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title: "Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau"
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provisions: 29
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# Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau

## § 1 {#par_1}

Eröffnungssitzung einer neuen Amtsperiode
1 Zur Eröffnungssitzung einer Amtsperiode wird der Grosse Rat in der zweiten Hälfte des Monats Mai durch das amtsälteste oder bei gleich langer Amtszeit durch das
ältere Mitglied eingeladen. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet
die Sitzung, bezeichnet vorläufig eine Sekretärin oder einen Sekretär sowie vier
Stimmenzählende, lässt über die Ergebnisse der Wahlen befinden, nimmt die Amtsgelübde der neu eintretenden Ratsmitglieder ab und leitet die Wahl des Präsidiums. *
2 Die neue Präsidentin oder der neue Präsident übernimmt den Vorsitz und lässt die

## § 2 weiteren Mitglieder des Ratsbüros wählen. * {#par_2}

Wahlgenehmigung
1 Auf die Eröffnungssitzung hin stellt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Botschaft über die Wahlergebnisse mit den Wahlprotokollen sowie allfällige Wahlrekurse mit den Akten zu. *
2 Der Grosse Rat befindet über die Ergebnisse der Wahlen, bei Unstimmigkeiten
oder Wahlrekursen auf Antrag des Ratsbüros. *
3 Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zum Entscheid des Grossen Rats
über die Gültigkeit ihres Mandats nicht an den Verhandlungen teil. *
§ 2a * Unvereinbarkeit
1 Das Ratsbüro erlässt zur Umsetzung von § 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung
(KV)1) betreffend Unvereinbarkeit Richtlinien und sorgt für deren Anwendung. *
2 In streitigen Fällen entscheidet der Grosse Rat.
1) RB 101

## § 3 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses {#par_3}

Amtsgelübde
1 Mitglieder, die erstmals gewählt worden sind, werden namentlich aufgerufen und
legen an ihrer ersten Sitzung das im Anhang zu dieser Geschäftsordnung festgelegte
Amtsgelübde ab. Die Ratsmitglieder erheben sich von den Sitzen. *
2 Regierungsrätinnen oder Regierungsräte, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und Richterinnen
oder Richter der kantonalen Gerichte, die erstmals gewählt worden sind, werden namentlich aufgerufen und legen das im Anhang zu dieser Geschäftsordnung festgelegte Amtsgelübde ab. Die Ratsmitglieder erheben sich von den Sitzen. *

## § 4 {#par_4}

Offenlegung von Interessenbindungen
1 Beim Amtsantritt unterrichtet jedes Ratsmitglied unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses die Parlamentsdienste schriftlich über:
1. * seine berufliche Tätigkeit
2. * die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in- und ausländischer Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechtes
3. * die Ausübung wichtiger politischer Ämter
2 Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder.
Dieses ist öffentlich.
3 Ratsmitglieder geben Änderungen den Parlamentsdiensten bekannt.

## § 5 {#par_5}

Ordentliche Wahlen
1 An der Wahlsitzung in der zweiten Hälfte des Monats Mai finden die Wahlen für
das Amtsjahr sowie weitere ordentliche Wahlen statt. Das Präsidium und das Vizepräsidium werden für die Dauer des Amtsjahrs, die übrigen Ratsbüromitglieder für
die Dauer der Legislatur gewählt. *
2 Die Wahlen gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 bis Ziff. 11 finden im Januar vor der Eröffnungssitzung statt. *

## § 6 {#par_6}

Ratsbüro
1 Das Ratsbüro besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, dem Ratssekretariat
mit zwei Mitgliedern, vier Stimmenzählenden und je einem Mitglied (Beisitzende)
der noch nicht im Ratsbüro vertretenen Fraktionen. *
2 … *
3 Das Ratsbüro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des
Grossen Rats sicher. Es behandelt die Geschäfte, die nicht einem anderen Organ des
Grossen Rats zugewiesen sind, und beschliesst insbesondere die Stellungnahmen des
Grossen Rats in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat beteiligt ist. Es beschliesst über Gesuche auf Entbindung vom Amtsgeheimnis oder Ermächtigungen zur Strafverfolgung gemäss § 15 Verantwortlichkeitsgesetz1). Der
Entscheid ist endgültig. Das Ratsbüro kann die Geschäftserledigung in besonderen
Fällen auch einer Kommission übertragen, namentlich der Justizkommission. *
4 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
kann das Ratsbüro zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs von der
Geschäftsordnung abweichen. Es hat den Rat darüber unverzüglich zu informieren. *
5 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft. *

## § 7 {#par_7}

Ratspräsidium
1 Das Präsidium leitet die Geschäfte des Grossen Rats. *
2 Das Präsidium stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf und erlässt mit Ausnahme der Eröffnungssitzung die Sitzungseinladungen. *
3 Zur Vorbereitung der Ratsverhandlungen können die Präsidien der Fraktionen oder
der vorberatenden Kommissionen beigezogen werden.
4 Das Präsidium führt in den Sitzungen den Vorsitz. Bei Verhinderung wird dieser
vom Vizepräsidium oder allenfalls von jenem Ratsmitglied übernommen, welches
das letzte Präsidium innehatte.
5 Für die Abwicklung der Geschäfte stehen dem Präsidium die Parlamentsdienste zur
Verfügung.
§ 8 * Ratssekretariat
1 Die Mitglieder des Sekretariats unterzeichnen mit dem Präsidium die Protokolle
und alle vom Grossen Rat ausgehenden Schriftstücke. *
§ 9 * Stimmenzählende
1 Die Stimmenzählenden ermitteln zusammen mit dem Ratssekretariat die Abstimmungsresultate.
1) RB 170.3
§ 9a * Beisitzende
1 Die Beisitzenden können Stellvertretungsaufgaben und besondere Aufgaben im
Ratsbüro wahrnehmen.

## § 10 {#par_10}

Parlamentsdienste
1 Die Parlamentsdienste stehen dem Grossen Rat und seinen Organen für Dienstleistungen zur Verfügung.
2 Sie führen die Geschäftsstelle des Ratsbüros, der Kommissionen und der Fraktionspräsidienkonferenz. *
3 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1. * Planung und Organisation des Ratsbetriebes
2. * Beratung der Ratsmitglieder in Verfahrensfragen
3. * Information und Dokumentation der Ratsmitglieder
4. * Führung des Protokolls der Ratssitzungen
5. * Führung des Protokolls des Ratsbüros (wird den Fraktionspräsidien und dem
Regierungsrat zur Verfügung gestellt)
6. * Führung des Protokolls der Fraktionspräsidienkonferenz (wird den Ratsbüromitgliedern und dem Regierungsrat zur Verfügung gestellt)
7. * Erledigung der administrativen Sachgeschäfte
2. Sitzungen

## § 11 {#par_11}

Ort, Zeit
1 Der Rat tagt ordentlicherweise im Sommerhalbjahr in Frauenfeld, im Winterhalbjahr in Weinfelden. Seine Sitzungen finden in der Regel am Mittwoch statt. *
2 Der Sitzungsbeginn wird am Sitzungsort durch Glockengeläute bekanntgegeben.
§ 12 * Sitzordnung
1 Das Ratsbüro erstellt eine Sitzordnung. Es nimmt Rücksicht auf die bisherige Praxis sowie auf Wünsche der Fraktionen. *

## § 13 {#par_13}

Einladung
1 Die Sitzungseinladung erfolgt nach Rücksprache mit dem Präsidium des Regierungsrats. *
2 Der Regierungsrat oder 30 Mitglieder können unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3 Unter Vorbehalt dringlicher Fälle soll jedes Mitglied mindestens zehn Tage vor der
Sitzung im Besitz der Einladung mit der Tagesordnung sein.

