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title: "Verordnung über die pauschale Steueranrechnung"
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provisions: 6
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# Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

## § 1 {#par_1}

Organisation
1 Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem Kantonalen Steueramt.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Das Kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung
durch.
2 Es ist insbesondere zuständig für
a) die Festsetzung und die Auszahlung des Betrages der pauschalen Steueranrechnung;
b) den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;
c) die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die auf den
Bund entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen;
d) die Abrechnung mit den Gemeinden über die auf den Kanton und auf die
Gemeinden entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen;
e) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19
Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;
f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der bundesrätlichen
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung gegenüber Personen, die in
den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, welche die Eidgenössische
Steuerverwaltung vorsorglich gekürzt hat.
1) SR 672.201
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
621.312

## § 3 {#par_3}

Rückerstattung
1 Das Kantonale Steueramt zahlt den festgesetzten Betrag der pauschalen Steueranrechnung in der Regel in bar aus.
2 Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung
mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des Steuergesetzes (StG)
vom 15. Dezember 1998 2) erhobenen Steuern und mit Steuern des Bundes anordnen, insbesondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.

## § 4 {#par_4}

Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Der Teil der ausbezahlten Beträge, der nicht dem Bund zu belasten ist, wird zwi -
schen Kanton und betroffenen Gemeinden im Verhältnis der veranlagten Steuern
aufgeteilt.
2 Massgebend sind die Veranlagungen, mit welchen die Erträge, für die die pauschale Steueranrechnung beansprucht wird, besteuert worden sind.

## § 5 {#par_5}

Ergänzende Vorschriften
1 Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 14. November 2001 3) anwendbar.

## § 6 {#par_6}

Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft und findet auf Erträge Anwendung, die nach
dem 31. Dezember 2000 fällig werden.
2 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung vom 29. Februar 1968 4) ist aufgehoben.
Aarau, 14. November 2001 Regierungsrat Aargau
Landammann
WERNLI
Staatsschreiber
PFIRTER
2) SAR 651.100
3) SAR 623.312
4) AGS Bd. 7 S. 6; Bd. 8 S. 555
621.312
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.11.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung 2001 S. 261
621.312
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.11.2001 01.01.2001 Erstfassung 2001 S. 261
