---
title: "Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)"
id: 52407e40-d31b-4e32-818d-cfd266e454e4
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "551.18"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-551_18-2006_09_06-2006_11_09-131.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/52407e40-d31b-4e32-818d-cfd266e454e4
language: de
in_force_from: 2006-11-09
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=82300634FA6CA944C1258D64004D3859&file=551.18_6.9.06_131.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: d30e9f998df080d4f741a796c8e7fc50115c551f8c2a28d6a9bfce49368e294c
provisions: 5
---

# Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.

## Art. 2 Zweck {#art_2}

Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche,
angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung
für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-,
Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.

## Art. 3 Definition {#art_3}

Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt
vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz
Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder
bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann
und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.

## Art. 4 Grundsätze {#art_4}

Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von
IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze:6
a. Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit der Kantone Rechnung.
b. Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und
Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
c. Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP),
welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses
Ereignis bereitgestellten Kräfte und Einsatzmittel (Polizei, Armee,
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) entscheidet, sofern
diese nicht der Kommandantin oder dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellt sind.
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18
d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen
Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS;
AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin
auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der
benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.
e. IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
f. Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte
ihrem Stammkorps unterstellt.
g. Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
h. Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Einsatzkanton
bei planbaren Ereignissen mit der/dem Auftraggeber/in bzw. der/dem
Veranstalter/in die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen
zu regeln.
i. Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe werden die
Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den
Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.
j. Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des
Konkordats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem
Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten.
Wo eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem Kanton oder
einer Stadt besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfolgen.
k. Der Einsatzkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung.
Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen gestützt auf Art. 48–50 der Verordnung über
den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung
(VSB4).
II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

## Art. 5 Gremien {#art_5}

1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-
Einsätzen sind folgende Gremien massgebend:6
a. Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD;
AG GIP),
551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
b. Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP),
c. Führungsstab Polizei (FSTP).
AG GIP Art. 66 1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung von Grossereignissen die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter
Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der
AG OP,
b. Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP,
c. Festlegung des organisatorischen Zeitplans,
d. Erlass von Richtlinien für die Informationsführung,
e. Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz,
f. Veranlassung der Auswertung des Einsatzes,
g. Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um
einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse
handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes,
h. Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle
Unterstützung auf Grund der eigenen Lageanalyse,
i. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten,
j. Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs
Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
2 Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKJPD
gehören der AG GIP folgende Personen an:
a. die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate,
b. zwei Vertretungen des Bundes,
c. Regierungsmitglied(er) des/der Ereigniskantons/-kantone,
d. kantonale Polizeikommandantin/nen und Polizeikommandant/en
des/der Ereigniskantons/-kantone,
e. zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin
sowie der Stadt Zürich,
f. Präsident/in der KKPKS.
Je nach Lage können weitere Vertreter/innen und Expertinnen
bzw. Experten beigezogen werden.
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18
AG OPArt. 76 1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat (mit Ausnahme operativ-taktischer Weisungen an
den FSTP; vgl. nachfolgend lit. j) weder Weisungsrecht noch operative
Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
a. Lagebeurteilung aus operativer Sicht,
b. Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel,
c. Koordination der Bereitstellung dieser Mittel,
d. Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen
Entscheide,
e. Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und
Tessin um IKAPOL-Einsätze,
f. Bereitstellung der Entscheidgrundlagen,
g. allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung,
h. Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und
Vorgehen,
i. Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des
Operationsplans,
j. Definition der Zusammensetzung und Führung des FSTP,
k. Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem
Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen,
l. Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall der
Präsidentin oder des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer
Aktivitäten.
2 Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der
KKPKS gehören der AG OP die folgenden Personen an:
a. die polizeilichen Konkordatspräsidentinnen und -präsidenten der
vier Konkordate,
b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol),
c. die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB),
d. die Kommandantin oder der Kommandant der Polizei des Einsatzkantons,
e. die Kommandantin oder der Kommandant der Kantone Zürich
und Tessin sowie der Stadt Zürich.
551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
Je nach Lage kann die AG OP mit Vertreterinnen und Vertretern
weiterer Organisationen wie BAZG, Eidgenössisches Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) etc. sowie mit Kommandantinnen bzw. Kommandanten weiterer kantonaler und städtischer Polizeikorps ergänzt werden.
FSTP Art. 86 1 Der FSTP ist als ständiges Organ der AG OP unterstellt.
Diese kann den FSTP bei Bedarf auch einem einsatzführenden Kanton
unterstellen. Der FSTP führt im Auftrag der AG OP insbesondere die
nationale Polizeilage, koordiniert IKAPOL-Einsätze und disponiert
die nicht in das IKAPOL-Dispositiv eingebundenen Mittel.
2 Der FSTP, als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im
Rahmen seiner Handlungsrichtlinien selbst.
3 . . .7
4 Die Chefin oder der Chef FSTP wird durch den Vorstand der
KKPKS bestimmt.
Abläufe Art. 96 1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton
die/den Präsident/in der KKPKS, unter deren/dessen Leitung die AG OP
zusammentritt. Die Konkordate regeln selber, wer und wann mit dem
Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an die/den Konkordatspräsident/in
gelangt.
2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten
Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb
des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch
andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
3 Die/der Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbeitung der Lage und legt den Termin zur Durchführung der Sitzung der
AG OP fest. Die/der Präsident/in KKPKS informiert die/den Generalsekretär/in (GS) KKJPD über den anstehenden IKAPOL-Einsatz.
Die/der Präsident/in KKPKS führt die Sitzung der AG OP durch und
übermittelt den Beschluss der/dem GS KKJPD.
4 Bei nicht vorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise
Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab,
der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung
trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für
die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18
III. Finanzielles
Entschädigungen für
IKAPOL-
Einsätze
Art. 10 1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 750 pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft
im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.6
2 Zu Gunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte
Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit
Fr. 200 pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-
Einsatzereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw.
Kantonen zu tragen.
Private AnlässeArt. 11 1 Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe
werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte
entsendenden Kantons verrechnet.
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 VSB deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.6
Territorialprinzip
Art. 12 1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder
zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in
einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.
Übrige Aufwendungen, Spesen
Art. 13 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet
werden.
IV. Schlussbestimmungen
InkrafttretenArt. 14 Diese Vereinbarung tritt in Kraft5, sobald alle Kantone
ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen.
Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.
551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
Änderungen Art. 15 1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend
eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt
haben.
Geltungsdauer,
Kündigung
Art. 16 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres
durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das
Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Aufhebung
der geltenden
Verwaltungsvereinbarung
Art. 17 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende
Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Art. 16 der Bundesverfassung2 aufgehoben.