## § 14 {#par_14}

Teilnahmepflicht, Entschuldigung
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2 Wer verhindert ist, hat sich bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums
möglichst frühzeitig schriftlich unter Angabe des Grundes zu entschuldigen. *
3 … *

## § 15 {#par_15}

Besucherinnen und Besucher *
1 Besucherinnen und Besuchern steht eine Tribüne zur Verfügung. *
2 Wer die Verhandlungen stört, wird auf Anordnung des Präsidiums aus dem Saal
gewiesen und wenn nötig polizeilich weggeführt. Bei störender Unruhe auf der Tribüne kann das Präsidium die Räumung anordnen. *

## § 16 {#par_16}

Berichterstattung
1 Medien, die sich bei den Parlamentsdiensten anmelden, erhalten Einladungen und
Vorlagen. Es wird ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. *
2 Bei Bild- und Tonaufnahmen aus dem Sitzungssaal darf der Ratsbetrieb nicht gestört werden. Der Rat kann in Ausnahmefällen ein zeitlich befristetes Bild- und Tonaufnahmeverbot beschliessen.
3 Medien, die zu den Sitzungen zugelassen sind, übernehmen damit die Verpflichtung, auf Begehren der Votantin oder des Votanten oder des Präsidiums unzutreffende Angaben über die Verhandlungen unverzüglich kostenlos zu berichtigen. Wird
diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann die Zulassung für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Über den Ausschluss von einzelnen Medien, Berichterstatterinnen oder
Berichterstattern entscheidet das Ratsbüro. *
§ 16a * Elektronische Übertragung der Ratsdebatten
1 Die Ratsdebatten werden mit Bild und Ton aufgenommen und als Live-Übertragung veröffentlicht. Bei den Aufnahmen dürfen keine persönlichen Unterlagen oder
Materialien der Ratsmitglieder erkennbar sein.
2 Die Aufnahmen sind ein Jahr lang verfügbar und danach dauerhaft durch das
Staatsarchiv zu archivieren.
3 Über Anträge auf vorzeitige Löschung des Bild- oder Tonmaterials entscheidet das
Ratsbüro.
§ 17 * Propagandamaterial, Kundgebungen *
1 Wer zuhanden der Ratsmitglieder vor, während oder nach einer Sitzung im Sitzungsgebäude oder unmittelbar vor dessen Eingang Propagandamaterial verteilen
oder auflegen lassen will, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Ratsbüros. Dies
gilt auch für die Durchführung von Kundgebungen oder ähnlichen Aktionen. *
3. Verhandlungen
3.1. Allgemeines

## § 18 {#par_18}

Präsenzerfassung *
1 Nach Eröffnung der Sitzung wird die Präsenz erfasst. *
2 Wer verspätet erscheint oder die Sitzung vorzeitig verlässt, hat sich beim Ratssekretariat zu melden. *
§ 18a * Beschlussfähigkeit
1 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens 95 Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. *

## § 19 {#par_19}

Tagesordnung
1 Das Präsidium stellt die Tagesordnung zur Diskussion.
2 Geschäfte, die nicht unter Beachtung der Frist von § 13, aber spätestens bis am
Vortag durch Ergänzung der Tagesordnung angekündigt worden sind, dürfen nur behandelt werden, wenn der Rat zustimmt.

## § 20 {#par_20}

Dringlichkeit
1 Wird für ein Geschäft, das nicht auf der Tagesordnung steht, dringliche Behandlung beantragt, ist der Vorstoss zuhanden des Präsidiums und des Regierungsrats
möglichst frühzeitig einzureichen, spätestens jedoch gemäss § 19 Abs. 2. Stimmt der
Rat der Dringlichkeit zu, ist das Geschäft an der gleichen Sitzung abschliessend zu

## § 21 behandeln. * {#par_21}

Vorlagen des Regierungsrats *
1 Entwürfe für Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse sowie Voranschlag, Staatsrechnung und spezielle Kreditbegehren sind den Mitgliedern mit einer erläuternden
Botschaft zuzustellen.
2 Das Ratsbüro überweist die Vorlage an eine ständige Kommission oder an eine
Spezialkommission zur Vorberatung. *
3 Berichte können durch das Ratsbüro einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen werden. *
§ 21a * Kommissionsbericht
1 Das Kommissionspräsidium erstattet zuhanden des Rats einen schriftlichen Bericht
über die Kommissionsberatung. Dieser wird den Ratsmitgliedern vorgängig zugestellt. *
2 Der schriftliche Bericht ist nur ausnahmsweise im Rat zu verlesen. Das Kommissionspräsidium kann ergänzende mündliche Ausführungen machen.

## § 22 {#par_22}

Eintreten, Rückweisung, Detailberatung *
1 Bei Vorlagen, auf die nicht obligatorisch eingetreten werden muss, ist zuerst über
die Frage des Eintretens zu beraten und zu beschliessen. Berichte können ohne Eintreten behandelt werden. Wird Eintreten nicht bestritten oder beschlossen, folgt die
Detailberatung. Beschliesst der Rat Nichteintreten, gilt das Geschäft als erledigt. *
2 Nach dem Eintretensbeschluss oder in der Detailberatung kann der Rat ein Geschäft ganz oder teilweise zur Überarbeitung an den Regierungsrat oder an die vorberatende Kommission zurückweisen oder an eine neue Kommission zuweisen. *
3 In der Detailberatung kann jedes Mitglied Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen beantragen. *
4 Über Geschäfte, die dem Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, wird kein Beschluss gefasst. *

## § 23 {#par_23}

Wortbegehren
1 Wer zu einem Geschäft sprechen oder einen Antrag stellen will, hat beim Präsidium das Wort zu verlangen. *
2 Dieses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen, unter diesen zuerst
den Sprecherinnen oder Sprechern der Fraktionen. *
3 Will sich das Präsidium an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen. Das
Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednerinnen oder Rednern ergriffen. Wird
dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt das Vizepräsidium die Leitung der Verhandlung. *

## § 24 {#par_24}

Anträge
1 Materielle Anträge sind dem Präsidium schriftlich einzureichen.

## § 25 {#par_25}

Ordnungsruf
1 Die Mitglieder sind gehalten, zur Sache zu sprechen, ohne weitschweifig zu sein.
Verletzt ein Ratsmitglied diese Regel, wird es vom Präsidium ermahnt.
2 Verletzt ein Ratsmitglied die dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einzelnen
Mitgliedern gebührende Achtung oder den Anstand, wird es vom Präsidium zur
Ordnung gerufen.

