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title: "Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau"
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# Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau

## Art. 1 {#art_1}

(1) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmässigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch‑deutschen Grenze bei Lochau durchgeführt.
(2) Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die schweizerischösterreichische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil‑ und Expressgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder phytosanitären Beschau.

## Art. 2 {#art_2}

(1) Die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt stattfindet, bilden auf dem in der Schweiz gelegenen Teil der Strecke die Zone für die österreichischen Bediensteten, auf dem in Österreich gelegenen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten.
(2) In der Schweiz oder in Österreich festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den schweizerischen und den österreichischen Bediensteten auf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
(3) Die schweizerischen Bediensteten haben in Bregenz das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.

## Art. 3 {#art_3}

Die für die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet vorgesehenen Zonen sind der Gemeinde St. Margrethen, die für die Durchführung der österreichischen Grenzabfertigung auf schweizerischem Gebiet vorgesehene Zone ist der Gemeinde Höchst zugeordnet.

## Art. 4 {#art_4}

Bei welchen Reisezügen die in Artikel 1 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen vorliegen, stellen die Zollkreisdirektion Chur und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen Polizeibehörden und den österreichischen Sicherheitsbehörden sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen fest.

## Art. 5 {#art_5}

(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
