleitet werden.
4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet
werden, wenn eine qualitativ gute Besetzung gewährleistet ist.
5 Im Übrigen gelten Artikel 48 Absatz 3, Artikel 49 Abs. 1 und Artikel 50 für das
Zuwahlverfahren sinngemäss.
4. Schlichtungsbehörden
4.1. VERMITTLERAMT
Art. 85 Anzahl und Stellung
1 Als Schlichtungsbehörde besteht in jeder Region ein Vermittleramt.
2 Das Vermittleramt setzt sich aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zusammen. Die Mitglieder der Vermittlerämter können in mehreren Regionen tätig sein.
3 Das Vermittleramt ist fachlich eigenständig, in der Rechtsprechung unabhängig
und nur dem Recht verpflichtet.
4 Administrativ ist es dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.
5 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Organisation und die Geschäftsführung der Vermittlerämter.
Art. 86 Wahl
1 Das Regionalgericht wählt eine Vermittlerin oder einen Vermittler sowie eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3 Das Regionalgericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus, soweit sich keine amtierenden Mitglieder zur Wiederwahl stellen.
4 Die Zusammensetzung des Vermittleramts ist öffentlich bekannt zu geben.
Art. 87 Stellvertretung
1 Kann die Vermittlerin oder der Vermittler wegen Ausstandsgründen nicht durch
die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht die Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder eines anderen Vermittleramts.
2 Kann die Vermittlerin oder der Vermittler wegen Verhinderungsgründen nicht
durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine Stellvertretung bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds. Artikel 35 ist nicht anwendbar. Im Übrigen gelten für die Stellvertretung dieselben Regelungen wie für das zu ersetzende Mitglied.
4.2. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR MIETSACHEN
Art. 88 Anzahl und Stellung
1 Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht in
jeder Region eine Schlichtungsbehörde.
2 Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen setzt sich zusammen aus:
a) der Vermittlerin oder dem Vermittler der jeweiligen Region (Vorsitz);
b) je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterseite;
c) je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Mieter- und Vermieterseite.
3 Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist fachlich eigenständig, in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
4 Administrativ ist sie dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.
5 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Organisation und die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden für Mietsachen.
Art. 89 Wahl
1 Das Regionalgericht wählt die Vertretung der Mieter- und der Vermieterseite sowie deren Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3 Die Mieter- und Vermieterorganisationen unterbreiten dem Regionalgericht Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung. Reichen sie innert der angesetzten Frist keine
Vorschläge ein, bezeichnet das Regionalgericht die paritätischen Vertretungen.
4 Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist öffentlich bekannt zu geben.
Art. 90 Stellvertretung
1 Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen wegen Ausstandsgründen nicht
durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Regionalgericht
die Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder einer anderen Schlichtungsbehörde
für Mietsachen.
2 Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen wegen Verhinderungsgründen nicht
durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, ernennt und vereidigt das Regionalgericht eine Stellvertretung bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds. Artikel 35 ist nicht anwendbar. Im Übrigen gelten für die Stellvertretung dieselben Regelungen wie für das zu ersetzende Mitglied.
Art. 91 Beratungsdienst
1 Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen überträgt der oder dem Vorsitzenden einer anderen Schlichtungsbehörde für Mietsachen die Beratungstätigkeit gemäss Artikel 201 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung11).
2 Ist keine der Personen gemäss Absatz 1 bereit, diese Aufgabe zu übernehmen, kann
die Schlichtungsbehörde für Mietsachen die Beratungstätigkeit an Dritte übertragen
oder hierfür jemanden anstellen.
4.3. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR
GLEICHSTELLUNGSSACHEN
Art. 92 Anzahl und Stellung
1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlichtungsbehörde.
2 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen setzt sich zusammen aus:
a) einer oder einem Vorsitzenden;
b) je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;
c) je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
3 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist fachlich eigenständig, in der
Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
11) SR 272
4 Für Schlichtungsverhandlungen kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen die Räumlichkeiten nutzen, die den Vermittlerämtern für Schlichtungsverhandlungen zur Verfügung stehen.
