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title: "Brandschutzrichtlinie: Wärmetechnische Anlagen (24-15)"
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# Brandschutzrichtlinie: Wärmetechnische Anlagen (24-15)

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.2-1.1.15
Brandschutzrichtlinie: Wärmetechnische
Anlagen (24-15)
vom: 18.09.2014 (Stand: 01.01.2015)
Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR
18.09.2014 01.01.2015
Kantonale Publikationen
Kanton Fundstelle
ZH
BE
LU
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
FR
SO
BS
BL
SH
AR
AI
SG
GR
AG AGS 2014/6-17
TG
TI
VD
VS
NE
GE
JU
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Association des établissements cantonaux d’assurance incendie
Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Wärmetechnische Anlagen
01.01.2017 / 24-15de
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter
www.praever.ch/de/bs/vs
Änderungen im Anhang:
- zu Ziffer 3.8, 3.9, 3.10 (Seite 22)
- zu Ziffer 6.3 (Seite 39)
- zu Ziffer 6.4 (Seite 39)
- Definition (Seite 41)
Zu beziehen bei:
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Bundesgasse 20
Postfach
CH - 3001 Bern
Tel 031 320 22 22
Fax 031 320 22 99
E-mail mail@vkf.ch
Internet www.vkf.ch
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 5
2 Allgemeines 5
2.1 Ausführung 5
2.2 Anwendung und Kennzeichnung von wärmetechnischen Anlagen 5
2.3 Aufstellungsverbot 5
3 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von Wärmeerzeugungsaggregaten 6
3.1 Massgebende Leistung 6
3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von Wohnungen und
„Gebäuden mit geringen Abmessungen“ (siehe Anhang) 6
3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten
(siehe Anhang) 6
3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung 7
3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten (siehe Anhang) 7
3.6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Wartung (siehe Anhang) 7
3.7 Sicherheitseinrichtungen 7
3.8 Unterlagsplatte (siehe Anhang) 7
3.9 Vorbelag (siehe Anhang) 7
3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten (siehe Anhang) 8
3.11 Sicherheitsabstände (siehe Anhang) 8
3.12 Absperr- und Drosseleinrichtungen 8
4 Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung einzelner Arten von
Wärmeerzeugungsaggregaten 8
4.1 Cheminées 8
4.2 Kachel- und Speicheröfen 9
4.3 Späne-, Schnitzel- und Pelletsfeuerungen 9
4.4 Küchen (siehe Anhang) 9
4.5 Kochherde (siehe Anhang) 9
4.6 Mobile Feuerungsaggregate 9
4.7 Kleingeräte für Koch-, Dekorations- und Beleuchtungszwecke 10
4.8 Wärmepumpen, stationäre Verbrennungsmotoren und Wärmekraftkoppelungsanlagen 10
5 Ableitung der Abgase 10
5.1 Grundsätze (siehe Anhang) 10
5.2 Werkstoffe 11
5.3 Klassifizierung (siehe Anhang) 11
5.4 Kennzeichnung 11
5.5 Anschlüsse von Feuerungsaggregaten an Abgasanlagen 11
5.5.1 Allgemeines 11
5.5.2 Anschlüsse an gemeinsame Abgasanlagen (siehe Anhang) 12
5.5.3 Anschlüsse an separate Abgasanlagen (siehe Anhang) 12
5.6 Führung 12
5.7 Mindesthöhe (siehe Anhang) 12
5.8 Einbau und Installationen (siehe Anhang) 13
5.8.1 Allgemeines 13
5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen 13
5.8.3 Horizontale Führung von Abgasanlagen 14
5.8.4 Abgasanlagen an Fassaden (siehe Anhang) 14
5.8.5 Verbindungsrohre 14
5.8.6 Abstand zu brennbarem Material (siehe Anhang) 14
5.9 Zubehör 15
5.9.1 Explosionsklappen 15
5.9.2 Nebenlufteinrichtungen 15
5.9.3 Abgasventilatoren und Feinstaubabscheider 15
5.10 Reinigung und Wartung 15
6 Lagerung von Brennstoffen 15
6.1 Allgemeines 15
6.2 Lagerung in Aufstellräumen 15
6.3 Feste Brennstoffe (siehe Anhang) 15
6.4 Flüssige Brennstoffe (siehe Anhang) 16
6.5 Heizölförderanlagen 16
6.5.1 Allgemeines 16
6.5.2 Zwischenbehälter, Betriebsbehälter, Förderpumpen 16
6.5.3 Produkterohrleitungen 16
7 Betriebsbereitschaft und Wartung 16
8 Weitere Bestimmungen 17
9 Inkrafttreten 17
Anhang 18
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Aufstellung und den Betrieb von wärmetechnischen
Anlagen aller Art und, sofern nicht anderweitig geregelt, für die damit verbundene Lagerung
von Brennstoffen.
2 Für Feuerungsanlagen mit Gasbetrieb gelten spezielle Anforderungen (siehe
Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
2 Allgemeines
2.1 Ausführung
1 Wärmetechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden
thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
2.2 Anwendung und Kennzeichnung von wärmetechnischen Anlagen
1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in
Bauten und Anlagen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise:
a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind
oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf
Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise
akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.
3 Wo gemäss Ziffer 2.2, Abs. 2b für die Anwendung von wärmetechnischen Anlagen oder
Teilen davon VKF-Anerkennungen notwendig sind, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen).
4 Abweichungen zu den nachstehend aufgeführten Bestimmungen betreffend Aufstellung,
Betrieb, Sicherheitsabstände, Abgasabführung und Brennstofflagerung von wärmetechnischen Anlagen werden – produktebezogen – auf der VKF-Anerkennung oder VKF-
Technischen Auskunft aufgeführt.
2.3 Aufstellungsverbot
Wärmeerzeugungsaggregate dürfen nicht aufgestellt werden in:
a Fluchtwegen;
b feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Zonen;
c Räumen mit grosser und sehr grosser Brandbelastung.
3 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von Wärmeerzeugungsaggregaten
3.1 Massgebende Leistung
1 Bauliche Anforderungen an den Aufstellraum von Wärmeerzeugungsaggregaten richten
sich nach der gesamten Nennwärmeleistung der aufzustellenden Aggregate und nach den
verwendeten Brennstoffen.
2 Nennwärmeleistung ist die in Abhängigkeit des Brennstoffes festgelegte Dauerleistung
eines Wärmeerzeugungsaggregates entsprechend der höchsten stündlich an den Wärmeträger nutzbar abgegebenen Wärmemenge.
3 Bei Wärmepumpen und Wärmekraftkoppelungsanlagen gilt als Nennwärmeleistung die
Leistung des Antriebsaggregats.
3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von
Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ (siehe Anhang)
1 Bei Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige Brennstoffe können Bauart und
Ausbau des Raumes beliebig sein.
2 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe, die auch der Beheizung des Aufstellraumes
dienen, können in ständig benutzten Räumen wie Küchen und Wohnzimmer beliebiger Bauart aufgestellt werden.
3 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe sind in Räumen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.
4 Wenn von der Art der Feuerungsaggregate her nichts dagegen spricht und das Brandrisiko gering ist, dürfen die Aufstellräume auch anderen Zwecken dienen.
3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten
(siehe Anhang)
1 Feuerungsaggregate sind in separaten Heizräumen aufzustellen. Bei Nennwärmeleistung
bis 70 kW sind Heizräume mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene
Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30, bei Nennwärmeleistung über 70 kW mindestens mit Feuerwiderstand EI 60 auszuführen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und bei Nennwärmeleistung über 70 kW in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
2 Mit einem direkten Zugang vom Freien sind zu versehen:
a Heizräume im Erdgeschoss oder tiefer für wärmetechnische Anlagen von mehr als
1‘200 kW Nennwärmeleistung;
b Heizräume im zweiten Untergeschoss oder tiefer für wärmetechnische Anlagen von
mehr als 600 kW Nennwärmeleistung.
3 Wenn von der Art der Feuerungsaggregate her nichts dagegen spricht und das Brandrisiko gering ist, dürfen die Heizräume bei Nennwärmeleistung bis 70 kW auch anderen Zwecken dienen.
