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# Benutzungsreglement Sport- und Freizeitanlage Leitawis

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TRIESENBERG
BENUTZUNGSREGLEMENT
Sport- und Freizeitanlage
Leitawis
Stand 1. Oktober 2021
f
Inhaltsverzeichnis
1. ZWECK ............................................................................................................. 3
2. GELTUNGSBEREICH ........................................................................................... 3
3. VERPFLICHTUNG................................................................................................ 3
4. BENUTZUNGSZEITEN / NACHTRUHE .................................................................... 3
5. BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN ............................................................................. 3
6. VERANSTALTUNGEN ........................................................................................... 4
7. BENUTZUNGSGEBÜHREN UND KAUTION............................................................... 5
8. RASENBENUTZUNGSPAUSEN............................................................................... 5
9. PARKIERUNG..................................................................................................... 5
10. WERBUNG ....................................................................................................... 6
11. INFRASTRUKTUR ............................................................................................. 6
12. TECHNIK......................................................................................................... 6
13. GELTUNGSBEREICH ......................................................................................... 6
14. INKRAFTTRETEN .............................................................................................. 6
ANHANG 1 / NUTZUNGSEMPFEHLUNG DER NATURRASNSPIELFELDER .......................... 7
Gemeinde Triesenberg Seite 2 von 6
1. Zweck
Die Sport- und Freizeitanlage kann von der Gemeindeverwaltung an Sportvereine,
Sportgruppen oder an private Anbieter von Sportkursen zum Zwecke der Durchführung
von Trainings, Sportanlässen, Kursen etc. vermietet werden. Ortsansässigen Vereinen und
den Schulen kommt bei der Vergabe von Bewilligungen Vorrang zu.
2. Geltungsbereich
Zu der Sport- und Freizeitanlage Leitawis gehören folgende Objekte:
• Fussballplätze
• Tennisplätze
• Multifunktionsplatz
• Bocciafeld
• Skateanlage
• Zuschauerplatz
• Fussballclubgebäude (Garderoben, Sanitäranlagen, Kiosk, etc.)
• Tennisclubhaus
• Infrastrukturgebäude (Kiosk, Toiletten, Materialraum)
• Festplatz
• Parkhalle sowie -plätze
• Spielplatz
3. Verpflichtung
Mit der Erteilung einer Bewilligung durch die Gemeindeverwaltung untersteht der
Bewilligungsinhaber diesem Reglement und ist verantwortlich für dessen Einhaltung.
Vereine und Sportgruppen sind verpflichtet, dieses Reglement auch ihren Trainern und den
Benutzern der Sport- und Freizeitanlage zur Kenntnis zu bringen und haben für die
jederzeitige Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen.
4. Benutzungszeiten / Nachtruhe
1. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die
Bestimmungen des "Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen".
2. Im Aussenbereich gilt die Nachtruhe von 22.30 bis 06.00 Uhr.
3. Die Verlängerung der Benutzungszeit kann vom Gemeindevorsteher bewilligt werden.
5. Benutzungsvorschriften
1. Gegenüber der Gemeinde ist der Benutzer gemäss separater Nutzungsvereinbarung
für die ordnungsgemässe Nutzung der Anlage verantwortlich.
2. Kioske und Theken können vom Benutzer in eigener Regie und Haftung geführt werden
und sind sauber zu halten.
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3. In den Räumlichkeiten und auf den Spielfeldern der Sport- und Freizeitanlage besteht
ein absolutes Rauchverbot.
4. Der Garderobenbetrieb ist vom Benutzer in eigener Regie und Haftung zu führen, die
Räumlichkeiten sind besenrein zu halten.
5. Für den Unterhalt des allgemeinen Sanitätsmaterials (Allgemeiner Erste-Hilfe-Koffer,
Löschdecken, Erste-Hilfe-Utensilien für die Küche) sind die Benutzer zuständig. Der
Unterhalt von Defibrillatoren obliegt der Gemeindeverwaltung.
