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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition"
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provisions: 11
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# Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)2) sowie der
Verordnung des Bundesrates vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)3).

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Die Polizei Basel-Landschaft ist die kantonale Vollzugs- und Meldestelle. Sie
entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung von Bewilligungen sowie
über deren Entzug oder andere Massnahmen.
2 Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentragprüfung und der
Waffenhandelsprüfung kann die Sicherheitsdirektion Sachverständige ernennen. *
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 514.54
3) SR 514.541
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
2 704.11
2 Ausnahmebewilligungen
2.1 Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art.
5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG

## § 3 {#par_3}

Einfuhr und Erwerb
1 Die Einfuhr und der Erwerb einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und Gewähr für einen sorgsamen
Umgang mit der Waffe besteht:
a. zu Sammelzwecken;
b. wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes zwingend benötigt wird (nur
Waffen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e WG).
2 Die Einfuhr und der Erwerb von Waffenzubehör können insbesondere bewilligt werden
a. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
b. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen oder an bestimmten Anlässen zur Lärmreduktion.

## § 4 {#par_4}

Vermitteln
1 Das Vermitteln von Waffen oder von Waffenzubehör im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann nur in besonderen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

## § 5 {#par_5}

Tragen
1 Das Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c oder e
oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Waffengesetzes kann
bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des
Waffengesetzes besteht und das Tragen einer solchen Waffe oder Waffenzubehörs für die Ausübung eines bestimmten Berufes zwingend erforderlich ist.

## § 6 {#par_6}

Schiessen mit Seriefeuerwaffen
1 Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden
an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Schiessvereinen. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen.
2 Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen
oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht eines Schiessinstruktors oder einer Schiessinstruktorin.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
3 704.11
3 Die Gemeinde, auf deren Gebiet der Schiessplatz oder Schiesskeller liegt,
wird vor Erteilung der Bewilligung angehört.
2.2 Weitere Ausnahmebewilligungen

## § 7 {#par_7}

Herstellung und Umbau (Art. 19 WG)
1 Ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen
kann für den Eigengebrauch die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen,
wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen
Waffen bewilligt werden.

## § 8 {#par_8}

Abänderungen ([[Art. 20Verbotene Handlungen mit Waffen und
Waffenzubehör nach Art. WG)
1 Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer
Seriefeuerwaffe voraus.
2 Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen
kann nur in besonderen Fällen, insbesondere zu Reparatur- und Sammelzwecken, bewilligt werden.
3 Abgaben

## § 9 {#par_9}

Gebühren und Auslagen
1 Für Prüfungen, Bewilligungsverfahren, Kontrollen, Beschlagnahmen, das Aufbewahren von Waffen und die weiteren Vollzugsmassnahmen werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Gebühren gemäss den Ansätzen des
Bundesrechts (Art. 35 WV) erhoben.
2 Besondere Aufwendungen und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 10 {#par_10}

Änderungen bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei vom 9. Juni 19924)
wird wie folgt geändert: ...5)
4) GS 31.87, SGS 145.35
5) GS 33.587
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
4 704.11

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
5 704.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.1999 01.02.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0585
15.01.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
6 704.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.01.1999 01.02.1999 Erstfassung GS 33.0585
§ 2 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