## § 26 {#par_26}

Beschränkung der Redezeit
1 Der Rat kann für Diskussionen die Dauer der Voten beschränken.

## § 27 {#par_27}

Ordnungsanträge
1 Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge.
2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Diskussion auf diesen beschränkt und die
Beratung erst nach dem Entscheid über den Ordnungsantrag fortgesetzt. *

## § 28 {#par_28}

Beratung
1 Besteht eine Vorlage aus mehreren Bestimmungen, werden diese einzeln beraten,
falls der Rat nicht anders beschliesst.

## § 29 {#par_29}

Schluss der Diskussion
1 Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt das Präsidium die Diskussion als geschlossen.
2 Wird aufgrund eines Ordnungsantrags Schluss der Diskussion beschlossen, kann
eine Fraktion, die in der abgeschlossenen Diskussion noch nicht zu Wort gekommen
ist, ihren Standpunkt noch einbringen. Ebenso erhält noch das Wort, wer es schon
vorher verlangt hat und einen neuen Antrag stellen will. Die Sprecherin oder der
Sprecher der vorberatenden Kommission und der Regierungsrat haben Anrecht auf

## § 30 ein Schlusswort. * {#par_30}

Abstimmungsvorbereitung
1 Nach Schluss der Diskussion stellt das Präsidium die Anträge zusammen und legt
dar, wie abgestimmt wird. Wird ein anderes Verfahren beantragt und vom Präsidium
bestritten, entscheidet der Rat. Dem Begehren, über eine teilbare Frage getrennt
abzustimmen, soll grundsätzlich entsprochen werden.