6. Das Öffnen und Schliessen der Anlage erfolgt durch den Benutzer. Beim Verlassen der
Anlage sind alle Räume zu kontrollieren, alle Fenster zu schliessen, die Lichter zu
löschen und alle Türen abzuschliessen.
7. Fussballschuhe sind vor dem Betreten der Innenräume auszuziehen.
8. Tennisplätze und der Multifunktionsplatz dürfen nur mit sauberen, nicht färbenden
(non-marking) Schuhen betreten werden.
9. Der Multifunktionsplatz steht grundsätzlich für alle sportlichen Aktivitäten zur
Verfügung. Er muss über das Reservationssystem gebucht werden. Ortsvereine und
Schulen haben dabei Vorrang und die Nutzung ist für sie kostenlos.
10. Alle Geräte sind vorschriftsgemäss und korrekt zu benutzen und nach Gebrauch wieder
ordnungsgemäss wegzuräumen. Die Geräte sind, sofern nicht rollbar, zu tragen.
Beschädigungen sind umgehend dem Platzwart zu melden.
11. Die Gemeinde als Eigentümerin übernimmt nur im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen eine Haftung der Sport- und Freizeltanlage. Jede weitergehende
Haftung, insbesondere für den bestimmungsmässigen Gebrauch und Umgang mit den
Geräten und Anlagen, trägt ausschliesslich der Benutzer.
12. Für Diebstähle, Personen- und Sachbeschädigungen übernimmt die Gemeinde keine
Haftung.
13. Die Benutzer haften für jegliche Schäden, die sie am Gebäude, am Mobiliar oder an
den Anlagen verursachen oder die während der Veranstaltung am Eigentum der
Gemeinde entstehen, auch wenn sich der Verursacher nicht ermitteln lässt. Es ist nicht
erlaubt, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde Reparaturen von sich aus
anzuordnen oder solche selbst vorzunehmen. Jegliche Beschädigungen sind sofort dem
Platzwart zu melden.
14. Die Sport- und Freizeitanlage ist so zu verlassen, dass sie nachfolgenden Nutzern in
sauberem und ordentlichem Zustand zur Verfügung steht.
15. Glasflaschen und Gläser sind auf dem ganzen Areal aus Sicherheitsgründen verboten.
6. Veranstaltungen
1. Ortsvereinen, welche über eine Nutzungsvereinbarung verfügen, dürfen öffentliche
Sportveranstaltungen unter Einhaltung der Vorgaben dieses Reglements ohne
separate Veranstaltungs-Bewilligung durchführen. Dies gilt explizit nur für
Sportveranstaltungen, für andere öffentliche Veranstaltungen ist in jedem Fall das
Antrags- und Bewilligungsformular zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen
bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
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2. Bei öffentlichen Sportveranstaltungen (z.B. bei Wettkämpfen, Turnieren etc.) ist es
den Ortsvereinen, welche über eine Nutzungsvereinbarung verfügen, gestattet auf
eigene Rechnung einen Restaurationsbetrieb mit Alkoholausschank (ausgenommen
sind Alkopops und Spirituosen) zu führen.
3. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften des
Gewerbegesetzes sowie die Bestimmungen des "Handbuch zur Durchführung von
öffentlichen Veranstaltungen" einzuhalten.
4. Gemäss Abfallreglement der Gemeinde Triesenberg sind bei Veranstaltungen Abfälle
zu vermeiden und Mehrwegbecher sowie -geschirr zu verwenden.
7. Benutzungsgebühren und Kaution
1. Ortsvereinen, welche über eine Nutzungsvereinbarung verfügen, wird die vorhandene
Infrastruktur der Sport- und Freizeitanlage, im Rahmen der Nutzungsvereinbarung,
kostenlos zur Verfügung gestellt.
2. Die Gemeinde kann die Infrastruktur der Sport- und Freizeitanlage auch an andere
Vereine sowie kommerzielle Veranstalter vermieten, jedoch nur in Absprache mit den
Ortsvereinen, welche über eine Nutzungsvereinbarung verfügen.