3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung
In eingeschossigen Hallen sowie in mehrgeschossigen Industrie- und Gewerbebauten mit
nutzungsbezogenen Brandabschnitten dürfen Feuerungsaggregate beliebiger Nennwärmeleistung offen aufgestellt werden, sofern es der Betrieb der Aggregate erfordert (z. B. Warmluftofen), die Sicherheitsabstände eingehalten und die Brandbelastung im Aufstellungsraum
klein ist.
3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten (siehe Anhang)
1 Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt
werden.
2 Die Zufuhr der Verbrennungsluft vom Freien her muss gewährleistet sein.
3 Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungsaggregate nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können.
4 Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerungsaggregaten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen (z. B. Küchenabluft, Wäschetrockner usw.) nicht
beeinträchtigt werden.
5 Räume von raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten mit Luft-Abgas-Systemen (LAS)
benötigen keine Luftöffnungen.
3.6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Wartung (siehe Anhang)
Wärmeerzeugungsaggregate und deren Abgasanlage müssen so ausgeführt und aufgestellt
sein, dass sie für Bedienung, Wartung und Reinigung jederzeit gut zugänglich sind.
3.7 Sicherheitseinrichtungen
1 Wärmeerzeugungsaggregate sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, welche notfalls die Brennstoffzufuhr unterbrechen und Überhitzung, Flammenrückschlag, Rückbrand,
Überdruck oder andere gefährliche Auswirkungen verhindern. Die Funktion der Sicherheitseinrichtungen muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.
2 Als Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit nicht brennbaren Wärmeträgern gelten beispielsweise Ausdehnungsgefässe, Sicherheitsventile, Sicherheitsleitungen und Sicherheitstemperaturbegrenzer.
3 Fremddrucküberlagerte Ausdehnungsgefässe sind nur zulässig, wenn durch schnelle Regelbarkeit oder durch geeignete Vorrichtungen wie thermische Ablaufsicherung eine unzulässige Temperaturerhöhung verhindert werden kann.
3.8 Unterlagsplatte (siehe Anhang)
1 Feuerungsaggregate sind bei brennbaren Bodenkonstruktionen auf eine Unterlagsplatte
aus dauerwärmebeständigen Baustoffen der RF1 (z. B. Blech, Glas) zu stellen.
2 Einzel angefertigte Feuerungsaggregate (z. B. Kachel- und Speicheröfen, Cheminées)
müssen bei brennbaren Bodenkonstruktionen auf eine 0.12 m dicke Platte aus Stein, Beton
oder gleichwertigen, dauerwärmebeständigen Baustoffen der RF1 gestellt werden.
3.9 Vorbelag (siehe Anhang)
Vor Feuerungsaggregaten für feste Brennstoffe ist ein dauerwärmebeständiger Bodenbelag
aus Baustoffen der RF1 oder eine Abdeckung aus Baustoffen der RF1 erforderlich, die 0.4 m
vor die Beschickungsöffnung reicht.
3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten (siehe Anhang)
1 Wände hinter Feuerungsaggregaten sind aus Formstein, Beton oder gleichwertigen, dauerwärmebeständigen Baustoffen der RF1 über die ganze Raumhöhe und seitlich 0.2 m über
das Feuerungsaggregat hinaus zu erstellen.
2 Wände, an welche einzeln angefertigte Feuerungsaggregate angebaut oder angestellt
werden, müssen (ohne Nachweis der Gleichwertigkeit) 0.12 m dick sein.
3.11 Sicherheitsabstände (siehe Anhang)
1 Bei der Aufstellung von Feuerungsaggregaten sind zu allen brennbaren Materialien ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
2 Für Feuerungsaggregate gelten die auf der Leistungserklärung oder der VKF-
Technischen Auskunft aufgeführten Sicherheitsabstände.
3 Für alle anderen Feuerungsaggregate müssen zu brennbarem Material folgende Sicherheitsabstände aufweisen:
a bei Oberflächentemperaturen bis zu 100 °C 0.1 m;
b bei Oberflächentemperaturen bis zu 200 °C 0.2 m;
c bei Oberflächentemperaturen bis zu 400 °C 0.4 m.
4 Bei Feuerungsaggregaten mit offenem oder verglastem Feuerraum ist im Strahlungsbereich ein Sicherheitsabstand von 0.8 m, bei Feuerungsaggregaten mit gerichteter Wärmestrahlung ein Abstand von 2 m einzuhalten.
5 Die Sicherheitsabstände gelten auch zu Bauteilen aus Baustoffen der RF1, die nicht dauerwärmebeständig oder die weniger als 60 mm dick sind.
6 Die Sicherheitsabstände dürfen halbiert werden, wenn ein hinterlüfteter Strahlungsschutz
aus Baustoffen der RF1, eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1, oder eine Wand aus Baustoffen der RF1 von mindestens 60 mm Dicke angebaut wird. Der Strahlungsschutz, die Brandschutzplatte und die Wand müssen dauerwärmebeständig sein.
3.12 Absperr- und Drosseleinrichtungen
1 Absperreinrichtungen, die die Verbrennungsluftzufuhr oder den Abgasweg eines Feuerungsaggregates dicht verschliessen, dürfen nur benützt werden, wenn das Feuerungsaggregat ausser Betrieb ist.
2 Motorisch betriebene Absperreinrichtungen müssen bei einem Ausfall der Stromversorgung, des Antriebes oder der Auslösevorrichtung selbsttätig öffnen.
3 Drosseleinrichtungen, die den Widerstand im Abgasweg eines Feuerungsaggregates verändern, dürfen nicht dicht schliessen.
4 Die Stellung von Absperr- und Drosseleinrichtungen muss von aussen sichtbar sein.
4 Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung einzelner Arten von
Wärmeerzeugungsaggregaten
4.1 Cheminées
1 Für Cheminées gelten betreffend Konstruktion der Feuerraumwände, der Rückwände,
des Unterbaus sowie der Sicherheitsabstände zu brennbarem Material die Angaben auf der
Leistungserklärung oder der VKF-Technischen Auskunft.
2 Für alle anderen Cheminées gelten betreffend Aufstellung, Konstruktion sowie notwendigen Sicherheitsabständen zu brennbarem Material spezielle Anforderungen (siehe
Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
3 Bei Warmluftcheminées gelten für die Luftverteilung mit Lüftungsleitungen zusätzlich die
Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische Anlagen“.
4.2 Kachel- und Speicheröfen
1 Kochherde mit Kachelofen oder Sitzkunst sind mit einem direkten Zug in die Abgasanlage
auszuführen.
2 Von ausserkant Ofen oder Sitzkunst ist seitlich, hinten und oben zu brennbarem Material
ein Sicherheitsabstand von 0.2 m, und zur Einfeuerung ein solcher von 0.5 m einzuhalten.
3 In den Abgaszügen der Kachel- und Speicheröfen sind an gut zugänglicher Stelle Reinigungsöffnungen so anzubringen, dass eine einwandfreie Reinigung möglich ist.
4.3 Späne-, Schnitzel- und Pelletsfeuerungen
1 Für Späne-, Schnitzel- und Pelletsfeuerungen gelten betreffend Aufstellung und Brennstofflagerung spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
2 Lagerräume müssen einwandfrei entleert werden können. Es sind Türen / Deckel anzubringen, welche ein einwandfreies Ausräumen ermöglicht.
4.4 Küchen (siehe Anhang)
1 Gewerbliche Küchen sind gegenüber angrenzenden Brandabschnitten mit dem gleichen
Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit
Feuerwiderstand El 30 anzuordnen. Der gewerblichen Küche zuordenbare Nutzungen (z. B.
Restaurant, Auslagen, Schaubereiche, Buffet) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
2 Bei gewerblichen Küchen in offener Verbindung zu angrenzenden Restauranträumen sowie bei der Aufstellung von Koch- und Grillaggregaten im Buffetbereich sind an der Decke
Schürzen aus Baustoffen der RF1 oder Ablufthauben mit Löscheinrichtungen anzubringen.
