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title: "Verordnung über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen"
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# Verordnung über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des automatisierten Datenbearbeitungssystems private Sicherheitsdienstleistungen (DPS) der Politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

## Art. 2 Zweck des DPS {#art_2}

Das DPS dient der PD zur Wahrnehmung der folgenden nach den Artikeln 10,
12–14 und 16 BPS zu erbringenden Aufgaben:
a. Bearbeitung der eingehenden Meldungen;
b. Durchführung des Prüfverfahrens;
c. Erstellung von Statistiken und Berichten.

## Art. 3 Verantwortliche Behörde {#art_3}

Die PD trägt die Verantwortung für das DPS.

## Art. 4 Bearbeitete Daten und Bearbeitungsrechte {#art_4}

1 Im DPS werden folgende Daten bearbeitet:
a. betreffend das meldepflichtige Unternehmen: Angaben zu den Identitäten und den beabsichtigten Tätigkeiten nach Anhang 1;
b. betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans des meldepflichtigen Unternehmens: die Daten nach Anhang 2;
c. betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerinnen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen nach Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2015 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen: die Daten nach Anhang 3.
2 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PD erfassen die Daten im DPS; sie können die Daten jederzeit bearbeiten.
3 Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im DPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
SR 935.411

## Art. 5 Erteilung der Zugriffsberechtigung {#art_5}

1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des DPS die individuellen Zugriffsrechte.
2 Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

## Art. 6 Dokumente {#art_6}

Im DPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.

## Art. 7 Technischer Betrieb und Systemverwaltung {#art_7}

1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des DPS verantwortlich.
2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des DPS.
3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist bei der PD angestellt.

## Art. 8 Sorgfaltspflichten {#art_8}

1 Die PD sorgt dafür, dass die Personendaten im DPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Sie stellt sicher, dass die Personendaten im DPS richtig und vollständig sind und nachgeführt werden.

## Art. 9 Datensicherheit {#art_9}

1 Die Daten- und die Informationssicherheit richten sich nach:
a. der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022;
b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
2 Die PD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 42 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 133 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.11
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 42 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
SR 128.1

## Art. 10 Protokollierung {#art_10}

1 Die Zugriffe auf das DPS und die Änderungen werden laufend protokolliert.
2 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 133 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

## Art. 11 {#art_11}

1 Die im DPS enthaltenen Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

## Art. 12 {#art_12}

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
