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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte
Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter 1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die
Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form
verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund
von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss
ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den
Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der
Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom
30. März 1911 2) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die
orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 3) und
des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen
Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer
Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die
vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des
öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2) SR 220
3) SR 822.11
2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich

## Art. 4 {#art_4}

Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden
sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des
kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im
Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von
Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im
Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von
elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus
oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder
anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen
oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im
Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von
Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder
Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der
von ihm vertretene Auftraggeber.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an
der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die
Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am
Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo
die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen
Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem
Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.

## Art. 6 {#art_6}

Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen
sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten
zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten
abschliessen.

## Art. 7 {#art_7}

Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb,
kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem
Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von
der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches
Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich

## Art. 8 {#art_8}

Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter
abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt
der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder
Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu
umgehen.

## Art. 9 {#art_9}

Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession
gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür
direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche
Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.

## Art. 10 {#art_10}

Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf
oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion
oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen
sowie der entsprechenden Rechte daran;
c) die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen
Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration,
Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f) die Verträge des Personalrechts;
g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:
a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im
Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;
c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen
ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,
a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von
Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3. Kapitel Allgemeine Grundsätze

## Art. 11 {#art_11}

Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze:
a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

## Art. 12 {#art_12}

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der
Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten
nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 4), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten.
Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie
Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der
Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im
Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die
vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis
3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis
3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere
einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser
Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat
der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse
der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
4) SR 822.41

## Art. 13 {#art_13}

Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe
oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader
Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache
tätig waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium
unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem
Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.

## Art. 14 {#art_14}

Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum
Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil
nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den
wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:
a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber
gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

## Art. 15 {#art_15}

Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden
Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der
kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen.
In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand
des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten
12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die
nächsten 12 Monate.
4. Kapitel Vergabeverfahren

## Art. 16 {#art_16}

Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert
nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen
dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und
überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des
Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für
Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven
Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

## Art. 18 {#art_18}

Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.

## Art. 19 {#art_19}

Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und
fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund
ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit
beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn
möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

## Art. 20 {#art_20}

Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des
Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt
er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote
eingeholt.

## Art. 21 {#art_21}

Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig
vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;
b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im
selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote
auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder
aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in
Frage, und es gibt keine angemessene Alternative;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass
selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein
Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder
substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;
f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;
g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen
Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);
i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs-
oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs-
oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b) Art und Wert der beschafften Leistung;
c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

## Art. 22 {#art_22}

Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung
das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

## Art. 23 {#art_23}

Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen
eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen.
Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet
und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird;
oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht,
Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote
die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und
der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten
Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber
kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

## Art. 24 {#art_24}

Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder
selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln
und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in
der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt:
a) den Ablauf des Dialogs;
b) die möglichen Inhalte des Dialogs;
c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden;
d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und
transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.

## Art. 25 {#art_25}

Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden,
den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische
Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf
diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen
des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der
Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu
vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers
entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:
a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die
Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;
b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der
Anfrage genannt ist, verbindlich;
d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner
ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5. Kapitel Vergabeanforderungen

## Art. 26 {#art_26}

Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung
der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer
die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

## Art. 27 {#art_27}

Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen
die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im
Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere
öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten
hat.

## Art. 28 {#art_28}

Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann
ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen
zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die
Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers
in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht
in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.

## Art. 29 {#art_29}

Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien
wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen
Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege
oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe
der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

## Art. 30 {#art_30}

Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale
des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der
Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder
Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie
der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als
technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und
der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder
gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen
Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

## Art. 31 {#art_31}

Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von
Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.

## Art. 32 {#art_32}

Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen
oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere
Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte
Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.

## Art. 33 {#art_33}

Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art
als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.

## Art. 34 {#art_34}

Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder
in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers
definierten Anforderungen eingehalten werden.
6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens

## Art. 35 {#art_35}

Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation 5), bei
Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation 6);
c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn
die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
5) CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
6) CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose
und eine Zulassung von Teilangeboten;
f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis,
dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen,
gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts
anzubieten sind;
m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die
zur Offertstellung eingeladen werden;
p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in
den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine
kostendeckende Gebühr;
t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v) eine Rechtsmittelbelehrung.

## Art. 36 {#art_36}

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die
Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen
und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;
c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich
einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige
Gewichtung der Eignungskriterien;
d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach
denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener
Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die
Angebote öffentlich geöffnet werden;
h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und
Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel
Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i) Termine für die Erbringung der Leistungen.

## Art. 37 {#art_37}

Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle
fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens
die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der
Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das
Protokoll gewährt.

## Art. 38 {#art_38}

Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche
Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und
die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In
einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.

## Art. 39 {#art_39}

Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen
sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot
zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach
Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst
werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.

## Art. 40 {#art_40}

Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und
nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen
Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann
er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung
unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei
bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.

## Art. 41 {#art_41}

Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

## Art. 42 {#art_42}

Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die
Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale
Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

## Art. 43 {#art_43}

Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen
erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder
den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den
Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf
eine Entschädigung.