5 Administrativ ist die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen dem Obergericht angegliedert. Sie verfügt dort über eine Zustelladresse.
Art. 93 Wahl
1 Das Obergericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen für die Dauer von vier Jahren.
2 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterbreiten dem Obergericht
Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung. Reichen sie innert Frist keine Vorschläge
ein, bezeichnet das Obergericht die paritätischen Vertretungen.
3 Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist öffentlich bekannt zu geben.
Art. 94 Stellvertretung
1 Kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen wegen Ausstands- oder
Verhinderungsgründen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden,
bezeichnet und vereidigt das Obergericht eine Stellvertretung bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Verfahrens oder bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds.
2 Die Stellvertretung hat dieselben persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu
erfüllen wie das zu ersetzende Mitglied.
Art. 95 Beratungsdienst
1 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen überträgt die Beratungstätigkeit gemäss Artikel 201 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung12) an
Dritte oder stellt hierfür jemanden an.
5. Aufsicht und Oberaufsicht
5.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 96 Inhalt der Aufsicht
1 Die Aufsicht über die richterlichen Behörden bezieht sich einzig auf die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung dürfen den richterlichen Behörden keine
Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden.
12) SR 272
2 Die Aufsicht stellt sicher, dass die richterlichen Behörden im Bereich der Justizverwaltung rechtmässig, zweckmässig und haushälterisch handeln. Sie schreitet gegen
ordnungswidrige Zustände von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.
Art. 97 Aufsichtsbeschwerde
1 Jedermann kann bei der Aufsichtsbehörde gegen Amtspflichtverletzungen von
richterlichen Behörden oder deren Mitgliedern Aufsichtsbeschwerde einreichen, soweit die behauptete Rechtsverletzung den Bereich der Justizverwaltung betrifft und
nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden kann.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege13).
Art. 98 Mitwirkungspflichten
1 Die richterlichen Behörden sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde und der von
dieser beauftragten unabhängigen fachkundigen Person die benötigten Informationen zu erteilen sowie Einsicht in die Akten und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu
gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
2 Die Mitglieder der richterlichen Behörden sind verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sich ein Mitglied
einer richterlichen Behörde dadurch strafrechtlich belasten würde.
5.2. DIENSTAUFSICHT
5.2.1. Instrumente der Dienstaufsicht
Art. 99 Disziplinarische Verantwortlichkeit
1. Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Mitglieder der richterlichen Behörden, die ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, kann eine der folgenden Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a) Verweis;
b) Busse bis zu 10 000 Franken;
c) Amtsenthebung.
2 Die Disziplinarmassnahmen richten sich insbesondere nach der Schwere der Amtspflichtverletzung, dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten
sowie der Stellung und der Verantwortlichkeit des Mitglieds der richterlichen Behörde.
3 Eine Amtsenthebung kann nur angeordnet werden, wenn ein Mitglied einer richterlichen Behörde während der Amtsdauer:
a) Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig schwer verletzt hat;
13) BR 370.100
b) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, dem eine Handlung
zugrunde liegt, die mit der richterlichen Tätigkeit nicht vereinbar ist.
Art. 100 2. Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt innert zwei Jahren, nachdem die Aufsichtsbehörde vom disziplinarisch zu ahndenden Vorfall Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch fünf Jahre, nachdem sich der disziplinarisch zu ahndende Vorfall
zugetragen hat.
2 Wird wegen des Sachverhalts, das dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, ein
Strafverfahren eingeleitet, läuft die Verfolgungsverjährung ab der Rechtskraft des
Strafentscheids.
3 Ist vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ein erstinstanzlicher, dienstaufsichtsrechtlicher Entscheid ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein.
Art. 101 Ausscheiden
1 Die Aufsichtsbehörde stellt im Streitfall fest, dass ein Mitglied einer richterlichen
Behörde von Gesetzes wegen aus dem Amt ausgeschieden ist, wenn es:
a) rechtsgültig zurückgetreten ist;
b) nicht wiedergewählt wurde;
c) die Fähigkeit, das Richteramt auszuüben, verloren hat;
d) die Stimmberechtigung verloren hat;
e) in einem anderen Kanton Wohnsitz genommen hat, sofern der kantonale
Wohnsitz eine Wählbarkeitsvoraussetzung ist;
f) die Altersgrenze erreicht hat, bis zu der das Richteramt längstens ausgeübt
werden kann;
g) ein mit dem Richteramt unvereinbares Amt annimmt, sofern diese Handlung
als Verzicht auf das Richteramt zu werten ist.
