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title: "Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Ziel
1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des KVGG über die
Verbilligung der Krankenkassenprämien umzusetzen.

## Art. 2 {#art_2}

Einreichen des Gesuches (Art. 11 KVGG)
1 Das Gesuch zur Verbilligung der Krankenkassenprämien muss bis spätestens am 31. August des laufenden Jahres bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) eingereicht werden. Diese tritt auf Gesuche,
die nach dieser Frist eingereicht werden, nicht ein.
2 Das Gesuch kann ausnahmsweise später eingereicht werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a) Sozialhilfeempfänger wird;
b) vom Ausland her kommend im Kanton Wohnsitz nimmt;
c) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verliert.

## Art. 3 {#art_3}

Anspruchsberechtigte (Art. 12 KVGG)
1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Versicherte und Familien, deren
jährliches anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
a) 37'000 Franken für alleinstehende Personen;
b) 43'400 Franken für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren
unterhaltsberechtigten Kindern;
c) 65'000 Franken für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften.
2 Diese Einkommensgrenzen werden um 14'000 Franken je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht.
3 Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten:
a) Minderjährige, für die eine Unterhaltspflicht besteht;
b) junge Erwachsene in Ausbildung (Studierende oder Lernende), für die
eine Unterhaltspflicht besteht, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden;
c) junge Erwachsene, die noch keine angemessene Berufsausbildung
angefangen oder abgeschlossen haben und die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ein Einkommen von weniger als 18'000 Franken erzielen, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden.
4 Unterhaltspflichtige Kinder können, unabhängig davon, ob sie mit einem
Elternteil oder beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt leben, nur
einmal in der Berechnung der Einkommensgrenze der Mutter oder des Vaters
berücksichtigt werden; dabei gilt die Bestimmung von Artikel 5 Abs. 6, und
im Falle einer Umteilung der Obhut bleibt Artikel 5 Abs. 5 vorbehalten.
5 Auf schriftlichen Antrag können junge Erwachsene zwischen 18 und 25
Jahren die individuelle Prüfung ihres Dossiers beantragen, wenn sie beweisen
können, dass die Eltern ihnen gegenüber keine Unterhaltspflicht mehr haben.
6 Für junge Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung, die bereits
mit den Eltern eine Prämienverbilligung bekommen und für die grundsätzlich
keine Unterhaltspflicht mehr besteht, muss der Anspruch bis Ende des laufenden Jahres dennoch weiterhin mit den Eltern berechnet werden. Im Folgejahr müssen sie ab 1. Januar ein eigenes Gesuch nach Artikel 2 einreichen.
7 Die im Ausland versicherten und wohnhaften Partner und Kinder werden
für die Festlegung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

## Art. 4 {#art_4}

Ausnahmen (Art. 13 KVGG)
1 Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben:
a) Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910)
150'000 Franken oder deren steuerbares Vermögen (Code 7.910)
250'000 Franken übersteigt;
b) Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden.
2 Für Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden, wird eine
Verbilligung der Krankenkassenprämien trotzdem geprüft und gegebenenfalls zugesprochen, wenn die kantonale Steuerverwaltung bestätigt, dass die
steuerbaren Elemente dennoch genau ermittelt werden konnten.