## § 31 {#par_31}

Abstimmungsverfahren *
1 Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese
vor den Hauptanträgen zu entscheiden. Wer für einen Unterabänderungsantrag
stimmt, ist nicht verpflichtet, dem Abänderungsantrag zuzustimmen. Dasselbe gilt
im Verhältnis von Abänderungsantrag und Hauptantrag.
2 Stehen einander mehr als zwei Hauptanträge gegenüber, werden sie nebeneinander
ins Mehr gesetzt; jedes Mitglied kann nur für einen Antrag stimmen. Erhält in der
ersten Abstimmung kein Hauptantrag die absolute Mehrheit der Stimmenden, wird
darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen erhielten, aus der Abstimmung fällt. Dann wird die Abstimmung in gleicher Weise
über die verbliebenen Anträge fortgesetzt, bis einer von ihnen obsiegt. *
§ 32 * Durchführung der Wahlen und Abstimmungen *
1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht eine besondere Rechtsgrundlage das geheime Abstimmungsverfahren verlangt.
2 Die Ratsmitglieder geben ihre Stimme bei offenen Wahlen und offenen Abstimmungen über das elektronische Abstimmungssystem ab. Das Stimmverhalten der
einzelnen Ratsmitglieder und das Gesamtergebnis werden im Ratssaal angezeigt und
mit dem Protokoll öffentlich gemacht. *
2bis Kann nicht elektronisch abgestimmt werden, geben die Ratsmitglieder ihre Stimme ab, indem sie sich von ihren Sitzen erheben. In Schlussabstimmungen und bei
Beschlüssen von erheblicher Tragweite sind die Abstimmungen durch Namensaufruf durchzuführen. Zudem sind die Abstimmungen durch Namensaufruf durchzuführen, wenn mindestens 30 Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen. *
3 Bei offenen Wahlen oder offenen Abstimmungen ohne Auszählungserfordernis
stellt das Ratspräsidium bei offensichtlichem Ergebnis die Mehrheit fest. Bestehen
darüber Zweifel oder verlangt es ein Ratsmitglied, lässt das Präsidium die Stimmen
auszählen. Auf Anordnung des Präsidiums oder auf Begehren aus dem Rat wird das
Gegenmehr ermittelt. Werden Unstimmigkeiten geltend gemacht, kann die Wahl
oder die Abstimmung wiederholt werden. *
4 Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ermitteln die Stimmenzählenden mit den Sekretariatsmitgliedern das Ergebnis und erstellen darüber ein Protokoll. Das Protokoll wird veröffentlicht. *
5 Bei Abstimmungen durch Namensaufruf geben die Ratsmitglieder ihre Stimme sitzend ab. Name und Stimmabgabe werden protokolliert. Als gültige Stimmen zählen
nur Antworten, die unmittelbar nach Verlesen des Namens erteilt werden. Das Protokoll wird veröffentlicht. *
§ 33 Rückkommensanträge *
1 Am Schluss einer Lesung können Rückkommensanträge gestellt werden. Stimmt
der Rat zu, findet die Detailberatung über die Bestimmungen, auf welche zurückgekommen wird, nochmals statt. *
2 … *
§ 33a * Schlussabstimmung
1 Über die gesamte Vorlage wird in einer Schlussabstimmung entschieden.
2 Weist die angenommene Vorlage gegenüber dem Entwurf wesentliche Änderungen
auf, ist sie in der bereinigten Fassung zuzustellen.
§ 34 Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Bei Abstimmungen übt das Präsidium das Stimmrecht wie die übrigen Ratsmitglieder aus. Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag
als angenommen, für den der Präsident oder die Präsidentin gestimmt hat. Bei vorheriger Stimmenthaltung fällt er oder sie den Stichentscheid. *
2 Ergibt sich bei geheimen Abstimmungen Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.
§ 35 * Protokoll
1 Das Protokoll gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmenden
und den Gang der Verhandlungen. Anträge sind im Wortlaut aufzunehmen. Abstimmungen werden gemäss § 32 protokolliert. *
2 Die Verwendung von Aufnahmegeräten als Hilfsmittel zur Protokollführung ist erlaubt. Massgeblich ist das schriftliche Wortprotokoll. *
3 Das Protokoll wird durch das Ratsbüro genehmigt und auf der Internetseite des
Grossen Rats in der Regel am Vortag der Folgesitzung veröffentlicht. Protokollberichtigungen können innert fünf Tagen nach der elektronischen Publikation schriftlich beim Präsidium beantragt werden. Über die Berichtigung entscheidet das Ratsbüro abschliessend. *
4 Das Protokoll ist öffentlich. Es kann bei den Parlamentsdiensten bezogen oder im
Internet eingesehen werden. *
§ 36 Besondere Beratungsformen
1 Erscheinen Beratungsformen am Platz, die von den in diesem Reglement vorgesehenen Verfahren abweichen, beschliesst darüber der Rat von Fall zu Fall. Er kann
insbesondere Augenscheine oder Besichtigungen durchführen.
2 Das Ratsbüro kann in besonderen Fällen den Einsatz geeigneter Präsentationsmittel
zur Unterstützung der Beratungen bewilligen. *
3.2. Gesetze, Verordnungen und weitere Erlasse
§ 37 * Vorberatende Kommission
1 Vorlagen über Gesetze, Verordnungen und genehmigungsbedürftige Erlasse sind
durch eine Kommission vorzuberaten.
1bis Zur konsultativen Mitwirkung bei interkantonalen Verträgen, die der Beschlussfassung durch den Grossen Rat unterliegen, beantragt der Regierungsrat rechtzeitig
die vorgezogene Bildung einer Spezialkommission. *
2 Eine Ausweitung über den Bereich der Vorlage hinaus ist unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Regierungsrats gemäss § 42 der Kantonsverfassung zulässig. *
§ 38 Erste und zweite Lesung
1 Vorlagen für Gesetze und Verordnungen werden, unter Vorbehalt von § 53a, zweimal durchberaten. Nach jeder Lesung ist die entsprechende Fassung zuzustellen, sofern Änderungen beschlossen wurden. Die vorberatende Kommission kann für die
zweite Lesung neue Anträge stellen, die vorgängig ebenfalls zugestellt werden. Die
zweite Lesung findet, sofern keine Dringlichkeit besteht, in einer späteren Sitzung
statt. *
2 Bei Beschlüssen über Staatsverträge und Konkordate sowie bei Erlassen, die lediglich der Genehmigung des Grossen Rats bedürfen, findet nur eine Lesung statt. *
§ 39 Bereinigung
1 Nach der letzten Lesung wird, Dringlichkeit vorbehalten, jeder Erlass der Gesetzgebungs- und Redaktionskommission zur Bereinigung übergeben. Diese umfasst die
redaktionelle Korrektur sowie die Beseitigung von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten. Änderungen an genehmigungsbedürftigen Erlassen beschränken sich auf redaktionelle Korrekturen.
2 Die bereinigte Fassung wird zugestellt. *
§ 40 Redaktionslesung, Schlussabstimmung
1 Über die Fassung der Gesetzgebungs- und Redaktionskommission wird eine Redaktionslesung durchgeführt. Im Anschluss daran erfolgt die Schlussabstimmung.
§ 41 * Behördenreferendum
1 Wird ein Erlass, welcher der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, in der
Schlussabstimmung angenommen, stellt das Präsidium die Frage, wer sich für eine
Volksabstimmung ausspreche. Eine Diskussion findet nicht statt. Das Ergebnis wird
ermittelt. *
§ 42 * Botschaft an die Stimmberechtigten
1 Abstimmungsvorlagen sind den Stimmberechtigten mit einer erläuternden Botschaft zu unterbreiten. Diese wird in der Regel durch den Regierungsrat verfasst.
Ausnahmsweise kann der Grosse Rat das Ratsbüro oder die vorberatende Kommission mit der Abfassung der Botschaft beauftragen. Diese wird als Botschaft des
Grossen Rats veröffentlicht. *
3.3. Persönliche Vorstösse
§ 42a * Datum der Einreichung
1 Persönliche Vorstösse tragen das Datum der Ratssitzung, an der sie eingereicht
werden. Werden sie früher eingereicht, gilt das Datum der nächstfolgenden Ratssitzung. Vorstösse mit Antrag auf Dringlichkeit tragen das Datum der Einreichung.
§ 42b * Form
1 Persönliche Vorstösse werden in Papierform mit Originalunterschrift an einer Ratssitzung, elektronisch oder postalisch bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums eingereicht.
2 Elektronisch eingereichte Vorstösse müssen mit einer anerkannten elektronischen
Signatur versehen sein. Der Vorstoss muss bis Sitzungsbeginn bei den Parlamentsdiensten eingetroffen sein.
3 Die Einreichung per Post setzt voraus, dass der Vorstoss in Papierform mit Origi -
nalunterschrift eingeht. Der Vorstoss muss bis am Vortag vor einer Ratssitzung bei
