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# Bürgergenossenschaft – Statuten

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Rechtsform, Sitz und Bezeichnungen
1) Die Bürgergenossenschaft Eschen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie
besteht aus der Gesamtheit der Personen, die Mitglieder der Bürgergenossenschaft Eschen
sind.
2) Sitz der Bürgergenossenschaft ist Eschen.
3) Wo in den Statuten die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird,
ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen. Die Bezeichnung Eschen bezieht sich jeweils auf Eschen und Nendeln.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1) In Fortführung der alten Rechte und Übungen verwaltet und wahrt die Bürgergenossenschaft Eschen das Genossenschaftsgut und gewährt ihren Mitgliedern Anteil an dessen
Nutzung.
2) Zweck der Bürgergenossenschaft Eschen ist es auch, die bestehende Rechtstradition
wieder stärker ins Bewusstsein zu rufen, zum kulturellen Leben in Eschen beizutragen und die
Verbundenheit der Genossenschafter mit Eschen zu stärken.
2 Statuten

## Art. 3 II. Mitgliedschaft {#art_3}

Gründungsmitglieder
Mitglieder der Bürgergenossenschaft Eschen sind bei Gründung der Genossenschaft von
Gesetzes wegen:
a) die in der ehemaligen Bürgerversammlung stimmberechtigten Eschner Bürger,
b) die nutzungsberechtigten Eschner Bürger, die ausserhalb der Gemeinde wohnen.

## Art. 4 {#art_4}

Erwerb der Mitgliedschaft
1) Auf Antrag werden die folgenden handlungsfähigen Landesbürger in die Bürgergenossenschaft Eschen aufgenommen:
a) Landesbürger, die in direkter Linie von einem Mitglied der Bürgergenossenschaft abstammen oder von diesem legitimiert oder adoptiert sind,
b) Landesbürger, die mit einem Mitglied der Bürgergenossenschaft verheiratet sind,
c) Eschner Bürger, die das Eschner Gemeindebürgerrecht auf dem Weg der ordentlichen
Einbürgerung (Gemeindeabstimmung) erworben haben.
2) Die Bürgergenossenschaft kann auch handlungsfähige Landesbürger in die Bürgergenossenschaft aufnehmen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.
3) In die Bürgergenossenschaft Eschen können nur Landesbürger aufgenommen werden, die nicht bereits Mitglied einer anderen Bürgergenossenschaft sind.

## Art. 5 {#art_5}

Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft in der Bürgergenossenschaft Eschen geht verloren durch:
a) Verlust des Landesbürgerrechts,
b) Erwerb der Mitgliedschaft in einer anderen Bürgergenossenschaft,
c) Verzicht auf die Mitgliedschaft,
d) Ausschluss aus wichtigen Gründen.
2) Ein Ausschluss aus wichtigen Gründen kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein
Mitglied den Interessen der Bürgergenossenschaft in schwerwiegender Weise oder fortgesetzt
schadet.

## Art. 6 Statuten 3 {#art_6}

Rechte und Pflichten der Genossenschafter
1) Die volljährigen Genossenschafter mit Wohnsitz in Eschen sind in der Genossenschaftsversammlung stimmberechtigt.
2) Die stimmberechtigten Genossenschafter haben das Recht, an der Nutzung des Genossenschaftsgutes und der Verwaltung der Bürgergenossenschaft teilzunehmen.
3) Für die Teilnahme an der Nutzung können gewisse Arbeits- oder Gegenleistungen der
Genossenschafter zur Voraussetzung gemacht werden.
4) Ein allfälliges Defizit der Bürgergenossenschaft ist von den nutzungsberechtigten Genossenschaftern im Verhältnis ihres Anteils an der Nutzung zu tragen.

## Art. 7 III. Organisation der Bürgergenossenschaft {#art_7}

Organe
Organe der Bürgergenossenschaft sind:
a) die Genossenschaftsversammlung,
b) der Vorstand der Genossenschaft,
c) die Rechnungsrevisoren.