## Art. 5 {#art_5}

Berechnung des Einkommens (Art. 14 KVGG)
1 Als anrechenbares Einkommen gilt das Nettojahreseinkommen gemäss der
Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2
Jahre); das Einkommen wird erhöht:
a) für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger um:
1. die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110–4.140),
2. die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen
(Code 4.210),
3. die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15'000
Franken übersteigen (Code 4.310),
4. einen Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens (Code
7.910);
b) für Personen mit selbständiger Tätigkeit um:
1. die Prämien an die Kranken- und Unfallversicherung (Code
4.110),
2. die übrigen Prämien und Beiträge (Code 4.120),
3. den Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse) soweit
er 15'000 Franken übersteigt (Code 4.140),
4. die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen
(Code 4.210),
5. die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15'000
Franken übersteigen (Code 4.310),
6. einen Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens (Code
7.910).
Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist die Spalte «Massgebend für den Satz» des Einkommens und des Vermögens der Steuerveranlagung massgebend. Die Bestimmungen nach den Absätzen 3, 7 und 8 dieses
Artikels bleiben vorbehalten.
2 Für quellensteuerpflichtige Personen gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Das anrechenbare Einkommen entspricht 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens aus dem Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das
die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung geprüft wird
(Jahr x – 2 Jahre), zuzüglich eines Zwanzigstels des steuerbaren Vermögens.
b) Hat sich die quellensteuerpflichtige Person aus einem anderen Kanton
oder aus dem Ausland soeben im Kanton Freiburg niedergelassen, entspricht das anrechenbare Einkommen 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens seit ihrer Ankunft im Kanton, zuzüglich eines Zwanzigstels
des steuerbaren Vermögens. Das anrechenbare Einkommen wird anhand des tatsächlichen Einkommens während des Kalenderjahrs bestimmt. Allerdings kann die AHV-Kasse das Dossier überprüfen und
das Einkommen auf ein Jahreseinkommen umrechnen, wenn erwiesen
ist, dass die versicherte Person ein regelmässiges und dauerhaftes Einkommen erzielt.
c) Wird eine quellensteuerpflichtige Person nach Artikel 73a und 73b des
Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) nachträglich ordentlich veranlagt, so wird das anrechenbare Einkommen gemäss Berechnungsregel in Artikel 5 Abs. 1 VKP anhand der nachträglichen ordentlichen Steuerveranlagung bestimmt.
3 Zivilstandsänderungen (Heirat, eingetragene Partnerschaft, Scheidung und
Todesfall eines Ehegatten) sowie Trennungen, die ab dem 1. Januar des laufenden Jahres eintreten, werden erst ab dem 1. Tag des folgenden Jahres auf
der Grundlage der entsprechenden Steuerveranlagung berücksichtigt. Für die
oben aufgezählten Situationen ist im Folgejahr ein neues Gesuch im Sinne
von Artikel 2 einzureichen, um den Anspruch auf Prämienverbilligungen zu
bestimmen.
4 Veränderungen in der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder werden ab
dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, in dem das Ereignis eintritt, frühestens aber ab dem 1. Januar des Jahres, in dem es der AHV-Kasse gemeldet
wurde.
5 Bei einer Umteilung der Obhut auf die Mutter oder den Vater wird der Anspruch des Kindes auf der Basis der entsprechenden Steuerveranlagung einer
der vorgenannten Personen, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens verwendet wird, geprüft.
6 Unterhaltspflichtige Kinder werden, unabhängig davon, ob sie mit einem
Elternteil oder beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt leben, bei
der Berechnung der Einkommensgrenze nur einmal berücksichtigt, sei es bei
der Mutter oder beim Vater; dabei gelten folgende Bestimmungen:
a) Bei geteilter Obhut für getrennte oder geschiedene Eltern wird das Kind
bei der Berechnung der Einkommensgrenze dem Elternteil angerechnet,
der das höhere anrechenbare Einkommen hat.
b) Bei ungeteilter Obhut für getrennte oder geschiedene Eltern wird das
Kind bei der Berechnung der Einkommensgrenze dem Elternteil angerechnet, der die alleinige Obhut hat.
c) Bei unverheirateten Paaren wird das Kind bei der Berechnung der Einkommensgrenze dem Elternteil angerechnet, der das höhere anrechenbare Einkommen hat.
d) Wird der Unterhaltsbeitrag zugunsten des volljährigen Kindes nicht
mehr besteuert und kann dieser auch nicht mehr von den Steuern der
getrennten oder geschiedenen Eltern abgezogen werden, so wird das
Kind auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person dem Elternteil
angerechnet, der den Unterhaltsbeitrag entrichtet.
7 Für Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten haben, kann die AHV-Kasse – auf begründetes Gesuch der
betroffenen Person hin – auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen
Steuerperiode befinden, wenn die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der
Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 % vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von Absatz 1 abweicht.
8 Für die Personen, die erst seit Kurzem im Kanton Freiburg wohnen, gelten
die folgenden Bestimmungen:
a) Lässt sich eine versicherte Person aus einem anderen Kanton oder aus
dem Ausland im Kanton Freiburg nieder, so erfolgt die Berechnung des
anrechenbaren Einkommens anhand der ersten Steuerveranlagung, die
von der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg erstellt
wurde. Diese ist notwendig für den Entscheid.
b) Lässt sich eine der ordentlichen Steuer unterliegende, materielle Sozialhilfe beziehende Person aus dem Ausland im Kanton Freiburg nieder,
so wird ein provisorischer Entscheid anhand des Budgets, das vom zuständigen regionalen Sozialdienstes eingereicht wird, gefällt. Unter Berücksichtigung von Artikel 20 KVGG, prüft die AHV-Kasse den Anspruch rückwirkend, sobald ihr die Steuerveranlagung im Sinne von
Buchstaben a oben vorliegt.
9 Hat sich der Zivilstand einer versicherten Person, die materielle Sozialhilfe
bezieht, geändert (nur Trennung oder Scheidung), so wird anhand der Steuererklärung, die vom zuständigen regionalen Sozialdienst eingereicht wird, und
nur auf begründetes Gesuch hin, ein provisorischer Entscheid ausgestellt. Die
AHV-Kasse prüft unter Berücksichtigung von Artikel 20 KVGG den Anspruch rückwirkend, sobald ihr die Steuerveranlagung im Sinne von Buchstabe a des vorangehenden Absatzes vorliegt.