Die Höhe der Schürze sollte mindestens 0.5 m und der Abstand vom Boden bis unterkant
Schürze nicht mehr als 2 m betragen.
3 Bei Schrankküchen ist an der Schranktür ein Sicherheitsschalter erforderlich welcher die
Energiezufuhr zu den Koch- und Grillaggregaten unterbricht.
4.5 Kochherde (siehe Anhang)
1 Kochherde für feste und flüssige Brennstoffe sind wie Feuerungsaggregate aufzustellen.
2 Wände hinter Gasherden und Gasbacköfen sind mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) und mindestens 60 mm dick zu erstellen.
3 Für die Aufstellung von elektrischen Kochherden sind die Einbauvorschriften der Hersteller zu beachten.
4.6 Mobile Feuerungsaggregate
1 Mobile Feuerungsaggregate wie Lufterhitzer, Bautrockner, Dampfstrahlreiniger und dergleichen sind bei vorübergehender Aufstellung in oder bei Gebäuden von allem Brennbaren
so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Sicherheitsabstände
einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten.
2 Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die Abgase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen
Hallen, in Rohbauten oder gut belüfteten Räumen eingesetzt werden.
3 Die offene Aufstellung mobiler Feuerungsaggregate in Räumen mit grosser Personenbelegung ist nicht gestattet.
4.7 Kleingeräte für Koch-, Dekorations- und Beleuchtungszwecke
1 Kochaggregate für Bioethanol, Petrol, Benzin, Spiritus, Flüssiggas oder dergleichen sowie
Dekorationsfeuer und Lampen für diese Brennstoffe dürfen nur in genügendem Abstand von
brennbarem Material in Betrieb genommen werden.
2 Bei Aggregaten und Dekorationsfeuer die 0.3 l / h Brennstoff oder mehr verbrennen bzw.
über mehr als 2 kW Nennwärmeleistung verfügen, muss die Abgasabführung über eine Abgasanlage erfolgen.
3 Das Nachfüllen darf nur bei abgestelltem und kaltem Brenner vorgenommen werden.
4 Die Verbrennungsluftzufuhr und ein genügender Luftwechsel im Aufstellungsraum müssen gewährleistet sein.
5 Aggregate ohne Abgasanlagenanschluss dürfen nicht für die dauernde Beheizung von
Räumen verwendet werden.
4.8 Wärmepumpen, stationäre Verbrennungsmotoren und Wärmekraftkoppelungsanlagen
1 In Gebäuden gemäss Ziffer 3.3 sind nicht elektrisch betriebene Wärmepumpen, stationäre Verbrennungsmotoren sowie Wärmekraftkoppelungsanlagen bei einer Nennwärmeleistung bis 70 kW in Heizräumen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene
Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand El 30, bei einer Nennwärmeleistung über 70 kW in Heizräumen mit mindestens Feuerwiderstand EI 60 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und bei Nennwärmeleistung über 70 kW in
Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
2 Zusätzlich gelten für die Aufstellung von Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kältemitteln spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
3 Wärmepumpen mit nicht brennbaren Kältemitteln und elektrischem Antrieb können in
Räumen beliebiger Bauart und Ausbau aufgestellt werden.
4 Im Freien aufgestellte Verbrennungsmotoren müssen zu brennbarem Material einen Abstand von 3 m aufweisen. Verbrennungsmotoren sind mit einer Schutzabdeckung (z. B. Kasten oder Drahtgeflecht) zu versehen.
5 Für die Abführung der Abgase sind entsprechend der auftretenden Abgastemperaturen
und Druckschwankungen spezielle anerkannte Abgasanlagen zu verwenden.
5 Ableitung der Abgase
5.1 Grundsätze (siehe Anhang)
1 Abgasanlagen und Verbindungsrohre müssen so beschaffen und erstellt sein, dass Abgase gefahrlos abgeführt werden, Reinigung möglich ist und keine Brandgefahr entsteht.
2 Für Bemessung, Werkstoffe und Ausführung sind insbesondere Art des Brennstoffes,
Nennwärmeleistungen der angeschlossenen Feuerungsaggregate, Abgastemperaturen und
wirksame Höhe der Abgasanlage massgebend.
3 Es dürfen nur System-Abgasanlagen verwendet werden.
4 Die für den Einbau von Abgasanlagen verwendeten Bauprodukte müssen dauerwärmebeständig sein.
5.2 Werkstoffe
1 Abgasanlagen müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, die den auftretenden
thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
2 Wärmedämmstoffe müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
5.3 Klassifizierung (siehe Anhang)
Abgasanlagen werden nach folgenden Kriterien klassifiziert:
a Temperatur;
b Druck;
c Kondensatbeständigkeit;
d Korrosionswiderstand;
e Russbrandbeständigkeit;
f Abstand zu brennbaren Stoffen;
g Wärmedurchlasswiderstand;
h Feuerwiderstand.
5.4 Kennzeichnung
Abgasanlagen sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung müssen ersichtlich sein:
a Kriterien der Klassifizierung gemäss Ziffer 5.3;
b Druckklasse;
c Reinigungsart;
d Hersteller;
e Installationsfirma.
5.5 Anschlüsse von Feuerungsaggregaten an Abgasanlagen
5.5.1 Allgemeines
1 An Abgasanlagen dürfen nur Feuerungsaggregate angeschlossen werden, die im Normalbetrieb, ohne Einsatz abgasseitiger Regel- oder Sicherheitsvorrichtungen, höchstens
Abgase mit einer für die Abgasanlage zulässigen Temperatur erzeugen können.
2 Bei Abgasanlagen aus brennbaren abgasführenden Bauteilen muss im Abgasweg des
Feuerungsaggregates oder im Eintrittsbereich der Abgasanlage ein Sicherheitstemperaturbegrenzer eingebaut werden. Beim Überschreiten der zulässigen Abgastemperatur muss
gewährleistet sein, dass der Sicherheitstemperaturbegrenzer das Feuerungsaggregat abschaltet und verriegelt.
3 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe müssen an russbrandbeständige Abgasanlagen angeschlossen werden.
4 Verbindungsrohre müssen im gleichen Geschoss und innerhalb des Brandabschnittes, in
dem sich das zugehörige Feuerungsaggregat befindet, an eine Abgasanlage angeschlossen
werden.
5.5.2 Anschlüsse an gemeinsame Abgasanlagen (siehe Anhang)
1 An einen gemeinsamen Zug einer Abgasanlage im Unterdruckbetrieb dürfen Feuerungsaggregate für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe angeschlossen werden, sofern der
Querschnitt ausreicht, keine Zugstörungen auftreten, ein einwandfreier Betrieb der Feuerungsaggregate gewährleistet ist und die lufthygienischen Anforderungen (siehe Ziffer 8
„Weitere Bestimmungen“) erfüllt werden. Die Zahl der Anschlüsse dürfen vier und der Gesamtanschlusswert 70 kW nicht übersteigen.
2 In vorschriftsgemässen Heizräumen dürfen mehrere Feuerungsaggregate beliebiger
Nennwärmeleistung und beliebigem Brennstoff an den gleichen Zug einer Abgasanlage angeschlossen werden. Sofern eine Rückzirkulation auftreten kann, sind die nicht in Betrieb
stehenden Feuerungsaggregate mit Absperrvorrichtungen abzutrennen.
3 Bei raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten im Unter- oder Überdruckbetrieb können mehrere Aggregate an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen werden.
4 Bei Anschlüssen an eine gemeinsame Abgasanlage ist die sichere Funktionsweise mit
anerkannten Berechnungsmethoden nachzuweisen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
5.5.3 Anschlüsse an separate Abgasanlagen (siehe Anhang)
An separate Züge von Abgasanlagen sind anzuschliessen:
a Feuerungsaggregate für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW (vorbehalten Ziffer 5.5.2, Abs. 2);
b Feuerungsaggregate Bauart II, die mit offenem Feuerraum betrieben werden können wie
Essen, Cheminées, Cheminéeöfen;
c Feuerungsaggregate, welche die Abgase im Überdruck abführen (vorbehalten Ziffer 5.5.2, Abs. 3).