## Art. 8 {#art_8}

Genossenschaftsversammlung
1) Der Vorstand beruft jeweils in der 1. Jahreshälfte eines jeden Jahres, spätestens bis
Ende Juni, eine ordentliche Genossenschaftsversammlung ein.1
2) Ausserordentliche Genossenschaftsversammlungen werden vom Vorstand von sich
aus oder auf Antrag eines Sechstels der Genossenschafter einberufen.
3) Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage im voraus.
Die Traktanden sind hierbei bekanntzugeben.
4) Aufgaben der Genossenschaftsversammlung sind insbesondere:
a) Statuten erlassen und ändern,
b) den Vorsitzenden und drei Mitglieder des Vorstandes wählen,
1 Art. 8 Abs 1 abgeändert durch die GV vom 16. Juni 2014
4 Statuten
c) dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes das Vertrauen entziehen, wenn
sie den Interessen der Bürgergenossenschaft offensichtlich zuwiderhandeln,
d) zwei Rechnungsrevisoren wählen,
e) Genossenschafter aufnehmen, die keinen gesetzlichen oder statutarischen Anspruch auf
Mitgliedschaft haben,
f) Genossenschafter aus wichtigen Gründen ausschliessen,
g) den Jahresbericht und die Jahresrechnung in Übereinstimmung mit Ziff. 8 der Regelung
genehmigen2,
h) den Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften beschliessen, wobei der Gemeinde Eschen ein Vorkaufsrecht zum handelsüblichen Verkehrswert zusteht,
i) die grundbücherliche Belastung von Liegenschaften beschliessen,
j) Verpachtungen für eine Dauer von mehr als 10 Jahren beschliessen,
k) die Bürgergenossenschaft auflösen, wobei die Liegenschaften in das Vermögen der Gemeinde Eschen fallen.
4a) Der Gemeinde kommt an der jeweiligen Genossenschaftsversammlung eine Stimmkraft zu, die 10% der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entspricht. Ergibt der
10 %-Anteil keine volle Zahl (zum Beispiel 12.5) bei 125 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, wird diese Zahl abgerundet, sodass von 137 anwesenden Stimmen auszugehen
wäre.3
5) Der Beschluss der Genossenschaftsversammlung zur Auflösung der Bürgergenossenschaft (Abs. 4 Bst. k) bedarf einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen. An der Abstimmung muss mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Genossenschafter teilnehmen. Wird das Quorum von einem Viertel der stimmberechtigten Genossenschafter nicht erreicht, hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine zweite Genossenschaftsversammlung einzuberufen, welche unabhängig vom Quorum beschlussfähig
ist.

## Art. 9 {#art_9}

Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
2) Ein Mitglied des Vorstandes wird vom Eschner Gemeinderat bestellt.
3) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Genossenschafter aufnehmen, die einen gesetzlichen oder statutarischen Anspruch auf
Mitgliedschaft haben,
2 Art. 8 Abs.4 lit g abgeändert durch die GV vom 16. Juni 2014
3 Art. 8. Abs.4a eingefügt durch die GV vom 16. Juni 2014
Statuten 5
b) Boden für die land- und gartenwirtschaftliche Nutzung verpachten und die Höhe des
Pachtzinses festlegen,
c) der Genossenschaftsversammlung die grundbücherliche Belastung von Liegenschaften
zur Beschlussfassung vorlegen,
d) die Arbeits- und Gegenleistungen der Genossenschafter für die Nutzung von Genossenschaftsgut festlegen (Aufräumarbeiten in Wald und Riet, Landschaftspflege etc.),
e) kulturelle Gemeinschaftsaufgaben organisieren (Begehungen, festliche Anlässe, Vorträge etc.),
f) die Geschäftsverteilung im Vorstand festlegen und einen stellvertretenden Vorsitzenden
ernennen,
g) der Genossenschaftsversammlung Anträge auf Erlass oder Änderung der Statuten und
Nutzungsreglemente stellen,
h) den jährlichen Voranschlag festsetzen,
i) der Genossenschaftsversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorlegen,
j) Rechtsgeschäfte selbständig abschliessen, soweit die Beschlussfassung nicht in die Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung fällt,
k) mit dem Eschner Gemeinderat die gemeinsamen Anliegen besprechen, insbesondere
hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaften der Genossenschaft,
l) die Bürgergenossenschaft Eschen nach aussen vertreten,
m) Aufträge der Genossenschaftsversammlung oder der Aufsichtsbehörden ausführen.
n) die 4 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder der Abstimmungskommission für vier Jahre wählen, wobei der Vorsitzende der Bürgergenossenschaft den Vorsitz von Amtes wegen
übernimmt. 4
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