## Art. 6 {#art_6}

Höhe der Prämienverbilligung (Art. 15 KVGG)
1 Die Ansätze der Prämienverbilligung werden in der Tabelle im Anhang
festgesetzt.
2 Für Kinder beträgt der Ansatz der Verbilligung mindestens 80 % der regionalen Durchschnittsprämie, und für junge Erwachsene in Ausbildung bis zum
25. Altersjahr beträgt der Ansatz der Verbilligung mindestens 50 % der regionalen Durchschnittsprämie.
3 Der massgebende Betrag der Durchschnittsprämie entspricht 93 % des vom
Eidgenössischen Departement des Innern für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV festgelegten Betrags, aufgerundet auf den
nächsten Franken.
4 Die Prämienverbilligung darf nicht höher sein als die volle Nettoprämie für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung der versicherten Person.

## Art. 7 {#art_7}

Zahlung der Prämienverbilligungen an die Versicherer (Art. 16
Abs. 2 KVGG)
1 Die AHV-Kasse ist zuständig, die Einzelheiten der Zahlungen der Prämienverbilligungen zu regeln.

## Art. 7a {#art_7a}

Anfang und Ende des Anspruchs (Art. 17 KVGG)
1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen zum ersten Mal erfüllt sind, frühestens aber
mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht wird; das Einreichedatum ist dasjenige, an dem der
Antrag bei der AHV-Ausgleichskasse eintrifft. Der Anspruch erlischt am
letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung wegfallen, spätestens aber am 31. Dezember.

## Art. 8 {#art_8}

Rückerstattungen (Art. 20 KVGG)
1 Beträge, die insbesondere wegen Todesfalls der versicherten Person, Wegzug ins Ausland, Militärdienst von mehr als 60 Tagen oder Wechsel des Versicherers zu Unrecht an den Versicherer bezahlt wurden, müssen der AHV-
Kasse zurückerstattet werden.
2 Ist der Betrag der Prämienverbilligung höher als die von der versicherten
Person geschuldete Nettoprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, so muss der Differenzbetrag der AHV-Kasse zurückerstattet werden.
3 Die AHV-Kasse ist zuständig, die Einzelheiten der Rückzahlungen zu regeln und entsprechend dem Bundesrecht vom Versicherer die persönlichen
Angaben der versicherten Personen zu verlangen.

## Art. 8a {#art_8a}

…

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 17. Februar 1997 über die Kontrolle der Krankenversicherung und die Zahlung der Prämien (SGF 842.1.11);
b) die Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Vergütung ausstehender
Krankenversicherungsprämien an die Gemeinden (SGF 842.1.112);
c) die Vereinbarung vom 4. November 1983 zur Durchführung des Gesetzes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung (SGF 842.1.12);
d) der Nachtrag I vom 18. Oktober 1985 zur Vereinbarung über die Krankenversicherung (Anschluss von Amtes wegen) (SGF 842.1.121);
e) die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Versicherten mit Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien (SGF 842.1.13);
f) der Beschluss vom 27. April 1993 über die Beteiligung der Gemeinden
an der finanziellen Unterstützung an die Krankenkassenprämien (SGF
842.1.14);
g) der Beschluss vom 25. September 1995 über die Registrierung der Ausstandsmeldungen in der Krankenversicherung (SGF 842.1.33);
h) der Beschluss vom 29. Juni 1999 über die Zuständigkeit der Direktion
für Gesundheit und Soziales für die Regelung des Verfahrens für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten
bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.61);
i) die Verordnung vom 19. August 2003 über den Tarif der komplementärmedizinischen Leistungen der Akupunktur, der chinesischen Medizin
und der Neuraltherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SGF 842.1.82).