3. Andere Vereine sowie kommerzielle Veranstalter sind gebührenpflichtig.
4. Für öffentliche Veranstaltungen von Ortsvereinen werden keine Gebühren erhoben.
Die Kosten für Dienstleistungen der Gemeinde werden auch Ortsvereinen in Rechnung
gestellt.
5. Die Nutzungsgebühren der Sportstätten sowie des Festplatzes sind im separaten
Gebührenblatt der Gemeinde geregelt.
6. Bei bewilligten Veranstaltungen kann die Gemeinde eine Kaution, in Höhe der
Mietgebühr, verlangen
7. Schlüssel werden nur gegen die Bezahlung einer Kaution ausgegeben.
8. Rasenbenutzungspausen
1. Winter-/Sommerpause: Als Richtlinie gilt die Nutzungsempfehlung von GerberSports
GmbH, Sportanlagenunterhalt (Anhang 1).
2. Die Freigabe für die Benutzung der Rasenplätze wird vom Platzwart in Absprache mit
den Vereinen erteilt.
9. Parkierung
Bei grösseren Veranstaltungen wird vom Platzwart zusammen mit dem Gemeindepolizisten
festgelegt, ob und in welchem Umfang der Veranstalter für einen Parkdienst verpflichtet
und zuständig ist. Die genauen Bestimmungen darüber obliegen dem Gemeindepolizisten.
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10. Werbung
Wenn eine Montage für eine neue fest installierte Werbetafel erforderlich ist, ist die
Zustimmung der Gemeindeverwaltung nötig. Für temporäre Werbung (z.B. Werbeblachen
bei Turnieren) ist keine Bewilligung nötig. Werbung für Alkohol, Tabakwaren sowie
diskriminierende Werbung in jeglicher Form sind in jedem Fall strikt verboten.
11. Infrastruktur
1. Zusätzlich Installationen und Umbauten dürfen nur mit dem Einverständnis der
Gemeindeverwaltung ausgeführt werden.
2. Die Kosten für zusätzliche Installationen oder Rückbauten obliegen dem Benutzer.
12. Technik
Für die Bedienung der Haustechnik ist grundsätzlich der Platzwart zuständig.
13. Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für sämtliche Nutzungen, Veranstaltungen und Anlässe auf dem
Areal der Sport- und Freizeitanlage Leitawis.
14. Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2021
genehmigt und tritt per 1. November 2021 in Kraft.
GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG
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:; GerberSports i
Sportanlagen unterhalt Tösstalstr. 136, 8493 Saland, Tel.: 052 386 24 76
www. gerbersport-gmbh. eh, i nfo@gerbersports-gmbh. eh
Nutzungsempfehlung der Naturrasenspielfelder
Frühjahr
Bei Temperaturen unter 6° C (Mittelwert) stellen die Pflanzen ihr Wachstum ein. Eine natürliche
Regeneration ist in dieser Zeit nicht möglich. Deshalb ist ein Betrieb auf Rasenplätzen erst
gegen Mitte oder Ende März möglich, je nach Region oder Höhenlage kann dies stark variieren.
Goldene Regel: Wenn gemäht werden kann, kann man auch spielen!
Sommer/Spielpause
Bei hohen Temperaturen und Trockenheit sollte man auf punktuelle Trainingseinheiten
verzichten. Evtl. Fussballtore während der Trainingseinheit verschieben.
Nach einer Sanierung mit Ansaat/Rollrasen benötigt der Rasen ca. sechs Wochen um sich zu
etablieren. Nach der Sanierung den Rasen einspielen und nicht gleich überbelasten, die
Schäden können erst nach Saison behoben werden.
Herbst
Das Benutzen der Rasenplätze bei sichtbarer Nässe, verursacht grosse Folgeschäden. Bei der
Benützung bei Frost, werden die Blattzellen geschwächt, es kann Folgeschäden wie
Schneeschimmelbefall im Winter nach sich ziehen.
In der Regel weiss der Pflegeverantwortliche (Platzwart) am besten Bescheid, ob und wie man
den Platz nutzen kann.
Seit 1 Datum: 12.03.2021