## Art. 10 {#art_10}

Rechnungsrevisoren
1) Die beiden Rechnungsrevisoren der Bürgergenossenschaft nehmen die Finanz- und
Verwaltungskontrolle vor.
2) Die Rechnungsrevisoren prüfen die laufende Gebarung und Geschäftsführung und
stellen der Genossenschaftsversammlung Antrag auf Entlastung des Vorstands.
3) Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug eine ausserordentliche
Genossenschaftsversammlung einzuberufen.
4 Art. 9 Abs. 3n eingefügt durch die GV vom 31. Mai 2017
6 Statuten

## Art. 11 IV. Nutzung {#art_11}

Wald
1) Die Bürgergenossenschaft setzt sich dafür ein, dass die Waldbewirtschaftung gemäss
den anerkannten Grundsätzen des Naturnahen Waldbaus erfolgt.
2) Die nutzungsberechtigten Genossenschafter können für ihren Eigenbedarf Holz beziehen.
3) Die Genossenschaftsversammlung erlässt ein Waldreglement, in dem die Waldbewirtschaftung und der Holzbezug der Genossenschafter näher geregelt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Landwirtschaftsboden für die Eigenversorgung
1) Die nutzungsberechtigten Genossenschafter haben für ihre Eigenversorgung Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Menge Landwirtschaftsboden.
2) aufgehoben5

## Art. 13 {#art_13}

Verpachtung von Landwirtschaftsboden
1) Landwirte können Antrag auf Pachtung des Landwirtschaftsbodens der Bürgergenossenschaft stellen.
2) Die Verpachtung des Landwirtschaftsbodens erfolgt gemäss den Zuteilungskriterien
der Bürgergenossenschaft.
3) Die Genossenschaftsversammlung erlässt ein Landwirtschaftsreglement, in dem die
Zuteilungskriterien, der Abschluss der Pachtverträge und die Bewirtschaftungsbestimmungen
näher geregelt werden.
Art. 14
aufgehoben6
5 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch GV vom 29. Juni 2023
6 Art. 14 aufgehoben durch GV vom 29. Juni 2023

## Art. 15 Statuten 7 {#art_15}

Vergabe von Baurechten
1) Nutzungsberechtigte Genossenschafter können Antrag auf die Einräumung eines Baurechtes auf Genossenschaftsboden stellen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zuteilung
eines Baurechtes.
2) Die Genossenschaftsversammlung erlässt ein Baurechtsreglement, das die Vergabe
von Baurechten näher regelt.

## Art. 16 {#art_16}

Wahrung des Genossenschaftsbodens
1) Die Bürgergenossenschaft darf den Genossenschaftsboden weder in seinem Ausmass noch in seinem Wert schmälern.
2) Die Bürgergenossenschaft veräussert Genossenschaftsboden nur im Tauschverfahren. Parzellen mit demselben Verkehrswert pro Quadratmeter werden im flächenmässig gleichen Verhältnis getauscht. Parzellen mit unterschiedlichem Verkehrswert pro Quadratmeter
werden flächenmässig so getauscht, dass die Bürgergenossenschaft keinen Wertverlust erleidet.
3) aufgehoben7

## Art. 17 V. Rechtspflege {#art_17}

Aufsichtsbeschwerde
Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Organ der Bürgergenossenschaft von Amtes wegen erfordern, können jederzeit der Regelungskommission angezeigt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Verwaltungsbeschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Vorstandes der Bürgergenossenschaft kann binnen 14
Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an die Regelungskommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regelungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
7 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben durch GV vom 29. Juni 2023
8 Statuten

## Art. 19 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_19}

Weiterführung der bestehenden Pachtverträge
Die Bürgergenossenschaft tritt als Rechtsnachfolgerin der Bürgerversammlung der Gemeinde Eschen in die bestehenden Pachtverträge ein, soweit diese Genossenschaftsgut betreffen. Die Pachtverträge werden für die im Vertrag vereinbarte Pachtdauer weitergeführt.

## Art. 20 {#art_20}

Erste Mandatsperiode des Vorstandes
Die erste Mandatsperiode des Vorstandes dauert bis zum Frühjahr 2003. Anschliessend
wird der Vorstand alle vier Jahre neu gewählt.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
Die Statuten treten in Kraft, nachdem sie von der Genossenschaftsversammlung und der
Regelungskommission des Landes genehmigt worden sind.
Eschen, 29.06.2023
Im Namen des Vorstandes der
Bürgergenossenschaft Eschen
gez. Werner Bieberschulte, Vorsitzender