5.6 Führung
Abgasanlagen sind durchgehend und wenn möglich vertikal ohne Querschnittsänderung bis
über Dach zu führen.
5.7 Mindesthöhe (siehe Anhang)
1 Abgasanlagen sind so hoch über Dach zu führen, dass die Abgase einwandfrei ins Freie
abgeleitet werden und nicht unter Gebäude- oder Dachvorsprüngen ausmünden.
2 Beträgt der Abstand von Abgasanlagen zu höheren Gebäudeteilen weniger als 3 m, sind
sie bis über das höher gelegene Dach hochzuführen.
3 Werden aus Umweltschutzgründen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“) keine weitergehenden Anforderungen gestellt, beträgt die Höhe über Dach:
a 1 m für Abgasanlagen, die in der Dachfläche ausmünden, im rechten Winkel zur
Dachfläche gemessen;
b 0.5 m für Abgasanlagen, die beim First ausmünden;
c 0.5 m für Abgasanlagen, die auf nichtbegehbaren Flachdächern ausmünden;
d 2 m für Abgasanlagen, die auf begehbaren, nutzbaren Flachdächern ausmünden.
5.8 Einbau und Installationen (siehe Anhang)
5.8.1 Allgemeines
1 Abgasanlagen müssen so hergestellt und eingebaut sein, dass sie den statischen und betrieblichen Anforderungen genügen und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck
auftreten kann. Die freie Wärmedehnung muss gewährleistet sein, und es dürfen keine Kondensationsschäden entstehen.
2 Abgasanlagen, die durch mehrere Brandabschnitte führen, sind so herzustellen und einzubauen, dass ein Brandübergriff verhindert wird und der mechanische Schutz gewährleistet
ist.
3 Abgasanlagen dürfen nicht als Auflager von Bauteilen wie Träger, Decken, Konsolen oder
zur Befestigung von Leitungen aller Art, ausgenommen Fangleiter von Blitzschutzsystemen,
verwendet werden. Installationen im Innern von Abgasanlagen sind nicht zulässig.
4 Abgasanlagen im Nassbetrieb müssen einen vollständigen Kondensatrückfluss sicherstellen. Das Kondensat ist so abzuführen, dass ein Rückfluss in das Feuerungsaggregat verhindert wird. Ausgenommen sind Feuerungsaggregate, die ausdrücklich für die Aufnahme der
gesamten zurückfliessenden Kondensatmenge geeignet sind.
5 Abgasanlagen mit Überdruckbetrieb, ausser Luft-Abgas-Systeme (LAS), müssen innerhalb von Gebäuden, vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates bis ins Freie, über die gesamte Länge ausreichend luftumspült sein, allseitig jedoch mindestens 20 mm.
6 Die Abführung der Abgase darf durch Verbrennungsrückstände und Ablagerungen nicht
beeinträchtigt werden.
5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen
1 Vertikal durch mehrere Brandabschnitte führende Abgasanlagen sind ausserhalb vom
Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1
(dauerwärmebeständig) auszuführen oder in einem Brandschutzelement mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen.
2 Abgasanlagen können in Installationsschächten mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) eingebaut werden, sofern sie gegenüber anderen Installationen EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) abgetrennt sind. Ausgenommen davon sind Luft-Abgas-Systeme (LAS, Klasse T080).
3 Werden Abgasanlagen aus brennbarem Material in einem gemeinsamen Schacht geführt,
sind sie durch eine Brandschutzplatte mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1
(dauerwärmebeständig) gegenüber Abgasanlagen aus Baustoffen der RF1 zu trennen.
4 In Einfamilienhäusern, innerhalb von Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ sind Abgasanlagen ausserhalb vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit
Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen, oder
in einem Brandschutzelement mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen.
5 Wird das Feuerungsaggregat in einem Raum eingebaut welcher über zwei Geschosse
führt (z. B. Galerie), sind bei der Abgasanlage innerhalb des Raumes keine Anforderungen
an den Feuerwiderstand gestellt. Ein notwendiger Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ist im oberen Geschoss, durch Anbringen eines dauerwärmebeständigen Berührungsschutzes aus Baustoffen der RF1 (z. B. Lochblech), zu gewährleisten.
6 Luft-Abgas-Systeme (LAS, Klasse T080) von kondensierenden, raumluftunabhängigen
Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, können ausserhalb vom Aufstellraum (nur bei Aufstellungsräumen ohne Brennstofflagerung) in Einfamilienhäusern,
Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ ohne Brandschutzelement geführt
werden.
5.8.3 Horizontale Führung von Abgasanlagen
Horizontal durch mehrere Brandabschnitte führende Abgasanlagen sind ausserhalb vom
Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit dem Brandabschnitt entsprechendem Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen oder zu bekleiden.
5.8.4 Abgasanlagen an Fassaden (siehe Anhang)
1 Abgasanlagen an Fassaden sind an exponierten Stellen und über Dach gegen mechanische Beschädigung zu schützen. An brennbaren Fassaden sowie beim Durchdringen von
Dachvorsprüngen sind Abgasanlagen aus brennbarem Material in mechanisch widerstandsfähigen, Schutzrohren aus Baustoffen der RF1 zu führen.
2 Bei Abgasanlagen im Freien sind unzulässige Querschnittsverengungen infolge Eisbildung mit besonderen Vorkehrungen zu verhindern.
5.8.5 Verbindungsrohre
1 Verbindungsrohre können bei Abgasanlagen im Unterdruck, vom Feuerungsaggregat bis
zur Abgasanlage, innerhalb des Geschosses verwendet werden.
2 Verbindungsrohre ohne Leistungserklärung oder VKF-Technischen Auskunft aus Stahlblech müssen mindestens 2 mm, aus Chromnickelstahlblech mindestens 1 mm dick sein.
3 Verbindungsrohre dürfen nicht verdeckt geführt werden.
5.8.6 Abstand zu brennbarem Material (siehe Anhang)
1 Von Abgasanlagen und Verbindungsrohren ist zu brennbarem Material ein ausreichender
Sicherheitsabstand einzuhalten. Die maximale Temperatur von angrenzenden brennbaren
Stoffen darf höchstens 85 °C betragen.
2 Der Sicherheitsabstand von nicht wärmegedämmten Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu brennbarem Material richtet sich nach der Temperaturklasse der Abgasanlage. Bei
Verwendung eines Brandschutzelementes mit Feuerwiderstand oder einem Strahlungsschutz reduziert sich der Sicherheitsabstand.
3 Bei der Durchführung von Abgasanlagen / Verbindungsrohren / Brandschutzelementen
durch brennbare Decken-, Dach- und Wandkonstruktionen sind Hohlräume mit Baustoffen
der RF1 auszufüllen (Ausrollung). Die Ausrollung hat mindestens dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu entsprechen. Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen dürfen über
die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage / Verbindungsrohr / Brandschutzelement stossen,
wenn der erforderliche Abstand zu brennbarem Material 50 mm oder weniger beträgt.
4 Bei offenen geführten Verbindungsrohren, kann im Aufstellraum des Feuerungsaggregates, beim Anbringen eines hinterlüfteten Strahlungsschutzes aus Baustoffen der RF1 oder
einer Bekleidung mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1, der Abstand auf
die Hälfte reduziert werden. Der Strahlungsschutz und die Bekleidung müssen dauerwärmebeständig sein.
5.9 Zubehör
5.9.1 Explosionsklappen
1 Explosionsklappen sind in Abgasanlagen einzubauen, wenn Aggregate angeschlossen
sind, deren Brennstoffe zu Verpuffungen neigen wie feinkörnige Kohle, Sägemehl, Holzspäne. Explosionsklappen sind im Aufstell- oder Heizraum und nahe der Verbindungsrohreinführung anzuordnen.
2 Explosionsklappen müssen im lichten Querschnitt mindestens demjenigen der Abgasanlage entsprechen.
5.9.2 Nebenlufteinrichtungen
Nebenlufteinrichtungen können in Abgasanlagen, die im Unterdruck betrieben werden, eingebaut werden. Der Einbau der Nebenlufteinrichtung in die Abgasanlage hat im Aufstell-
oder Heizraum zu erfolgen.