den Parlamentsdiensten eingetroffen sein.
4 Die Parlamentsdienste lassen den Vorstoss bei den Ratsmitgliedern zur Mitunterzeichnung zirkulieren mit Ausnahme der Einfachen Anfrage.
§ 43 Parlamentarische Initiative
1 Mit der Parlamentarischen Initiative wird dem Rat der Auftrag erteilt, aufgrund eines ausgearbeiteten Entwurfes den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer
Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines
Grossratsbeschlusses zu prüfen.
2 Eine Parlamentarische Initiative kann von einem Mitglied, mehreren Mitgliedern
oder von einer Kommission des Rats vorgelegt werden. Der ausgearbeitete Entwurf
ist mit einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder,
welche sie unterstützen, einzureichen. *
3 Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang der Parlamentarischen Initiative Kenntnis. Die Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden
und die Begründung schriftlich mit.
4 Das Ratsbüro lädt den Regierungsrat zu einer Stellungnahme zum Verfahren und
zum Inhalt ein. Die Stellungnahme des Regierungsrats ist in der Regel innert zwei
Monaten zu erstatten und erfolgt zuhanden des Rats. *
5 Die oder der Erstunterzeichnende kann die Parlamentarische Initiative bis zum Abschluss der Beratung mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunterzeichnet hat, kann an der Parlamentarischen Initiative festhalten. *
§ 44 Rückweisung einer Parlamentarischen Initiative
1 Das Ratsbüro weist nach Anhören des Regierungsrats eine Parlamentarische Initiative zurück, wenn sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft anhängig ist, oder wenn der Gegenstand vom Regierungsrat als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines halben Jahrs dem Grossen Rat vorgelegt wird. *
2 Wird die Rückweisung aus der Mitte des Rats angefochten, beschliesst der Rat ohne vorgängige Diskussion über die Entgegennahme der Initiative. *
§ 45 Erledigung einer Parlamentarischen Initiative
1 Das Präsidium stellt durch Abstimmung fest, ob der Rat die Parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweist das Ratsbüro die Initiative einer
Kommission gemäss § 60 oder § 60a zu Bericht und Antrag. *
2 Die Kommission berät den Entwurf. Sie kann Zwischenergebnisse ihrer Beratungen dem Regierungsrat und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreiten. Sie kann Änderungen, einen Gegenvorschlag oder die Ablehnung der
Parlamentarischen Initiative beantragen. *
3 Der Rat berät den Bericht und entscheidet über den Kommissionsantrag.
§ 46 Motion
1 Mit einer Motion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, für den Erlass, die
Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer
grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses einen formulierten Entwurf zu unterbreiten.
2 Eine Motion kann von einem Mitglied, mehreren Mitgliedern oder von einer Kommission des Rats vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und einer Begründung
zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie unterstützen, einzureichen. *
3 Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Motion Kenntnis. Die Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begründung
schriftlich mit.
4 Die Antwort des Regierungsrats erfolgt innert Jahresfrist schriftlich. Aus triftigen
Gründen kann das Ratsbüro auf Antrag des Regierungsrats und nach Anhörung der
Motionärin oder des Motionärs eine Fristerstreckung bewilligen. Die Antwort wird
den Ratsmitgliedern spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt. Nach der Diskussion wird abgestimmt, ob die Motion erheblich erklärt wird. *
5 Enthält eine Motion verschiedene Forderungen, kann der oder die Erstunterzeichnende oder der Regierungsrat eine Erheblicherklärung nur einzelner Forderungen
verlangen, sofern dies ohne Änderung des Motionsantrags möglich ist. Es ist in diesem Fall über jede Forderung der Motion einzeln abzustimmen. *
6 Die oder der Erstunterzeichnende kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung
mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunterzeichnet hat, kann an der
Motion festhalten. *
§ 47 Erledigung einer Motion
1 Erklärt der Rat eine Motion erheblich, hat der Regierungsrat über den Auftrag innert zwei Jahren Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Damit ist der Motionsauftrag erfüllt.
2 Wird der Motionsauftrag erfüllt, bevor der Regierungsrat Bericht erstattet, stellt der
Regierungsrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
3 Kann ein Motionsauftrag innert Frist nicht erfüllt werden, legt der Regierungsrat
vor Ablauf der Frist die Gründe dar und stellt dem Ratsbüro Antrag auf eine Nachfrist. *
4 Erachtet der Regierungsrat einen Motionsauftrag als nicht erfüllbar, stellt er dem
Rat Antrag auf Entlastung. *
§ 47a * Standesinitiative
1 Ein Antrag auf Überweisung einer Standesinitiative wird auf dem Motionsweg eingereicht.
§ 47b * Kantonsreferendum
1 Wer ein Kantonsreferendum im Sinne von Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV)1) ergreifen will, hat den Erlass und einen Entwurf des Beschlusses des Grossen
Rats mit einer kurzen Begründung bis am Vortag der vorletzten Ratssitzung vor Ablauf der eidgenössischen Referendumsfrist vorzulegen.
§ 48 Leistungsmotion
1 Mit einer Leistungsmotion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, in Verwaltungsbereichen mit Globalbudgets bei bestimmten Produktegruppen ein vorgegebenes alternatives Leistungsniveau oder ein vorgegebenes neues Leistungsziel ins Globalbudget aufzunehmen oder ein bestehendes Leistungsziel zu streichen. Besteht für
das alternative Leistungsniveau oder das neue Leistungsziel keine genügende
Grundlage im Gesetz oder ist ein zu streichendes Leistungsziel in einem Gesetz festgelegt, ist statt einer Leistungsmotion eine Motion zur Anpassung der gesetzlichen
Grundlage einzureichen. *
1) SR 101
2 Eine Leistungsmotion kann von der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission
oder mindestens 30 Ratsmitgliedern vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie
unterstützen, einzureichen. *
3 Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Leistungsmotion Kenntnis. Die
Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die
Begründung schriftlich mit.
4 Der Regierungsrat nimmt zur Leistungsmotion in der Regel innert drei Monaten
Stellung.
5 Der Rat beschliesst in einer der nachfolgenden Sitzungen über die Erheblicherklärung der Leistungsmotion.
6 Die Kommission oder der oder die Erstunterzeichnende kann die Leistungsmotion
bis zum Abschluss der Beratungen mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer
mitunterzeichnet hat, kann an der Leistungsmotion festhalten. *
§ 49 Erledigung einer Leistungsmotion
1 Erklärt der Rat eine Leistungsmotion erheblich, unterbreitet ihm der Regierungsrat
spätestens im übernächsten Globalbudget die verlangte Vorlage. Wird die Leistungsmotion bis Ende Januar eingereicht und in der Folge erheblich erklärt, ist sie mit
dem nächsten Globalbudget umzusetzen. *
2 Wird der Auftrag der Leistungsmotion erfüllt, bevor der Regierungsrat Bericht erstattet, stellt der Regierungsrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
3 Gelangt der Regierungsrat zur Ansicht, der Auftrag lasse sich nicht innert der vorgesehenen Frist erreichen, so legt er dar, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Vorgabe erreicht werden kann.
§ 50 Interpellation
1 Mit einer Interpellation wird vom Regierungsrat Auskunft über eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende kantonale Angelegenheit verlangt.
2 Eine Interpellation kann von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rats
zuhanden des Präsidiums eingereicht werden. Sie ist zu begründen und kann von
weiteren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. *
3 Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Interpellation Kenntnis. Die Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begründung schriftlich mit.