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

## Art. 15 Anhang 1: Höhe der Prämienverbilligung ( Art. 6 Abs. 1) ( {#art_15}

KVGG)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.11.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_111
20.11.2012 Art. 5 geändert 01.01.2013 2012_109
20.11.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_109
20.11.2012 Art. 7a eingefügt 01.01.2013 2012_109
27.08.2013 Art. 2 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 4 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 5 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 6 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 7a geändert 01.01.2014 2013_067
04.11.2014 Art. 3 geändert 01.01.2015 2014_083
04.11.2014 Art. 4 geändert 01.01.2015 2014_083
04.11.2014 Art. 5 geändert 01.01.2015 2014_083
04.11.2014 Art. 6 geändert 01.01.2015 2014_083
04.11.2014 Art. 7a geändert 01.01.2015 2014_083
06.10.2015 Art. 6 geändert 01.01.2016 2015_100
11.10.2016 Art. 3 geändert 01.01.2017 2016_129
11.10.2016 Art. 4 geändert 01.01.2017 2016_129
11.10.2016 Art. 5 geändert 01.01.2017 2016_129
11.10.2016 Art. 6 geändert 01.01.2017 2016_129
11.10.2016 Anhang 1 eingefügt 01.01.2017 2016_129
14.10.2019 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.01.2020 2019_081
12.10.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_133
28.06.2021 Art. 3 Abs. 4 geändert 01.01.2017 2021_077
28.06.2021 Art. 5 Abs. 5 geändert 01.01.2017 2021_077
28.06.2021 Art. 5 Abs. 6, a) geändert 01.01.2017 2021_077
28.06.2021 Art. 5 Abs. 6, b) geändert 01.01.2017 2021_077
14.09.2021 Art. 8a eingefügt 01.01.2022 2021_113
12.10.2021 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.01.2022 2021_129
09.10.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2024 2023_082
09.10.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.01.2024 2023_082
09.10.2023 Art. 5 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2024 2023_082
09.10.2023 Art. 5 Abs. 9 eingefügt 01.01.2024 2023_082
09.10.2023 Art. 8a aufgehoben 01.01.2024 2023_082
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.11.2011 01.01.2012 2011_111
Art. 2 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067
Art. 3 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083
Art. 3 geändert 11.10.2016 01.01.2017 2016_129
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 09.10.2023 01.01.2024 2023_082
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 14.10.2019 01.01.2020 2019_081
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_129
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 09.10.2023 01.01.2024 2023_082
Art. 3 Abs. 4 geändert 28.06.2021 01.01.2017 2021_077
Art. 4 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 4 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083
Art. 4 geändert 11.10.2016 01.01.2017 2016_129
Art. 5 geändert 20.11.2012 01.01.2013 2012_109
Art. 5 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067
Art. 5 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083
Art. 5 geändert 11.10.2016 01.01.2017 2016_129
Art. 5 Abs. 2, c) eingefügt 09.10.2023 01.01.2024 2023_082
Art. 5 Abs. 5 geändert 28.06.2021 01.01.2017 2021_077
Art. 5 Abs. 6, a) geändert 28.06.2021 01.01.2017 2021_077