5.9.3 Abgasventilatoren und Feinstaubabscheider
1 Abgasventilatoren dürfen in Abgasanlagen nur dann einen statischen Überdruck bewirken, wenn die Abgasanlage für Überdruckbetrieb anerkannt ist. Bei Abgasanlagen für Unterdruck sind Abgasventilatoren so anzuordnen, dass durch den Abgasventilator kein Überdruck in der Abgasanlage erzeugt werden kann. Beim Einbau innerhalb des Gebäudes,
müssen Abgasventilatoren betreffend Abgastemperatur und Russbrandbeständigkeit mindestens die gleichen Anforderungen wie die Abgasanlage erfüllen.
2 Für Feinstaubabscheider in Abgasanlagen gelten betreffend Einbau spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
5.10 Reinigung und Wartung
1 Abgasanlagen müssen die zur Kontrolle und zur Reinigung notwendigen Öffnungen aufweisen. Abgasventilatoren, Mess- und Sicherheitseinrichtungen sowie Zubehör von Abgasanlagen sind so einzubauen, dass sie für die Reinigung der Abgasanlage leicht entfernt werden können.
2 In feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen sind Kontroll- und Reinigungsöffnungen
nicht zulässig.
6 Lagerung von Brennstoffen
6.1 Allgemeines
Lagermengen, welche den im Aufstellraum zulässigen Vorrat überschreiten, sind in anderen
geeigneten Räumen oder ausserhalb von Bauten und Anlagen zu lagern.
6.2 Lagerung in Aufstellräumen
In Aufstellräumen darf ein Tagesverbrauch an Brennstoff gelagert werden. Dieser ist vom
Feuerungsaggregat so weit entfernt zu halten oder abzuschirmen, dass keine Brandgefahr
besteht.
6.3 Feste Brennstoffe (siehe Anhang)
1 In landwirtschaftlichen Gebäuden können Holzbrennstoffe oder Kohle zusammen mit anderen brennbaren Stoffen gelagert werden. Es genügt eine zweckmässige Trennung.
2 In Einfamilienhäusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5 m3 in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden.
3 Ein- oder angebaute Lagerräume für Holzbrennstoffe und Kohle sind von anderen Räumen oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen.
4 In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 dürfen max. 10 m3 Holzbrennstoffe
oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1 m zum Feuerungsaggregat gelagert
werden.
5 Zum Anfeuern notwendige, leicht entzündbare Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und
dergleichen dürfen im Heizraum nur in verschlossenen Behältern aus Baustoffen der RF1
aufbewahrt werden.
6 Die Anforderungen für die Lagerung von Holzbrennstoffen mit automatischer Austragung
richten sich nach Art und Menge des Brennstoffes, sowie nach der Beschickung und Austragung (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
6.4 Flüssige Brennstoffe (siehe Anhang)
1 In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 darf Heizöl bis 4‘000 l in Kleintanks
oder bis 8‘000 l in Stahltanks gelagert werden.
2 Die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ sind zusätzlich zu beachten.
6.5 Heizölförderanlagen
6.5.1 Allgemeines
Heizölförderanlagen müssen in ihren Einzelteilen und als Ganzes den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen genügen, mit den nötigen Absicherungen ausgerüstet sein und einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten.
6.5.2 Zwischenbehälter, Betriebsbehälter, Förderpumpen
1 Die Anordnung von Zwischen- und Betriebsbehältern sowie Förderpumpen in Fluchtwegen (Treppenhäuser, Korridore, Vorräume) ist nicht zulässig. In Dachräumen aufgestellte
Zwischen- oder Betriebsbehälter müssen mit einer Thermosicherung ausgerüstet sein, die
bei einer Öltemperatur von über 70 °C die Ölförderung unterbricht.
2 Behälter und Pumpen sind so anzuordnen und zu schützen, dass Öl sich nicht über 50 °C
erwärmt und allfällig austretendes Öl sich nicht entzünden kann.
6.5.3 Produkterohrleitungen
1 Leitungen und ihre Verbindungselemente sind aus brennstoffbeständigem Material zu erstellen.
2 Ausserhalb des Tankraumes oder Aufstellraumes des Feuerungsaggregates sind Ölleitungen aus brennbarem Material durchgehend in Schutzrohren aus Baustoffen der RF1 zu
führen. Bei Führung durch andere Brandabschnitte sind brennbare Brennstoffleitungen zusätzlich mit Feuerwiderstand EI 30 zu bekleiden.
7 Betriebsbereitschaft und Wartung
Anlageeigentümer oder -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die wärmetechnischen Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
8 Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs).
9 Inkrafttreten
Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen
Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014
für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für
alle Kantone.
Anhang
Ausführungen und Zeichnungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst
Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäuser, innerhalb von
Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“
Feuerungsaggregate für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Bei Feuerungsaggregaten für flüssige
und gasförmige Brennstoffe kann die
Bauart und der Ausbau des Aufstellungsraums beliebig sein.
Feuerungsaggregate die auch der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen
Bei Feuerungsaggregaten die auch der
Beheizung des Aufstellungsraumes
dienen kann die Bauart und der Ausbau des Aufstellungsraums beliebig
sein.
z. B. Küche:
• Zentralheizungsherd für Holz;
z. B. Wohnzimmer:
• Cheminéeofen für Holz, Bauart I.
Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe
Raum EI 30.
Türe EI 30.
Bei geringem Brandrisiko ist die Verwendung für andere Zwecke
möglich.
Evtl. Schutz aus Baustoffen der RF1
gegen Zutritt Unbefugter (z. B. Gitter).
zu Ziffer 3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten
Separater Raum:
• Nennwärmeleistung ≤ 70 kW = EI 30
• Nennwärmeleistung > 70 kW = EI 60
Türe EI 30. Bei Nennwärmeleistung
> 70 kW in Fluchtrichtung öffnend.
Direkter Zugang vom Freien ist
erforderlich:
• EG und 1. UG: Leistung > 1‘200 kW;
• 2. UG: Leistung > 600 kW.
zu Ziffer 3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten
Belüftung / Verbrennungsluftzufuhr
Faustformel für die überschlägige Berechnung des Zu- oder Abluftquerschnittes.
A = K x P (> 150 cm2)
A = Lichter Zu- oder Abluftquerschnitt in cm2
P = Nennwärmeleistung des Feuerungsaggregates in kW
K = Beiwert (abhängig von der Art des Brennstoffes und von der Konstruktion des
Feuerungsaggregates)
Für feste Brennstoffe: K = 10.3
Für flüssige Brennstoffe:
x Naturzugfeuerung K = 8.6
x Überdruckfeuerung K = 6.0
Belüftung durch Öffnungen in der Fassade Belüftung durch Zu- und Abluftleitungen
Um die Auskühlverluste zu vermeiden können
Klappen eingebaut werden. Die Klappen müssen folgende Funktionen erfüllen:
Klappe öffnet, wenn:
• Feuerungsaggregat in Betrieb geht;
• Klappensteuerung ausfällt.
Klappe schliesst, wenn:
• Anlage ausser Betrieb geht.
Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten, die im zu beheizenden Raum aufgestellt
sind
Bei Räumen mit dichten Fenstern und Türen oder mit Abluftanlagen kann die
Verbrennungsluftzufuhr ungenügend sein. Giftige Abgase (CO) können in den Raum ausströmen
und Personen gefährden.
Die Verbrennungsluft (VL) ist in diesen Fällen durch spezielle Lüftungsleitungen oder
Lüftungsöffnungen dem Aufstellungsraum oder dem Feuerungsaggregat zuzuführen.
Richtwerte Verbrennungsluft-Bedarf:
• Ölofen 6 kW 20 m3/h
• Gasofen 6 kW 10 m3/h
• Holzofen / Holzkochherd 12 kW 85 m3/h
• Offenes Cheminée 6 kW 300 m3/h
(Entspricht einer Feuerraumöffnung
von 0.5 m2)
Luftführende Leitungen, die öffnungslos durch andere Brandabschnitte führen,
sind mit entsprechendem Feuerwiderstand auszuführen oder zu bekleiden.