4 Die Antwort des Regierungsrats erfolgt innert Jahresfrist schriftlich. Sie wird den
Ratsmitgliedern spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt. Eine Interpellation,
für die dringliche Behandlung beschlossen wird, kann mündlich beantwortet werden. *
5 Im Rat erhält der oder die Erstunterzeichnende das Wort zu einer kurzen Erklärung, ob er oder sie mit der Antwort zufrieden ist. Eine Diskussion findet statt, wenn
sie von einer Mehrheit auf Antrag beschlossen wird. Sie ist in der Regel in derselben
Sitzung durchzuführen. *
§ 51 Einfache Anfrage
1 Eine Auskunft, die durch eine Interpellation verlangt werden kann, ist vom Regierungsrat auch auf eine Einfache Anfrage hin zu erteilen. Eine solche kann von einem
Mitglied oder von mehreren Mitgliedern des Rats ausgehen und ist unterzeichnet
einzureichen. *
1bis Eine Einfache Anfrage darf höchstens fünf Fragen ohne zusätzliche Teilfragen
umfassen. *
2 Der Regierungsrat beantwortet Einfache Anfragen schriftlich, in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Eine Diskussion findet nicht statt. *
§ 52 * Andere Anträge
1 Für Anträge von Kommissionen oder Ratsmitgliedern an den Regierungsrat, welche die Einhaltung geltenden Rechtes, die Einholung von Berichten oder die Anordnung einer Untersuchung betreffen, gilt das Verfahren für Motionen sinngemäss. *
§ 52a * Fragestunde
1 Mit einer Frage wird vom Regierungsrat Auskunft über eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende kantonale Angelegenheit verlangt.
2 Pro traktandierte Fragestunde darf von einem Ratsmitglied maximal eine Frage gestellt werden. Sie ist kurz und klar zu formulieren und zu begründen.
3 Die Frage ist bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums und zur Weiterleitung an den Regierungsrat bis am Mittwoch der Vorwoche vor der traktandierten
Fragestunde schriftlich einzureichen.
4 Die Fragestunde findet in der Regel alle zwei Monate statt. Das Präsidium kann
wegen übergeordneter Geschäfte oder aus zeitlichen Gründen die Fragestunde auf
die Folgesitzung verschieben. Im Bedarfsfall kann eine zusätzliche Fragestunde
traktandiert werden.
5 Der Regierungsrat beantwortet in der Fragestunde die eingereichten Fragen mündlich.
6 Eine sachbezogene Verständnis- oder Nachfrage ist zulässig.
7 Es findet keine Diskussion statt.
3.4. Volksinitiativen, Petitionen und andere Eingaben
§ 53 Volksinitiativen
1 Begehren gemäss § 26 der Kantonsverfassung werden vom Ratsbüro zu Bericht
und Antrag einer Kommission überwiesen. Das Kommissionspräsidium holt beim
Regierungsrat einen Bericht über die Gültigkeit und zum Inhalt des Begehrens ein. *
2 Die Kommission kann dem Grossen Rat auch einen Gegenvorschlag beantragen.
Liegt kein solcher Antrag vor, kann der Grosse Rat die Kommission mit der Ausar -
beitung eines solchen beauftragen. *
§ 53a * Beschlussfassung über Volksinitiativen
1 Die Beratungen über Begehren nach § 26 der Kantonsverfassung und über allfällige Gegenvorschläge erfolgen in einer Lesung.
2 Ein allfälliger Gegenvorschlag ist vom Rat vor der Beschlussfassung zum Initiativbegehren zu bereinigen.
3 Der Rat entscheidet zuerst über die Zustimmung zum Initiativbegehren. Stimmt er
ihm zu, entfällt der Gegenvorschlag. Lehnt er es ab, so beschliesst er anschliessend
über den Gegenvorschlag.
4 Für den Fall des Rückzugs der Initiative beschliesst der Rat im Rahmen der
Schlussabstimmung über einen ausformulierten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe
in einer Eventualabstimmung über das Behördenreferendum.
§ 54 * Petitionen
1 Petitionen an den Grossen Rat nimmt das Präsidium entgegen und überweist sie an
die Justizkommission. Petitionen, auf die § 5 des Gesetzes über die Ausübung des
Petitionsrechts1) anwendbar ist, werden von der Justizkommission abschliessend behandelt. Bei Bedarf kann die Justizkommission eine Stellungnahme des Regierungsrats einholen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag. Die Antwort
im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechts erfolgt durch
Protokollauszug. *
§ 55 Andere Eingaben
1 Andere Eingaben an den Grossen Rat legt das Präsidium dem Ratsbüro zur Erledigung vor. Das Ratsbüro kann die Eingabe ad acta legen, dem Rat Antrag stellen oder
eine Stellungnahme der Justizkommission, des Regierungsrats oder der davon
betroffenen Behörde einholen. *
1) RB 162
§ 56 * Bürgerrechtsgesuche, Begnadigungsgesuche
1 Der Grosse Rat entscheidet über Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechtes
oder um Begnadigung auf Antrag der Justizkommission.
3.5. Wahlen
§ 57 Verfahrensarten, Bekanntgabe
1 Wahlen sind offen oder geheim. Entscheidend ist in jedem Wahlgang das absolute
Mehr der massgebenden Stimmen. *
1bis Bei Wahlen mit ausschliesslichem Vorschlagsrecht des Regierungsrats gemäss
§ 58 Abs. 1 Ziff. 8 werden zur Ermittlung des absoluten Mehrs die leeren Wahlzettel
nicht ausgeschieden. *
2 Das Präsidium gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.
§ 58 Geheime Wahl
1 In geheimer Wahl werden gewählt: *
1. * die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Grossen Rats
2. * die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Regierungsrats
3. * die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
4. * die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Obergerichts
5. * die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,
die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts
6. * die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts
7. * die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
8. * die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Bankrats der Kantonalbank
9. * die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherung
10. * die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Rekurskommission in Anwaltssachen
11. * die Leiterin oder der Leiter der kantonalen Finanzkontrolle
12. * die ausserordentlichen Berufsrichterinnen oder ausserordentlichen Berufsrichter der Bezirksgerichte
2 Bei Listenwahl kann höchstens für so viele Personen gestimmt werden, als zu wählen sind; jeder Name darf nur einmal geschrieben werden. *
3 Die Wahlzettel werden durch die Stimmenzählenden eingesammelt und vom Ratsbüro ausgezählt. Finden mehrere geheime Wahlgänge in der gleichen Sitzung statt,
kann das Präsidium das Ratsbüro so aufteilen, dass je zwei Stimmenzählende mit einem Mitglied des Ratssekretariats ein Wahlresultat ermitteln und protokollieren. Das
Ratsbüro kann auch erweitert werden. Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger
Kontrolle. Stimmen für nicht wählbare Personen und solche, die eine kandidierende
Person nicht unmissverständlich bezeichnen, sind ungültig. Erreichen bei einer Listenwahl mehr Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr, fallen jene mit
den kleinsten Stimmenzahlen aus der Wahl. *
4 Das Präsidium stellt eine zustande gekommene Wahl mit Nennung der gewählten
Person fest oder ordnet einen neuen Wahlgang an. Die Wahlzettel eines abgeschlossenen Wahlganges werden nach Bekanntgabe des Wahlresultats, spätestens jedoch
unmittelbar nach der Sitzung, durch die Parlamentsdienste vernichtet. *
5 Für gemeinsame Wahlvorschläge der Fraktionen sind bei Listenwahlen gedruckte
Wahlzettel der Parlamentsdienste zulässig. Die Mitglieder können Streichungen oder
Abänderungen vornehmen.
§ 59 Offene Wahl
1 Offene Wahl ist zulässig, sofern ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktionen
vorliegt, der nicht mehr Personen aufführt als zu wählen sind. Eine Wahl muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden
Antrag zustimmen.
2 Offene Wahl ist möglich für:
1. * die Mitglieder des Sekretariats und die Stimmenzählenden des Rats sowie die
Beisitzenden des Ratsbüros
2. * die Mitglieder der ständigen Kommissionen gemäss § 60 Abs. 1 und aus deren
Mitte die Präsidentinnen oder die Präsidenten
3. * die Revisionsstelle der Kantonalbank
4. * die Kontrollstelle der Gebäudeversicherung