Art. 5 Abs. 6, b) geändert 28.06.2021 01.01.2017 2021_077
Art. 5 Abs. 9 eingefügt 09.10.2023 01.01.2024 2023_082
Art. 6 geändert 20.11.2012 01.01.2013 2012_109
Art. 6 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067
Art. 6 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083
Art. 6 geändert 06.10.2015 01.01.2016 2015_100
Art. 6 geändert 11.10.2016 01.01.2017 2016_129
Art. 6 Abs. 2 geändert 12.10.2020 01.01.2021 2020_133
Art. 7a eingefügt 20.11.2012 01.01.2013 2012_109
Art. 7a geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067
Art. 7a geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083
Art. 8a eingefügt 14.09.2021 01.01.2022 2021_113
Art. 8a aufgehoben 09.10.2023 01.01.2024 2023_082
Anhang 1 eingefügt 11.10.2016 01.01.2017 2016_129
ANHANG 1
Höhe der Prämienverbilligung ( Art. 6 Abs. 1) (Art. 15 KVGG)
In Anwendung von Artikel 6 VKP wird die Abstufung der Ansätze der
Verbilligung der Durchschnittsprämie von 1 % bis 65 % wie folgt
festgesetzt:
Anrechenbares Einkommen
unter der gesetzlichen Grenze
Ansatz der Verbilligung
der Durchschnittsprämie
von 0,01 % bis 1,02 % 1,00 %
von 1,03 % bis 2,03 % 2,08 %
von 2,04 % bis 3,05 % 3,17 %
von 3,06 % bis 4,07 % 4,25 %
von 4,08 % bis 5,08 % 5,34 %
von 5,09 % bis 6,10 % 6,42 %
von 6,11 % bis 7,12 % 7,51 %
von 7,13 % bis 8,14 % 8,59 %
von 8,15 % bis 9,15 % 9,68 %
von 9,16 % bis 10,17 % 10,76 %
von 10,18 % bis 11,19 % 11,85 %
von 11,20 % bis 12,20 % 12,93 %
von 12,21 % bis 13,22 % 14,02 %
von 13,23 % bis 14,24 % 15,10 %
von 14,25 % bis 15,25 % 16,19 %
von 15,26 % bis 16,27 % 17,27 %
von 16,28 % bis 17,29 % 18,36 %
von 17,30 % bis 18,31 % 19,44 %
von 18,32 % bis 19,32 % 20,53 %
von 19,33 % bis 20,34 % 21,61 %
von 20,35 % bis 21,36 % 22,69 %
von 21,37 % bis 22,37 % 23,78 %
von 22,38 % bis 23,39 % 24,86 %
von 23,40 % bis 24,41 % 25,95 %
von 24,42 % bis 25,42 % 27,03 %
Anrechenbares Einkommen
unter der gesetzlichen Grenze
Ansatz der Verbilligung
der Durchschnittsprämie
von 25,43 % bis 26,44 % 28,12 %
von 26,45 % bis 27,46 % 29,20 %
von 27,47 % bis 28,47 % 30,29 %
von 28,48 % bis 29,49 % 31,37 %
von 29,50 % bis 30,51 % 32,46 %
von 30,52 % bis 31,53 % 33,54 %
von 31,54 % bis 32,54 % 34,63 %
von 32,55 % bis 33,56 % 35,71 %
von 33,57 % bis 34,58 % 36,80 %
von 34,59 % bis 35,59 % 37,88 %
von 35,60 % bis 36,61 % 38,97 %
von 36,62 % bis 37,63 % 40,05 %
von 37,64 % bis 38,64 % 41,14 %
von 38,65 % bis 39,66 % 42,22 %
von 39,67 % bis 40,68 % 43,31 %
von 40,69 % bis 41,69 % 44,39 %
von 41,70 % bis 42,71 % 45,47 %
von 42,72 % bis 43,73 % 46,56 %
von 43,74 % bis 44,75 % 47,64 %
von 44,76 % bis 45,76 % 48,73 %
von 45,77 % bis 46,78 % 49,81 %
von 46,79 % bis 47,80 % 50,90 %
von 47,81 % bis 48,81 % 51,98 %
von 48,82 % bis 49,83 % 53,07 %
von 49,84 % bis 50,85 % 54,15 %
von 50,86 % bis 51,86 % 55,24 %
von 51,87 % bis 52,88 % 56,32 %
von 52,89 % bis 53,90 % 57,41 %
von 53,91 % bis 54,92 % 58,49 %
von 54,93 % bis 55,93 % 59,58 %
von 55,94 % bis 56,95 % 60,66 %
von 56,96 % bis 57,97 % 61,75 %
Anrechenbares Einkommen
unter der gesetzlichen Grenze
Ansatz der Verbilligung
der Durchschnittsprämie
von 57,98 % bis 58,98 % 62,83 %
von 58,99 % bis 60,00 % 63,92 %
von 60,01 % oder mehr 65,00 %