5.2.2. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 102 Zuständigkeit
1. Grosser Rat
1 Der Grosse Rat entscheidet über die Amtsenthebung eines Mitglieds eines Gerichts
und im Streitfall über das Ausscheiden eines Mitglieds eines Gerichts von Gesetzes
wegen.
2 In den Verfahren gemäss Absatz 1 kann der Grosse Rat auch andere Disziplinarmassnahmen anordnen sowie über den Zeitpunkt der Beendigung des beschäftigungsrechtlichen Verhältnisses und andere beschäftigungsrechtliche Ansprüche entscheiden, soweit diese streitig sind.
Art. 103 2. Obergericht
1 Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheidet das Obergericht über
dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber:
a) seinen Mitgliedern;
b) den Mitgliedern der Regionalgerichte;
c) den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen.
Art. 104 3. Justizgericht
1 Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheidet das Justizgericht über
dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber seinen Mitgliedern.
Art. 105 4. Regionalgerichte
1 Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheiden die Regionalgerichte über
dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber:
a) ihren Mitgliedern;
b) den Mitgliedern der Schlichtungsbehörden, die unter ihrer Aufsicht stehen.
2 Sie teilen dem Obergericht ihre dienstaufsichtsrechtlichen Entscheide mit.
Art. 106 Verfahren
1. Dienstaufsichtsrechtliche Verfahren vor dem Grossen Rat
1 Die vom Grossen Rat zu führenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren können
eingeleitet werden:
a) auf Antrag des Obergerichts;
b) auf Antrag eines Mitglieds eines Gerichts, um sich vom Vorwurf zu befreien,
eine Amtspflichtverletzung begangen zu haben, die eine Amtsenthebung nach
sich ziehen kann;
c) von Amtes wegen, wenn begründete Anzeichen für eine Amtspflichtverletzung vorliegen, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen könnte, oder wenn
das Ausscheiden von Gesetzes wegen streitig ist.
2 Im Übrigen gelten für die vom Grossen Rat zu führenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren die Bestimmungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern des
Grossen Rates oder der Regierung sinngemäss.
Art. 107 2. Weitere dienstaufsichtsrechtliche Verfahren
1 Die weiteren dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren können eingeleitet werden:
a) auf Antrag der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates;
b) auf Antrag der richterlichen Behörde, der die betroffene Person angehört;
c) auf Antrag eines Mitglieds einer richterlichen Behörde, um sich vom Vorwurf
zu befreien, eine Amtspflichtverletzung begangen zu haben;
d) von Amtes wegen, wenn begründete Anzeichen für die Verletzung einer
Amtspflicht vorliegen.
2 Mit der Disziplinaruntersuchung können unabhängige, fachkundige Personen beauftragt werden.
3 Vorsorgliche Massnahmen können angeordnet werden, wenn die Verletzung von
Amtspflichten glaubhaft gemacht wurde und das Funktionieren der betroffenen richterlichen Behörde gefährdet ist.
4 Soweit die richterlichen Behörden nicht selber entscheidungsbefugt sind, kommt
ihnen in den sie betreffenden Verfahren Parteistellung zu.
5 Wurde gegen ein Mitglied einer richterlichen Behörde wegen des Sachverhalts, der
dem dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren zugrunde liegt, ein Strafverfahren eingeleitet, ist das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren zu sistieren. Von einer Sistierung
kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
6 Die Mitglieder der richterlichen Behörden können zu einer vertrauensärztlichen
Untersuchung verpflichtet werden.
7 Dienstaufsichtsrechtliche Verfahren sind kostenlos. Bei Mutwilligkeit können Verfahrenskosten erhoben werden.
8 Im Übrigen richten sich das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren und das hieran anschliessende Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege14).