## Art. 44 {#art_44}

Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen,
aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen,
wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder
nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch
ihr Verhalten beeinträchtigt;
b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf
oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil
des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;
d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer
Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner
zu sein;
i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten
Mitteln ausgeglichen werden;

## Artikel 45 j) sie wurden nach {#art_45}

Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen
rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen
beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem
Auftraggeber gemacht;
b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin
nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten
keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen;
e) sie sind insolvent;
f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die
Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf
die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA verletzt;
h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) vom 19. Dezember 1986 7).
Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann
einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine
Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten
Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten
gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf
unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
7) SR 241
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet
einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht
öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der
Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu
diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle
nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher
Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren
Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können
diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der
Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

## Art. 46 {#art_46}

Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen
Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die
Einreichung der Angebote;
b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für
die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu
veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen
kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

## Art. 47 {#art_47}

Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je
5 Tage kürzen, wenn:
a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;
c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht
weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:
a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an
der Beschaffung mitteilen sollen;
d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht
weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen
hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

## Art. 48 {#art_48}

Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf
einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich
freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur
Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern
sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl
der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber
zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

## Art. 49 {#art_49}

Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit
einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln,
soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die
Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

## Art. 50 {#art_50}

Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres
zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC-
oder CPV-Klassifikation;
b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8. Kapitel Rechtsschutz

## Art. 51 {#art_51}

Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung
keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt
würden;
b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder
c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist
das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur
Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht
gewährt.

## Art. 53 {#art_53}

Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über
die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d) der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e) der Zuschlag;
f) der Widerruf des Zuschlags;
g) der Abbruch des Verfahrens;
h) der Ausschluss aus dem Verfahren;
i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist,
müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen
dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze
4 und 5 ist ausgeschlossen.

## Art. 54 {#art_54}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung
wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.

## Art. 55 {#art_55}

Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

## Art. 56 {#art_56}

Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer
nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige
Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption
erteilt worden.

## Art. 57 {#art_57}

Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die
Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

## Art. 58 {#art_58}

Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie
verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern
die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem
Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots
erwachsen sind.

## Art. 59 {#art_59}

Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9. Kapitel Behörden

## Art. 60 {#art_60}

Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des
öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-
Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen
des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und
Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten
im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz
über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den
Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen
zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.

## Art. 61 {#art_61}

Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen
Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale
Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erlass dieser Vereinbarung;
b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
c) Anpassung der Schwellenwerte;
d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese
Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber
nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung;
h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;
i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern
mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton
hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen
Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.

## Art. 62 {#art_62}

Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die
Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch
auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel Schlussbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate
im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden,
werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt
wirksam wird, ausgeschrieben werden.

## Art. 65 {#art_65}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.
Vom Grossen Rat genehmigt am 23. März 2021
Datum der Veröffentlichung: 31. März 2021
Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 2021
Inkrafttreten: 1. Juli 2021 8)
8) RRB Nr. 2021-000643 vom 2. Juni 2021
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.11.2019 01.07.2021 Erlass Erstfassung 2021/07-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.11.2019 01.07.2021 Erstfassung 2021/07-02
Anhang 1 1 (Stand 1. Juli 2021)
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a. Government Procurement Agreement GPA
(WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauleistungen
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
Behörden und
öffentliche Unternehmen in den
Sektoren Wasser,
Energie, Verkehr
und Telekommunikation
8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind
auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich
unterstellt:
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauleistungen
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden /
Bezirke
8'700'000 CHF
(6'000'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
Private
Unternehmen mit
ausschliesslichen
oder besonderen
Rechten in den
8'700'000 CHF
(6'000'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
1 Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960)
Sektoren Wasser,
Energie und
Verkehr
Öffentliche sowie
aufgrund eines
besonderen oder
ausschliesslichen
Rechts tätige
private
Unternehmen im
Bereich des
Schienenverkehrs
und der Gas- und
Wärmeversorgung
8’000'000 CHF
(5'000'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
Öffentliche sowie
aufgrund eines
besonderen oder
ausschliesslichen
Rechts tätige
private
Unternehmen im
Bereich der
Telekommunikation
*
8’000'000 CHF
(5'000'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter
das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
Anhang 2 1 (Stand 1. Juli 2021)
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert
CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert
CHF)
Bauleistungen
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändiges
Verfahren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter
300'000
Einladungsverfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter
500'000
offenes /
selektives
Verfahren
ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
1 Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960)
Anhang 3 1 (Stand 1. Juli 2021)
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) 2
– Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(SR 0.822.713.9);
– Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den
Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
– Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
(SR 0.822.719.9);
– Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts
männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
(SR 0.822.720.0);
– Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);
– Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in
Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);
– Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
– Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
(SR 0.822.728.2).
1 Anhang 3 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960)
2 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den
Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die
Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
Anhang 4 1 (Stand 1. Juli 2021)
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der
natürlichen Ressourcen
– Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR
0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer
Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen (SR 0.814.021);
– Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(SR 0.814.05);
– Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische
Schadstoffe (SR 0.814.03);
– Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der
vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (SR 0.916.21);
– Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43);
– Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
– Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei
lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);
– Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der
Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
1 Anhang 4 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960)