## § 32 {#par_32}

Die Wahl mehrerer Kommissionsmitglieder kann gesamthaft erfolgen, wenn kein Mitglied opponiert. Die Resultate sind wie bei Abstimmungen zu protokollieren.
4. Kommissionen
§ 60 * Ständige Kommissionen
1 Zur Vorberatung von Geschäften gemäss § 62 bis § 66 wählt der Grosse Rat ständige Kommissionen für die Dauer einer Legislatur: *
1. * eine Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission von einundzwanzig Mitgliedern
2. * eine Justizkommission von fünfzehn Mitgliedern
3. * eine Raumplanungskommission von fünfzehn Mitgliedern
4. * eine Gesetzgebungs- und Redaktionskommission von neun Mitgliedern
5. * eine Kommission für Klima, Energie und Umwelt von fünfzehn Mitgliedern
2 Die Kommissionsmitglieder sind in Listenwahl, die Präsidentinnen oder Präsidenten in Einzelwahl zu wählen. *
§ 60a * Spezialkommissionen
1 Spezialkommissionen sind nichtständige Kommissionen von neun bis fünfzehn
Mitgliedern. Das Ratsbüro wählt sie zur Vorberatung bestimmter Vorlagen oder Geschäfte, insbesondere von Gesetzesvorlagen. Es kann vor der Bildung der Kommission eine Empfehlung zur Zusammensetzung abgeben. *
2 Das Ratsbüro kann Spezialkommissionen mit weiteren Aufgaben beauftragen. *
§ 60b * Verzeichnis und Konstituierung
1 Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Zusammensetzung der Kommissionen.
Sie führen ein Verzeichnis aller Kommissionen.
2 Die Kommissionen konstituieren sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
§ 60c * Protokollführung
1 Die kantonale Verwaltung sorgt für die Protokollführung. *
2 Die Gesetzgebungs- und Redaktionskommission kann auf die Protokollführung
verzichten. In diesem Fall gilt die Gesetzesfassung der Kommission als Protokoll. *
§ 61 Vertretung der Fraktionen
1 Bei der Bestellung der Kommissionen sind die Fraktionen ihrer Stärke entsprechend zu berücksichtigen. Das Ratsbüro legt auf Antrag der Fraktionspräsidienkonferenz zu Beginn einer Legislaturperiode den Verteilschlüssel für die Zuteilung der
Kommissionssitze an die Fraktionen fest. Es wendet dabei bei der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission sinngemäss das mathematische Verfahren für die
Verteilung der Nationalratsmandate auf die Kantone gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR)1) an, womit jeder Fraktion mindestens ein
Sitz zusteht. Bei den übrigen Kommissionen wendet das Ratsbüro sinngemäss das
mathematische Verfahren für die Verteilung der Nationalratsmandate gemäss
Art. 40 und Art. 41 BPR an. *
1bis Fraktionen, denen kein Sitz zusteht, können in alle Kommissionen einen Beobachter oder eine Beobachterin delegieren. Kommissionsmitglieder mit diesem Status
haben Antragsrecht und sind wie die Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen
verpflichtet. Ein Stimmrecht steht ihnen nur zu, wenn sie das Präsidium einer Kommission innehaben. *
1ter Bestandsänderungen einer Fraktion innerhalb der Legislatur haben keinen Einfluss auf den Verteilschlüssel. *
2 Scheidet ein Mitglied einer Kommission gemäss § 60 Abs. 1 im Verlauf der Legislatur aus der delegierenden Fraktion aus, erlischt sein Kommissionsmandat. *
§ 62 * Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission
1 Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission (GFK) erfüllt folgende Aufgaben:
1. * parlamentarische Aufsicht über den gesamten Finanzhaushalt, insbesondere
Prüfung des Voranschlages, der Nachtragskreditgesuche und der Staatsrechnung
2. * parlamentarische Aufsicht über die gesamte kantonale Verwaltung und die
selbständigen Anstalten, unter Einbezug der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beziehungsweise Leistungsaufträgen mit selbständigen juristischen
Personen, welchen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt
3. * Prüfung der Geschäftsberichte des Regierungsrats und der selbständigen Anstalten
2 Die GFK erstattet dem Grossen Rat über ihre Tätigkeit und die Ergebnisse ihrer
Prüfung Bericht und stellt die erforderlichen Anträge.
3 Die GFK kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Subkommissionen bilden und
diesen Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Gegenüber dem Grossen Rat bleibt
die GFK verantwortlich.
1) SR 161.1
4 Die GFK bestimmt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat die Grundsätze für
die Durchführung der Prüfungen und legt die näheren Bestimmungen über ihre
Organisation und Befugnisse fest.
5 Die Amtsdauer des Präsidiums der GFK ist auf zwei Jahre beschränkt.
§ 63 Justizkommission
1 Die Justizkommission erfüllt folgende Aufgaben:
1. * parlamentarische Aufsicht über die Organisation und Geschäftsführung der
richterlichen Behörden
2. Prüfung der Rechenschaftsberichte der kantonalen Gerichte;
3. * Tätigkeit und Befugnisse gemäss Reglement des Grossen Rats über das Begnadigungsverfahren1)
4. * Tätigkeit und Befugnisse gemäss Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes
5. * Vorberatung der Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechtes
2 Die Kommission erstattet dem Grossen Rat über ihre Tätigkeit und die Ergebnisse
ihrer Prüfung Bericht und stellt die erforderlichen Anträge in den einzelnen Sachbereichen.
3 Die Justizkommission kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Subkommissionen
bilden und diesen Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Gegenüber dem Grossen
Rat bleibt die Justizkommission verantwortlich. *
§ 64 Raumplanungskommission
1 Die Raumplanungskommission ist zuständig für die Vorberatung der vom Rat zu
behandelnden Berichte, Konzepte und Beschlüsse über die Raumplanung, insbesondere über den Kantonalen Richtplan, und für die erforderliche Antragstellung. *
§ 64a * Kommission für Klima, Energie und Umwelt
1 Die Kommission für Klima, Energie und Umwelt ist zuständig für die Vorberatung
der vom Rat zu behandelnden Berichte, Konzepte und Beschlüsse über Klima-,
Energie- und Umweltthemen und für die erforderliche Antragstellung.
§ 65 * …
1) RB 171.12
§ 66 Gesetzgebungs- und Redaktionskommission
1 Die Gesetzgebungs- und Redaktionskommission bereinigt die Vorlagen gemäss