Verbrennungsluftzufuhr bei raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten – Luftzuführung
von der Aussenwand über einen Kanal auf das Feuerungsaggregat
Die Verbrennungsluft wird direkt von aussen
auf das Feuerungsaggregat geführt.
Für die Belüftung des Aufstellungsraumes sind
Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von
mindestens 150 cm2 notwendig.
Bei raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten
mit einer anerkannten Abgasanlage aus
brennbarem Material, kann die Verbrennungsluft in
Lüftungsleitungen aus gleichen Baustoffen geführt
werden, sofern keine Fremdräume durchquert
werden.
Verbrennungsluftzufuhr bei raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten – Luftzuführung
über Luft-Abgas-Systeme von Aussen (über Dach) direkt auf das Feuerungsaggregat
Verbrennungsluftzuführung über ein
VKF-anerkanntes Luft-Abgas-System
(LAS) direkt auf das Feuerungsaggregat.
Bei Verwendung von Luft-Abgas-Systemen (LAS)
benötigen Aufstellungsräume keine Luftöffnungen.
zu Ziffer 3.6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Unterhalt
Die angegebenen Abstände sind Richtwerte.
Für die Arbeitsbereiche und die Abstände sind
Lage und Zugänglichkeit der Bedienungselemente
und der Putzöffnungen massgebend.
Lage und Zugänglichkeit der nur von oben zugänglichen Putzöffnungen sind ebenfalls zu beachten.
Arbeitsbereiche
zu Ziffer 3.8 Unterlagsplatte
zu Ziffer 3.9 Vorbelag
zu Ziffer 3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten
Feuerungsaggregate mit VKF-Anerkennung oder VKF-
Technischen Auskunft
Unterlagsplatte:
bei brennbaren Bodenkonstruktionen eine Platte aus dauerwärmebeständigem Material aus Baustoffen der RF1
(z. B. Blech, Glas).
Vorbelag [1]:
dauerwärmebeständiger Bodenbelag oder eine dauerwärmebeständige Abdeckung aus Baustoffen der RF1 die
0.4 m vor die Beschickungsöffnung reicht.
Wände:
Wände minimal x mm dick – gemäss Angaben der VKF-
Anerkennung oder VKF-Technischen Auskunft – (z. B.
Formstein, Beton oder gleichwertigem, dauerwärmebeständigem Material aus Baustoffen der RF1).
Feuerungsaggregate ohne Anerkennungserfordernis
der VKF (z. B. einzeln angefertigte Aggregate)
Unterlagsplatte:
bei brennbaren Bodenkonstruktionen eine 0.12 m dicke
Platte aus Stein, Beton oder gleichwertigem, dauerwärmebeständigem Material aus Baustoffen der RF1.
Vorbelag [1]:
dauerwärmebeständiger Bodenbelag oder eine dauerwärmebeständige Abdeckung aus Baustoffen der RF1 die
0.4 m vor die Beschickungsöffnung reicht.
Wände:
Wände minimal 0.12 m dick (z. B. Formstein, Beton
oder gleichwertigem, dauerwärmebeständigem Material aus
Baustoffen der RF1).
Wände hinter Feuerungsaggregaten
Die Wände sind über die ganze Raumhöhe und seitlich
0.2 m über das Feuerungsaggregat hinaus zu erstellen; sie
dürfen thermisch nicht übermässig beansprucht werden.
Bei überhohen Räumen sind die Wände max. 1.5 m über
das Feuerungsaggregat zu führen.
[1] Breite Vorbelag = Lichte Brennraumöffnung + beidseitig 0.1 m.
Verglaste und fixierte Brennraumseiten, welche nur zur Reinigung geöffnet werden, gelten
nicht als Feuerungsöffnungen und müssen deshalb nicht mit einem Vorbelag versehen werden.
zu Ziffer 3.11 Sicherheitsabstände
Abstände zu brennbaren Bauteilen und brennbaren Materialien
Für Wärmetechnische Ablagen mit VKF-Anerkennung oder VKF-Technischen Auskunft gelten die
aufgeführten Sicherheitsabstände.
Verwendete Abkürzungen:
SA/S = Sicherheitsabstand zu Seitenwand
SA/R = Sicherheitsabstand zu Rückwand
SA/D = Sicherheitsabstand zu Deckfläche
SA/F = Sicherheitsabstand zu Frontfläche
Strahlungsschutz
Luftaustritt
Platte, dauerwärmebeständig, aus Baustoffen der RF1
(z. B. Blech, Faserzement)
S/2 = halbe Sicherheitsabstände
Luftzutritt
Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1
Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand
aus Baustoffen der RF1, dauerwärmebeständig
S/2 = halbe Sicherheitsabstände
zu Ziffer 4.4 Küchen
Gewerbliche Küchen
Brandabschnittsbildende Decken und Wände mindestens EI 30.
Küche und Buffet mit Koch- und Grillaggregaten.
zu Ziffer 4.5 Kochherde (für feste oder flüssige Brennstoffe)
x = Abstände zu brennbarem Material:
• 0.5 m bei Herden mit geschlossener Kochplatte
• 1.2 m bei Lochherden oder Einfeuerung von oben
x = Abstände zu Dampfabzügen aus Baustoffen der RF1:
• 0.5 m bei Herden mit geschlossener Kochplatte
• 0.6 m bei Herden mit Einfeuerung von oben und
einer Beschickungsöffnung < 800 cm2
• 1.2 m bei Lochherden
übrige Sicherheitsabstände:
• gemäss Ziffer 3.11
zu Ziffer 5.1 Grundsätze
Beispiel mit Abgasanlage im
Unterdruckbetrieb in Brandschutzelement
(Ummauerung) eingebaut
Beispiel mit Abgasanlage im Überdruckbetrieb in Brandschutzelement (Schacht)
eingebaut
Beispiel mit Luft-Abgas-System-Abgasanlage (LAS, Klasse T080) im Überdruckbetrieb
Bei kondensierenden, raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige
Brennstoffe können LAS-Abgasanlagen in Einfamilienhäuser, Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ frei - ohne zusätzliches Brandschutzelement - geführt werden (nur bei Aufstellungsräumen ohne Brennstofflagerung). Es sind keine Sicherheitsabstände zu brennbarem Material notwendig.
zu Ziffer 5.3 Klassifizierung und Anerkennung
A TEMPERATURKLASSEN
Temperaturklasse Nennbetriebstemperatur °C
T080
T100
T120
T140
T160
T200
T250
T300
T400
T450
T600
d 80
d 100
d 120
d 140
d 160
d 200
d 250
d 300
d 400
d 450
d 600
B DRUCKKLASSEN
Klasse Leckrate
L  s -1  m -2
Prüfdruck
Pa
N1
N2
P1
P2
H1
H2
2.0
3.0
0.006
0.120
0.006
0.120
40 für Unterdruck-Abgasanlagen
20 für Unterdruck-Abgasanlagen
200 für Überdruck-Abgasanlagen
200 für Überdruck-Abgasanlagen
5000 für Hochdruck-Abgasanlagen
5000 für Hochdruck-Abgasanlagen
C KONDENSATBESTÄNDIGKEITSKLASSEN
Kondensatbeständigkeitsklassen sind:
W für Abgasanlagen, die planmässig unter Nass-Bedingungen betrieben werden;
D für Abgasanlagen die planmässig unter Trocken-Bedingungen betrieben werden.
D KORROSIONSWIDERSTANDSKLASSEN
Korrosionswiderstandsklasse
mögliche Brennstoffarten
mögliche Brennstoffarten
mögliche Brennstoffarten
- Gas Erdgas: L + H Erdgas: L + H Erdgas: L + H
- flüssige
Brennstoffe Kerosin Öl: Schwefelgehalt d 0.2%
Kerosin
Öl: Schwefelgehalt > 0.2%
Kerosin
- Holz _ naturbelassenes Holz naturbelassenes Holz
- Kohle _ _ Kohle
- Torf _ _ Torf
E RUSSBRANDBESTÄNDIGKEITSKLASSEN
Russbrandbeständigkeitsklassen sind:
O für Abgasanlagen ohne Russbrandbeständigkeit;
G für Abgasanlagen mit Russbrandbeständigkeit.