Art. 108 3. Mediation
1 Die Aufsichtsbehörde kann eine neutrale und fachkundige Person als Mediatorin
oder als Mediator einsetzen, mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
2 Die Mediatorin oder der Mediator kann Beweise abnehmen. Gutachten dürfen nur
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
3 Die Aufsichtsbehörde macht die Einigung zum Inhalt ihres Entscheids, wenn sie
rechtmässig ist.
5.3. ORGANAUFSICHT
5.3.1. Instrumente der Organaufsicht
Art. 109 Geschäftskontrolle
1 Die richterlichen Behörden führen eine fortlaufende Kontrolle über alle eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art der Erledigung.
Art. 110 Berichterstattungspflicht
1 Die richterlichen Behörden erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.
14) BR 370.100
2 Der Geschäftsbericht der Regionalgerichte bezieht sich auch auf die Tätigkeit der
unter ihrer Aufsicht stehenden Schlichtungsbehörden. Der Geschäftsbericht des
Obergerichts umfasst alle richterlichen Behörden.
3 Die Geschäftsberichte geben mindestens Auskunft über die Rechtsprechung und
die Fallstatistik.
Art. 111 Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Obergericht prüft und genehmigt das Budget und die Jahresrechnung der Regionalgerichte.
2 Die kantonale Finanzkontrolle prüft zuhanden des Grossen Rates das Budget und
die Jahresrechnung des Obergerichts und des Justizgerichts sowie die genehmigten
Budgets und Jahresrechnungen der Regionalgerichte.
Art. 112 Weisungen und Ersatzvornahme
1 Die Aufsichtsbehörde kann die beaufsichtigte richterliche Behörde anweisen, eine
Aufgabe zu erfüllen.
2 Wird diese Weisung missachtet, kann die Aufsichtsbehörde eine andere richterliche Behörde oder einen Dritten mit der Aufgabenerfüllung beauftragen.
3 Sofern keine Gefahr in Verzug ist, droht sie der richterlichen Behörde die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Frist an.
4 Die säumige richterliche Behörde trägt die der Aufsichtsbehörde durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten.
Art. 113 Administrativuntersuchung
1 Mit der Administrativuntersuchung kann die Aufsichtsbehörde durch eine unabhängige und fachkundige Person Angelegenheiten der Justizverwaltung klären lassen, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern.
2 Die beauftragte Person ist nur an das Gesetz und den Auftrag gebunden.
3 Sie kann Beweise abnehmen. Gutachten darf sie nur mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Die Beweiserhebungen richten sich nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege15).
4 Die beauftragte Person fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem Bericht zusammen und formuliert Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Sie übergibt den Bericht mit den Untersuchungsakten der Aufsichtsbehörde.
15) BR 370.100
5.3.2. Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
Art. 114 Grosser Rat
1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Obergericht und das Justizgericht sowie
die Oberaufsicht über die weiteren richterlichen Behörden aus.
Art. 115 Obergericht
1 Das Obergericht ist das oberste, justizinterne Leitungs- und Führungsorgan.
2 Es übt die Aufsicht über die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen sowie die Oberaufsicht über die von den Regionalgerichten beaufsichtigten Schlichtungsbehörden aus.
Art. 116 Erweiterte Verwaltungskommission des Obergerichts
1. Aufgaben
1 Die erweiterte Verwaltungskommission dient dazu, den Informationsaustausch
zwischen den richterlichen Behörden zu fördern und einen hinreichenden Einbezug
der beaufsichtigten richterlichen Behörden in Angelegenheiten der Justizaufsicht sicherzustellen.
2 Das Obergericht hat der erweiterten Verwaltungskommission vor der Beschlussfassung mindestens folgende Angelegenheiten der Justizaufsicht zur Beratung vorzulegen:
a) Verordnungen des Obergerichts über Angelegenheiten der Justizaufsicht;
b) Konzepte über die Aufsicht und das Controlling;
c) Weisungen, die sich an alle oder an bestimmte Kategorien von richterlichen
Behörden richten;
d) Massnahmen zur Qualitätssicherung;
e) Massnahmen zur Weiterbildung.