## § 39 {#par_39}

Sie zieht zu ihren Sitzungen eine Vertretung der vorberatenden Kommission
und des Regierungsrats bei. *
2 … *
§ 67 Spezialkommissionen
1 Der Tätigkeitsbereich von Spezialkommissionen ergibt sich aus ihrem Auftrag.
§ 68 Kommissionssitzungen
1 Die Kommissionen werden zu den Sitzungen auf Anordnung des Präsidiums durch
die Parlamentsdienste eingeladen.
2 Die Kommissionen ziehen, soweit erforderlich, jene Mitglieder des Regierungsrats
bei, welche die Vorlage vor dem Rat vertreten werden. Sie können sich durch Sachverständige beraten lassen, die dem Rat nicht angehören. *
2bis Beschliesst die Kommission Nichteintreten, erfolgt trotzdem die Detailberatung. *
3 Für Kommissionssitzungen gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäss.
4 Die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle selber. Eine Ausfertigung wird den
Parlamentsdiensten zur Aufbewahrung im Staatsarchiv übergeben.
5 Ratsmitglieder sind nach Vorliegen des Kommissionsberichts berechtigt, Einsicht
in alle Protokolle zu nehmen. Davon ausgenommen sind Protokolle kommunaler
und kantonaler Aufsichtskommissionen. Die Kommission kann ausnahmsweise in
weiteren Fällen beschliessen, die Einsicht aufzuschieben oder auszuschliessen. In
strittigen Fällen entscheidet das Ratsbüro abschliessend. *
6 Die Kommissionen beschliessen, ob und wie sie die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratungen informieren. *
5. Fraktionen
§ 69 Konstituierung
1 Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. Die Fraktionen haben ihre Konstituierung und die Namen ihrer Mitglieder dem Ratspräsidium mitzuteilen.
§ 70 Fraktionspräsidienkonferenz
1 Die Präsidien der Fraktionen bilden zusammen mit dem Präsidium und Vizepräsidium die Fraktionspräsidienkonferenz. Sie steht unter der Leitung einer Fraktionspräsidentin oder eines Fraktionspräsidenten. Diese oder dieser wird von den Konferenzmitgliedern für eine Legislaturperiode gewählt. *
2 Die Fraktionspräsidienkonferenz stellt den Kontakt unter den Fraktionen sicher und
bereitet insbesondere die Wahlgeschäfte vor.
3 Sie kann auch durch das Präsidium oder auf Antrag eines der übrigen Mitglieder
einberufen werden. *
§ 71 Fraktionssitzungen
1 Für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen werden den Mitgliedern des Grossen
Rats Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss § 72 ausgerichtet. *
6. Entschädigungen
§ 72 Entschädigungen
1 Der Grosse Rat regelt durch besonderen Erlass die Entschädigungen seiner Mitglieder und der Fraktionen.
§ 73 * Amtsblatt, Thurgauer Rechtsbuch
1 Jedem Mitglied werden auf Wunsch das Amtsblatt und das Thurgauer Rechtsbuch
kostenlos zugestellt. *
§ 74 Rechnungsführung
1 Die Parlamentsdienste erstellen die Abrechnung über die Entschädigungen der
Ratsmitglieder. Für die Teilnahme an den Ratssitzungen ist das Protokoll, für Kommissions- oder Fraktionssitzungen die Meldung des jeweiligen Präsidiums massgebend. Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Abrechnung. In Streitfällen über
Entschädigungen entscheidet das Ratsbüro. *
2 Die Entschädigungen werden den Mitgliedern halbjährlich überwiesen. Die Parlamentsdienste stellen eine detaillierte Abrechnung zu.
7. Schlussbestimmung *
§ 75 * Revision
1 Mit einer Motion kann dem Ratsbüro der Auftrag erteilt werden, eine Vorlage zur
Abänderung dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Ratsbüro kann auch von
sich aus eine Botschaft zur Änderung an den Grossen Rat richten. *
§ 76–78 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.03.2000 24.05.2000 Erstfassung 13/2000
Erlasstitel 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 1 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 1 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 1 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 1 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 2 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 2 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 2 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 2 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 2a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 2a Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 2a Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 3 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 3 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 3 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 4 Abs. 1, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 4 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 4 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 5 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 5 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 5 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 6 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 6 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 6 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 6 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 6 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 6 Abs. 5 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 7 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 7 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 7 Abs. 2, 1. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 2. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 3. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 4. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 8 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 8 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 9 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 9a 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 10 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 4. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 10 Abs. 3, 4. 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 10 Abs. 3, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 5. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 10 Abs. 3, 5. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 5. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 6. 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 10 Abs. 3, 6. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 6. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 7. 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 10 Abs. 3, 7. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 11 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 12 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 12 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 12 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 13 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 13 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 14 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 14 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 15 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 15 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 15 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 15 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 16 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 16 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 16a 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 17 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 17 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 17 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 17 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 18 14.05.2008 28.05.2008 Titel geändert 21/2008
§ 18 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 18 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 18 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 18 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 18a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 18a 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 18a Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 20 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 20 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 21 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 21 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 21 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 21 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 21 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 21 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 21a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 21a Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 22 09.03.2016 01.05.2016 Titel geändert 11/2016
§ 22 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 22 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 22 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 22 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 22 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 23 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 23 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 23 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 23 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 27 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 29 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 29 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 31 09.03.2016 01.05.2016 Titel geändert 11/2016
§ 31 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 32 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 32 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 32 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 32 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 32 Abs. 2bis 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 32 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 32 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 32 Abs. 5 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 33 14.05.2008 28.05.2008 Titel geändert 21/2008
§ 33 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 33 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 33 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 33a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 33a 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 34 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 35 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 35 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 35 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 35 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 35 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 36 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 36 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 37 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 37 Abs. 1bis 31.08.2011 31.08.2011 eingefügt 36/2011
§ 37 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 38 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 38 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 38 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 39 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 41 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 41 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 42 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 42 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 42a 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 42b 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 43 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 43 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 43 Abs. 4 14.03.2012 30.05.2012 eingefügt 12/2012
§ 43 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 43 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 43 Abs. 5 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 44 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 44 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 45 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 45 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 45 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 46 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 46 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 4 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 46 Abs. 5 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 5 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 46 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 6 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 6 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 6 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 47 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 47 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 47 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 47a 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 47b 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 48 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 48 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 48 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 48 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 48 Abs. 6 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 49 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 50 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 50 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 50 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 50 Abs. 5 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 50 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 51 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 51 Abs. 1bis 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 51 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 52 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 52 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 52a 27.10.2021 18.05.2022 eingefügt 44/2021
§ 53 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 53 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 53 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 53a 14.03.2012 30.05.2012 eingefügt 12/2012
§ 54 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 54 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 55 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 55 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 56 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 57 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 57 Abs. 1bis 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 57 Abs. 1bis 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 58 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 58 Abs. 1, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 5. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 5. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 6. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 6. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 7. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 7. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 8. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 8. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 9. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 9. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 10. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 10. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 11. 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 58 Abs. 1, 11. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 12. 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 58 Abs. 1, 12. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 58 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 58 Abs. 4 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 59 Abs. 2, 1. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 59 Abs. 2, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 59 Abs. 2, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 59 Abs. 2, 2. 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 59 Abs. 2, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 59 Abs. 2, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 59 Abs. 2, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 59 Abs. 2, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 60 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 5. 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 60 Abs. 1, 5. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60a Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 60a Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60a Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 60b 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60c 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60c Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60c Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 61 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 61 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 61 Abs. 1bis 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 61 Abs. 1ter 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 61 Abs. 1ter 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 61 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 61 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 62 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 62 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 62 Abs. 1, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 62 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 62 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 62 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 62 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 63 Abs. 1, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 63 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 63 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 63 Abs. 1, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 63 Abs. 1, 5. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 63 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 64 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 64a 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 65 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 66 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 66 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 68 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 68 Abs. 2bis 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 68 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 68 Abs. 5 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 68 Abs. 6 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 70 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 70 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 71 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 73 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 73 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 74 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
Titel 7. 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 75 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 75 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 76 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 77 17.04.2024 22.05.2024 aufgehoben 17/2024
§ 78 17.04.2024 22.05.2024 aufgehoben 17/2024
Anhang 1 14.03.2012 30.05.2012 Inhalt geändert 12/2012
Anhang zu § 3
Formeln für das Amtsgelübde vor dem Grossen Rat
1. Für Ratsmitglieder
«Ich gelobe, die mir als Mitglied des Grossen Rates übertragenen Pflichten im
Interesse unseres Kantons und der Wohlfahrt und Rechte seiner Bevölkerung
gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfassungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten.»
2. Für Mitglieder des Regierungsrates
«Ich gelobe, die mir als Mitglied des Regierungsrates übertragenen Pflichten im
Interesse unseres Kantons und zum Schutz der Würde und Freiheit seiner Bevölkerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die
Verfassungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten.»
3. Für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin
«Ich gelobe, die mir als Staatsschreiber (Staatsschreiberin) übertragenen Pflichten im Interesse unseres Kantons und der Wohlfahrt und Rechte seiner Bevölkerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfassungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten.»
4. Für Mitglieder der kantonalen Gerichte
«Ich gelobe, die mir als Mitglied des Obergerichtes (beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes oder des Zwangsmassnahmengerichtes) übertragenen Pflichten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde und Rechte der Bevölkerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfassungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten.»
5. Für den Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin
«Ich gelobe, die mir als Generalstaatsanwalt (Generalstaatsanwältin) übertragenen Pflichten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde und Rechte
der Bevölkerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei
die Verfassungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten.»