F ABSTAND ZU BRENNBAREN STOFFEN
Die Bezeichnung des Abstandes der äusseren Oberfläche der Abgasanlage zu brennbaren Stoffen
erfolgt durch xx, wobei xx der Zahlenwert in Millimeter ist. Der Abstand zu brennbaren Stoffen wird
zusammen mit der Russbrandbeständigkeitsklasse angegeben.
Beispiel: G50 = Abgasanlage mit Russbrandbeständigkeit und erforderlichem Sicherheitsabstand zu
brennbaren Stoffen von 50 mm.
G WÄRMEDURCHLASSWIDERSTAND
Die Bezeichnung des Wärmedurchlasswiderstandes erfolgt durch Ryy, wobei yy der mit 100 multiplizierte Zahlenwert in Quadratmeter Kelvin pro Watt (abgerundet auf die nächste Stelle) ist.
Beispiel: R22 entspricht R = 0.22 m2K/W.
H FEUERWIDERSTANDSKLASSEN
Feuerwiderstandsklasse Widerstandsdauer in Minuten
EI 30
EI 60
EI 90
≥ 30
≥ 60
≥ 90
KLASSIFIZIERUNGSBEISPIEL
Klassifizierung: z. B. Abgasanlage SN EN 1443 - T400 N1 D 1 G50 R40 EI 30
zu Ziffer 5.5.2 Anschlüsse an gemeinsame Abgasanlagen
Betrieb im Unterdruck max. 4 Anschlüsse
total max. 70 kW
ausreichender Abgasanlagequerschnitt
Gasförmige Brennstoffe
z. B. Gasheizofen
Gasförmige Brennstoffe
z. B. Gasheizofen
Feste Brennstoffe
z. B. Ofen für Holz und Kohle
Cheminée / Ofen Bauart I
(nur seitlicher Anschluss gestattet)
Flüssige Brennstoffe
z. B. Ölfeuerung
Bei raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten im Unter- oder Überdruckbetrieb können mehr als
vier Aggregate an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen werden. Die sichere
Funktionsweise ist nachzuweisen.
zu Ziffer 5.5.3 Anschlüsse an separate Abgasanlagen
Feuerungsaggregate mit offenem Feuerraum
z. B. Cheminée / Ofen Bauart II
Feste Brennstoffe
über 70 kW
z. B. Schnitzelfeuerung
Flüssige und gasförmige Brennstoffe
über 70 kW
z. B. Zentralheizung
zu Ziffer 5.7 Mindesthöhe
Legende
Mindesthöhe von Abgasanlagen
(Brandschutz)
Brandschutzniveau
Steildächer
Anbauten
Flachdächer
zu Ziffer 5.8 Einbau und Installation
Beispiele von dauerwärmebeständigen Brandschutzelementen mit Feuerwiderstand:
Schacht siehe VKF-Brandschutzregister,
Untergruppe Nr. 401
Ummauerung EI 30 z. B. Backsteine, Kalksandsteine, Betonsteine vollfugig vermauert, unverputzt.
Minimale Wandstärke = 75 mm
Ummauerung EI 60 z. B. Backsteine, Kalksandsteine, Betonsteine vollfugig vermauert,
unverputzt.
Minimale Wandstärke = 100 mm
z. B. Leichtbausteine und -platten, RD mindestens 600 kg/m3
(Porenbeton, Blähbeton), Stoss- und Lagerfugen voll vermörtelt.
Minimale Wandstärke = 75 mm
Die Ummauerung kann Gebäudewände einbeziehen und
geschossweise auf Betondecken abgestellt werden.
weitere siehe VKF-Brandschutzregister,
Untergruppen Nr. 402 und 403
Bekleidung innerhalb eines Geschosses:
Bekleidung EI 30 z. B. Mineralwolle 50 mm, 80 kg/m3 (Schmelzpunkt ≥ 1‘000 °C)
Bekleidung EI 60 z. B. Mineralwolle 100 mm, 80 kg/m3 (Schmelzpunkt ≥ 1‘000 °C)
Gebäude mit mehreren Brandabschnitten
Eingeschossige Bauten, innerhalb von Wohnungen und „Gebäude mit geringen Abmessungen“
Einfamilienhäuser
Räume über 2 Geschosse (z. B. Galerie) innerhalb eines Einfamilienhauses oder Wohnung
Ein notwendiger Sicherheitsabstand zu
brennbarem Material ist im oberen Geschoss,
durch Anbringen eines dauerwärmebeständigen
Berührungsschutzes aus Baustoffen der RF1
(z. B. Lochblech) zu gewährleisten. Der
Berührungsschutz darf die Luftzirkulation um die
Abgasanlage nicht behindern.
Einfamilienhäuser und Gebäude mit geringen Abmessungen
Bei kondensierenden, raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige
Brennstoffe mit Luft-Abgas-System-Abgasanlage (LAS, Klasse T080), kann die Abgasanlage frei -
ohne zusätzliches Brandschutzelement - geführt werden (nur bei Aufstellungsräumen ohne Brennstofflagerung).
Führung von Abgasanlagen in Installationsschächten
Installationsschacht EI 60 aus Baustoffen der
RF1
Abgasanlage aus Baustoffen der RF1
Brandschutzplatte mit 30 Minuten
Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1,
dauerwärmebeständig [1]
brennbare Abgasanlage
Brandschutzplatte wie [1]
Luft-Abgas-System (T080) LAS
übrige Installationen wie z. B. Leitungen für
Kalt- und Warmwasser, Abwasser, Gas, Heizung, Lüftung, Elektro
zu Ziffer 5.8.4 Abgasanlagen an Fassaden
An brennbaren Fassaden sowie beim Durchdringen von Dachvorsprüngen sind Abgasanlagen aus brennbarem Material in mechanisch widerstandsfähigen Schutzrohren aus
Baustoffen der RF1 zu führen.
Schutzrohr aus Baustoffen der RF1
Abgasanlage brennbar
x = Sicherheitsabstand zu brennbarem
Material
Luftumspülung mindestens 20 mm
zu Ziffer 5.8.6 Abstand zu brennbarem Material
Von Abgasanlagen können konstruktionsbedingt, aufgrund von Nachweisen, verminderte Sicherheitsabstände eingehalten werden. Die notwendigen Sicherheitsabstände richten sich nach den Angaben auf der VKF-Anerkennung oder VKF-Technischen Auskunft.
Die unterschiedlichen Sicherheitsabstände werden auf der VKF-Anerkennung und VKF-
Technischen Auskunft wie folgt gekennzeichnet:
x1 = mm Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant Brandschutzelement;
x2 = mm Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlage;
x3 = mm Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant Verbindungsrohr.
Abgasanlage Unterdruckbetrieb
x in VKF-anerkanntem Brandschutzelement;
x mit Verbindungsrohr.
Abgasanlage
Brandschutzelement (z. B. Ummauerung / Schacht
EI 30 / EI 60)
Material aus Baustoffen der RF1 (Ausrollungen,
Wand- und Deckenverkleidungen)
Verbindungsrohr
Feuerungsanlage (Unterdruckbetrieb)
Abgasanlage Überdruckbetrieb
x in VKF-anerkanntem Brandschutzelement.
Abgasanlage
Brandschutzelement (z. B. Ummauerung / Schacht
EI 30 / EI 60)
Material aus Baustoffen der RF1 (Ausrollungen,
Wand- und Deckenverkleidungen)
Feuerungsanlage (Überdruckbetrieb)
Durchführung von Abgasanlagen durch Holzdecken
Abgasanlagen mit Sicherheitsabstand zu brennbarem Material x1 / x2 < 50 mm.
Abgasanlage ohne Feuerwiderstand
Brandschutzelement (z. B.