3 Die erweiterte Verwaltungskommission kann zu den ihr vorgelegten Angelegenheiten Stellungnahmen zuhanden des Obergerichts verabschieden.
Art. 117 2. Zusammensetzung und Beschlussfassung
1 Der erweiterten Verwaltungskommission gehören die Mitglieder der Verwaltungskommission des Obergerichts und fünf Mitglieder der Regionalgerichte an.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte wählen die fünf Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission jeweils nach den Erneuerungswahlen
für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der ordentlichen hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte. Dabei haben sie auf eine angemessene Vertretung der
kleinen, mittleren und grossen Regionalgerichte sowie auf die sprachlichen und regionalen Besonderheiten zu achten. Ersatzwahlen sind möglich.
3 Der erweiterten Verwaltungskommission sitzt die Präsidentin oder der Präsident
des Obergerichts vor.
4 Jedes Mitglied der erweiterten Verwaltungskommission kann bei der oder dem
Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung von Angelegenheiten der Justizaufsicht verlangen.
5 Die erweiterte Verwaltungskommission tagt mindestens zwei Mal pro Jahr.
6 Beschlüsse der erweiterten Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung mindestens die Mehrheit der Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission mitwirkt.
Art. 118 3. Generalsekretärin oder Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.
2 Sie oder er bereitet unter der Leitung der oder des Vorsitzenden die Geschäfte der
erweiterten Verwaltungskommission vor.
Art. 119 Regionalgerichte
1 Die Regionalgerichte beaufsichtigen die Schlichtungsbehörden, die ihnen angegliedert sind.
6. Schlussbestimmungen
Art. 120 Erstmalige Wahl der Oberrichterinnen und Oberrichter
1 Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Obergerichts erstmalig
in getrennten Wahlgängen bis spätestens im Dezember 2023. Der Amtsantritt erfolgt
per 1. Januar 2025.
2 Für die Besetzung der Richterstellen am Obergericht, für die sich amtierende Mitglieder des Kantons- oder Verwaltungsgerichts zur Wahl stellen, gelten Artikel 49 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 51 sinngemäss.
3 Für die Besetzung der Richterstellen am Obergericht, für die sich kein amtierendes

## Artikel 50 {#art_50}

4 Das Mehr, welches für eine Wahl erreicht werden muss, berechnet sich nach dem
Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden16). Im Übrigen richtet
sich das Wahlverfahren nach der Geschäftsordnung des Grossen Rates17), soweit in
diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
16) BR 150.100
17) BR 170.140
Art. 121 Erstmalige Wahl der Justizrichterinnen und Justizrichter
1 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Justizgerichts erstmalig bis spätestens im
Juni 2024. Der Amtsantritt erfolgt per 1. Januar 2025.
Art. 122 Übergangsbestimmungen
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge
zwischen dem Kantonsgericht oder dem Verwaltungsgericht und ihren Mitarbeitenden sind innert sechs Monaten auf das Obergericht als neuen Arbeitgeber umzuschreiben.
2 Die übrigen Befugnisse, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kantons- und
Verwaltungsgerichts gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entschädigungslos auf
das Obergericht über.
3 Die Eignung der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder der richterlichen Behörden richtet sich nach den Regeln, die zum Zeitpunkt der letztmaligen Wahl vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten haben. Die übrigen Regelungen betreffend die beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4 Ist die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Reduktion des
Beschäftigungsgrads aufgrund Geburt oder Adoption vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, kann dieser Anspruch spätestens innert sechs Monaten
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
5 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht
übertragen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.06.2022 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2023-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 1 geändert 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 1bis eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 1ter eingefügt 2026-008
20.10.2025 01.05.2026 Art. 61 Abs. 1 geändert 2026-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.06.2022 01.01.2025 Erstfassung 2023-008
Art. 59 Abs. 1 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
Art. 59 Abs. 1bis 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 59 Abs. 1ter 20.10.2025 01.05.2026 eingefügt 2026-008
Art. 61 Abs. 1 20.10.2025 01.05.2026 geändert 2026-008
