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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein (Zusammenarbeitsvereinbarung)"
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein (Zusammenarbeitsvereinbarung)

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Zur Optimierung der polizeilichen Aufgabenerfüllung sollen Aktivitäten der
Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein koordiniert werden
und bei Bedarf Leistungen gegenseitig bezogen oder übertragen werden
können.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Schaffhauser Polizei und die Stadtpolizei Stein am Rhein helfen sich im
Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig aus.
2 Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden
Massnahmen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
354.213 Kanton Schaffhausen
3 Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im Rahmen
der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen Bedürfnisse vom
anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen übertragen werden.
2 Bezug und Übertragung von Leistungen

## Art. 3 {#art_3}

Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche
1 Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es
um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in Anhängen
zu dieser Vereinbarung geregelt.
2 Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterstehen
jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung.
3 Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über:
a) Art und Umfang der Leistungen
b) die Finanzierung

## Art. 4 c) die Auflösung {#art_4}

Nicht geregelte Leistungen
1 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt
Folgendes:
a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und der
Leitung der Stadtpolizei Stein am Rhein
b) Anfragen sind bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Stadtpolizei Stein am Rhein an den Chef, bei Abwesenheit an seinen Stellvertreter zu richten
c) Die von der Schaffhauser Polizei erbrachten kommunalpolizeilichen
Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen der Stadtpolizei Stein
am Rhein zugunsten der Schaffhauser Polizei werden gegenseitig
verrechnet
d) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von
Fr. 70.00 und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann
durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden

## Art. 5 Kanton Schaffhausen 354.213 {#art_5}

Zuständigkeiten
1 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. d stehen dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung
1 Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres
verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten. Die
Zusammenstellungen der erbrachten Leistungen sind vierteljährlich mit Abschluss per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember auszutauschen. Sie enthalten minimal Datum, Zeitdauer und Art der Leistung.
2 Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.
3 Rechtsschutz

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sinngemäss anzuwenden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Vertragsdauer, Änderung und Auflösung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einverständlich geändert werden.
3 Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer halbjährigen
Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
4 Gleiches gilt für die Bereichsregelungen, soweit diese keine besonderen
Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 5.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft.
354.213 Kanton Schaffhausen
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden alle früheren
Zusammenarbeits-Vereinbarungen zwischen der Schaffhauser Polizei und
der Stadtpolizei Stein am Rhein aufgehoben.
1) Amtsblatt 2002, S. 933.
Kanton Schaffhausen 354.213
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 933
354.213 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.06.2002 01.07.2002 Erstfassung Abl. 2002, S. 933