Ummauerung / Schacht EI 30 / EI 60)
brennbarer Bodenbelag
Ausrollung aus Baustoffen der RF1 (z. B.
Beton, Blähglimmer gebunden,
Steinwolle)
brennbare Deckenbekleidung
Abgasanlage mit Feuerwiderstand
EI 30 / EI 60
brennbarer Bodenbelag
Zwischenlage aus Baustoffen der RF1
Ausrollung aus Baustoffen der RF1 (z. B.
Beton, Blähglimmer gebunden,
Steinwolle)
brennbare Deckenbekleidung
x1 / x2 = Der erforderliche Sicherheitsabstand zu brennbarem Material richtet sich nach den Angaben auf der VKF-Anerkennung oder VKF-Technischen Auskunft der Abgasanlage.
Bei der Durchführung von Abgasanlagen durch brennbare Decken- und Dachkonstruktionen sind
Hohlräume mit Baustoffen der RF1 auszufüllen (Ausrollung). Die Ausrollung hat mindestens dem
erforderlichen Sicherheitsabstand zu entsprechen. Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenverkleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage, die Ummauerung oder
an den Schacht stossen, wenn der erforderliche Abstand zu brennbarem Material 50 mm oder weniger beträgt (siehe Angaben auf der VKF-Anerkennung oder VKF-Technischen Auskunft).
Die Befestigung der Abgasanlage darf nicht zur Wärmeübertragung auf brennbare Bauteile führen.
Abstand von Verbindungsrohren zu brennbarem Material
Von Verbindungsrohren zu brennbarem Material ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Dieser richtet sich nach der Temperaturklasse der Abgasanlage. Beim Anbringen eines dauerwärmebeständigen und hinterlüfteten Strahlungsschutzes aus Baustoffen der RF1 oder einer dauerwärmebeständigen Bekleidung EI 30 / EI 60 kann der Abstand reduziert werden.
ungeschützt = volle Sicherheitsabstände
T080 bis T160 x = 0.1 m
T200 bis T400 x = 0.2 m
T450 bis T600 x = 0.4 m
Strahlungsschutz = halbe Sicherheitsabstände
Strahlungsschutz dauerwärmebeständig, aus Baustoffen der
RF1, hinterlüftet
T080 bis T160 x = 50 mm
T200 bis T400 x = 0.1 m
T450 bis T600 x = 0.2 m
Bekleidung / Brandschutzplatte mit 30 oder 60 Minuten
Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 dauerwärmebeständig = reduzierte Sicherheitsabstände
Bekleidung / Brandschutzplatte an Wand / Decke oder Verbindungsrohr
Bekleidung / Brandschutzplatte mit Feuerwiderstand 30 Minuten
T080 bis T160 x = 50 mm
T200 bis T400 x = 0.1 m
T450 bis T600 x = 0.2 m
Bekleidung / Brandschutzplatte mit Feuerwiderstand 60 Minuten
T080 bis T160 x = 00 mm
T200 bis T400 x = 50 mm
T450 bis T600 x = 0.1 m
zu Ziffer 6.3 Feste Brennstoffe
Lagerung in Heizräumen EI 60
(Lagermenge unabhängig der
Nennwärmeleistung des
Feuerungsaggregates)
z. B. feste Brennstoffe bis max. 10 m3
Lagerung leicht entzündlicher Stoffe
wie:
x Holzwolle
x Papier
x Stroh, usw.
nur in verschlossenen Behältern aus
Baustoffen der RF1
zu Ziffer 6.4 Flüssige Brennstoffe
Lagerung in Heizräumen EI 60
(Lagermenge unabhängig der
Nennwärmeleistung des
Feuerungsaggregates)
8‘000 l in Tank
Prismatischer oder zylindrischer 8‘000 l
Stahltank
Wanne gemäss den Anforderungen
der Gewässerschutzvorschriften
4‘000 l in Kleintanks
4‘000 l in Kleintanks
Wanne gemäss den Anforderungen
der Gewässerschutzvorschriften
Übliche Anwendungen von Abgasanlagen und ihre entsprechende Klassifizierung
Anwendung Temperaturklasse
°C
Druckklasse
Russbrandbeständigkeitsklasse
Kondensationsbeständigkeits- und Korrosionswiderstandsklasse
Atmosphärische
Gasapparate (Typ B) T250 N O D1
Raumluftunabhängige
Gasapparate (Typ C) T200 N/P O D1/W1
Kondensationsgasheizkessel (Abgastemperatur max.
60 °C)
T080 bis T160 P O W1
Heizkessel mit
Gasgebläsebrenner T160 bis T200 N/P O D1/W1
Gasmotoren T600 H O D1
WKK mit Gasbetrieb T200 H O D1
Ölöfen T400 N O D2
Naturzugölkessel T200 bis T300 N O D2
Heizkessel mit
Ölgebläsebrenner T160 bis T200 N/P O D2/W2
Kondensationsölheizkessel (Abgastemperatur max.
60 °C)
T080 bis T160 P O W2
Dieselmotoren T600 H O D2
WKK mit Öl- / Dieselbetrieb T200 H O D2
Cheminées
(Festbrennstoff) T400 N G D2/D3
Öfen (Festbrennstoff) T400 N G D2/D3
Festbrennstoffkessel T400 N/P G D2/D3
Definition: „Gleichwertiges Material“ (GW)
Wärmedämmungen
Mineralwolle (RD = 100 kg/m3) 30 mm dick 60 mm dick „GW“
Brandverhaltensgruppe RF1 RF1 ≥
Anwendungstemperatur [1] 750 °C 750 °C ≥
Wärmeleitfähigkeit λr 0.035 W/(mK) 0.035 W/(mK) ≤
Wärmedurchlasswiderstand R-Wert 0.86 m2K/W 1.71 m2K/W ≥
Mineralwolle (RD = 100 kg/m3) 0.1 m dick 0.12 m dick „GW“
Brandverhaltensgruppe RF1 RF1 ≥
Anwendungstemperatur [1] 750 °C 750 °C ≥
Wärmeleitfähigkeit λr 0.035 W/(mK) 0.035 W/(mK) ≤
Wärmedurchlasswiderstand R-Wert 2.85 m2K/W 3.42 m2K/W ≥
Für gleichwertige Materialien muss ein Nachweis vorliegen, dass die aufgeführten Werte erreicht
werden. Die VKF erteilt für solche Produkte eine VKF-Anerkennung.
Wände hinter Feuerungsaggregaten
Beton / Formstein (RD ca. 1000 - 1500 kg/m3) 60 mm dick 0.12 m dick „GW“
Brandverhaltensgruppe RF1 RF1 ≥
Anwendungstemperatur 750 °C 750 °C ≥
Wärmeleitfähigkeit λr 0.70 W/(mK) 0.70 W/(mK) ≤
Wärmedurchlasswiderstand R-Wert 0.086 m2K/W 0.172 m2K/W ≥
Kaltdruckfestigkeit 2 N/mm2 2 N/mm2 ≥
Aufgrund von Vergleichsprüfungen mit dem Normeinbau muss der Nachweis der Gleichwertigkeit
erbracht werden. Die VKF erteilt für solche Produkte eine VKF-Anerkennung.
Unterlagsplatten unter Feuerungsaggregaten
Beton / Formstein (RD ca. 1000 - 1500 kg/m3) 0.12 m dick „GW“
Brandverhaltensgruppe RF1 ≥
Anwendungstemperatur 750 °C ≥
Wärmeleitfähigkeit λr 0.70 W/(mK) ≤
Wärmedurchlasswiderstand R-Wert 0.172 m2K/W ≥
Kaltdruckfestigkeit 2 N/mm2 ≥
Aufgrund von Vergleichsprüfungen mit dem Normeinbau muss der Nachweis der Gleichwertigkeit
erbracht werden. Die VKF erteilt für solche Produkte eine VKF-Anerkennung.
[1] Äquivalent zu Mineralwolle (RD = 100 kg/m3, Schmelzpunkt ≥ 1‘000 °C)
Legende
Symbole und Abkürzungen
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